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146_1999 AT

146. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 1999

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I: Sicherheitspolizeigesetz

Artikel II: Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen

in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das

Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert

werden

Artikel III: Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Artikel IV: Exekutionsordnung

Artikel V: Zollrechts-Durchführungsgesetz

Artikel VI: Tilgungsgesetz 1972

Artikel VII: Polizeikooperationsgesetz

Artikel VIII: Waffengebrauchsgesetz 1969

Artikel IX: Strafvollzugsgesetz

Artikel I

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 9 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt

„(3) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der

Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um sicherheitspolizeilichen

Exekutivdienst (§ 5 Abs. 3) zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Sicherheitsdirektors

und hat unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wachkörpers den Umfang der

übertragenen Aufgaben (§§ 19 bis 27a) im einzelnen festzulegen. Die Unterstellung ist vom Sicherheitsdirektor

auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschränken oder aufzuheben, soweit der

Gemeindewachkörper die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt.

(4) Die Angehörigen des Gemeindewachkörpers versehen hiebei den Exekutivdienst, soweit er darin

besteht, die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht (§ 19) zu erfüllen, gefährlichen Angriffen durch Maßnahmen,

die keinen Aufschub dulden, ein Ende zu setzen (§ 21 Abs. 2), hilflose Menschen und

gewahrsamsfreie Sachen vorbeugend zu schützen (§ 22 Abs. 1 Z 1 und 4), wahrscheinlichen gefährlichen

Angriffen bei Gewalt in Wohnungen vorzubeugen oder Streitfälle zu schlichten (§ 26) unmittelbar für die

Bezirksverwaltungsbehörde. Dies gilt nicht, soweit bei der Erfüllung solcher Aufgaben das Gebiet der

Gemeinde zu überschreiten oder aus anderem Grunde ein Zusammenwirken mit Angehörigen der

Bundesgendarmerie geboten ist; in solchen Amtshandlungen oder im Rahmen der Erfüllung anderer mit

Verordnung gemäß Abs. 3 zugewiesener Aufgaben unterstehen die Angehörigen der Gemeindewach-

körper dem Bezirksgendarmeriekommando und haben es unverzüglich von der Amtshandlung in Kenntnis

zu setzen.“

2. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt

„Sicherheitsakademie

§ 10a. (1) Die Sicherheitsakademie ist die zentrale Ausbildungs- und Forschungsstätte der

Sicherheitsexekutive, das sind die Sicherheitsbehörden und die diesen beigegebenen oder unterstellten

Wachkörper. Die Sicherheitsakademie wird als unselbständige Anstalt des Bundes errichtet und untersteht

unmittelbar dem Bundesminister für Inneres.

(2) Der Sicherheitsakademie obliegt die Ausbildung der Führungs- und Lehrkräfte des

Bundesministeriums für Inneres, der nachgeordneten Behörde sowie von Führungs- und Lehrkräften der

Wachkörper der Sicherheitsexekutive, die Erfüllung von Forschungsaufgaben, deren Fragestellung für die

Aufgabenerfüllung der Sicherheitsexekutive Bedeutung zukommt, sowie die Erstellung von Gutachten in

den der Sicherheitsakademie anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten. Nähere Bestimmungen über

Zugang zur Ausbildung, einschließlich der Objektivierung der Auswahl und über die Durchführung der

einzelnen Lehrgänge, Seminare und Schulungen sowie die Festsetzung der Gebührensätze für Teilnehmer,

die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu

erlassen.

(3) Die Leitung der Sicherheitsakademie obliegt dem Direktor, der von einem Beirat beraten wird.

Die Bestellung und die nur einmal zulässige Verlängerung der Bestellung des Direktors auf jeweils fünf

Jahre erfolgt durch den Bundesminister für Inneres nach Anhörung des Beirates. Zum Direktor darf nur

bestellt werden, wer auf Grund seiner Erfahrungen in der Verwaltungsführung oder seiner bisherigen

wissenschaftlichen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Sicherheitsakademie zu führen, in die

internationale Zusammenarbeit im Bereich ihrer Tätigkeitsfelder einzubinden und ihr die notwendige

inhaltliche Ausrichtung zu geben vermag.

(4) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern, die vom Bundesminister für Inneres nach den

Grundsätzen einer Vertretung der maßgeblichen Zuständigkeiten und Interessen zu bestellen sind. Nähere

Bestimmungen über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung des Beirates hat der

Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen. Insbesondere ist der Beirat zu hören

1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;

2. bei der Gestaltung des Lehrangebots;

3. bei der Einführung neuer Lehrgänge;

4. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten;

5. bei der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 2.“

3. Dem § 14 wird ein Abs. 4 angefügt; die Abs. 3 und 4 lauten

„(3) In Fällen, in denen keine örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen

rechtzeitig setzen kann, dürfen die zu sicherheitspolizeilichem Exekutivdienst ermächtigten Organe

des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Sprengels der Behörde, der sie beigegeben,

zugeteilt oder unterstellt sind, sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen führen. Diese gelten als

Amtshandlungen der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde;

das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat diese Behörde von der Amtshandlung

unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Die Angehörigen eines Gemeindewachkörpers, die der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt

sind, um sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst zu versehen, dürfen für diese im Rahmen der

Übertragungsverordnung außerhalb des Gebietes der Gemeinde sicherheitspolizeiliche Amtshandlungen

führen, sofern sonst die notwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig gesetzt werden können.

Von solchen Amtshandlungen ist das Bezirksgendarmeriekommando unverzüglich in Kenntnis zu

setzen.“

4. (Verfassungsbestimmung) Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt

„Menschenrechtsbeirat

§ 15a. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Fragen der

Wahrung der Menschenrechte vom Menschenrechtsbeirat beraten. Hiezu obliegt es dem

Menschenrechtsbeirat, die Tätigkeit der Sicherheitsbehörden, der sonst dem Bundesminister für

Inneres nachgeordneten Behörden und der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der

Menschenrechte zu beobachten und begleitend zu überprüfen. Der Menschenrechtsbeirat wird hiezu

aus eigenem oder über Ersuchen des Bundesministers für Inneres tätig und hat diesem

Verbesserungen vorzuschlagen.

(2) Dem Menschenrechtsbeirat gehören elf Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder an, die

bei Besorgung ihrer Aufgaben an keine Weisungen gebunden sind. Für die Vorsitzende oder den

Vorsitzenden und den Vertreter oder die Vertreterin des oder der Vorsitzenden kommt dem

Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes das Vorschlagsrecht zu; sie sind aus dem Kreis der

Mitglieder des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs sowie jener Menschen auszuwählen,

denen an einer österreichischen Universität die Lehrbefugnis für Verfassungsrecht zukommt.“

5. Nach § 15a werden folgende §§ 15b und 15c samt Überschriften eingefügt

„Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

§ 15b. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates werden mit deren

Zustimmung vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsperiode von drei Jahren bestellt; sie üben

ihre Funktion ehrenamtlich aus. Diese endet durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Abberufung

seitens des Bundesministers für Inneres oder durch Verzicht oder Tod des Mitglieds.

(2) Für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für

Justiz, für je ein Mitglied und Ersatzmitglied kommt jeweils einer von fünf vom Bundesminister für

Inneres bestimmten privaten gemeinnützigen Einrichtungen, die sich der Wahrung der Menschenrechte

widmen, das Vorschlagsrecht zu; die Abberufung dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder

des Vorsitzenden und des Vertreters oder der Vertreterin des oder der Vorsitzenden erfolgt schriftlich und

begründet.

Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

§ 15c. (1) Der Menschenrechtsbeirat ist ermächtigt, jede Dienststelle der Sicherheitsexekutive und

jeden Ort der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Sicherheitsexekutive

durch eine Delegation oder eine Kommission zu besuchen. Die begleitende Überprüfung der

Anhaltung von Menschen an Dienststellen der Sicherheitsexekutive erfolgt durch Kommissionen; diese

sind nach regionalen Gesichtspunkten in solcher Anzahl einzurichten, daß die Aufgabenerfüllung

gewährleistet ist.

(2) Eine Delegation besteht aus vom Beirat bestimmten und nicht vertretbaren Mitgliedern oder

Ersatzmitgliedern. Eine Kommission besteht aus Experten unter der Leitung einer auf dem Gebiet der

Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit, die vom Beirat beigezogen und im voraus oder aus

bestimmtem Anlaß benannt worden sind. Experten, die der Sicherheitsexekutive angehören, sind als

Mitglieder solcher Kommissionen ausgeschlossen, die Dienststellen der Sicherheitsexekutive besuchen

sollen, an denen Menschen angehalten werden können.

(3) Die Mitglieder des Menschenrechtsbeirates und die beigezogenen Experten unterliegen der

Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und sind nicht verpflichtet, die Identität einer

Auskunftsperson preiszugeben oder gerichtlich strafbares Verhalten anzuzeigen.

(4) Die Sicherheitsexekutive ist verpflichtet, den Menschenrechtsbeirat bei seiner Tätigkeit zu

unterstützen. Der Leiter einer besuchten Dienststelle ist verpflichtet, Einsicht in Unterlagen zu gewähren

und Auskünfte zu erteilen und unterliegt hiebei nicht der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.

Außerdem hat er der Delegation oder Kommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu

gewähren und dem Wunsch der Delegation oder Kommission nach Kontakt mit bestimmten Angehaltenen

ohne Anwesenheit Dritter zu entsprechen.

(5) Zur Bewältigung der Aufgaben stellt der Bundesminister für Inneres dem Menschenrechtsbeirat

die notwendigen Mittel zur Verfügung.

