146. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 10. März 1976,
BGBl. Nr. 104, über die Abgeltung von Mehrleistungen
im Rahmen von Schulversuchen,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 483/
1977 wird wie folgt geändert
1. § 2 Z. 4 hat zu lauten
„4. Fachkoordinatoren
Die Tätigkeit der Fachkoordinatoren in den
Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen (Artikel
II § 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle) sowie im Schulversuch „Polytechnischer
Lehrgang" (Artikel II § 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-
Novelle) wird der Erteilung einer
wöchentlichen Unterrichtsstunde gleichgehalten."
2. § 3 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. Schulversuche nach Artikel II § 6 der
4. Schulorganisationsgesetz-Novelle
a) An Stelle der Einrechnung von zwei
Wochenstunden gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A
lit. a gebührt eine Vergütung von monatlich
S 1625,-.
b) An Stelle der Einrechnung von drei Wochenstunden
gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A lit. b
sublit. aa gebührt eine Vergütung von
monatlich S 2375,—.
c) An Stelle der Einrechnung von zwei
Wochenstunden gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A
lit. b sublit, bb gebührt eine Vergütung von
monatlich S 1625,—.
d) An Stelle der Einrechnung von einer
Wochenstunde gemäß § 2 Z. 5 Abschnitt A
lit. b sublit, cc gebührt eine Vergütung von
monatlich S 815,—.
2. Schulversuche nach Artikel II §§ 2 bis 5
der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Den wissenschaftlichen Betreuern gebührt eine
Vergütung von monatlich
S 1625,— bis 6 Klassen
S 2000,— für 7 bis 10 Klassen und
S 2375,— ab 11 Klassen."
ARTIKEL II
(1) Die im Artikel I Z. 2 angeführten Beträge
erhöhen sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem
der Gehalt eines Beamten der Allgemeinen
Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
ansteigt, und zwar um den gleichen Hundertsatz.
(2) Die sich nach Abs. 1 ergebenden Beträge
sind in der Weise auf volle Schillingbeträge
zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen
vernachlässigt, und Restbeträge von 50 und mehr
Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen
weiteren Erhöhung sind jedoch die
ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.
ARTIKEL III
(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Artikel II tritt mit 2. Jänner 1979 in Kraft.