146. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 1999
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I: Sicherheitspolizeigesetz
Artikel II: Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen
in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das
Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert
werden
Artikel III: Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen
Artikel IV: Exekutionsordnung
Artikel V: Zollrechts-Durchführungsgesetz
Artikel VI: Tilgungsgesetz 1972
Artikel VII: Polizeikooperationsgesetz
Artikel VIII: Waffengebrauchsgesetz 1969
Artikel IX: Strafvollzugsgesetz
Artikel I
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert
1. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der
Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen
Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors
und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der
übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor
auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der
Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.
(4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin
besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen,
die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und
gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen
Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die
Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der
Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der
Bundesgendarmerie geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit
Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewach-
körper dem Bezirksgendarmeriekommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis
zu setzen.“
2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt
„Sicherheitsakademie
§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Ausbildungs- und Forschungsstätte der
Sicherheitsexekutive, das sind die Sicherheitsbehörden und die diesen beigegebenen oder unterstellten
Wachkörper. Die Sicherheitsakademie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht
unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.
(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Ausbildung der Führungs- und Lehrkräfte des
Bundesministeriums für Inneres, der nachgeordneten Behörde sowie von Führungs- und Lehrkräften der
Wachkörper der Sicherheitsexekutive, die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in
den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten. Nähere Bestimmungen über
Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl und über die Durchführung der
einzelnen Lehrgänge, Seminare und Schulungen sowie die Festsetzung der Gebührensätze für Teilnehmer,
die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu
erlassen.
(3) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.
Die Bestellung und die nur einmal zulässige Verlängerung der Bestellung des Direktors auf jeweils fünf
Jahre erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirates. Zum Direktor darf nur
bestellt werden, wer auf Grund seiner Erfahrungen in der Verwaltungsführung oder seiner bisherigen
wissenschaftlichen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Sicherheitsakademie zu führen, in die
internationale Zusammenarbeit im Bereich ihrer Tätigkeitsfelder einzubinden und ihr die notwendige
inhaltliche Ausrichtung zu geben vermag.
(4) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den
Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Nähere
Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der
Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören
1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;
2. bei der Gestaltung des Lehrangebots;
3. bei der Einführung neuer Lehrgänge;
4. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;
5. bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2.“
3. Dem § 14 wird ein Abs. 4 angefügt; die Abs. 3 und 4 lauten
„(3) In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen
rechtzeitig setzen kann, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben,
zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als
Amtshandlungen der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde;
das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung
unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt
sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der
Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen
führen, sofern sonst die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können.
Von solchen Amtshandlungen ist das Bezirksgendarmeriekommando unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.“
4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt
„Menschenrechtsbeirat
§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der
Wahrung der Menschenrechte vom Menschenrechtsbeirat beraten. Hiezu obliegt es dem
Menschenrechtsbeirat, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für
Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der
Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der Menschenrechtsbeirat wird hiezu
aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig und hat diesem
Verbesserungen vorzuschlagen.
(2) Dem Menschenrechtsbeirat gehören elf Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder an, die
bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. Für die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden kommt dem
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes das Vorschlagsrecht zu; sie sind aus dem Kreis der
Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs sowie jener Menschen auszuwählen,
denen an einer österreichischen Universität die Lehrbefugnis für Verfassungsrecht zukommt.“
5. Nach § 15a werden folgende §§ 15b und 15c samt Überschriften eingefügt
„Mitglieder des Menschenrechtsbeirates
§ 15b. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren
Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben
ihre Funktion ehrenamtlich aus. Diese endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung
seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.
(2) Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für
Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für
Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte
widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder
des Vorsitzenden und des Vertreters oder der Vertreterin des oder der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und
begründet.
Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates
§ 15c. (1) Der Menschenrechtsbeirat ist ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und
jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive
durch eine Delegation oder eine Kommission zu besuchen. Die begleitende Überprüfung der
Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive erfolgt durch Kommissionen; diese
sind nach regionalen Gesichtspunkten in solcher Anzahl einzurichten, daß die Aufgabenerfüllung
gewährleistet ist.
