146_1986
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146. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung bestimmter Zollsätze, die in dem von der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gefertigten Entwurf eines Agrarbriefwechsels enthalten sind
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 146. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung bestimmter Zollsätze, die in dem von der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gefertigten Entwurf eines Agrarbriefwechsels enthalten sind
1986_146_0 146. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung bestimmter Zollsätze, die in dem von der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gefertigten Entwurf eines Agrarbriefwechsels enthalten sind
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Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit die
Bundesregierung zur vorläufigen Regelung zwischenstaatlicher
Beziehungen auf dem Gebiet der
Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
§ 1. Die im Anhang enthaltenen Zollsätze des
zwischen der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft am 22. Feber
1986 gefertigten Entwurfes eines Agrarbriefwechsels
werden vorläufig in Wirksamkeit gesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt außer Kraft mit dem
Inkrafttreten des in § 1 erwähnten Abkommens,
spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung.