146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 19 Absatz 3 sowie Artikel 25
Absätze 1 und 4 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Staatsrat der Volksrepublik Polen,
von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen
Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,
sind übereingekommen, einen Vertrag
über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Christian Broda,
Bundesminister für Justiz,
Der Staatsrat der Volksrepublik Polen
Herrn Prof. Dr. hab. Jerzy Bafia,
Justizminister,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Erster Abschnitt
VORAUSSETZUNGEN
DER AUSLIEFERUNG
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,
einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen
und unter den Bedingungen dieses Vertrages
Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat
wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung
verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme
gesucht werden.
(2) Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme, die auf Grund eines in
Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten
gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig
verhängt worden ist, wird nur ausgeliefert,
wenn die Person von dem gegen sie geführten
Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt hatte
und in diesem Verfahren ihre Verteidigungsrechte
wahren konnte.
Artikel 2
(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von
Handlungen bewilligt, die nach dem Recht
beider Vertrags Staaten mit mehr als einjähriger
Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht
sind.
(2) Sind wegen einer oder mehrerer der im
Abs. 1 genannten Handlungen im ersuchenden
Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende
Maßnahmen ausgesprochen worden,
so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung
bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden
Strafen oder Maßnahmen mindestens
sechs Monate beträgt.
(3) Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen 1
und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen anderer
nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich
strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung
von wegen solcher Handlungen verhängten
Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu bewilligen,
bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten
zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.
Artikel 3
Angehörige des ersuchten Staates werden
nicht ausgeliefert.
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt
wird, auf dem Gebiet des ersuchten
Staates Asyl genießt;
2. wenn die Auslieferung mit anderen Verpflichtungen
des ersuchten Staates aus
mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar
wäre.
Artikel 5
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
sie wegen einer Handlung begehrt wird, die
nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem
Recht
1. eine strafbare Handlung politischen Charakters
oder eine militärische strafbare Handlung
ist,
2. ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-,
Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung
oder über den Außenhandel
(fiskalische strafbare Handlung) darstellt,
3. der Privatanklage unterliegt.
Artikel 6
(1) Die Auslieferung wird vorbehaltlich des
Abs. 2 nicht bewilligt, wenn die strafbare
Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates
einschließlich von Schiffen und Luftfahr2eugen
begangen worden ist oder aus anderen Gründen
der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt
und dessen wesentliche Interessen verletzt.
(2) Die Auslieferung kann jedoch bewilligt
werden, wenn sie wegen einer anderen strafbaren
Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche
Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden
Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus
Gründen der Strafzumessung oder aus anderen
für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus
Gründen des Strafvollzuges oder im Interesse
der Resozialisierung der auszuliefernden Person
geboten ist.
Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt
wird, im ersuchten Staat wegen der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden
Handlung rechtskräftig schuldig erkannt
oder freigesprochen worden ist oder wenn
das Verfahren gegen sie rechtskräftig eingestellt
worden ist, es sei denn, die Entscheidung
ist wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit
ergangen;
2. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt
wird, wegen der dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden Handlung in einem
dritten Staat rechtskräftig freigesprochen
oder schuldig erkannt worden ist und
die verhängte Strafe oder vorbeugende
Maßnahme zur Gänze verbüßt hat oder
wenn die Vollstreckung der Strafe oder
vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht
dieses Staates zur Gän2e oder für den noch
nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden
oder verjährt ist. Die Auslieferung wird
jedoch bewilligt, wenn die Handlung im
Gebiet des ersuchenden Staates begangen
wurde oder wesentliche Interessen dieses
Staates verletzt hat und die Auslieferung
im Interesse der Wahrheitsfindung, aus
Gründen der Strafzumessung oder aus
Gründen des Strafvollzuges geboten ist;
3. wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung
der Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden
oder des ersuchten Staates verjährt ist.
Artikel 8
(1) Das Fehlen eines nach dem Recht des
ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens
notwendigen Antrages oder einer
solchen Ermächtigung hindert die Auslieferung
nicht.
