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146. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1960, 329/1977 und

116/1978 wird verordnet

Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969,

BGBl. Nr. 377, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 144/1972 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten

„Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1960,

329/1977 und 116/1978 wird verordnet:".

2. Der § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) Die Z. 2 hat zu lauten

„2. Kündigung provisorischer Beamter und

zeitverpflichteter Soldaten,".

b) Die Z. 10 hat zu lauten

„10. Feststellung des Dienstranges der Richter

und der Richteramtsanwärter,".

c) Die Z. 11 hat zu lauten

„11. Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,".

d) Die Z. 12 hat zu lauten

„12. Feststellung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes

sowie die Bewilligung des Verbrauches

des für das nächste Kalenderjahr gebührenden

Erholungsurlaubes,".

e) Die bisherige Z. 19 hat zu entfallen. Die

bisherige Z. 20 erhält die Bezeichnung 19 und

hat zu lauten

„19. Feststellung der besoldungsrechtlichen

Stellung und der Geldbezüge (insbesondere Gehaltsstufe,

Dienstzulagenstufe, Vorrückung, Aufschiebung,

Hemmung und Einstellung der Vorrückung,

Gehalt, Sonderzahlung, Abfertigung,

Dienstalterzulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage,

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung,

Pflegedienstzulage, Pflegedienst-

Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage,

Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage,

Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

Truppenverwendungszulage,

Haushaltszulage, Teuerungszulage, Überstundenvergütung,

Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn-

und Feiertagszulage, Pauschalvergütung für den

verlängerten Dienstplan, Journaldienstzulage,

Bereitschaftsentschädigung, Mehrleistungszulage,

Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Aufwandsentschädigung,

Fehlgeldentschädigung, Fahrtkostenzuschuß)".

f) Die bisherigen Z. 21 bis 25 sind als 20 bis 24

zu bezeichnen.

g) Die bisherige Z. 26 hat zu entfallen.

h) Die bisherige Z. 27 erhält die Bezeichnung

25 und hat zu lauten

„25. Gewährung von Belohnungen mit Ausnahme

jener für außergewöhnliche Arbeitsleistungen

der Angehörigen der Bundespolizei, der

Bundesgendarmerie, des Bundesheeres und der

Heeresverwaltung,".

i) Die bisherige Z. 28 erhält die Bezeichnung 26.

j) Die bisherige Z. 29 erhält die Bezeichnung

27 und hat zu lauten

„27. Gewährung von Bezugsvorschüssen und

Geldaushilfen mit Ausnahme jener für die Angehörigen

der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie,

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,".

k) Die bisherigen Z. 30 bis 33 sind als 28 bis 31

zu bezeichnen.

l) Die bisherige Z. 34 erhält die Bezeichnung 32

und hat zu lauten

„32. Angelegenheiten der Leistungsfeststellung,".

m) Folgende Ziffern sind anzufügen

„33. Aufgaben der Dienstbehörde in Disziplinarsachen,

34. Feststellung des Anspruches auf einen

Pflegeurlaub,

35. Feststellung des Sterbekostenbeitrages nach

zeitverpflichteten Soldaten,

36. bei Lehrern

a) die Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes

an Schüler der eigenen Anstalt

und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost

und Quartier,

b) die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu

drei Monaten,

c) die Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu

drei Monaten,

d) die Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen

aus gesundheitlichen Gründen,

e) die Erfassung von Bescheiden betreffend

die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand

,Aktuelle Fachgebiete'."

3. § 2 lit. b Z. 2 hat zu lauten

„2. die Bundespolizeidirektionen,".

4. § 2 lit. d hat zu lauten

„d) im Bereiche des Bundesministeriums für

Unterricht und Kunst

die Landesschulräte (der Stadtschulrat für

Wien);".

5. § 2 lit. e hat zu lauten

„e) im Bereiche des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung

1. die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt

für Vorarlberg wird die

Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im

§ 1 Abs. 1 Z. 32 genannten Angelegenheiten

nicht übertragen),

2. die Landesarbeitsämter."

6. § 2 lit. h hat zu lauten

„h) im Bereiche des Bundesministeriums für

Verkehr

1. die Post- und Telegraphendirektionen,

2. das Bundesamt für Zivilluftfahrt;".

7. Im § 2 lit. i Z. 3 ist nach dem Wort „Vermessungswesen"

der Punkt durch einen Strichpunkt

zu ersetzen. Es sind folgende lit. j und k

anzufügen

„j) im Bereiche des Bundesministeriums für

Landesverteidigung

1. das Korpskommando I,

2. das Korpskommando II,

3. das Militärkommando Wien,

4. das Kommando der Fliegerdivision,

5. das Heeres-Materialamt;

k) im Bereiche des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Forschung

1. die Universitäten,

2. die Kunsthochschulen,

3. die Akademie der bildenden Künste in

Wien.

Den unter den Z. 1 bis 3 angeführten

Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit

zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z. 32

und 33 genannten Angelegenheiten übertragen."

8. § 3 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. Einteilung {datumsmäßige Festlegung) des

Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten

gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung,

Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung,

daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis

zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden

Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen

nicht möglich ist."

9. § 3 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. Gewährung eines Sonderurlaubes von

höchstens einer Woche an einen Universitäts-

oder Hochschullehrer, Bundeslehrer oder Beamten

in wissenschaftlicher Verwendung an einer Universität

oder Hochschule künstlerischer Richtung

und an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn

deren Vertretung gesichert ist. Auf diese Beamten

ist Z. 2 nicht anzuwenden."

10. § 3 Abs. 1 Z. 4 hat zu entfallen.

11. Im § 4 Abs. 1 und 2 ist die Zitierung

„§ 2 Abs. 5" jeweils durch die Zitierung „§ 2

Abs. 6" zu ersetzen.

Artikel II

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

beim Bundesministerium für Landesverteidigung

als oberster Dienstbehörde anhängige

Verfahren, die Angelegenheiten zum Gegenstand

haben, die gemäß § 1 Abs. 1 den nachgeordneten

Dienstbehörden übertragen werden, sind von

der obersten Dienstibehörde fortzuführen.

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