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146_1991 AT

146. Verordnung: Ledergalanteriewarenerzeuger- und Taschner-Meisterprüfungsordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Ledergalanteriewarenerzeuger- und Taschner-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung 1973,

BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner (§ 94 Z 50 GewO 1973) ist die

Allgemeine Meisterprüfungsordnung, BGBl.

Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Zuschneiden,

2. Schärfen,

3. Einschlagen und Beschneiden,

4. Aufziehen und Kaschieren,

5. Kantenabziehen,

6. Reifein und Auswischen,

7. Streichen,

8. Einziehen von Falten,

9. Fassonieren,

10. Überziehen und Einstecken des Bügels,

11. Montieren von Beschlägen,

12. Einarbeiten von Reißverschlüssen,

13. Handnähen mit einer Nadel und zwei

Nadeln,

14. Ausfertigen,

15. Maschinnähen,

16. Kedern.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die

Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in 22 Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist

nach 24 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand

Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling

in zwei Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in vier Stunden erwartet werden können. Die

Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

ist nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand

Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf den

Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde

(§ 6) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und

nicht länger als 45 Minuten dauern.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächenberechnung und

b) Materialbedarfsberechnung

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung einer Skizze und

einer werkstattreifen Zeichnung zu umfassen.

Werkstoffkunde und Arbeitskunde

§ 6. Im Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde

sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Bereichen zu stellen

1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der

Werk- und Hilfsstoffe,

2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten

der Werk- und Hilfsstoffe,

3. Arten der Materialverarbeitung,

4. sicherheitstechnische Vorschriften und sonstige

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung

und des Arbeitsschutzes.

Zusatzprüfung für das Handwerk der

Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner

§ 7. (1) Die Zusatzprüfung für das mit dem

Handwerk der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler

und Riemer (§ 94 Z 69 GewO 1973) verwandte

Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und

Taschner hat sich auf jene für das Handwerk der

Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten zu beziehen,

die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises

für das Handwerk der Sattler einschließlich

Fahrzeugsattler und Riemer nachzuweisen waren.

Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil

(Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil

(Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Einschlagschärfen,

2. Einschlagen und Beschneiden,

3. Streichen,

4. Einziehen von Falten,

5. Überziehen und Einstecken des Bügels,

6. Montieren von Beschlägen,

7. Einarbeiten von Reißverschlüssen,

8. Ausfertigen.

Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom

Prüfling in zwölf Stunden erwartet werden können.

Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung ist

nach 13 Stunden zu beenden.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung

besteht aus einer mündlichen Prüfung im

Gegenstand Werkstoffkunde und Arbeitskunde.

Dabei sind dem Prüfling Fragen aus folgenden

Bereichen zu stellen

1. Arten, Eigenschaften und Eigenheiten der

Werk- und Hilfsstoffe,

2. Bezeichnung und Verwendungsmöglichkeiten

der Werk- und Hilfsstoffe,

3. Arten der Materialverarbeitung.

Die mündliche Prüfung darf außer in begründeten

Ausnahmefällen nicht kürzer als 25 Minuten und

nicht länger als 40 Minuten dauern.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1991 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen Teil und den

fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger

und Taschner beziehen, gemäß § 375 Abs. 1

GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1991 außer

Kraft.

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