146. Verordnung: Änderung der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1960, 329/1977 und
116/1978 wird verordnet
Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969,
BGBl. Nr. 377, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 144/1972 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten
„Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 298/1960,
329/1977 und 116/1978 wird verordnet:".
2. Der § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) Die Z. 2 hat zu lauten
„2. Kündigung provisorischer Beamter und
zeitverpflichteter Soldaten,".
b) Die Z. 10 hat zu lauten
„10. Feststellung des Dienstranges der Richter
und der Richteramtsanwärter,".
c) Die Z. 11 hat zu lauten
„11. Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,".
d) Die Z. 12 hat zu lauten
„12. Feststellung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes
sowie die Bewilligung des Verbrauches
des für das nächste Kalenderjahr gebührenden
Erholungsurlaubes,".
e) Die bisherige Z. 19 hat zu entfallen. Die
bisherige Z. 20 erhält die Bezeichnung 19 und
hat zu lauten
„19. Feststellung der besoldungsrechtlichen
Stellung und der Geldbezüge (insbesondere Gehaltsstufe,
Dienstzulagenstufe, Vorrückung, Aufschiebung,
Hemmung und Einstellung der Vorrückung,
Gehalt, Sonderzahlung, Abfertigung,
Dienstalterzulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage,
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung,
Pflegedienstzulage, Pflegedienst-
Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage,
Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage,
Erzieherzulage, Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,
Truppenverwendungszulage,
Haushaltszulage, Teuerungszulage, Überstundenvergütung,
Sonn- und Feiertagsvergütung, Sonn-
und Feiertagszulage, Pauschalvergütung für den
verlängerten Dienstplan, Journaldienstzulage,
Bereitschaftsentschädigung, Mehrleistungszulage,
Erschwerniszulage, Gefahrenzulage, Aufwandsentschädigung,
Fehlgeldentschädigung, Fahrtkostenzuschuß)".
f) Die bisherigen Z. 21 bis 25 sind als 20 bis 24
zu bezeichnen.
g) Die bisherige Z. 26 hat zu entfallen.
h) Die bisherige Z. 27 erhält die Bezeichnung
25 und hat zu lauten
„25. Gewährung von Belohnungen mit Ausnahme
jener für außergewöhnliche Arbeitsleistungen
der Angehörigen der Bundespolizei, der
Bundesgendarmerie, des Bundesheeres und der
Heeresverwaltung,".
i) Die bisherige Z. 28 erhält die Bezeichnung 26.
j) Die bisherige Z. 29 erhält die Bezeichnung
27 und hat zu lauten
„27. Gewährung von Bezugsvorschüssen und
Geldaushilfen mit Ausnahme jener für die Angehörigen
der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie,
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,".
k) Die bisherigen Z. 30 bis 33 sind als 28 bis 31
zu bezeichnen.
l) Die bisherige Z. 34 erhält die Bezeichnung 32
und hat zu lauten
„32. Angelegenheiten der Leistungsfeststellung,".
m) Folgende Ziffern sind anzufügen
„33. Aufgaben der Dienstbehörde in Disziplinarsachen,
34. Feststellung des Anspruches auf einen
Pflegeurlaub,
35. Feststellung des Sterbekostenbeitrages nach
zeitverpflichteten Soldaten,
36. bei Lehrern
a) die Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes
an Schüler der eigenen Anstalt
und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost
und Quartier,
b) die Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu
drei Monaten,
c) die Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu
drei Monaten,
d) die Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen
aus gesundheitlichen Gründen,
e) die Erfassung von Bescheiden betreffend
die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand
,Aktuelle Fachgebiete'."
3. § 2 lit. b Z. 2 hat zu lauten
„2. die Bundespolizeidirektionen,".
4. § 2 lit. d hat zu lauten
„d) im Bereiche des Bundesministeriums für
Unterricht und Kunst
die Landesschulräte (der Stadtschulrat für
Wien);".
5. § 2 lit. e hat zu lauten
„e) im Bereiche des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung
1. die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt
für Vorarlberg wird die
Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im
§ 1 Abs. 1 Z. 32 genannten Angelegenheiten
nicht übertragen),
2. die Landesarbeitsämter."
6. § 2 lit. h hat zu lauten
„h) im Bereiche des Bundesministeriums für
Verkehr
1. die Post- und Telegraphendirektionen,
2. das Bundesamt für Zivilluftfahrt;".
7. Im § 2 lit. i Z. 3 ist nach dem Wort „Vermessungswesen"
der Punkt durch einen Strichpunkt
zu ersetzen. Es sind folgende lit. j und k
anzufügen
„j) im Bereiche des Bundesministeriums für
Landesverteidigung
1. das Korpskommando I,
2. das Korpskommando II,
3. das Militärkommando Wien,
4. das Kommando der Fliegerdivision,
5. das Heeres-Materialamt;
k) im Bereiche des Bundesministeriums für
Wissenschaft und Forschung
1. die Universitäten,
2. die Kunsthochschulen,
3. die Akademie der bildenden Künste in
Wien.
Den unter den Z. 1 bis 3 angeführten
Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit
zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z. 32
und 33 genannten Angelegenheiten übertragen."
8. § 3 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. Einteilung {datumsmäßige Festlegung) des
Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten
gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung,
Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung,
daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis
zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden
Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen
nicht möglich ist."
9. § 3 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. Gewährung eines Sonderurlaubes von
höchstens einer Woche an einen Universitäts-
oder Hochschullehrer, Bundeslehrer oder Beamten
in wissenschaftlicher Verwendung an einer Universität
oder Hochschule künstlerischer Richtung
und an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn
deren Vertretung gesichert ist. Auf diese Beamten
ist Z. 2 nicht anzuwenden."
10. § 3 Abs. 1 Z. 4 hat zu entfallen.
11. Im § 4 Abs. 1 und 2 ist die Zitierung
„§ 2 Abs. 5" jeweils durch die Zitierung „§ 2
Abs. 6" zu ersetzen.
Artikel II
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
beim Bundesministerium für Landesverteidigung
als oberster Dienstbehörde anhängige
Verfahren, die Angelegenheiten zum Gegenstand
haben, die gemäß § 1 Abs. 1 den nachgeordneten
Dienstbehörden übertragen werden, sind von
der obersten Dienstibehörde fortzuführen.