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146_1980 AT

146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Auslieferung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 19 Absatz 3 sowie Artikel 25

Absätze 1 und 4 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Staatsrat der Volksrepublik Polen,

von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen

Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern,

sind übereingekommen, einen Vertrag

über die Auslieferung abzuschließen, und haben zu

diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Christian Broda,

Bundesminister für Justiz,

Der Staatsrat der Volksrepublik Polen

Herrn Prof. Dr. hab. Jerzy Bafia,

Justizminister,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Erster Abschnitt

VORAUSSETZUNGEN

DER AUSLIEFERUNG

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich,

einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen

und unter den Bedingungen dieses Vertrages

Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat

wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung

verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme

gesucht werden.

(2) Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme, die auf Grund eines in

Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten

gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig

verhängt worden ist, wird nur ausgeliefert,

wenn die Person von dem gegen sie geführten

Verfahren nachweislich Kenntnis erlangt hatte

und in diesem Verfahren ihre Verteidigungsrechte

wahren konnte.

Artikel 2

(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von

Handlungen bewilligt, die nach dem Recht

beider Vertrags Staaten mit mehr als einjähriger

Freiheitsstrafe oder mit strengerer Strafe bedroht

sind.

(2) Sind wegen einer oder mehrerer der im

Abs. 1 genannten Handlungen im ersuchenden

Staat vollstreckbare Freiheitsstrafen oder vorbeugende

Maßnahmen ausgesprochen worden,

so wird die Auslieferung zu deren Vollstreckung

bewilligt, wenn die Dauer der noch zu vollstreckenden

Strafen oder Maßnahmen mindestens

sechs Monate beträgt.

(3) Wird die Auslieferung gemäß den Absätzen 1

und 2 bewilligt, so ist sie auch wegen anderer

nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich

strafbarer Handlungen und zur Vollstreckung

von wegen solcher Handlungen verhängten

Freiheitsstrafen oder Maßnahmen zu bewilligen,

bei denen die in den genannten Absätzen festgesetzten

zeitlichen Voraussetzungen nicht zutreffen.

Artikel 3

Angehörige des ersuchten Staates werden

nicht ausgeliefert.

Artikel 4

Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt

wird, auf dem Gebiet des ersuchten

Staates Asyl genießt;

2. wenn die Auslieferung mit anderen Verpflichtungen

des ersuchten Staates aus

mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar

wäre.

Artikel 5

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

sie wegen einer Handlung begehrt wird, die

nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem

Recht

1. eine strafbare Handlung politischen Charakters

oder eine militärische strafbare Handlung

ist,

2. ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-,

Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung

oder über den Außenhandel

(fiskalische strafbare Handlung) darstellt,

3. der Privatanklage unterliegt.

Artikel 6

(1) Die Auslieferung wird vorbehaltlich des

Abs. 2 nicht bewilligt, wenn die strafbare

Handlung auf dem Gebiet des ersuchten Staates

einschließlich von Schiffen und Luftfahr2eugen

begangen worden ist oder aus anderen Gründen

der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegt

und dessen wesentliche Interessen verletzt.

(2) Die Auslieferung kann jedoch bewilligt

werden, wenn sie wegen einer anderen strafbaren

Handlung bewilligt wird und die strafrechtliche

Beurteilung aller Handlungen im ersuchenden

Staat im Interesse der Wahrheitsfindung, aus

Gründen der Strafzumessung oder aus anderen

für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus

Gründen des Strafvollzuges oder im Interesse

der Resozialisierung der auszuliefernden Person

geboten ist.

Artikel 7

Die Auslieferung wird nicht bewilligt,

1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt

wird, im ersuchten Staat wegen der dem

Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden

Handlung rechtskräftig schuldig erkannt

oder freigesprochen worden ist oder wenn

das Verfahren gegen sie rechtskräftig eingestellt

worden ist, es sei denn, die Entscheidung

ist wegen Fehlens der Gerichtsbarkeit

ergangen;

2. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt

wird, wegen der dem Auslieferungsersuchen

zugrunde liegenden Handlung in einem

dritten Staat rechtskräftig freigesprochen

oder schuldig erkannt worden ist und

die verhängte Strafe oder vorbeugende

Maßnahme zur Gänze verbüßt hat oder

wenn die Vollstreckung der Strafe oder

vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht

dieses Staates zur Gän2e oder für den noch

nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden

oder verjährt ist. Die Auslieferung wird

jedoch bewilligt, wenn die Handlung im

Gebiet des ersuchenden Staates begangen

wurde oder wesentliche Interessen dieses

Staates verletzt hat und die Auslieferung

im Interesse der Wahrheitsfindung, aus

Gründen der Strafzumessung oder aus

Gründen des Strafvollzuges geboten ist;

3. wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung

der Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden

oder des ersuchten Staates verjährt ist.