(2) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie
steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die
von der Amnestie erfaßte Handlung, derentwegen
die Auslieferung begehrt wird, aus einem der
in Art. 6 Abs. 1 angeführten Gründe der Gerichtsbarkeit
des ersuchten Staates unterliegt.
Artikel 9
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von
einem Gericht verhängt worden ist, das nur
vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen
Verhältnissen erkennt, wird nicht
bewilligt. Im Falle der Auslieferung zur Strafverfolgung
darf die ausgelieferte Person im ersuchenden
Staat nicht vor ein solches Gericht
gestellt werden.
Zweiter Abschnitt
BESCHRÄNKUNGEN DER VERFOLGUNG
UND VOLLSTRECKUNG NACH DER AUSLIEFERUNG
Artikel 10
Ist die Handlung zwar nach dem Recht des
ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht
des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht,
so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe
nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder
vollstreckt werden.
Artikel 11
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer
vor ihrer Übergabe begangenen Handlung,
auf die sich die Bewilligung der Auslieferung
nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der
Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt
oder abgeurteilt noch irgendeiner Beeinträchtigung
ihrer Freiheit, insbesondere durch Haft oder
vorbeugende Maßnahmen, unterworfen werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,
wenn
1. der ersuchte Staat der Strafverfolgung
oder der Vollstreckung einer gerichtlichen
Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt.
Dem Ersuchen um Zustimmung
werden die im Art. 14 vorgesehenen
Unterlagen und ein Protokoll beigefügt,
aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten
Person zu der beabsichtigten Erweiterung
der Strafverfolgung oder Vollstreckung
zu ersehen ist. Die Vernehmung
muß durch einen Richter oder Staatsanwalt
unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
erfolgen. Die ausgelieferte Person muß
über die Bedeutung und den Zweck der
Vernehmung belehrt werden. Die Zustimmung
wird erteilt, wenn die dem Ersuchen
zugrunde liegende Handlung nach diesem
Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung
der Auslieferung nach sich zieht; oder
2. die ausgelieferte Person sich nach ihrer
endgültigen Freilassung länger als 30 Tage
im ersuchenden Staat aufhält, obwohl
sie ihn verlassen konnte und durfte, oder
wenn sie nach Verlassen dieses Staates
dahin zurückgekehrt ist. Die bedingte
Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit
der ausgelieferten Person einschränkende
Anordnung steht der endgültigen
Freilassung gleich.
(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem
Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die
ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen,
oder die Verjährung zu unterbrechen oder zu
hemmen.
(4) Innerhalb der im Abs. 2 Z. 2 erwähnten
Frist wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht
auf allenfalls entgegenstehende innerstaatliche
Bestimmungen des ersuchenden Staates
die Ausreise gestattet, es sei denn, daß sie nach
ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung
begangen hat. In diesem Fall beginnt die im
Abs. 2 Z. 2 erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte
Person auch in dem wegen dieser
strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfahren
endgültig freigelassen worden ist.
Artikel 12
Wird die Handlung während des Verfahrens
im ersuchenden Staat rechtlich anders als im
Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die
ausgelieferte Person unbeschadet des Art. 11
nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden,
als der festgestellte Sachverhalt auch nach der
neuen rechtlichen Würdigung die Auslieferung
zulassen würde. In Zweifelsfällen wird der
ersuchende Staat eine Stellungnahme des ersuchten
Staates einholen.
Artikel 13
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer
vor der Übergabe begangenen Handlung nur
mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen
dritten Staat weitergeliefert werden. Einem
Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung
werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften
(Kopien) der Auslieferungsunterlagen
des dritten Staates und ein Protokoll beigefügt,
aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten
Person zu der beabsichtigten Weiterlieferung
zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch
einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte
Person muß über die Bedeutung und
den Zweck der Vernehmung belehrt werden.
(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung
bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen
des Art. 11 Abs. 2 Z. 2 vorliegt.
