146. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Volksanwaltschaft hat am 1. April 1987 auf
Grund des Art. 148 h Abs. 3 B-VG folgende
Geschäftsverteilung beschlossen
§ 1. Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von
den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft
selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale
Beschlußfassung vorsieht.
§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen
1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den
Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß
Art. 148 h Abs. 2 B-VG;
2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft
unter Bedachtnahme auf Art. 148 h
Abs. 1 B-VG;
3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen
gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes
1982;
5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen
der Volksanwaltschaft;
6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese
nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung
erfaßt sind.
§ 3. Dem Volksanwalt Franziska Fast obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesminister fallen
1. Bundeskanzler;
2. Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher
Dienst;
3. Bundesminister für Föderalismus und Verwaltungsreform;
4. Bundesminister für Arbeit und Soziales;
5. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und
Verkehr;
6. Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie mit Ausnahme der Förderungsmaßnahmen
nach dem Wasserbautenförderungsgesetz.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung
jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft
gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes
über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber
1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben
1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion
zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landes- und
Gemeindebediensteten mit Ausnahme der
Landeslehrer;
2. Gesundheitswesen;
3. Sozialwesen;
4. Angelegenheiten des Naturschutzes;
5. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Franz Bauer obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesminister fallen
1. Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
2. Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich der in Teil 2 der Anlage
zum Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl.
Nr. 78/1987 in lit. C Z 21 bis 25, 27, 29 und
30 angeführten Angelegenheiten;
3. Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen
nach dem Wasserbautenförderungsgesetz;
4. Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
5. Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport;
6. Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung
jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft
gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes
über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber
1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben
1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der
dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegen-
heiten der Gemeindebediensteten sowie der
Gemeindeabgaben;
2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen,
Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener
Gebäude und Liegenschaften sowie von
Landesfonds;
3. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft
sowie der Wasserwirtschaft;
4. Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und
Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche
Angelegenheiten der Landeslehrer.
§ 5. Dem Volksanwalt Dipl.-Vw. Helmuth Josseck
obliegen
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich
nachstehender Bundesminister fallen
1. Bundesminister für Finanzen;
2. Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
soweit in § 4 Abs. 1 Z 2 nicht anderes
bestimmt ist;
3. Bundesminister für Inneres;
4. Bundesminister für Justiz;
5. Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die
nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung
jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft
gemäß Art. 148 i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes
über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber
1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben
1. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes-
und Gemeindeabgaben;
2. Gewerbewesen;
3. Energiewesen;
4. Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten,
Bevölkerungs- und Wählerevidenz;
Straßenpolizei.
§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe
der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die
Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung
zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt
durch kollegiale Beschlußfassung zugewiesen
werden. Diese Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit
der Volksanwälte. Von der Änderung
der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer
schriftlich Mitteilung zu machen.
§ 7. Die Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
vom 27. März 1984, BGBl. Nr. 155, tritt
außer Kraft.