(6) Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Beirates mit Verordnung eine Geschäftsordnung

des Menschenrechtsbeirates zu erlassen und hiebei vorzusehen, daß bei Stimmengleichheit dem

Vorsitz die entscheidende Stimme zukommt; im übrigen regelt die Geschäftsordnung insbesondere die

Einberufung, den Ablauf und die Protokollierung von Sitzungen, die Willensbildung bei der Erstattung

von Empfehlungen, die Kriterien für das Vorliegen einer qualifizierten Mindermeinung und die

Durchführung von Besuchen bei Dienststellen durch Delegationen und Kommissionen.“

6. § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen

vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung

und immateriellen Unterstützung anzusprechen (Interventionsstellen). Sofern eine solche Opferschutzeinrichtung

überwiegend der Beratung und Unterstützung von Frauen dient, ist der Vertrag gemeinsam

mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz abzuschließen, sofern eine

solche Einrichtung überwiegend der Beratung und Unterstützung von Kindern dient, gemeinsam mit dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.“

7. § 35 Abs. 1 Z 6 samt der danach anzufügenden Z 7 lautet

„6. wenn nach den Umständen anzunehmen ist, der Betroffene habe im Zuge einer noch

andauernden Reisebewegung die Binnengrenze überschritten oder werde sie überschreiten;

7. wenn der Betroffene entlang eines vom internationalen Durchzugsverkehr benützten Verkehrsweges

unter Umständen angetroffen wird, die für grenzüberschreitend begangene

gerichtlich strafbare Handlungen typisch sind.“

8. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt

„Identitätsausweis

§ 35a. (1) Auf Antrag haben Bundespolizeidirektionen und – außerhalb deren örtlichen

Wirkungsbereiches – Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz (Art. 6

Abs. 3 B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweis auszustellen, der deren Namen,

Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild und den Ort des

Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises enthält. Die nähere Gestaltung

dieses Identitätsausweises hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Inhaber eines Identitätsausweises ist verpflichtet, diesen unverzüglich der Behörde

abzuliefern, wenn

1. im Ausweis die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden

sind,

2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder

3. sich Name oder Geschlecht des Inhabers geändert haben.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Identitätsausweise

dem Inhaber abzunehmen, wenn der Identitätsausweis gemäß Abs. 2 abzuliefern ist

oder ein Identitätsdatum (Abs. 1) offenkundig falsch wiedergibt; das Dokument ist unverzüglich der

Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, in deren Sprengel das Organ

eingeschritten ist.

(4) Sofern ein von einer Abnahme nach Abs. 3 Betroffener nach den Umständen dringend einen

Identitätsausweis benötigt und die nach Abs. 1 erforderlichen Daten feststehen, kann mit

Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde ein Identitätsausweis von jeder anderen Behörde nach

Abs. 1 ausgestellt werden.“

9. Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Schließlich sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von

Stellen einer Einrichtung oder Anlage wegzuweisen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder

Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig ist, wenn diese Stelle nicht

allgemein zugänglich und für einen solchen gefährlichen Angriff auch tatsächlich geeignet ist.“

10. In § 38a Abs. 2 lautet der erste Halbsatz

„Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen;“

11. Dem § 38a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, daß der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm

untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes

tun.“

12. In Überschrift und Text des § 38a tritt an die Stelle des Wortes „Rückkehrverbot“ das Wort

„Betretungsverbot“ in der grammatikalisch gebotenen Form.

13. In § 38a Abs. 3 erster Satz tritt an die Stelle der Worte „einer Information über die“ das Wort „der“.

14. In § 38a Abs. 6 lautet der vierte Satz

„Stellt die Sicherheitsbehörde fest, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes

nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der

Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde;

die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach

Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder

schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.“

15. § 38a Abs. 7 lautet

„(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage

seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot

endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist

eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung

der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten

Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer

einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in

Kenntnis zu setzen.“

16. § 39 samt Überschrift lautet

„Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume

sowie Luft-, Land- und Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge) zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten

allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters ermächtigt, Grundstücke, Räume

und Fahrzeuge zu betreten, sofern dadurch ein zulässiger Waffengebrauch vermieden werden kann.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Grundstücke, Räume und

Fahrzeuge zu durchsuchen, soweit dies der Suche

1. nach einem Menschen dient, dessen Leben oder Gesundheit unmittelbar gefährdet erscheint;

2. nach einem Menschen dient, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht;

3. nach einer Sache dient, die für einen gefährlichen Angriff bestimmt ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, entlang der vom internationalen

Durchzugsverkehr benützten Verkehrswege Transportmittel zu durchsuchen, wenn auf

Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß mit derartigen Transportmitteln grenzüberschreitend

gerichtlich strafbare Handlungen begangen werden. Ist für die Vornahme dieser Durchsuchung

die Öffnung eines Zollverschlusses erforderlich, so haben die einschreitenden Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 27 Abs. 5 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.

Nr. 659/1994, vorzugehen.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Behältnisse, auch wenn

sich diese in Räumen befinden, unter den Voraussetzungen des Abs. 1 zu öffnen und unter den Voraussetzungen

des Abs. 3 zu durchsuchen.

(6) In Einrichtungen oder Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit

einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind, sind die Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes ermächtigt, Behältnisse zu öffnen, die sich nicht erkennbar in der Gewahrsame

eines Menschen befinden.

(7) Bei Handhabung der Befugnisse der Abs. 3 bis 6 ist besonders darauf zu achten, daß

Eingriffe in die Rechtssphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahren und daß

Verletzungen gesetzlich geschützter Berufsgeheimnisse möglichst vermieden werden. Die

Bestimmungen der §§ 141 Abs. 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 StPO gelten sinngemäß, es sei denn, es

würde der Zweck der Maßnahme dadurch vereitelt.