(2) Eine Delegation besteht aus vom Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern oder
Ersatzmitgliedern. Eine Kommission besteht aus Experten unter der Leitung einer auf dem Gebiet der
Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit, die vom Beirat beigezogen und im voraus oder aus
bestimmtem Anlaß benannt worden sind. Experten, die der Sicherheitsexekutive angehören, sind als
Mitglieder solcher Kommissionen ausgeschlossen, die Dienststellen der Sicherheitsexekutive besuchen
sollen, an denen Menschen angehalten werden können.
(3) Die Mitglieder des Menschenrechtsbeirates und die beigezogenen Experten unterliegen der
Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer
Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.
(4) Die Sicherheitsexekutive ist verpflichtet, den Menschenrechtsbeirat bei seiner Tätigkeit zu
unterstützen. Der Leiter einer besuchten Dienststelle ist verpflichtet, Einsicht in Unterlagen zu gewähren
und Auskünfte zu erteilen und unterliegt hiebei nicht der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
Außerdem hat er der Delegation oder Kommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu
gewähren und dem Wunsch der Delegation oder Kommission nach Kontakt mit bestimmten Angehaltenen
ohne Anwesenheit Dritter zu entsprechen.
(5) Zur Bewältigung der Aufgaben stellt der Bundesminister für Inneres dem Menschenrechtsbeirat
die notwendigen Mittel zur Verfügung.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Beirates mit Verordnung eine Geschäftsordnung
des Menschenrechtsbeirates zu erlassen und hiebei vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit dem
Vorsitz die entscheidende Stimme zukommt; im übrigen regelt die Geschäftsordnung insbesondere die
Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung
von Empfehlungen, die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten Mindermeinung und die
Durchführung von Besuchen bei Dienststellen durch Delegationen und Kommissionen.“
6. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen
vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung
und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung
überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam
mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz abzuschließen, sofern eine
solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.“
7. § 35 Abs. 1 Z 6 samt der danach anzufügenden Z 7 lautet
„6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch
andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;
7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges
unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene
gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind.“
8. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt
„Identitätsausweis
§ 35a. (1) Auf Antrag haben Bundespolizeidirektionen und – außerhalb deren örtlichen
Wirkungsbereiches – Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz (Art. 6
Abs. 3 B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweis auszustellen, der deren Namen,
Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild und den Ort des
Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises enthält. Die nähere Gestaltung
dieses Identitätsausweises hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.
(2) Der Inhaber eines Identitätsausweises ist verpflichtet, diesen unverzüglich der Behörde
abzuliefern, wenn
1. im Ausweis die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden
sind,
2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder
3. sich Name oder Geschlecht des Inhabers geändert haben.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Identitätsausweise
dem Inhaber abzunehmen, wenn der Identitätsausweis gemäß Abs. 2 abzuliefern ist
oder ein Identitätsdatum (Abs. 1) offenkundig falsch wiedergibt; das Dokument ist unverzüglich der
Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, in deren Sprengel das Organ
eingeschritten ist.
(4) Sofern ein von einer Abnahme nach Abs. 3 Betroffener nach den Umständen dringend einen
Identitätsausweis benötigt und die nach Abs. 1 erforderlichen Daten feststehen, kann mit
Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde ein Identitätsausweis von jeder anderen Behörde nach
Abs. 1 ausgestellt werden.“
9. Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von
Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder
Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht
allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.“
10. In § 38a Abs. 2 lautet der erste Halbsatz
„Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen;“
11. Dem § 38a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, daß der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm
untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes
tun.“
12. In Überschrift und Text des § 38a tritt an die Stelle des Wortes „Rückkehrverbot“ das Wort
„Betretungsverbot“ in der grammatikalisch gebotenen Form.
13. In § 38a Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle der Worte „einer Information über die“ das Wort „der“.
14. In § 38a Abs. 6 lautet der vierte Satz
„Stellt die Sicherheitsbehörde fest, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes
nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der
Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde;
die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach
Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder
schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.“
15. § 38a Abs. 7 lautet
„(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage
seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot
endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist
eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung
der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten
Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer
einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.“
16. § 39 samt Überschrift lautet
„Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume
sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten
allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume
und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und
Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche
1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;
2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;
3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen
Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf
Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend
gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung
die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.
