146. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Tirol der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von ... 61,50 S je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt
1. Grundkostenanteil 1675,18 S, davon 4 vH.......................................... 67,01 S
2. Baukosten 14150,— S, davon
5,5 vH ............................................... 778,25 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Abstellplätze, Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, modern ausgestattete Waschküchen und Gemeinschaftsantennen 1158,55 S, davon 5,5 vH ....................................... 63,72 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 876,50 S, davon 5 vH ........... 43,83 S
Zwischensumme ..................................... 737,71 S
davon ein Zwölftel, gerundet ............... 61,50 S
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
1. Grundkostenanteil 9,08 vH des Richtwerts;
2. Baukosten .............. 105,45 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1
Z 3) ........................ 8,63 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 5,94 vH des Richtwerts.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.