(8) Nach einem gefährlichen Angriff gelten für die Durchsuchung von Grundstücken, Räumen,

Fahrzeugen und Behältnissen ausschließlich die Bestimmungen der StPO.“

17. In § 47 Abs. 3 lautet der Schlußsatz

„In der Hausordnung sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die

Gewährleistung der körperlichen Sicherheit der Angehaltenen, die Aufrechterhaltung der Ordnung

in den Hafträumen sowie unter Berücksichtigung der in Hafträumen bestehenden räumlichen und

personellen Gegebenheiten zu regeln.“

18. In § 53 Abs. 1 entfällt der letzte Satz und lautet Z 1

„1. für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19);“.

19. In § 53 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste

Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten

Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der

ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung dieses

Anschlusses kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr

gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluß geführtes Gespräch

durch Bezeichnung des Zeitpunktes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte

Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.“

20. § 55 lautet samt Überschrift

„Sicherheitsüberprüfung

§ 55. (1) Sicherheitsüberprüfung ist die Abklärung der Vertrauenswürdigkeit eines Menschen anhand

personenbezogener Daten, die Aufschluß darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß er

gefährliche Angriffe begehen werde.

(2) Bei der Einbeziehung von Daten in eine Sicherheitsüberprüfung ist die Verhältnismäßigkeit

zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens des Betroffenen gegenüber den zwingenden

öffentlichen Interessen, insbesondere zur erforderlichen Geheimhaltung jener Informationen zu

wahren, zu denen der Betroffene bei der Wahrnehmung der Funktion, die er innehat oder anstrebt,

Zugang hat oder erhalten würde; soweit diese Funktion auch Zugang zu Information aus dem

Bereich ausländischer Behörden, internationaler Organisationen oder sonstiger zwischenstaatlicher

Einrichtungen eröffnet, ist bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung auf Geheimschutzstandards

dieser Behörden oder Organisationen Bedacht zu nehmen.

(3) Eine Information ist

1. „vertraulich“, wenn sie unter strafrechtlichem Geheimhaltungsschutz steht und ihre Geheimhaltung

im öffentlichen Interesse gelegen ist;

2. „geheim“, wenn sie vertraulich ist und ihre Preisgabe zudem die Gefahr erheblicher Schädigung

volkswirtschaftlicher Interessen einer Gebietskörperschaft oder erheblicher Schädigung der

auswärtigen Beziehungen oder der Interessen des Bundes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit oder der umfassenden Landesverteidigung schaffen würde;

3. „streng geheim“, wenn sie geheim ist und überdies ihr Bekanntwerden eine schwere Schädigung

nach Z 2 wahrscheinlich machen würde.

(4) Die Sicherheitsüberprüfung bezieht jene personenbezogenen Daten ein, die die Sicherheitsbehörden

in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben; darüber hinaus dürfen

Daten durch Anfragen an andere Behörden oder sonst ermittelt werden, wenn der Betroffene eine

Funktion innehat oder anstrebt, mit der ein Zugang zu geheimer Information oder zu Information

verbunden ist, die durch Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden

ist (erweiterte Ermittlungsermächtigung).“

21. Nach § 55 werden folgende §§ 55a bis 55c samt Überschriften eingefügt

„Fälle der Sicherheitsüberprüfung

§ 55a. (1) Eine Sicherheitsüberprüfung darf erfolgen

1. zur Sicherung gesetzmäßiger Amtsausübung oder der Geheimhaltung vertraulicher Information;

2. für Zwecke des vorbeugenden Schutzes von Organwaltern verfassungsmäßiger Einrichtungen

(§ 22 Abs. 1 Z 2) und von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder

anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) hinsichtlich von Menschen, die sich im

räumlichen Umfeld des Geschützten aufhalten.

(2) Eine Sicherheitsüberprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu erfolgen

1. auf Ersuchen jener Behörde, in deren Planstellenbereich der Betroffene einen Arbeitsplatz

wahrnimmt oder anstrebt, bei dem er verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt

auszuüben oder maßgebenden Einfluß auf das Zustandekommen sonstiger Verwaltungsakte oder

anderer wichtiger behördlicher Entscheidungen zu nehmen hat;

2. auf Ersuchen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vor der Erteilung eines

Exequatur zugunsten des Leiters einer konsularischen Vertretung oder des Agrément zugunsten

des Leiters einer diplomatischen Mission;

3. auf Ersuchen jenes Unternehmens, in dem der Betroffene eine Tätigkeit wahrnimmt oder anstrebt,

bei der er Zugang zu vertraulicher Information hat, deren Verwertung im Ausland (§ 124 StGB)

eine Schädigung des Unternehmens bewirken würde;

4. wenn der Betroffene Zugang zu Informationen erhalten soll, die durch Überwachungsmaßnahmen

nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO gewonnen worden sind;

5. wenn der Betroffene mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im

gemeinsamen Haushalt lebt und volljährig ist.

(3) Überdies hat eine Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Organs der Europäischen

Gemeinschaften oder einer anderen internationalen Organisation zu erfolgen, wenn ein österreichischer

Staatsbürger oder ein Mensch mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Tätigkeit ausüben

soll, bei der er Zugang zu vertraulicher Information dieser Organisation erhalten soll.