Nr. 659/1994, vorzugehen.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn
sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen
des Abs. 3 zu durchsuchen.
(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit
einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame
eines Menschen befinden.
(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß
Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß
Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die
Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es
würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.
(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen,
Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.“
17. In § 47 Abs. 3 lautet der Schlußsatz
„In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die
Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung
in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und
personellen Gegebenheiten zu regeln.“
18. In § 53 Abs. 1 entfällt der letzte Satz und lautet Z 1
„1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);“.
19. In § 53 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste
Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten
Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der
ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses
Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr
gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluß geführtes Gespräch
durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte
Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“
20. § 55 lautet samt Überschrift
„Sicherheitsüberprüfung
§ 55. (1) Sicherheitsüberprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand
personenbezogener Daten, die Aufschluß darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er
gefährliche Angriffe begehen werde.
(2) Bei der Einbeziehung von Daten in eine Sicherheitsüberprüfung ist die Verhältnismäßigkeit
zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen gegenüber den zwingenden
öffentlichen Interessen, insbesondere zur erforderlichen Geheimhaltung jener Informationen zu
wahren, zu denen der Betroffene bei der Wahrnehmung der Funktion, die er innehat oder anstrebt,
Zugang hat oder erhalten würde; soweit diese Funktion auch Zugang zu Information aus dem
Bereich ausländischer Behörden, internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher
Einrichtungen eröffnet, ist bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung auf Geheimschutzstandards
dieser Behörden oder Organisationen Bedacht zu nehmen.
(3) Eine Information ist
1. „vertraulich“, wenn sie unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz steht und ihre Geheimhaltung
im öffentlichen Interesse gelegen ist;
2. „geheim“, wenn sie vertraulich ist und ihre Preisgabe zudem die Gefahr erheblicher Schädigung
volkswirtschaftlicher Interessen einer Gebietskörperschaft oder erheblicher Schädigung der
auswärtigen Beziehungen oder der Interessen des Bundes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung schaffen würde;
3. „streng geheim“, wenn sie geheim ist und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung
nach Z 2 wahrscheinlich machen würde.
(4) Die Sicherheitsüberprüfung bezieht jene personenbezogenen Daten ein, die die Sicherheitsbehörden
in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben; darüber hinaus dürfen
Daten durch Anfragen an andere Behörden oder sonst ermittelt werden, wenn der Betroffene eine
Funktion innehat oder anstrebt, mit der ein Zugang zu geheimer Information oder zu Information
verbunden ist, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden
ist (erweiterte Ermittlungsermächtigung).“
21. Nach § 55 werden folgende §§ 55a bis 55c samt Überschriften eingefügt
„Fälle der Sicherheitsüberprüfung
§ 55a. (1) Eine Sicherheitsüberprüfung darf erfolgen
1. zur Sicherung gesetzmäßiger Amtsausübung oder der Geheimhaltung vertraulicher Information;
2. für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen
(§ 22 Abs. 1 Z 2) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder
anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) hinsichtlich von Menschen, die sich im
räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.
(2) Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu erfolgen
1. auf Ersuchen jener Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz
wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt
auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder
anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat;
2. auf Ersuchen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vor der Erteilung eines
Exequatur zugunsten des Leiters einer konsularischen Vertretung oder des Agrément zugunsten
des Leiters einer diplomatischen Mission;
3. auf Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt,
bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland (§ 124 StGB)
eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde;
4. wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen
nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind;
5. wenn der Betroffene mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im
gemeinsamen Haushalt lebt und volljährig ist.
(3) Überdies hat eine Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Organs der Europäischen
Gemeinschaften oder einer anderen internationalen Organisation zu erfolgen, wenn ein österreichischer
Staatsbürger oder ein Mensch mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Tätigkeit ausüben
soll, bei der er Zugang zu vertraulicher Information dieser Organisation erhalten soll.
(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, darf eine Sicherheitsüberprüfung
nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind nach zwei Jahren
zu wiederholen.
Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
§ 55b. (1) Außer in den Fällen des § 55a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist eine Sicherheitsüberprüfung
nur auf Grund der Zustimmung und einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines
Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Sicherheitserklärung) durchzuführen. Die
Zustimmung muß auch für die Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Dienstgeber
oder die anfragende Behörde vorliegen. Der Bundesminister für Inneres hat Muster der
Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung entsprechend den Geheimschutzstufen
(§ 55 Abs. 3) mit Verordnung zu erlassen. Die Sicherheitserklärung eines Menschen, der
Zugang zu streng geheimer Information erhalten soll, hat die Überprüfung auch jener Menschen
vorzusehen, die mit dem Geheimnisträger im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind.
(2) Sicherheitsüberprüfungen auf Grund eines Ersuchens einer internationalen Organisation
oder in bezug auf Funktionen bei einem obersten Organ des Bundes sind dem Bundesminister für
Inneres vorbehalten.
(3) Soweit die Ermächtigung, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, eine erweiterte
Ermittlungsermächtigung (§ 55 Abs. 4) einschließt, haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung
der Angaben des Betroffenen in der Sicherheitserklärung zu beschränken. Widersprechen
die Ergebnisse solcher Ermittlungen den Angaben des Betroffenen, so ist diesem Gelegenheit zu
einer Äußerung zu geben.
(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften,
der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der von diesen betriebenen Anstalten
Auskünfte zu verlangen, die sie zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen in der
Sicherheitserklärung benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; eine
Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf eine Auskunftsbeschränkung ist in solchen Fällen
nur zulässig, wenn diese sowohl dem Betroffenen als auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt.
(5) In den Fällen des § 55a Abs. 2 Z 3 hat das Unternehmen, das um die Durchführung der
Sicherheitsüberprüfung ersucht hat, deren Kosten zu tragen. Hiezu hat der Bundesminister für
Inneres mit Verordnung Pauschalsätze zu bestimmen, die dem durchschnittlichen Aufwand einer
Sicherheitsüberprüfung je nach der Geheimschutzstufe (§ 55 Abs. 3) entsprechen. Die Sicherheitsüberprüfung
ist nach der Entrichtung der Gebühr durchzuführen.
Geheimschutzordnung
§ 55c. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die
Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten
Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu
erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten
1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen
gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung
und Aufbewahrung;
2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen
Informationen.“
22. In § 56 Abs. 1 tritt in Z 6 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; nach der Z 6 wird folgende Z 7
angefügt
„7. an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies
für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4).“
23. § 64 Abs. 2 lautet
„(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von
Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die
Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung
von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von
Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.“
24. § 65 Abs. 1 lautet
„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe
bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im
Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung
gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.“
25. § 65 Abs. 5 und 6 lautet
„(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich
darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche
Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Abs. 1 ist der Betroffene
außerdem darauf hinzuweisen, daß die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der
Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung
entgegenzuwirken.
(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum,
Geburtsort, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten),
den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen
Daten zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine
Personsfeststellung vorzunehmen.“
26. § 67 samt Überschrift lautet
„DNA-Untersuchungen
§ 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nur
ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben,
und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser
werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf
Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.
(2) Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurde, darf
ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische
Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial
auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln
sind.
(3) Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, daß der Dienstleister nur jene
Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, daß er das
Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen
Daten verpflichtet ist.“
27. Dem § 70 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Personenbezogene Daten, die eine Sicherheitsbehörde rechtmäßig ermittelt hat, dürfen im Erkennungsdienst
verwendet werden, als wären sie nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes ermittelt worden,
wenn deren Ermittlung als erkennungsdienstliche Daten zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die
Daten verwendet werden sollen.“
28. § 78 samt Überschrift lautet
„Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 78. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein
Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
durchgesetzt werden.“
29. In § 84 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Rückkehrverbot“ der Begriff „Betretungsverbot“.
30. Der bisherige § 86 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für den Bundesminister für Inneres oder die
Sicherheitsdirektion Exekutivdienst versehen, sind ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von
Verwaltungsübertretungen nach diesem Teil oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu
setzen; sie schreiten hiebei als Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde
ein.“
31. § 89 Abs. 3 lautet
„(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen,
kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte
Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des
Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes
zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der
Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.“
32. § 90 Abs. 1 lautet
„(1) Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden
wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in
Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon
ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung
verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“
33. In § 93 Abs. 2 wird nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ ein Beistrich gesetzt und werden die Worte
„der Sicherheitsakademie“ eingefügt.
