146. Verordnung: Änderung der Alkomatverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt
geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 16/1997 und BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten
Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung),
BGBl. Nr. 789/1994, wird wie folgt geändert
§ 1 lautet
„Geräte
§ 1. Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (§ 5 Abs. 3 StVO)
geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, eichfähig sind. Derzeit besitzen diese
Eichfähigkeit folgende Geräte
1. Hersteller: Siemens AG
Gerätebezeichnung: Alcomat M 52052/A15
2. Hersteller: Dräger AG
Gerätebezeichnung: 7110 MKIII A“
Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 117/1997 wird dahingehend berichtigt, daß die von Lettland
anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung wie folgt lautet
„Gemäß Abs. 2 des Art. 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Ersuchen um
Unterstützung zu senden sind an
das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der
Strafverfolgung;
Raina blvd 6
Riga, LV-1533, Lettland
Fax: 371.2.223853
Tel.: 371.2.219263
die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an
das Gericht;
O. Kalpaka blvd 6
Riga, LV-1801, Lettland
Fax: 371.7.212231
Tel.: 371.7.320085
das Justizministerium – während der Hauptverhandlung;
Brivibas blvd 36
Riga, LV-1536, Lettland
Fax: 371.7.285575
Tel.: 371.7.282607
371.7.280437
Gemäß Abs. 2 des Art. 18 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß mit Ausnahme
der in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung alle
Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
Gemäß der Anlage II des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck
„Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene
Nichtstaatsangehörigen bezieht, die dem Gesetz über das Statut der Bürger der ehemaligen Sowjetunion
unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.“