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146. Bundesgesetz: Kunstförderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Kunstförderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Aufgaben der Förderung

S 1. (1) Im Bewußtsein der wertvollen Leistungen,

die die Kunst erbringt und in Anerkennung

ihres Beitrages zur Verbesserung der Lebensqualität

hat der Bund die Aufgabe, das künstlerische

Schaffen in Österreich und seine Vermittlung zu

fördern. Für diesen Zweck sind im jeweiligen Bundesfinanzgesetz

die entsprechenden Mittel vorzusehen.

Weiters ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen

für die finanzielle und organisatorische

Förderung des künstlerischen Schaffens durch Private

und der sozialen Lage für Künstler anzustreben.

(2) Die Förderung hat insbesondere die zeitgenössische

Kunst, ihre geistigen Wandlungen und

ihre Vielfalt im Geiste von Freiheit und Toleranz

zu berücksichtigen. Sie hat danach zu trachten, die

Kunst allen Bevölkerungskreisen zugänglich zu

machen und die materiellen Voraussetzungen für

die Entwicklung des künstlerischen Lebens in

Österreich zu verbessern.

Gegenstand der Förderung

§ 2. (1) Im Sinne des § 1 sind insbesondere zu

fördern

1. das künstlerische Schaffen der Literatur, der

darstellenden Kunst, der Musik, der bildenden

Künste, der Fotografie, des Films und der

Videokunst sowie neuer experimenteller oder

die Grenzen der genannten Kunstsparten

überschreitender Kunstformen;

2. die Veröffentlichung, Präsentation und

Dokumentation von Werken;

3. die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten;

4. Einrichtungen, die diesen Zielen dienen.

(2) Es dürfen nur Leistungen und Vorhaben

einer natürlichen oder vom Bund verschiedenen

juristischen Person gefördert werden, die von überregionalem

Interesse oder geeignet sind, beispielgebend

zu wirken, innovatorischen Charakter haben

oder im Rahmen eines einheitlichen Förderungsprogramms

gefördert werden.

(3) In die Förderung nach diesem Bundesgesetz

sind Bereiche des Kunstlebens nicht einzubeziehen,

deren Förderung durch den Bund sondergesetzlich

geregelt ist.

(4) Ein der Bedeutung der zeitgenössischen

Kunst angemessener Anteil der Förderungsmittel

ist für diesen Bereich des künstlerischen Schaffens

und seine Veröffentlichung oder Präsentation zu

verwenden.

Arten der Förderung

§ 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind

1. Geld- und Sachzuwendungen für einzelne

Vorhaben (Projekte),

2. der Ankauf von Werken (insbesondere der

zeitgenössischen Kunst),

3. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,

4. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,

5. die Vergabe von Stipendien (insbesondere

von Studienaufenthalten im Ausland),

6. die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung

von Werken der zeitgenössischen Kunst,

7. die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und

Förderungspreisen sowie Prämien für hervorragende

künstlerische Leistungen und

8. sonstige Geld- und Sachzuwendungen.

(2) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen

gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische

Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung

unentgeltlich erfolgen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Förderung

§ 4. (1) Voraussetzung für die Gewährung der in

§ 3 Z 1, 3, 4, 5 und 8 genannten Förderungen ist die

Einbringung eines Ansuchens beim Bundesministerium

für Unterricht, Kunst und Sport.

(2) Eine Förderung darf nur erfolgen, wenn das

Vorhaben (Projekt) ohne sie nicht oder nicht zur

Gänze in Angriff genommen oder durchgeführt

werden kann und bei Gewährung der Förderung

finanziell gesichert ist. Nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit hat der Förderungswerber

eine finanzielle oder sachliche Eigenleistung

zu erbringen. Ist dem Förderungswerber eine

Eigenleistung wirtschaftlich nicht zumutbar, kann

davon abgesehen werden.