Artikel 8

(1) Das Fehlen eines nach dem Recht des

ersuchten Staates zur Einleitung eines Strafverfahrens

notwendigen Antrages oder einer

solchen Ermächtigung hindert die Auslieferung

nicht.

(2) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie

steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die

von der Amnestie erfaßte Handlung, derentwegen

die Auslieferung begehrt wird, aus einem der

in Art. 6 Abs. 1 angeführten Gründe der Gerichtsbarkeit

des ersuchten Staates unterliegt.

Artikel 9

Die Auslieferung zur Vollstreckung einer

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von

einem Gericht verhängt worden ist, das nur

vorläufig eingesetzt ist oder sonst unter außergewöhnlichen

Verhältnissen erkennt, wird nicht

bewilligt. Im Falle der Auslieferung zur Strafverfolgung

darf die ausgelieferte Person im ersuchenden

Staat nicht vor ein solches Gericht

gestellt werden.

Zweiter Abschnitt

BESCHRÄNKUNGEN DER VERFOLGUNG

UND VOLLSTRECKUNG NACH DER AUSLIEFERUNG

Artikel 10

Ist die Handlung zwar nach dem Recht des

ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht

des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht,

so darf im ersuchenden Staat an Stelle der Todesstrafe

nur eine Freiheitsstrafe verhängt oder

vollstreckt werden.

Artikel 11

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer

vor ihrer Übergabe begangenen Handlung,

auf die sich die Bewilligung der Auslieferung

nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der

Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt

oder abgeurteilt noch irgendeiner Beeinträchtigung

ihrer Freiheit, insbesondere durch Haft oder

vorbeugende Maßnahmen, unterworfen werden.

(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt,

wenn

1. der ersuchte Staat der Strafverfolgung

oder der Vollstreckung einer gerichtlichen

Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt.

Dem Ersuchen um Zustimmung

werden die im Art. 14 vorgesehenen

Unterlagen und ein Protokoll beigefügt,

aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten

Person zu der beabsichtigten Erweiterung

der Strafverfolgung oder Vollstreckung

zu ersehen ist. Die Vernehmung

muß durch einen Richter oder Staatsanwalt

unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

erfolgen. Die ausgelieferte Person muß

über die Bedeutung und den Zweck der

Vernehmung belehrt werden. Die Zustimmung

wird erteilt, wenn die dem Ersuchen

zugrunde liegende Handlung nach diesem

Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung

der Auslieferung nach sich zieht; oder

2. die ausgelieferte Person sich nach ihrer

endgültigen Freilassung länger als 30 Tage

im ersuchenden Staat aufhält, obwohl

sie ihn verlassen konnte und durfte, oder

wenn sie nach Verlassen dieses Staates

dahin zurückgekehrt ist. Die bedingte

Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit

der ausgelieferten Person einschränkende

Anordnung steht der endgültigen

Freilassung gleich.

(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem

Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die

ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen,

oder die Verjährung zu unterbrechen oder zu

hemmen.

(4) Innerhalb der im Abs. 2 Z. 2 erwähnten

Frist wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht

auf allenfalls entgegenstehende innerstaatliche

Bestimmungen des ersuchenden Staates

die Ausreise gestattet, es sei denn, daß sie nach

ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung

begangen hat. In diesem Fall beginnt die im

Abs. 2 Z. 2 erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte

Person auch in dem wegen dieser

strafbaren Handlung eingeleiteten Strafverfahren

endgültig freigelassen worden ist.

Artikel 12

Wird die Handlung während des Verfahrens

im ersuchenden Staat rechtlich anders als im

Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die

ausgelieferte Person unbeschadet des Art. 11

nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden,

als der festgestellte Sachverhalt auch nach der

neuen rechtlichen Würdigung die Auslieferung

zulassen würde. In Zweifelsfällen wird der

ersuchende Staat eine Stellungnahme des ersuchten

Staates einholen.

