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146_1998 AT

146. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 145/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 102 Abs. 3 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt

„Während des Fahrens ist dem Lenker das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung

verboten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat unter Bedachtnahme auf die

Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung die näheren Vorschriften bezüglich der

Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen. Freisprecheinrichtungen müssen den

Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Freisprecheinrichtungen entsprechen.“

2. Nach § 134 Abs. 3a wird folgender Abs. 3b eingefügt

„(3b) Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung

nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird,

eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer

Geldstrafe von 300 S zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der

Behörde eine Geldstrafe bis zu 1000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu

24 Stunden, zu verhängen.“

3. Im § 135 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 102 Abs. 3 Sätze 5 bis 7 und § 134 Abs. 3b, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 146/1998, treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 146. Verordnung: Änderung der Kalibrierdienstverordnung

Auf Grund der §§ 58 und 59 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen

(Kalibrierdienstverordnung), BGBl. Nr. 42/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 809/1994, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Stellen, die sich mit der Kalibrierung von

Gegenständen befassen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind.

Die Kalibrierung ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.“

2. § 2 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale kann durch

Kalibrierscheine der folgenden Stellen nachgewiesen werden

a) Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;

b) Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;

c) Kalibrierstellen, für die die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Rahmen einer Verordnung

nach § 58 Abs. 3 des Maß- und Eichgesetzes festgestellt wurde.

(3) Die in Abs. 2 genannten Kalibrierscheine müssen insbesondere enthalten

1. die Angabe der Kalibrierergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln samt Formelzeichenerklärung,

Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der

relevanten Umgebungsbedingungen;

2. Kurzbeschreibung des Kalibrierverfahrens.“

3. § 2 Abs. 6 lautet

„(6) Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Für jede Meßgröße muß ein

Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die

Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Kalibrierungen und der ausgestellten Kalibrierscheine

trägt. Darüber hinaus können einer oder mehrere stellvertretende Zeichnungsberechtigte vorhanden sein.“

4. § 2 Abs. 7 lautet

„(7) Eine Tätigkeit als Leiter, Zeichnungsberechtigter oder stellvertretender Zeichnungsberechtigter

ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die

erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt.“

5. In § 2 Abs. 8 wird die Wortfolge „Leiter oder Stellvertreter“ durch das Wort „Zeichnungsberechtigter“

ersetzt.

6. § 2 Abs. 9 lautet

„(9) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als stellvertretender Zeichnungsberechtigter der

Kalibrierstelle hat erbracht, wer die Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung auf

dem beantragten Meßgerätegebiet besitzt und mindestens fünf Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit

ausgeführt hat oder die Kriterien nach Abs. 8 erfüllt.“

7. § 3 Abs. 1 bis 3 einschließlich der Überschrift lauten

„Rechte und Pflichten von akkreditierten Kalibrierstellen

§ 3. (1) Kalibrierstellen sind berechtigt,

1. Kalibrierscheine gemäß § 5 auszustellen;

2. das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Kalibrierdienstes (Bundeswappen

mit rechtsstehender Schrift „ÖKD“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu

verwenden, die im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt werden;

3. das Zeichen nach Z 2 auf allen Kalibrierscheinen zu verwenden, in denen mindestens 80% der

Ergebnisse von Kalibrierungen aus dem akkreditierten Bereich stammen und klar und deutlich

von den anderen Ergebnissen unterschieden werden können.

(2) Kalibrierstellen haben

1. auf den im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes kalibrierten Gegenständen das der

Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine

(§ 5) auszustellen;

2. über die durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens zehn Jahre

aufzubewahren.

