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146_1979 AT

146. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen

ARTIKEL I

Auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 10. März 1976,

BGBl. Nr. 104, über die Abgeltung von Mehrleistungen

im Rahmen von Schulversuchen,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 483/

1977 wird wie folgt geändert

1. § 2 Z. 4 hat zu lauten

„4. Fachkoordinatoren

Die Tätigkeit der Fachkoordinatoren in den

Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel

II § 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle) sowie im Schulversuch „Polytechnischer

Lehrgang" (Artikel II § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-

Novelle) wird der Erteilung einer

wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichgehalten."

2. § 3 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. Schulversuche nach Artikel II § 6 der

4. Schulorganisationsgesetz-Novelle

a) An Stelle der Einrechnung von zwei

Wochenstunden gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A

lit. a gebührt eine Vergütung von monatlich

S 1625,-.

b) An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden

gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A lit. b

sublit. aa gebührt eine Vergütung von

monatlich S 2375,—.

c) An Stelle der Einrechnung von zwei

Wochenstunden gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A

lit. b sublit, bb gebührt eine Vergütung von

monatlich S 1625,—.

d) An Stelle der Einrechnung von einer

Wochenstunde gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A

lit. b sublit, cc gebührt eine Vergütung von

monatlich S 815,—.

2. Schulversuche nach Artikel II §§ 2 bis 5

der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Den wissenschaftlichen Betreuern gebührt eine

Vergütung von monatlich

S 1625,— bis 6 Klassen

S 2000,— für 7 bis 10 Klassen und

S 2375,— ab 11 Klassen."

ARTIKEL II

(1) Die im Artikel I Z. 2 angeführten Beträge

erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem

der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen

Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.

(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge

sind in der Weise auf volle Schillingbeträge

zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen

vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und mehr

Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen

weiteren Erhöhung sind jedoch die

ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

ARTIKEL III

(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) Artikel II tritt mit 2. Jänner 1979 in Kraft.

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