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146_1986 AT

146. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung bestimmter Zollsätze, die in dem von der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gefertigten Entwurf eines Agrarbriefwechsels enthalten sind

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Vorläufige Inkraftsetzung bestimmter Zollsätze, die in dem von der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gefertigten Entwurf eines Agrarbriefwechsels enthalten sind

Auf Grund des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 101, womit die

Bundesregierung zur vorläufigen Regelung zwischenstaatlicher

Beziehungen auf dem Gebiet der

Zölle ermächtigt wird, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. Die im Anhang enthaltenen Zollsätze des

zwischen der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft am 22. Feber

1986 gefertigten Entwurfes eines Agrarbriefwechsels

werden vorläufig in Wirksamkeit gesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt außer Kraft mit dem

Inkrafttreten des in § 1 erwähnten Abkommens,

spätestens jedoch zwölf Monate nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung.

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