Dritter Abschnitt
AUSLIEFERUNGSVERFAHREN
Artikel 14
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine
Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie)
eines Haftbefehls, eines vollstreckbaren verurteilenden
Erkenntnisses oder Erkenntnisses
über die Anwendung vorbeugender Maßnahmen
beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen
Richter oder Staatsanwalt unterschrieben
und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden
Behörde versehen sein.
(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht
enthalten ist, werden außerdem beigefügt
1. eine Darstellung der Handlung mit Angabe
von Zeit und Ort ihrer Begehung;
2. eine rechtliche Würdigung der Handlung
und eine Abschrift der anzuwendenden
oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
3. im Falle eines Ersuchens um Auslieferung
zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden
Maßnahme die Unterlagen, aus
denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses
ergibt;
4. möglichst genaue Angaben über die Person,
deren Auslieferung begehrt wird, ihre
Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder
Aufenthaltsort.
Artikel 15
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten
Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend,
so ersucht er um die notwendige Ergänzung.
Für das Einlangen dieser Ergänzung kann der
ersuchte Staat eine angemessene Frist bestimmen.
Diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert
werden. Mangels einer Ergänzung wird über
das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der
vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.
Artikel 16
Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen
dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen
und macht er glaubhaft,
daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt
wird, auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates
befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich
die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen.
Wenn es notwendig ist, nimmt er diese
Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige
Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.
Artikel 17
(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende
Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft
über die gesuchte Person ersuchen.
Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem
Recht über die Verhängung der vorläufigen
Auslieferungshaft oder über die Anordnung
sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des
Entweichens der gesuchten Person.
(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen
Auslieferungshaft hat anzugeben, daß
eine der im Art. 14 Abs. 1 erwähnten Urkunden
vorhanden ist und die Absicht besteht, ein
Auslieferungsersuchen zu stellen. Es hat auch
eine kurze Darstellung der Handlung unter
Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung,
einen Hinweis auf die angedrohte oder zu vollstreckende
Strafe oder vorbeugende Maßnahme
sowie möglichst genaue Angaben über die Person,
deren Auslieferung begehrt werden wird, ihre
Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder
Aufenthaltsort zu enthalten. Der ersuchende
Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit
seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(3) Die vorläufige Auslieferungshaft kann
aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen
und die im Art. 14 Abs. 1 erwähnten
Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach
der Verhaftung eingelangt sind. Die vorläufige
Auslieferungshaft darf in keinem Fall 40 Tage
ab dem angegebenen Zeitpunkt überschreiten.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann jedoch
jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte
Staat Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung
der Flucht der gesuchten Person für notwendig
erachtet.
(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft
steht einer neuerlichen Verhaftung
und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das
Auslieferungsersuchen später einlangt.
Artikel 18
(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines
Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf
dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine
Person befindet, deren Auslieferung vom anderen
Vertragsstaat begehrt werden kann, so können
sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft
nehmen. Der andere Vertragsstaat ist davon
unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes
der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
(2) Der nach Abs. 1 verständigte Vertragsstaat
teilt unverzüglich mit, ob er ein Auslieferungsersuchen
stellen wird. Die vorläufige Auslieferungshaft
ist aufzuheben, wenn diese Mitteilung
nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage der
Verhaftung einlangt oder wenn mitgeteilt wird,
daß die Auslieferung nicht verlangt werden wird.
Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb der
in Art. 17 Abs. 3 bestimmten 20tägigen Frist
gestellt werden. Die Aufhebung der vorläufigen
Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung
und der Auslieferung nicht entgegen,
wenn später ein Auslieferungsersuchen einlangt.
Artikel 19
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich
über die Auslieferung und setzt den ersuchenden
Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.
Eine vollständige oder teilweise Ablehnung ist
zu begründen.
(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung
teilt der ersuchte Staat auch mit, wann er zur
Übergabe der auszuliefernden Person bereit
ist. Die Vertrags Staaten pflegen das Einverständnis
über Zeit und Ort der Übergabe an die Behörden
des ersuchenden Staates oder erforderlichenfalls
an die Behörden eines Durchlieferungsstaates.
