146. Verordnung: Ledergalanteriewarenerzeuger- und Taschner-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,
BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner (§ 94 Z 50 GewO 1973) ist die
Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.
Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Zuschneiden,
2. Schärfen,
3. Einschlagen und Beschneiden,
4. Aufziehen und Kaschieren,
5. Kantenabziehen,
6. Reifein und Auswischen,
7. Streichen,
8. Einziehen von Falten,
9. Fassonieren,
10. Überziehen und Einstecken des Bügels,
11. Montieren von Beschlägen,
12. Einarbeiten von Reißverschlüssen,
13. Handnähen mit einer Nadel und zwei
Nadeln,
14. Ausfertigen,
15. Maschinnähen,
16. Kedern.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die
Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in 22 Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist
nach 24 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand
Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling
in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in vier Stunden erwartet werden können. Die
Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand
Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den
Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde
(§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und
nicht länger als 45 Minuten dauern.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächenberechnung und
b) Materialbedarfsberechnung
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze und
einer werkstattreifen Zeichnung zu umfassen.
Werkstoffkunde und Arbeitskunde
§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde
sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Bereichen zu stellen
1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der
Werk- und Hilfsstoffe,
2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten
der Werk- und Hilfsstoffe,
3. Arten der Materialverarbeitung,
4. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige
Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes.
Zusatzprüfung für das Handwerk der
Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner
§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem
Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler
und Riemer (§ 94 Z 69 GewO 1973) verwandte
Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und
Taschner hat sich auf jene für das Handwerk der
Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu beziehen,
die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises
für das Handwerk der Sattler einschließlich
Fahrzeugsattler und Riemer nachzuweisen waren.
Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil
(Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil
(Abs. 3).
(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Einschlagschärfen,
2. Einschlagen und Beschneiden,
3. Streichen,
4. Einziehen von Falten,
5. Überziehen und Einstecken des Bügels,
6. Montieren von Beschlägen,
7. Einarbeiten von Reißverschlüssen,
8. Ausfertigen.
Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom
Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.
Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist
nach 13 Stunden zu beenden.
(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung
besteht aus einer mündlichen Prüfung im
Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde.
Dabei sind dem Prüfling Fragen aus folgenden
Bereichen zu stellen
1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der
Werk- und Hilfsstoffe,
2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten
der Werk- und Hilfsstoffe,
3. Arten der Materialverarbeitung.
Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten
Ausnahmefällen nicht kürzer als 25 Minuten und
nicht länger als 40 Minuten dauern.
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1991 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen Teil und den
fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger
und Taschner beziehen, gemäß § 375 Abs. 1
GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1991 außer
Kraft.