Artikel 13

(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer

vor der Übergabe begangenen Handlung nur

mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen

dritten Staat weitergeliefert werden. Einem

Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung

werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften

(Kopien) der Auslieferungsunterlagen

des dritten Staates und ein Protokoll beigefügt,

aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten

Person zu der beabsichtigten Weiterlieferung

zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch

einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung

der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte

Person muß über die Bedeutung und

den Zweck der Vernehmung belehrt werden.

(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung

bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen

des Art. 11 Abs. 2 Z. 2 vorliegt.

Dritter Abschnitt

AUSLIEFERUNGSVERFAHREN

Artikel 14

(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine

Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie)

eines Haftbefehls, eines vollstreckbaren verurteilenden

Erkenntnisses oder Erkenntnisses

über die Anwendung vorbeugender Maßnahmen

beigefügt. Diese Urkunden müssen vom zuständigen

Richter oder Staatsanwalt unterschrieben

und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden

Behörde versehen sein.

(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht

enthalten ist, werden außerdem beigefügt

1. eine Darstellung der Handlung mit Angabe

von Zeit und Ort ihrer Begehung;

2. eine rechtliche Würdigung der Handlung

und eine Abschrift der anzuwendenden

oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;

3. im Falle eines Ersuchens um Auslieferung

zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden

Maßnahme die Unterlagen, aus

denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses

ergibt;

4. möglichst genaue Angaben über die Person,

deren Auslieferung begehrt wird, ihre

Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder

Aufenthaltsort.

Artikel 15

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten

Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend,

so ersucht er um die notwendige Ergänzung.

Für das Einlangen dieser Ergänzung kann der

ersuchte Staat eine angemessene Frist bestimmen.

Diese kann auf begründetes Ersuchen verlängert

werden. Mangels einer Ergänzung wird über

das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der

vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.

Artikel 16

Stellt der ersuchende Staat ein den Bestimmungen

dieses Vertrages entsprechendes Auslieferungsersuchen

und macht er glaubhaft,

daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt

wird, auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates

befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich

die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen.

Wenn es notwendig ist, nimmt er diese

Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige

Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.

Artikel 17

(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende

Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft

über die gesuchte Person ersuchen.

Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem

Recht über die Verhängung der vorläufigen

Auslieferungshaft oder über die Anordnung

sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des

Entweichens der gesuchten Person.

(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen

Auslieferungshaft hat anzugeben, daß

eine der im Art. 14 Abs. 1 erwähnten Urkunden

vorhanden ist und die Absicht besteht, ein

Auslieferungsersuchen zu stellen. Es hat auch

eine kurze Darstellung der Handlung unter

Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung,

einen Hinweis auf die angedrohte oder zu vollstreckende

Strafe oder vorbeugende Maßnahme

sowie möglichst genaue Angaben über die Person,

deren Auslieferung begehrt werden wird, ihre

Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder

Aufenthaltsort zu enthalten. Der ersuchende

Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit

seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.

(3) Die vorläufige Auslieferungshaft kann

aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen

und die im Art. 14 Abs. 1 erwähnten

Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach

der Verhaftung eingelangt sind. Die vorläufige

Auslieferungshaft darf in keinem Fall 40 Tage

ab dem angegebenen Zeitpunkt überschreiten.

Die vorläufige Auslieferungshaft kann jedoch

jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte

Staat Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung

der Flucht der gesuchten Person für notwendig

erachtet.

(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft

steht einer neuerlichen Verhaftung

und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das

Auslieferungsersuchen später einlangt.

Artikel 18

(1) Erlangen die zuständigen Behörden eines

Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf

dem Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaates eine

Person befindet, deren Auslieferung vom anderen

Vertragsstaat begehrt werden kann, so können

sie diese Person in vorläufige Auslieferungshaft

nehmen. Der andere Vertragsstaat ist davon

unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes

der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.

(2) Der nach Abs. 1 verständigte Vertragsstaat

teilt unverzüglich mit, ob er ein Auslieferungsersuchen

stellen wird. Die vorläufige Auslieferungshaft

ist aufzuheben, wenn diese Mitteilung

nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Tage der

Verhaftung einlangt oder wenn mitgeteilt wird,

daß die Auslieferung nicht verlangt werden wird.

Das Auslieferungsersuchen muß innerhalb der

in Art. 17 Abs. 3 bestimmten 20tägigen Frist

gestellt werden. Die Aufhebung der vorläufigen

Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung

und der Auslieferung nicht entgegen,

wenn später ein Auslieferungsersuchen einlangt.