(3) Das von einem Vertragsstaat beigestellte
Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person
auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertrags Staates zu bringen oder aus diesem
abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe
oder nach der Übernahme der auszuliefernden
Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen,
um ihr Entweichen zu verhindern.
(4) Vorbehaltlich des im Abs. 5 vorgesehenen
Falles kann die auszuliefernde Person aus der
Auslieferungshaft entlassen werden, wenn sie
nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt,
zu dem der ersuchte Staat zur Übergabe bereit
ist, übernommen wird. Nach Ablauf von 30 Tagen
ab diesem Zeitpunkt wird sie jedenfalls aus
der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen
als gegenstandslos betrachtet.
Der ersuchte Staat kann dann ein neuerliches
Auslieferungsersuchen wegen derselben Tat ablehnen.
(5) Wird die Übergabe oder Übernahme
durch höhere Gewalt verhindert, so wird der
davon betroffene Vertragsstaat den anderen
verständigen. Beide Vertragsstaaten werden sobald
wie möglich das Einverständnis zur Festsetzung
eines neuen Zeitpunktes für die Übergabe
pflegen. Die Bestimmungen des Abs. 4 finden
dann auf diesen Zeitpunkt Anwendung.
Artikel 20
(1) Wird von einem Vertragsstaat und von
einem dritten Staat um die Auslieferung einer
Person ersucht, so entscheidet der ersuchte
Staat über den Vorrang. Er berücksichtigt
dabei alle Umstände, insbesondere die Schwere
der Handlungen, den Tatort, die Reihenfolge
des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit
der Person, deren Auslieferung begehrt
wird, die Möglichkeit einer Weiterlieferung
und seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber
dem dritten Staat.
(2) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter
Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung
und wird dem Ersuchen des dritten Staates
der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte
Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit
der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen
mitteilen, inwieweit er einer etwaigen
Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den
anderen Vertragsstaat zustimmt.
Artikel 21
(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung
der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden
Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen
einer anderen strafbaren Handlung gegen sie
durchzuführen oder an ihr eine durch seine
Gerichte wegen einer anderen strafbaren Handlung
ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende
Maßnahme zu vollstrecken.
(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann
der ersuchte Staat die auszuliefernde Person
auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem
zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen,
insbesondere der Hauptverhandlung,
übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen
näher zu bezeichnen. Die übergebene
Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen
oder auf Verlangen des ersuchten
Staates unverzüglich zurückgegeben.
(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig
übergebene Person bis zur Rückgabe in Haft.
Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat
zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
Artikel 22
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,
so wird auch ohne besonderes Ersuchen
die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt,
1. die als Beweismittel dienen können;
2. die von der auszuliefernden Person durch
die strafbare Handlung oder als Entgelt
für solche Gegenstände erlangt worden
sind.
(2) Die Gegenstände werden, wenn möglich,
gleichzeitig mit der auszuliefernden Person
übergeben. Sie werden auch dann übergeben,
wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen
des Todes oder der Flucht dieser Person nicht
vollzogen werden kann.
(3) Gegenstände, die der Beschlagnahme oder
Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder
die für ein Strafverfahren im ersuchten Staat
benötigt werden, können für die Dauer dieses
Verfahrens zurückbehalten oder unter der Bedingung
der Zurückstellung übergeben werden.
(4) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten
Staates oder dritter Personen an den Gegenständen
unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick
auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens
im ersuchenden Staat sobald wie möglich und
kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt.
Würden solche Rechte durch die Übergabe
beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht
bewilligt.
(5) Der ersuchte Staat gibt im Fall des Abs. 1
zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung
von Gegenständen bekannt, ob die
auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer
Rückgabe an den Geschädigten einverstanden
ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten
Staat sobald wie möglich mit, ob er auf die
Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung
verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung
seiner zuständigen Gerichte oder
Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder
dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
(6) Bei der Ausfolgung von Gegenständen
nach diesem Artikel finden einschränkende
Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von
Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Artikel 23
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages
kommt für das Auslieferungsverfahren
und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet
des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.