(3) Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines sowie die folgenden

Angaben enthalten

1. Kalibrierdatum oder Kalibrierzeitraum;

2. Datum der Rücksendung des Gegenstandes;

3. Kalibriernummer (laufende Nummer);

4. Datumsangabe (Monat, Jahr zweistellig).“

8. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle

vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale

Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale

nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle zufriedenstellende Nachweise

über Korrelation oder Genauigkeit der Kalibrierergebnisse erbringen.“

9. Die Überschrift vor § 4 entfällt.

10. § 4 lautet

„§ 4. (1) Der Zeichnungsberechtigte der Kalibrierstelle ist dafür verantwortlich, daß

1. die Kalibrierungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und

2. Kalibrierzeichen gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.

(2) Kalibrierungen dürfen von einer Kalibrierstelle nur dann vorgenommen werden, wenn der

Zeichnungsberechtigte oder dessen Stellvertreter selbst bei der Ausführung mitwirkt oder in geeigneter

Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Kalibrierung übernimmt.“

11. § 5 einschließlich der Überschrift lautet

„Kalibrierschein

§ 5. (1) Der Kalibrierschein besteht aus dem im Anhang dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich

die folgenden Angaben zu enthalten

1. eine Kurzbeschreibung des Kalibrierverfahrens;

2. die Darstellung der Ergebnisse der Kalibrierung in der unter lit. a und/oder lit. b angeführten Art

und Weise

a) in Form von Zahlenwerten, Formeln samt Formelzeichenerklärung, Tabellen oder grafischen

Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;

b) mit einer Erklärung, daß der kalibrierte Gegenstand vorgegebenen meßtechnischen Anforderungen

entspricht und einem Hinweis auf diese Anforderungen, wobei alle erforderlichen

Kalibrierungen im Akkreditierungsumfang enthalten sein müssen, sowie die Nennung der

Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;

3. die Kalibriernummer (KNr. ), die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides

sowie die Datumsangabe (Datum) auf jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl

des Kalibrierscheines.

(2) Im Kalibrierschein kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Hinweis auf die gegenseitige

Anerkennung von Kalibrierscheinen aufgenommen werden.“

12. § 6 einschließlich der Überschrift lautet

„Kalibrierzeichen

§ 6. Das nachstehende Kalibrierzeichen ist von den akkreditierten Kalibrierstellen zu verwenden. Es

sind die Kalibriernummer (KNr. ), die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides

sowie die Datumsangabe (Datum) anzugeben

13. § 7 Abs. 2 Z 3 und 4 lauten

„3. Angaben über den Meßraum, in dem die jeweiligen Meßeinrichtungen untergebracht sind, sowie

Angaben darüber, ob Kalibrierungen auch außerhalb der Meßräume vorgenommen werden;

4. Kalibrierscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 2 nachweisen;“

14. § 8 lautet

„§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die akkreditierten Kalibrierstellen

neben der Überprüfung gemäß § 13 AkkG in Abständen von 12 bis 18 Monaten auf die Einhaltung der

meßtechnischen Verpflichtungen sowie der im Qualitätssicherungshandbuch festgelegten Verfahren zu

überprüfen.“

15. Nach § 9 sind die folgenden §§ 10 und 11 einschließlich der Überschrift anzufügen

„Übergangsfristen und Notifikation

§ 10. Bisher gültige Kalibrierscheine sowie die dazugehörigen Kalibrierzeichen dürfen von den

akkreditierten Kalibrierstellen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt und verwendet werden.

§ 11. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des

Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission

notifiziert (Notifikationsnummer 97/0402/A).“

16. Der Anhang wird ersetzt wie folgt:“

BGBlPdf 146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Kroatischen Republik, im weiteren

Text: die Vertragsparteien,

geleitet von dem gemeinsamen Wunsch nach der Vertiefung der bereits bestehenden

freundschaftlichen Beziehungen und von der Notwendigkeit der Entwicklung einer umfassenden und

vielfältigen gegenseitigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Tourismus,

im Bewußtsein der großen Bedeutung des Tourismus nicht nur für die Wirtschaft der beiden Staaten,

sondern auch für ein besseres Verständnis der beiden Völker,

in der Absicht, eine wirkungsvollere touristische Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu

ermöglichen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die gegenseitige Zusammenarbeit

zwischen den Unternehmen, Organisationen und anderen jeweiligen Institutionen der beiden Staaten auf

dem Gebiet des Tourismus durch die erforderlichen Maßnahmen entwickeln und unterstützen.