(4) Solange die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllt sind, darf eine Sicherheitsüberprüfung

nach drei Jahren wiederholt werden. Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 2 Z 4 sind nach zwei Jahren

zu wiederholen.

Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

§ 55b. (1) Außer in den Fällen des § 55a Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 ist eine Sicherheitsüberprüfung

nur auf Grund der Zustimmung und einer Erklärung des Betroffenen hinsichtlich seines

Vorlebens und seiner gegenwärtigen Lebensumstände (Sicherheitserklärung) durchzuführen. Die

Zustimmung muß auch für die Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Dienstgeber

oder die anfragende Behörde vorliegen. Der Bundesminister für Inneres hat Muster der

Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung entsprechend den Geheimschutzstufen

(§ 55 Abs. 3) mit Verordnung zu erlassen. Die Sicherheitserklärung eines Menschen, der

Zugang zu streng geheimer Information erhalten soll, hat die Überprüfung auch jener Menschen

vorzusehen, die mit dem Geheimnisträger im gemeinsamen Haushalt leben und volljährig sind.

(2) Sicherheitsüberprüfungen auf Grund eines Ersuchens einer internationalen Organisation

oder in bezug auf Funktionen bei einem obersten Organ des Bundes sind dem Bundesminister für

Inneres vorbehalten.

(3) Soweit die Ermächtigung, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, eine erweiterte

Ermittlungsermächtigung (§ 55 Abs. 4) einschließt, haben sich die Ermittlungen auf die Überprüfung

der Angaben des Betroffenen in der Sicherheitserklärung zu beschränken. Widersprechen

die Ergebnisse solcher Ermittlungen den Angaben des Betroffenen, so ist diesem Gelegenheit zu

einer Äußerung zu geben.

(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften,

der anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und der von diesen betriebenen Anstalten

Auskünfte zu verlangen, die sie zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen in der

Sicherheitserklärung benötigen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen; eine

Verweigerung der Auskunft unter Berufung auf eine Auskunftsbeschränkung ist in solchen Fällen

nur zulässig, wenn diese sowohl dem Betroffenen als auch Sicherheitsbehörden gegenüber gilt.

(5) In den Fällen des § 55a Abs. 2 Z 3 hat das Unternehmen, das um die Durchführung der

Sicherheitsüberprüfung ersucht hat, deren Kosten zu tragen. Hiezu hat der Bundesminister für

Inneres mit Verordnung Pauschalsätze zu bestimmen, die dem durchschnittlichen Aufwand einer

Sicherheitsüberprüfung je nach der Geheimschutzstufe (§ 55 Abs. 3) entsprechen. Die Sicherheitsüberprüfung

ist nach der Entrichtung der Gebühr durchzuführen.

Geheimschutzordnung

§ 55c. Der Bundesminister für Inneres hat nach Anhörung des Datenschutzrates für die

Handhabung der Überwachungsmaßnahmen nach § 149d Abs. 1 Z 3 StPO und des automationsunterstützten

Datenabgleichs nach § 149i StPO eine Geheimschutzordnung als generelle Weisung zu

erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten

1. allgemeine Verhaltensregeln für den Umgang mit Informationen, die durch solche Überwachungsmaßnahmen

gewonnen worden sind, insbesondere hinsichtlich ihrer Vervielfältigung

und Aufbewahrung;

2. Maßnahmen zur Gewährleistung der nachträglichen Feststellbarkeit des Zuganges zu solchen

Informationen.“

22. In § 56 Abs. 1 tritt in Z 6 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; nach der Z 6 wird folgende Z 7

angefügt

„7. an einen Menschen, dessen Rechtsgut durch einen gefährlichen Angriff bedroht ist, soweit dies

für seine Kenntnis von Art und Umfang der Bedrohung erforderlich ist (§ 22 Abs. 4).“

23. § 64 Abs. 2 lautet

„(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von

Merkmalen eines Menschen, die seine Wiedererkennung ermöglichen, wie insbesondere die

Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung

von Abbildungen, die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, die Vornahme von

Messungen oder die Erhebung von Stimm- oder Schriftproben.“

24. § 65 Abs. 1 lautet

„(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der in Verdacht steht, eine mit Strafe

bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn der Betroffene im

Rahmen bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität tätig wurde oder dies sonst zur Vorbeugung

gefährlicher Angriffe des Betroffenen erforderlich scheint.“

25. § 65 Abs. 5 und 6 lautet

„(5) Die Sicherheitsbehörden haben jeden, den sie erkennungsdienstlich behandeln, schriftlich

darüber in Kenntnis zu setzen, wie lange erkennungsdienstliche Daten aufbewahrt werden und welche

Möglichkeiten vorzeitiger Löschung (§§ 73 und 74) bestehen. In den Fällen des Abs. 1 ist der Betroffene

außerdem darauf hinzuweisen, daß die erkennungsdienstliche Behandlung deshalb erfolgte, um der

Begehung gefährlicher Angriffe durch sein Wissen um die Möglichkeit seiner Wiedererkennung

entgegenzuwirken.

