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146_1997 AT

146. Verordnung: Änderung der Alkomatverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Änderung der Alkomatverordnung

Auf Grund des § 5a Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt

geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 16/1997 und BGBl. Nr. 201/1996, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten

Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht (Alkomatverordnung),

BGBl. Nr. 789/1994, wird wie folgt geändert

§ 1 lautet

„Geräte

§ 1. Für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sind Alkomaten (§ 5 Abs. 3 StVO)

geeignet, die nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, eichfähig sind. Derzeit besitzen diese

Eichfähigkeit folgende Geräte

1. Hersteller: Siemens AG

Gerätebezeichnung: Alcomat M 52052/A15

2. Hersteller: Dräger AG

Gerätebezeichnung: 7110 MKIII A“

BGBlPdf 146. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Die Kundmachung in BGBl. III Nr. 117/1997 wird dahingehend berichtigt, daß die von Lettland

anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung wie folgt lautet

„Gemäß Abs. 2 des Art. 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Ersuchen um

Unterstützung zu senden sind an

das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der

Strafverfolgung;

Raina blvd 6

Riga, LV-1533, Lettland

Fax: 371.2.223853

Tel.: 371.2.219263

die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an

das Gericht;

O. Kalpaka blvd 6

Riga, LV-1801, Lettland

Fax: 371.7.212231

Tel.: 371.7.320085

das Justizministerium – während der Hauptverhandlung;

Brivibas blvd 36

Riga, LV-1536, Lettland

Fax: 371.7.285575

Tel.: 371.7.282607

371.7.280437

Gemäß Abs. 2 des Art. 18 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß mit Ausnahme

der in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung alle

Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.

Gemäß der Anlage II des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck

„Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene

Nichtstaatsangehörigen bezieht, die dem Gesetz über das Statut der Bürger der ehemaligen Sowjetunion

unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.“

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