34. In § 93 Abs. 2 lauten der bisherige Schlußsatz und der diesem nunmehr angefügte Schlußsatz
„Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminal- und Verurteiltenstatistik dieses Jahres,
Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht der Bundesminister für Inneres
und für Justiz, das Ergebnis der stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit
einzelner DNA-Untersuchungen (§ 67), statistische Angaben über die in diesem Jahr gemäß den §§ 88 bis
90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen
Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht. Schließlich enthält der Sicherheitsbericht die in
diesem Jahr vom Menschenrechtsbeirat erstatteten Empfehlungen samt den zugehörigen qualifizierten
Mindermeinungen und den in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen.“
35. Der 7. Teil erhält die Überschrift
„Informationspflichten“
36. Die Überschrift zu § 93 lautet „Sicherheitsbericht“; nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift
eingefügt
„Regierungsinformation
§ 93a. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung von
Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich
oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung von Bedeutung sind; dies
gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.
(2) Die Sicherheitsdirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für
die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung
oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt,
personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu
löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer
Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.“
37. (Verfassungsbestimmung) Dem § 94 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) (Verfassungsbestimmung) § 15a tritt mit 1. September 1999 in Kraft.“
38. Dem § 94 werden nach Abs. 9 folgende Abs. 10 und 11 angefügt
„(10) Die §§ 9 Abs. 3 und 4, 10a, 14 Abs. 3 und 4, 15b und 15c, 55 bis 55c, 64 Abs. 2, 65 Abs. 1, 5
und 6, 67, 70 Abs. 3, 78 sowie 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten
mit 1. September 1999 in Kraft.
(11) Die §§ 25 Abs. 3, 35 Abs. 1 Z 6 und 7, 35a, 38 Abs. 4, 38a, 39, 47 Abs. 3, 53 Abs. 1 und 3a, 56
Abs. 1 Z 6 und 7, 84 Abs. 1 Z 2, 86, 89 Abs. 3, 90 Abs. 1, 93, 93a sowie 98 Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
39. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Von Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen
Angriff die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999
vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt
werden, wenn
1. der Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren
Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (§ 17 StGB) handelt und die
Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wenn
2. eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens infolge
mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen unterblieben ist.“
39a. In § 98 Abs. 2 wird vor dem Ausdruck „31 Abs. 3“ der Ausdruck „25 Abs. 3“, eingefügt.
40. Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet
„Inhaltsverzeichnis
1. TEIL
1. Hauptstück
Anwendungsbereich
§ 1
2. Hauptstück
Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung
§ 3 Sicherheitspolizei
§ 4 Sicherheitsbehörden
§ 5 Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5a Überwachungsgebühren
§ 5b Entrichtung der Überwachungsgebühren
§ 6 Bundesminister für Inneres
§ 7 Sicherheitsdirektionen
§ 8 Bundespolizeidirektionen
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
§ 10 Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden
§ 10a Sicherheitsakademie
§ 11 Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten
§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen
§ 13 Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie
§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 14a Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht
§ 15a Menschenrechtsbeirat
§ 15b Mitglieder des Menschenrechtsbeirates
§ 15c Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates
3. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 18 Rechte und Pflichten juristischer Personen
2. TEIL
AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER
SICHERHEITSPOLIZEI
1. Hauptstück
Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
§ 19
2. Hauptstück
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 21 Gefahrenabwehr
§ 22 Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern
§ 23 Aufschub des Einschreitens
§ 24 Fahndung
§ 25 Kriminalpolizeiliche Beratung
§ 26 Streitschlichtung
3. Hauptstück
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
§ 27
4. Hauptstück
Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a
3. TEIL
BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN
SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 28 Aufgabenerfüllung
§ 29 Verhältnismäßigkeit
§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 31 Richtlinien für das Einschreiten
2. Hauptstück
Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit
1. Abschnitt
Allgemeine Befugnisse
§ 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe
2. Abschnitt
Besondere Befugnisse
§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 35a Identitätsausweis
§ 36 Platzverbot
§ 37 Auflösung von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 38a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 40 Durchsuchen von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen von Sachen
§ 43 Verfall sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme von Sachen
§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung einer Anhaltung
§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung von Überwachungen
§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis
3. Abschnitt
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50
4. TEIL
VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1. Hauptstück
Allgemeines
§ 51
2. Hauptstück
Ermittlungsdienst
§ 52 Aufgabenbezogenheit
§ 53 Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung
§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54a Legende
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung
§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung
§ 55c Geheimschutzordnung
§ 56 Zulässigkeit der Übermittlung
§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 59 Umweltevidenz