(6) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, Namen, Geschlecht, frühere Namen, Geburtsdatum,

Geburtsort, Namen der Eltern und Aliasdaten eines Menschen (erkennungsdienstliche Identitätsdaten),

den sie erkennungsdienstlich behandelt haben, zu ermitteln und zusammen mit den erkennungsdienstlichen

Daten zu verarbeiten. In den Fällen des Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, eine

Personsfeststellung vorzunehmen.“

26. § 67 samt Überschrift lautet

„DNA-Untersuchungen

§ 67. (1) Die DNA eines Menschen darf im Rahmen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung nur

ermittelt werden, wenn der Betroffene in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben,

und wenn in Hinblick auf diese Tat oder die Persönlichkeit des Betroffenen erwartet werden kann, dieser

werde bei Begehung weiterer gefährlicher Angriffe Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf

Grund der ermittelten genetischen Information ermöglichen würden.

(2) Genetische Information, die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen ermittelt wurde, darf

ausschließlich für Zwecke des Erkennungsdienstes ausgewertet werden. Die molekulargenetische

Untersuchung hat durch einen Dienstleister zu erfolgen, dem zwar das gesamte Untersuchungsmaterial

auszufolgen, nicht aber erkennungsdienstliche Identitätsdaten des Betroffenen zu übermitteln

sind.

(3) Die Sicherheitsbehörden haben vertraglich dafür vorzusorgen, daß der Dienstleister nur jene

Bereiche in der DNA untersucht, die der Wiedererkennung dienen, sowie dafür, daß er das

Untersuchungsmaterial vernichtet, wenn die Sicherheitsbehörde zur Löschung der erkennungsdienstlichen

Daten verpflichtet ist.“

27. Dem § 70 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Personenbezogene Daten, die eine Sicherheitsbehörde rechtmäßig ermittelt hat, dürfen im Erkennungsdienst

verwendet werden, als wären sie nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes ermittelt worden,

wenn deren Ermittlung als erkennungsdienstliche Daten zu dem Zeitpunkt zulässig wäre, in dem die

Daten verwendet werden sollen.“

28. § 78 samt Überschrift lautet

„Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 78. Die erkennungsdienstliche Behandlung kann, soweit es tatsächlich möglich ist und damit kein

Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, durch Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

durchgesetzt werden.“

29. In § 84 Abs. 1 Z 2 tritt an die Stelle des Wortes „Rückkehrverbot“ der Begriff „Betretungsverbot“.

30. Der bisherige § 86 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die für den Bundesminister für Inneres oder die

Sicherheitsdirektion Exekutivdienst versehen, sind ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von

Verwaltungsübertretungen nach diesem Teil oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu

setzen; sie schreiten hiebei als Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde

ein.“

31. § 89 Abs. 3 lautet

„(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen,

kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte

Beschwerde zum Anlaß nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des

Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der

Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.“

32. § 90 Abs. 1 lautet

„(1) Die Datenschutzkommission entscheidet gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes über Beschwerden

wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in

Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Davon

ausgenommen ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ermittlung von Daten durch die Ausübung

verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.“

33. In § 93 Abs. 2 wird nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ ein Beistrich gesetzt und werden die Worte

„der Sicherheitsakademie“ eingefügt.

34. In § 93 Abs. 2 lauten der bisherige Schlußsatz und der diesem nunmehr angefügte Schlußsatz

„Darüber hinaus enthält der Sicherheitsbericht die Kriminal- und Verurteiltenstatistik dieses Jahres,

Angaben über kriminalpolitisch wesentliche Entwicklungen aus der Sicht der Bundesminister für Inneres

und für Justiz, das Ergebnis der stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung der Gesetzmäßigkeit

einzelner DNA-Untersuchungen (§ 67), statistische Angaben über die in diesem Jahr gemäß den §§ 88 bis

90 geführten Verfahren sowie über die gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen

Vorwürfe aus disziplinar- und strafrechtlicher Sicht. Schließlich enthält der Sicherheitsbericht die in

diesem Jahr vom Menschenrechtsbeirat erstatteten Empfehlungen samt den zugehörigen qualifizierten

Mindermeinungen und den in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen.“

35. Der 7. Teil erhält die Überschrift

„Informationspflichten“

36. Die Überschrift zu § 93 lautet „Sicherheitsbericht“; nach § 93 wird folgender § 93a samt Überschrift

eingefügt

„Regierungsinformation

§ 93a. (1) Der Bundesminister für Inneres hat die anderen Mitglieder der Bundesregierung von

Umständen zu unterrichten, die für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich

oder für die Wahrung des Ansehens der Bundesregierung von Bedeutung sind; dies

gilt nicht für Umstände aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.

