146. Bundesgesetz: Kunstförderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Aufgaben der Förderung
S 1. (1) Im Bewußtsein der wertvollen Leistungen,
die die Kunst erbringt und in Anerkennung
ihres Beitrages zur Verbesserung der Lebensqualität
hat der Bund die Aufgabe, das künstlerische
Schaffen in Österreich und seine Vermittlung zu
fördern. Für diesen Zweck sind im jeweiligen Bundesfinanzgesetz
die entsprechenden Mittel vorzusehen.
Weiters ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen
für die finanzielle und organisatorische
Förderung des künstlerischen Schaffens durch Private
und der sozialen Lage für Künstler anzustreben.
(2) Die Förderung hat insbesondere die zeitgenössische
Kunst, ihre geistigen Wandlungen und
ihre Vielfalt im Geiste von Freiheit und Toleranz
zu berücksichtigen. Sie hat danach zu trachten, die
Kunst allen Bevölkerungskreisen zugänglich zu
machen und die materiellen Voraussetzungen für
die Entwicklung des künstlerischen Lebens in
Österreich zu verbessern.
Gegenstand der Förderung
§ 2. (1) Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu
fördern
1. das künstlerische Schaffen der Literatur, der
darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden
Künste, der Fotografie, des Films und der
Videokunst sowie neuer experimenteller oder
die Grenzen der genannten Kunstsparten
überschreitender Kunstformen;
2. die Veröffentlichung, Präsentation und
Dokumentation von Werken;
3. die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten;
4. Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.
(2) Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben
einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen
juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem
Interesse oder geeignet sind, beispielgebend
zu wirken, innovatorischen Charakter haben
oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms
gefördert werden.
(3) In die Förderung nach diesem Bundesgesetz
sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen,
deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich
geregelt ist.
(4) Ein der Bedeutung der zeitgenössischen
Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel
ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens
und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu
verwenden.
Arten der Förderung
§ 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind
1. Geld- und Sachzuwendungen für einzelne
Vorhaben (Projekte),
2. der Ankauf von Werken (insbesondere der
zeitgenössischen Kunst),
3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
4. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
5. die Vergabe von Stipendien (insbesondere
von Studienaufenthalten im Ausland),
6. die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung
von Werken der zeitgenössischen Kunst,
7. die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und
Förderungspreisen sowie Prämien für hervorragende
künstlerische Leistungen und
8. sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen
gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische
Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung
unentgeltlich erfolgen.
Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung
§ 4. (1) Voraussetzung für die Gewährung der in
§ 3 Z 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die
Einbringung eines Ansuchens beim Bundesministerium
für Unterricht, Kunst und Sport.
(2) Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn das
Vorhaben (Projekt) ohne sie nicht oder nicht zur
Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt
werden kann und bei Gewährung der Förderung
finanziell gesichert ist. Nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit hat der Förderungswerber
eine finanzielle oder sachliche Eigenleistung
zu erbringen. Ist dem Förderungswerber eine
Eigenleistung wirtschaftlich nicht zumutbar, kann
davon abgesehen werden.
(3) Das Förderungsansuchen hat Angaben darüber
zu enthalten, ob der Förderungswerber für
dasselbe Vorhaben bei einem anderen Organ des
Bundes oder einem anderen Rechtsträger um
Gewährung von Förderungsmitteln angesucht hat
oder ansuchen will. Gegebenenfalls sind die
gewährten oder in Aussicht gestellten Mittel bei der
Bemessung der Höhe der Förderung aus Bundesmitteln
zu berücksichtigen. Werden durch eine
beabsichtigte Förderungsmaßnahme Interessen
(Aufgaben) anderer Gebietskörperschaften berührt,
ist eine angemessene Beteiligung dieser Gebietskörperschaften
an der Durchführung der Förderungsmaßnahmen
unter weitestmöglicher Koordinierung
des beiderseitigen Mitteleinsatzes anzustreben.
Weiters ist nach Möglichkeit eine Kostenbeteiligung
privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber
diesbezüglich zu beraten und zu
unterstützen.
(4) Dieses Bundesgesetz räumt keinen individuellen
Anspruch auf die Gewährung einer Förderung
ein.
Bedingungen für die Förderung
§ 5. (1) Vor Gewährung einer Förderung gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 ist mit dem Förderungswerber
ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen
und Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen
Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen
und Bedingungen haben der Eigenart des Vorhabens
zu entsprechen und sollen eine möglichst
rasche und einfache Vergabe der Mittel ermöglichen.
Musterverträge sind den Förderungsrichtlinien
anzuschließen.
(2) Im Vertrag kann der Förderungswerber verpfichtet
werden, den Organen des Bundes die
Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung
der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher
und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und
Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Aus-
künfte zu erteilen und über die Verwendung der
Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden
Frist zu berichten. Vom Erfordernis des
Berichtes über die Verwendung der Förderungsmittel
kann abgesehen werden, wenn dies im Hinblick
auf die Höhe der Förderung oder die An des Vorhabens
geboten ist. Die näheren Regelungen sind in
den Förderungsrichtlinien zu treffen.
(3) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf
ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt
werden, wenn der angestrebte Erfolg des
Vorhabens wegen nachfolgend ohne Verschulden
des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse
nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden
kann.
§ 6. Für den Fall, daß der Vertrag aus Gründen,
für die der Förderungswerber verantwortlich ist,
von diesem in wesentlichen Punkten nicht eingehalten
wird, ist in diesem gemäß § 5 abzuschließenden
Vertrag zu vereinbaren, daß Geldzuwendungen
und Zuschüsse nach § 3 Abs. 1, Z l, 4, 5 und 8
zurückzuerstatten oder noch nicht zurückgezahlte
Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig zu stellen
und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH
über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank pro
Jahr zu verzinsen sind.
Mittelbare Förderung
§ 7. (1) Der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport ist ermächtigt, mit sachlich in
Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme
der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts
abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln
durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung
des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
verteilt werden können, wenn die Besonderheiten
bestimmter Förderungen eine Mitwirkung
solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten
erscheinen lassen und durch diese Mitwirkung die
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
des Einsatzes der Bundesmittel verbessert wird.
Nach Möglichkeit sind mit der Durchführung der
mittelbaren Förderung Rechtsträger zu beauftragen,
die sich an den Kosten des Vorhabens beteiligen.
(2) Verträge gemäß Abs. 1 sind im jährlichen
Kunstbericht darzustellen und zu begründen.
Förderungsrichtlinien
§ 8. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hat die näheren Vorkehrungen, die bei
der Gewährung von Förderungen nach diesem
Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung
mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.
Beiräte
§ 9. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport kann zur Vorbereitung und Vorberatung
von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten
Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute
der jeweiligen Sparte zu berufen sind.
Kunstbericht
§ 10. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport hat dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung
einen jährlichen Bericht über die
Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kunstförderung
vorzulegen.
Freiheit von Stempelgebühren
§ 11. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren
befreit.
Vollziehung
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport, hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für
Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
des § 11 der Bundesminister für Finanzen betraut.