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung
§ 62 Auskunftsrecht
§ 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung
3. Hauptstück
Erkennungsdienst
§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 65 Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen
§ 67 DNA-Untersuchungen
§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen
§ 69 Vermeidung von Verwechslungen
§ 70 Erkennungsdienstliche Evidenzen
§ 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten
§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 73 Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 75 Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz
§ 76 Besondere Behördenzuständigkeit
§ 77 Verfahren
§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 80 Ausnahmen vom Datenschutzgesetz
5. TEIL
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung
§ 82 Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen
§ 83 Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand
§ 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 85 Subsidiarität
§ 86 Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz
6. TEIL
BESONDERER RECHTSSCHUTZ
§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
§ 91 Amtsbeschwerde
§ 92 Schadenersatz
§ 92a Kostenersatzpflicht
7. TEIL
INFORMATIONSPFLICHTEN
§ 93 Sicherheitsbericht
§ 93a Regierungsinformation
8. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 94 Inkrafttreten
§ 95 Verweisungen
§ 96 Übergangsbestimmungen
§ 97 Außerkrafttreten
§ 98 Vollziehung“
Artikel II
Außerkrafttreten
Artikel VI des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere
Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das
Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl. I
Nr. 105/1997, tritt mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
Artikel III
Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von
Zivilluftfahrzeugen
Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen,
BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt
geändert
1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55, 55b SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.“
2. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„§ 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999
in Kraft.“
Artikel IV
Änderung der Exekutionsordnung
Das Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 382c Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Rückkehrverbot“ das Wort „Betretungsverbot“.
2. Der bisherige § 403 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000
in Kraft.“
Artikel V
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der
Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert
1. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Soweit sich für Zollorgane außerhalb des Grenzkontrollbereichs (§ 7 GrekoG) bei Wahrnehmung
der ihnen sonst obliegenden Aufgaben der Verdacht einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe
bedrohten strafbaren Handlung ergibt, sind diese Organe ermächtigt, die keinen Aufschub duldenden
Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die
Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene
Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene
Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen
hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres dafür Sorge zu tragen, daß die Zollorgane,
insbesondere die Angehörigen der mobilen Einheiten (§ 8) über die erforderliche Schulung verfügen.“
2. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich
strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung
der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug
das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluß der
Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, daß die
zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann;
hiezu haben sie die zuständige Finanzlandesdirektion zu verständigen. Diese hat den einschreitenden
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme
der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.“
3. In § 120 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt
„(1d) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“
4. § 134 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35
Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen
des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen,“
Artikel VI
Änderung des Tilgungsgesetzes
Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 6 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 28a Abs. 5 des Waffengesetzes 1986“ die
Wortfolge „§ 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996“.
2. In § 6 Abs. 1 tritt in Z 3 am Ende an die Stelle des Wortes „und“ ein Beistrich; am Ende der Z 4 tritt an
die Stelle des Punktes ein Beistrich; dem Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt
„5. den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes).“
3. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September
1999 in Kraft.“
Artikel VII
Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Das Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet
„3. durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen
Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Sicherheitspolizeigesetz,“
2. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000
in Kraft.“
Artikel VIII
Änderung des Waffengebrauchsgesetzes
Das Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974, wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,“
2. § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September
1999 in Kraft.“
Artikel IX
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert
1. Dem § 132 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Im übrigen ist den Sicherheitsbehörden die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen nach
Maßgabe der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden
Fassung zu ermöglichen.“
2. Dem § 181 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 132 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September
1999 in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll wird genehmigt
und
2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und
Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Die Notifikation gemäß Art. 99 des Abkommens wurde am 26. September 1996 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 99 mit 1. Juli
1999 in Kraft getreten.