(2) Die Sicherheitsdirektion hat den Landeshauptmann von Umständen zu unterrichten, die für

die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landeshauptmannes oder der Landesregierung

oder für die Wahrung von deren Ansehen von Bedeutung sind.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 1 und 2 sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt,

personenbezogene Daten aus offenen Quellen zu ermitteln. Solche Daten sind nach fünf Jahren zu

löschen, es sei denn, daß bereits früher erkennbar ist, daß ermittelte Daten zu weiterer

Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden.“

37. (Verfassungsbestimmung) Dem § 94 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) (Verfassungsbestimmung) § 15a tritt mit 1. September 1999 in Kraft.“

38. Dem § 94 werden nach Abs. 9 folgende Abs. 10 und 11 angefügt

„(10) Die §§ 9 Abs. 3 und 4, 10a, 14 Abs. 3 und 4, 15b und 15c, 55 bis 55c, 64 Abs. 2, 65 Abs. 1, 5

und 6, 67, 70 Abs. 3, 78 sowie 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten

mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) Die §§ 25 Abs. 3, 35 Abs. 1 Z 6 und 7, 35a, 38 Abs. 4, 38a, 39, 47 Abs. 3, 53 Abs. 1 und 3a, 56

Abs. 1 Z 6 und 7, 84 Abs. 1 Z 2, 86, 89 Abs. 3, 90 Abs. 1, 93, 93a sowie 98 Abs. 2 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

39. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Von Menschen, bei denen in bezug auf einen vor dem 1. Oktober 1997 erfolgten gefährlichen

Angriff die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999

vorliegen, darf genetische Information im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ermittelt

werden, wenn

1. der Betroffene wegen der dem gefährlichen Angriff entsprechenden gerichtlich strafbaren

Handlung verurteilt worden ist, es sich hiebei um ein Verbrechen (§ 17 StGB) handelt und die

Verurteilung noch nicht getilgt ist oder wenn

2. eine Strafverfolgung oder Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens infolge

mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen unterblieben ist.“

39a. In § 98 Abs. 2 wird vor dem Ausdruck „31 Abs. 3“ der Ausdruck „25 Abs. 3“, eingefügt.

40. Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet

„Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. Hauptstück

Anwendungsbereich

§ 1

2. Hauptstück

Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2 Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 3 Sicherheitspolizei

§ 4 Sicherheitsbehörden

§ 5 Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5a Überwachungsgebühren

§ 5b Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 6 Bundesminister für Inneres

§ 7 Sicherheitsdirektionen

§ 8 Bundespolizeidirektionen

§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden

§ 10 Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden

§ 10a Sicherheitsakademie

§ 11 Delegieren von Angelegenheiten des Sachaufwandes oder von Personalangelegenheiten

§ 12 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

§ 13 Kanzleiordnung der Sicherheitsdirektionen, der Bundespolizeidirektionen und der Bundesgendarmerie

§ 14 Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14a Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 15 Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

§ 15a Menschenrechtsbeirat

§ 15b Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

§ 15c Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

3. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 16 Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 17 Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 18 Rechte und Pflichten juristischer Personen

2. TEIL

AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER

SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück

Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19

2. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20 Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 21 Gefahrenabwehr

§ 22 Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

§ 23 Aufschub des Einschreitens

§ 24 Fahndung

§ 25 Kriminalpolizeiliche Beratung

§ 26 Streitschlichtung

3. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27

4. Hauptstück

Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a

3. TEIL

BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN

SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 28 Aufgabenerfüllung

§ 29 Verhältnismäßigkeit

§ 30 Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

§ 31 Richtlinien für das Einschreiten

2. Hauptstück

Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen

Sicherheit

1. Abschnitt

Allgemeine Befugnisse

§ 32 Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

§ 33 Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt

Besondere Befugnisse

§ 34 Auskunftsverlangen

§ 35 Identitätsfeststellung

§ 35a Identitätsausweis

§ 36 Platzverbot

§ 37 Auflösung von Besetzungen

§ 38 Wegweisung

§ 38a Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 39 Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 40 Durchsuchen von Menschen

§ 41 Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

§ 42 Sicherstellen von Sachen

§ 43 Verfall sichergestellter Sachen

§ 44 Inanspruchnahme von Sachen

§ 45 Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 46 Vorführung

§ 47 Durchführung einer Anhaltung

§ 48 Bewachung von Menschen und Sachen

§ 48a Anordnung von Überwachungen

§ 49 Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt

Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50

4. TEIL

VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück

Allgemeines

§ 51

2. Hauptstück

Ermittlungsdienst

§ 52 Aufgabenbezogenheit

§ 53 Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung

§ 54 Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

§ 54a Legende

§ 55 Sicherheitsüberprüfung

§ 55a Fälle der Sicherheitsüberprüfung

§ 55b Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

§ 55c Geheimschutzordnung

§ 56 Zulässigkeit der Übermittlung

§ 57 Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 58 Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

§ 59 Umweltevidenz

§ 60 Verwaltungsstrafevidenz

§ 61 Zulässigkeit der Aktualisierung

§ 62 Auskunftsrecht

§ 63 Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

3. Hauptstück

Erkennungsdienst

§ 64 Begriffsbestimmungen

§ 65 Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 66 Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

§ 67 DNA-Untersuchungen

§ 68 Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

§ 69 Vermeidung von Verwechslungen

§ 70 Erkennungsdienstliche Evidenzen

§ 71 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 72 Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 73 Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 74 Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

§ 75 Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

§ 76 Besondere Behördenzuständigkeit

§ 77 Verfahren

§ 78 Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 79 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 80 Ausnahmen vom Datenschutzgesetz

5. TEIL

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 81 Störung der öffentlichen Ordnung

§ 82 Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

§ 83 Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden

Rauschzustand

§ 84 Sonstige Verwaltungsübertretungen

§ 85 Subsidiarität

§ 86 Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

6. TEIL

BESONDERER RECHTSSCHUTZ

§ 87 Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 88 Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 89 Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 90 Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

§ 91 Amtsbeschwerde

§ 92 Schadenersatz

§ 92a Kostenersatzpflicht

7. TEIL

INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93 Sicherheitsbericht

§ 93a Regierungsinformation

8. TEIL

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94 Inkrafttreten

§ 95 Verweisungen

§ 96 Übergangsbestimmungen

§ 97 Außerkrafttreten

§ 98 Vollziehung“

Artikel II

Außerkrafttreten

Artikel VI des Bundesgesetzes, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere

Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das

Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden, BGBl. I

Nr. 105/1997, tritt mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.

