146. Verordnung: Änderung der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, idF BGBl. Nr. 505/1994 wird verordnet
Die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. Nr. 712/1994, wird wie folgt geändert
1. Im Anhang wird bei „FTV 310 Endgeräte zur Anschaltung an das analoge Fernsprechwählnetz" angefügt
„Ausgabedatum Jänner 1995"
2. Im Anhang wird zwischen „FTV 310 Endgeräte zur Anschaltung an das analoge Fernsprechwählnetz" und „FTV 401 Sende- und empfangsfähige (interaktive) VSAT-Funkanlagen im Frequenzbereich 11/12/14 GHz" eingefügt
„FTV 311 Einfache Telekommunikationsanlagen Ausgabedatum Jänner 1995"
3. Im Anhang wird bei „FTV 504 Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Sendeanlagen" angefügt: „Ausgabedatum Jänner 1995"
4. Im Anhang wird die „FTV 505 Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in Industriefrequenzen betrieben werden" ersetzt durch die „FTV 505 Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden" und angefügt
„Ausgabedatum Jänner 1995"
5. Im Anhang wird zwischen „FTV 505 Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden" und „FTV 514 Schiffsradaranlagen" eingefügt
„FTV 506 UKW-Rundfunksender Ausgabedatum Jänner 1995"
6. Im Anhang wird bei „FTV 523 Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden" angefügt
„Ausgabedatum Jänner 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. Oktober 1995 außer Kraft. Der Entscheidung über vor dem 1. Oktober 1995 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers entweder die Ausgabe von April 1994 oder von Jänner 1995 zugrundegelegt werden."
7. Im Anhang entfallen die Worte „FTV 529 Zusatzgeräte zu Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen"
8. Im Anhang wird bei „FTV 535 Personen- und Rückmelde- und Rückruf-Funkanlagen" angefügt
„Ausgabedatum Jänner 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. Oktober 1995 außer Kraft. Der Entscheidung über vor dem 1. Oktober 1995 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers entweder die Ausgabe von April 1994 oder von Jänner 1995 zugrundegelegt werden."
9. Im Anhang wird bei „FTV 542 Antennenanlagen" angefügt: „Ausgabedatum Jänner 1995"
10. Im Anhang entfallen die Worte „FTV 551 Zusatzsignale die von UKW-Rundfunksendern ausgesendet werden"
11. Im Anhang wird bei „FTV 563 Funkfernsteuerungen- und Funkmeßanlagen und -einrichtungen, die nicht auf Industriefrequenzen betrieben werden" angefügt
„Ausgabedatum Jänner 1995
Die Ausgabe von April 1994 tritt mit 1. Oktober 1995 außer Kraft. Der Entscheidung über vor dem 1. Oktober 1995 gestellte Anträge auf Typenzulassung kann nach Wahl des Antragstellers entweder die Ausgabe von April 1994 oder von Jänner 1995 zugrundegelegt werden."