Artikel 19

(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich

über die Auslieferung und setzt den ersuchenden

Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.

Eine vollständige oder teilweise Ablehnung ist

zu begründen.

(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung

teilt der ersuchte Staat auch mit, wann er zur

Übergabe der auszuliefernden Person bereit

ist. Die Vertrags Staaten pflegen das Einverständnis

über Zeit und Ort der Übergabe an die Behörden

des ersuchenden Staates oder erforderlichenfalls

an die Behörden eines Durchlieferungsstaates.

(3) Das von einem Vertragsstaat beigestellte

Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person

auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertrags Staates zu bringen oder aus diesem

abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe

oder nach der Übernahme der auszuliefernden

Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen,

um ihr Entweichen zu verhindern.

(4) Vorbehaltlich des im Abs. 5 vorgesehenen

Falles kann die auszuliefernde Person aus der

Auslieferungshaft entlassen werden, wenn sie

nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt,

zu dem der ersuchte Staat zur Übergabe bereit

ist, übernommen wird. Nach Ablauf von 30 Tagen

ab diesem Zeitpunkt wird sie jedenfalls aus

der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen

als gegenstandslos betrachtet.

Der ersuchte Staat kann dann ein neuerliches

Auslieferungsersuchen wegen derselben Tat ablehnen.

(5) Wird die Übergabe oder Übernahme

durch höhere Gewalt verhindert, so wird der

davon betroffene Vertragsstaat den anderen

verständigen. Beide Vertragsstaaten werden sobald

wie möglich das Einverständnis zur Festsetzung

eines neuen Zeitpunktes für die Übergabe

pflegen. Die Bestimmungen des Abs. 4 finden

dann auf diesen Zeitpunkt Anwendung.

Artikel 20

(1) Wird von einem Vertragsstaat und von

einem dritten Staat um die Auslieferung einer

Person ersucht, so entscheidet der ersuchte

Staat über den Vorrang. Er berücksichtigt

dabei alle Umstände, insbesondere die Schwere

der Handlungen, den Tatort, die Reihenfolge

des Einlangens der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit

der Person, deren Auslieferung begehrt

wird, die Möglichkeit einer Weiterlieferung

und seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber

dem dritten Staat.

(2) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter

Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung

und wird dem Ersuchen des dritten Staates

der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte

Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit

der Entscheidung über das Auslieferungsersuchen

mitteilen, inwieweit er einer etwaigen

Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den

anderen Vertragsstaat zustimmt.

Artikel 21

(1) Der ersuchte Staat kann nach Bewilligung

der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden

Person aufschieben, um ein Strafverfahren wegen

einer anderen strafbaren Handlung gegen sie

durchzuführen oder an ihr eine durch seine

Gerichte wegen einer anderen strafbaren Handlung

ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende

Maßnahme zu vollstrecken.

(2) Wird die Übergabe aufgeschoben, so kann

der ersuchte Staat die auszuliefernde Person

auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem

zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen,

insbesondere der Hauptverhandlung,

übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen

näher zu bezeichnen. Die übergebene

Person wird nach Durchführung der Prozeßhandlungen

oder auf Verlangen des ersuchten

Staates unverzüglich zurückgegeben.

(3) Der ersuchende Staat hält die zeitweilig

übergebene Person bis zur Rückgabe in Haft.

Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat

zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.

Artikel 22

(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt,

so wird auch ohne besonderes Ersuchen

die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt,

1. die als Beweismittel dienen können;

2. die von der auszuliefernden Person durch

die strafbare Handlung oder als Entgelt

für solche Gegenstände erlangt worden

sind.

(2) Die Gegenstände werden, wenn möglich,

gleichzeitig mit der auszuliefernden Person

übergeben. Sie werden auch dann übergeben,

wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen

des Todes oder der Flucht dieser Person nicht

vollzogen werden kann.

(3) Gegenstände, die der Beschlagnahme oder

Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder

die für ein Strafverfahren im ersuchten Staat

benötigt werden, können für die Dauer dieses

Verfahrens zurückbehalten oder unter der Bedingung

der Zurückstellung übergeben werden.

(4) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten

Staates oder dritter Personen an den Gegenständen

unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick

auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens

im ersuchenden Staat sobald wie möglich und

kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt.

Würden solche Rechte durch die Übergabe

beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht

bewilligt.