Artikel III

Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von

Zivilluftfahrzeugen

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen,

BGBl. Nr. 824/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt

geändert

1. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55, 55b SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.“

2. Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„§ 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999

in Kraft.“

Artikel IV

Änderung der Exekutionsordnung

Das Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 382c Abs. 1 tritt an die Stelle des Wortes „Rückkehrverbot“ das Wort „Betretungsverbot“.

2. Der bisherige § 403 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 382c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000

in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechts der

Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert

1. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Soweit sich für Zollorgane außerhalb des Grenzkontrollbereichs (§ 7 GrekoG) bei Wahrnehmung

der ihnen sonst obliegenden Aufgaben der Verdacht einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe

bedrohten strafbaren Handlung ergibt, sind diese Organe ermächtigt, die keinen Aufschub duldenden

Maßnahmen für die Sicherheitsbehörde zu setzen, wenn wegen Gefahr im Verzug das Einschreiten

von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht abgewartet werden kann; sie haben dabei die

Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die nächstgelegene

Sicherheitsdienststelle ist unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene

Menschen und beschlagnahmte Sachen sind ihr zu übergeben. Der Bundesminister für Finanzen

hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres dafür Sorge zu tragen, daß die Zollorgane,

insbesondere die Angehörigen der mobilen Einheiten (§ 8) über die erforderliche Schulung verfügen.“

2. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wenn der Verdacht besteht, daß mit einem verschlossenen Beförderungsmittel gerichtlich

strafbare Handlungen grenzüberschreitend begangen werden und dessen Öffnung zur Durchführung

der Amtshandlung erforderlich ist, sind außerhalb des Amtsplatzes einer Zollstelle auch Organe des

öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Verschlüsse zu öffnen, wenn wegen Gefahr im Verzug

das Einschreiten eines Zollorgans nicht abgewartet werden kann. Nach dem Abschluß der

Amtshandlung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dafür Sorge zu tragen, daß die

zollamtliche Überwachung der beförderten Waren durch Zollorgane sichergestellt werden kann;

hiezu haben sie die zuständige Finanzlandesdirektion zu verständigen. Diese hat den einschreitenden

Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitzuteilen, wie eine möglichst schnelle Übernahme

der zollamtlichen Überwachung durch Zollorgane sichergestellt wird.“

3. In § 120 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt

„(1d) Die §§ 14 Abs. 4, 27 Abs. 5 und 134 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 146/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.“

4. § 134 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. hinsichtlich des § 15a Abs. 8, des § 27 Abs. 5, des § 31 Abs. 3, des § 32 Abs. 2 und des § 35

Abs. 2, 3 und 4, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen

des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,“

Artikel VI

Änderung des Tilgungsgesetzes

Das Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 762/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 6 Abs. 1 Z 3 tritt an die Stelle des Ausdrucks „§ 28a Abs. 5 des Waffengesetzes 1986“ die

Wortfolge „§ 18 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996“.

2. In § 6 Abs. 1 tritt in Z 3 am Ende an die Stelle des Wortes „und“ ein Beistrich; am Ende der Z 4 tritt an

die Stelle des Punktes ein Beistrich; dem Abs. 1 wird folgende Z 5 angefügt

„5. den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 des Sicherheitspolizeigesetzes).“

3. Nach § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September

1999 in Kraft.“

Artikel VII

Änderung des Polizeikooperationsgesetzes

Das Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 3 Z 3 lautet

„3. durch Einholen von Auskünften von Dienststellen der Gebietskörperschaften, der anderen

Körperschaften des öffentlichen Rechts, der von diesen betriebenen Anstalten und von Betreibern

öffentlicher Telekommunikationsdienste nach Maßgabe des § 53 Abs. 3a Sicherheitspolizeigesetz,“

2. Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 5 Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. Jänner 2000

in Kraft.“

Artikel VIII

Änderung des Waffengebrauchsgesetzes

Das Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974, wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,“

2. § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September

1999 in Kraft.“

Artikel IX

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert

1. Dem § 132 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Im übrigen ist den Sicherheitsbehörden die erkennungsdienstliche Behandlung der Strafgefangenen nach

Maßgabe der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der jeweils geltenden

Fassung zu ermöglichen.“

2. Dem § 181 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 132 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September

1999 in Kraft.“

BGBlPdf 146. Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits samt Anhängen und Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Protokoll wird genehmigt

und

2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Staatsvertrages samt Anhängen und

Protokoll in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Die Notifikation gemäß Art. 99 des Abkommens wurde am 26. September 1996 beim Generalsekretär

des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 99 mit 1. Juli

1999 in Kraft getreten.

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