(3) Das Förderungsansuchen hat Angaben darüber

zu enthalten, ob der Förderungswerber für

dasselbe Vorhaben bei einem anderen Organ des

Bundes oder einem anderen Rechtsträger um

Gewährung von Förderungsmitteln angesucht hat

oder ansuchen will. Gegebenenfalls sind die

gewährten oder in Aussicht gestellten Mittel bei der

Bemessung der Höhe der Förderung aus Bundesmitteln

zu berücksichtigen. Werden durch eine

beabsichtigte Förderungsmaßnahme Interessen

(Aufgaben) anderer Gebietskörperschaften berührt,

ist eine angemessene Beteiligung dieser Gebietskörperschaften

an der Durchführung der Förderungsmaßnahmen

unter weitestmöglicher Koordinierung

des beiderseitigen Mitteleinsatzes anzustreben.

Weiters ist nach Möglichkeit eine Kostenbeteiligung

privater Förderer anzustreben und der Förderungswerber

diesbezüglich zu beraten und zu

unterstützen.

(4) Dieses Bundesgesetz räumt keinen individuellen

Anspruch auf die Gewährung einer Förderung

ein.

Bedingungen für die Förderung

§ 5. (1) Vor Gewährung einer Förderung gemäß

§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 ist mit dem Förderungswerber

ein Vertrag abzuschließen, der alle Auflagen

und Bedingungen enthält, die den wirtschaftlichen

Einsatz der Bundesmittel sicherstellen. Auflagen

und Bedingungen haben der Eigenart des Vorhabens

zu entsprechen und sollen eine möglichst

rasche und einfache Vergabe der Mittel ermöglichen.

Musterverträge sind den Förderungsrichtlinien

anzuschließen.

(2) Im Vertrag kann der Förderungswerber verpfichtet

werden, den Organen des Bundes die

Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung

der Förderungsmittel durch Einsicht in die Bücher

und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und

Stelle zu gestatten, ihnen die erforderlichen Aus-

künfte zu erteilen und über die Verwendung der

Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden

Frist zu berichten. Vom Erfordernis des

Berichtes über die Verwendung der Förderungsmittel

kann abgesehen werden, wenn dies im Hinblick

auf die Höhe der Förderung oder die An des Vorhabens

geboten ist. Die näheren Regelungen sind in

den Förderungsrichtlinien zu treffen.

(3) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf

ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt

werden, wenn der angestrebte Erfolg des

Vorhabens wegen nachfolgend ohne Verschulden

des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse

nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden

kann.

§ 6. Für den Fall, daß der Vertrag aus Gründen,

für die der Förderungswerber verantwortlich ist,

von diesem in wesentlichen Punkten nicht eingehalten

wird, ist in diesem gemäß § 5 abzuschließenden

Vertrag zu vereinbaren, daß Geldzuwendungen

und Zuschüsse nach § 3 Abs. 1, Z l, 4, 5 und 8

zurückzuerstatten oder noch nicht zurückgezahlte

Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig zu stellen

und vom Tage der Auszahlung an mit 3 vH

über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank pro

Jahr zu verzinsen sind.

Mittelbare Förderung

§ 7. (1) Der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport ist ermächtigt, mit sachlich in

Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme

der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts

abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln

durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung

des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

verteilt werden können, wenn die Besonderheiten

bestimmter Förderungen eine Mitwirkung

solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten

erscheinen lassen und durch diese Mitwirkung die

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

des Einsatzes der Bundesmittel verbessert wird.

Nach Möglichkeit sind mit der Durchführung der

mittelbaren Förderung Rechtsträger zu beauftragen,

die sich an den Kosten des Vorhabens beteiligen.

(2) Verträge gemäß Abs. 1 sind im jährlichen

Kunstbericht darzustellen und zu begründen.

Förderungsrichtlinien

§ 8. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport hat die näheren Vorkehrungen, die bei

der Gewährung von Förderungen nach diesem

Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung

mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.

Beiräte

§ 9. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport kann zur Vorbereitung und Vorberatung

von Förderungsangelegenheiten einzelner Kunstsparten

Beiräte oder Jurien einsetzen, in die Fachleute

der jeweiligen Sparte zu berufen sind.

Kunstbericht

§ 10. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport hat dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung

einen jährlichen Bericht über die

Tätigkeit des Bundes auf dem Gebiet der Kunstförderung

vorzulegen.

Freiheit von Stempelgebühren

§ 11. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Schriften sind von den Stempelgebühren

befreit.

Vollziehung

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport, hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

des § 11 der Bundesminister für Finanzen betraut.

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