Artikel 24
Der ersuchende Staat setzt den ersuchten
Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in
Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung
hierüber vor, so wird diese in einer Ausfertigung
oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Vierter Abschnitt
DURCHLIEFERUNG
Artikel 25
(1) Die Durchlieferung einer von einem
dritten Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden
Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates
wird unter denselben Bedingungen wie
die Auslieferung bewilligt. Soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen
dieses Vertrages über die Auslieferung
auch für die Durchlieferung.
(2) Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung
ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person
betrifft, gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren
anhängig ist oder ein vollstreckbares
verurteilendes Erkenntnis vorliegt, oder wenn die
Durchlieferung wesentliche Interessen dieses
Staates verlet2en könnte.
(3) Für die Dauer der Durchlieferung hat der
ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in
Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen,
die vor der Durchlieferung begangen wurden,
ohne die Zustimmung des ausliefernden Staates
weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder
vorbeugende Maßnahme vollstrecken.
(4) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg
ohne Zwischenlandung bedarf es keiner
ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen
Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden
Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine
der im Art. 14 Abs. 1 bezeichneten Urkunden
vorhanden ist, daß kein Durchlieferungshindernis
im Sinne dieses Vertrages besteht, und insbesondere,
daß die durchzuliefernde Person nicht
die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates
besitzt. Bei einer Notlandung im Hoheitsgebiet
des überflogenen Staates hat diese Mitteilung
dieselben Wirkungen wie das im Art. 17 vorgesehene
Ersuchen um Verhängung der vorläufigen
Auslieferungshaft.
Fünfter Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 26
Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich
gestellt. Der Schriftverkehr erfolgt zwischen
dem Bundesminister für Justiz der Republik
Österreich einerseits und dem Justizministerium
oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik
Polen andererseits. Der diplomatische
Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 27
Die Unterlagen werden in der Sprache des
ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in
die Sprache des ersuchten Staates sind nicht
erforderlich.
Artikel 28
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz
der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung,
einer zeitweiligen Übergabe (Art. 21
Abs. 2) oder einer Ausfolgung von Gegenständen
(Art. 22) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten.
Der ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten,
die durch eine auf seinen Wunsch auf dem
Luftweg vorgenommene Übergabe, oder die
Kosten, die durch eine Durchlieferung entstanden
sind.
Artikel 29
(1) In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck
„vorbeugende Maßnahme" eine in einem strafgerichtlichen
Verfahren wegen einer mit Strafe
bedrohten, nach diesem Vertrag der Auslieferung
unterliegenden Handlung angeordnete Einweisung
in eine psychiatrische Krankenanstalt oder andere
entsprechende Anstalt, in eine Entwöhnungsanstalt
oder in eine Anstalt für Rückfallstäter
nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
(2) Ist die Dauer der Unterbringung in der
Anstalt unbestimmt, so ist für die Beurteilung,
ob sie mindestens 6 Monate (Art. 2 Abs. 2)
beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die
Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden
Staates spätestens aufzuheben ist.
Artikel 30
Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen
des ersuchten Staates zur Auslieferung,
die sich aus mehrseitigen Übereinkommen ergeben.
Sechster Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden in Warschau ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
wurden.
(3) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren
abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern
nicht einer der Vertragsstaaten 6 Monate vor
Ablauf der 5 Jahre dem anderen Vertragsstaat
schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt,
daß er den Vertrag kündigt.
(4) Wurde der Vertrag nicht gemäß Abs. 3
gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit
in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten
dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem
Weg mitteilt, daß er den Vertrag
kündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr
nach Kündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertrags Staaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 27. Feber 1978,
in zwei Urschriften in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten
der Republik Österreich
Broda
Für den Staatsrat
der Volksrepublik Polen
Bafia
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Feber 1980 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 31
Absatz 2 am 1. Mai 1980 in Kraft.