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146_1987 AT

146. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

Die Volksanwaltschaft hat am 1. April 1987 auf

Grund des Art. 148 h Abs. 3 B-VG folgende

Geschäftsverteilung beschlossen

§ 1. Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von

den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft

selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale

Beschlußfassung vorsieht.

§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen

1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den

Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß

Art. 148 h Abs. 2 B-VG;

2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft

unter Bedachtnahme auf Art. 148 h

Abs. 1 B-VG;

3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen

gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes

1982;

5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen

der Volksanwaltschaft;

6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese

nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung

erfaßt sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Franziska Fast obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesminister fallen

1. Bundeskanzler;

2. Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher

Dienst;

3. Bundesminister für Föderalismus und Verwaltungsreform;

4. Bundesminister für Arbeit und Soziales;

5. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und

Verkehr;

6. Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie mit Ausnahme der Förderungsmaßnahmen

nach dem Wasserbautenförderungsgesetz.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung

jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft

gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber

1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben

1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion

zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landes- und

Gemeindebediensteten mit Ausnahme der

Landeslehrer;

2. Gesundheitswesen;

3. Sozialwesen;

4. Angelegenheiten des Naturschutzes;

5. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Franz Bauer obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesminister fallen

1. Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;

2. Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hinsichtlich der in Teil 2 der Anlage

zum Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl.

Nr. 78/1987 in lit. C Z 21 bis 25, 27, 29 und

30 angeführten Angelegenheiten;

3. Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen

nach dem Wasserbautenförderungsgesetz;

4. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

5. Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport;

6. Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung

jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft

gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber

1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben

1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der

dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegen-

heiten der Gemeindebediensteten sowie der

Gemeindeabgaben;

2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen,

Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener

Gebäude und Liegenschaften sowie von

Landesfonds;

3. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft

sowie der Wasserwirtschaft;

4. Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und

Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landeslehrer.

§ 5. Dem Volksanwalt Dipl.-Vw. Helmuth Josseck

obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesminister fallen

1. Bundesminister für Finanzen;

2. Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

soweit in § 4 Abs. 1 Z 2 nicht anderes

bestimmt ist;

3. Bundesminister für Inneres;

4. Bundesminister für Justiz;

5. Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die

nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung

jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft

gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes

über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber

1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben

1. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes-

und Gemeindeabgaben;

2. Gewerbewesen;

3. Energiewesen;

4. Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten,

Bevölkerungs- und Wählerevidenz;

Straßenpolizei.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe

der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die

Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung

zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt

durch kollegiale Beschlußfassung zugewiesen

werden. Diese Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit

der Volksanwälte. Von der Änderung

der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer

schriftlich Mitteilung zu machen.

§ 7. Die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft

vom 27. März 1984, BGBl. Nr. 155, tritt

außer Kraft.

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