Artikel 2

Die im Artikel 1 genannte Zusammenarbeit umfaßt

1. Die Förderung des gegenseitigen Tourismus und der Organisation von touristischen Reisen für

Einzelpersonen und Gruppen, einschließlich Reisen für Jugendliche, die zum Zweck der

Steigerung des Reiseverkehrs in beide Richtungen angeboten werden.

2. Unterstützung von Marketingaktivitäten zur Förderung des Tourismus in beiden Staaten.

3. Den Austausch von Informationen und Publikationen über die Entwicklung des touristischen

Angebots in den beiden Staaten sowie über wichtige Fragen der Privatisierung und Möglichkeiten

von ausländischen Investitionen.

4.Den Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Tourismus und die Unterstützung einer

gemeinsamen Marktforschung (zB im Rahmen der European Travel Commission).

5.Den Austausch von tourismusbezogenen statistischen Daten (zB über das Tourismus-

Informationssystem [Tour MIS] der Österreich Werbung [via Internet ]).

6. Touristische Zusammenarbeit im regionalen Bereich.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenseitige Investitionen, die

Realisierung konkreter Projekte sowie den Austausch von Manager-„Know-How“ in touristische

Unternehmen beider Staaten unterstützen.

Artikel 4

Zur besseren Information der Öffentlichkeit über die touristischen Potentiale der beiden Staaten

werden die Vertragsparteien gegenseitige Besuche sowie den Austausch von Journalisten von Rundfunk-

und Fernsehsendern sowie von anderen Massenmedien unterstützen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Touristen des Vertragspartners im Rahmen ihrer

nationalen Vorschriften Hilfe zu leisten.

Artikel 6

Alle aus diesem Abkommen hervorgehenden Formen der Zusammenarbeit werden in Übereinstimmung

mit den in jedem der beiden Staaten geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgewickelt.

Artikel 7

Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien eine Gemischte

Kommission bilden.

Diese Gemischte Kommission wird in der Regel einmal pro Jahr, abwechselnd in jeweils einem der

beiden Unterzeichnerstaaten, nach vorher hergestelltem Einvernehmen zusammentreten.

Die Gemischte Kommission wird insbesonders

– Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens setzen,

– die Resultate der Zusammenarbeit im vergangenen Zeitraum bewerten,

–den Informationsaustausch über die Änderung der einschlägigen tourismusbezogenen

Vorschriften in den Vertragsparteien fördern,

–konkrete Aktivitäten zur gegenseitigen Zusammenarbeit für den kommenden Zeitraum

vorschlagen.

Artikel 8

Der Träger der Werbeaktivitäten ist im Namen des Ministeriums für Tourismus der Republik

Kroatien die Kroatische Zentrale für Tourismus. Es ist vorgesehen, mindestens einmal im Jahr durch diese

eine Präsentation des touristischen Potentials der Republik Kroatien in der Republik Österreich zu

organisieren. Der Träger der österreichischen Werbeaktivitäten ist die Österreich-Werbung, die im

Rahmen einer mittelfristigen Marktbearbeitung eine kontinuierliche Bearbeitung durch ihre Vertretung in

Kroatien vorsieht und das touristische Potential der Republik Österreich in der Republik Kroatien

präsentiert.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und im Interesse der weiteren

Entwicklung des Tourismus die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umwelt- und des Naturschutzes

verstärken.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des folgenden Monats in Kraft, nach dem die Vertragsparteien

auf diplomatischem Weg einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 11

Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend vom Tag seines Inkrafttretens,

geschlossen. Danach wird es automatisch um jeweils ein weiteres Jahr verlängert, bis es von einer der

beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit

gekündigt wird.

Geschehen in Wien, am 22. Jänner 1998 in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache,

wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Hannes Farnleitner

Für die Regierung der Kroatischen Republik

Dr. Sergeij Morsan

Die Mitteilungen gemäß Art. 10 des Abkommens wurden am 25. März bzw. am 17. Juli 1998

abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 10 mit 1. August 1998 in Kraft getreten.

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