(5) Der ersuchte Staat gibt im Fall des Abs. 1

zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung

von Gegenständen bekannt, ob die

auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer

Rückgabe an den Geschädigten einverstanden

ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten

Staat sobald wie möglich mit, ob er auf die

Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung

verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung

seiner zuständigen Gerichte oder

Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder

dessen Beauftragten ausgehändigt werden.

(6) Bei der Ausfolgung von Gegenständen

nach diesem Artikel finden einschränkende

Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von

Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Artikel 23

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages

kommt für das Auslieferungsverfahren

und die Auslieferungshaft im Hoheitsgebiet

des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.

Artikel 24

Der ersuchende Staat setzt den ersuchten

Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in

Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung

hierüber vor, so wird diese in einer Ausfertigung

oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Vierter Abschnitt

DURCHLIEFERUNG

Artikel 25

(1) Die Durchlieferung einer von einem

dritten Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden

Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates

wird unter denselben Bedingungen wie

die Auslieferung bewilligt. Soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen

dieses Vertrages über die Auslieferung

auch für die Durchlieferung.

(2) Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung

ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person

betrifft, gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren

anhängig ist oder ein vollstreckbares

verurteilendes Erkenntnis vorliegt, oder wenn die

Durchlieferung wesentliche Interessen dieses

Staates verlet2en könnte.

(3) Für die Dauer der Durchlieferung hat der

ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in

Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen,

die vor der Durchlieferung begangen wurden,

ohne die Zustimmung des ausliefernden Staates

weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder

vorbeugende Maßnahme vollstrecken.

(4) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg

ohne Zwischenlandung bedarf es keiner

ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen

Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden

Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine

der im Art. 14 Abs. 1 bezeichneten Urkunden

vorhanden ist, daß kein Durchlieferungshindernis

im Sinne dieses Vertrages besteht, und insbesondere,

daß die durchzuliefernde Person nicht

die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates

besitzt. Bei einer Notlandung im Hoheitsgebiet

des überflogenen Staates hat diese Mitteilung

dieselben Wirkungen wie das im Art. 17 vorgesehene

Ersuchen um Verhängung der vorläufigen

Auslieferungshaft.

Fünfter Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 26

Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich

gestellt. Der Schriftverkehr erfolgt zwischen

dem Bundesminister für Justiz der Republik

Österreich einerseits und dem Justizministerium

oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik

Polen andererseits. Der diplomatische

Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 27

Die Unterlagen werden in der Sprache des

ersuchenden Staates verfaßt. Übersetzungen in

die Sprache des ersuchten Staates sind nicht

erforderlich.

Artikel 28

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz

der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung,

einer zeitweiligen Übergabe (Art. 21

Abs. 2) oder einer Ausfolgung von Gegenständen

(Art. 22) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten.

Der ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten,

die durch eine auf seinen Wunsch auf dem

Luftweg vorgenommene Übergabe, oder die

Kosten, die durch eine Durchlieferung entstanden

sind.

Artikel 29

(1) In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck

„vorbeugende Maßnahme" eine in einem strafgerichtlichen

Verfahren wegen einer mit Strafe

bedrohten, nach diesem Vertrag der Auslieferung

unterliegenden Handlung angeordnete Einweisung

in eine psychiatrische Krankenanstalt oder andere

entsprechende Anstalt, in eine Entwöhnungsanstalt

oder in eine Anstalt für Rückfallstäter

nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe.

(2) Ist die Dauer der Unterbringung in der

Anstalt unbestimmt, so ist für die Beurteilung,

ob sie mindestens 6 Monate (Art. 2 Abs. 2)

beträgt, der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die

Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden

Staates spätestens aufzuheben ist.

Artikel 30

Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen

des ersuchten Staates zur Auslieferung,

die sich aus mehrseitigen Übereinkommen ergeben.

Sechster Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden in Warschau ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

wurden.

(3) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren

abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern

nicht einer der Vertragsstaaten 6 Monate vor

Ablauf der 5 Jahre dem anderen Vertragsstaat

schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt,

daß er den Vertrag kündigt.

(4) Wurde der Vertrag nicht gemäß Abs. 3

gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit

in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten

dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem

Weg mitteilt, daß er den Vertrag

kündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr

nach Kündigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertrags Staaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 27. Feber 1978,

in zwei Urschriften in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten

der Republik Österreich

Broda

Für den Staatsrat

der Volksrepublik Polen

Bafia

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. Feber 1980 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 31

Absatz 2 am 1. Mai 1980 in Kraft.

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