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146_1977 AT

146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,

von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen den beiden Staaten

zu festigen und die konsularischen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten zu regeln und zu

fördern,

haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu

schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Dr. Erich Bielka,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Frigyes Puja,

Minister für Auswärtige Angelegenheiten,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehendes

vereinbart haben

ABSCHNITT I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die

nachstehenden Ausdrücke

1. „Konsulat" jedes Generalkonsulat, Konsulat,

Vizekonsulat und jede Konsularagentur;

2. „Konsularbezirk" das einem Konsulat für

die Wahrnehmung seiner Aufgaben zugeteilte

Gebiet;

3. „Leiter des Konsulats" eine Person, die

beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu

sein. Der Leiter des Konsulats kann Generalkonsul,

Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent

sein;

4. „Konsul" jede Person einschließlich des

Leiters des Konsulats, die zur Wahrnehmung

konsularischer Aufgaben ermächtigt ist;

5. „Konsularangestellter" jede Person, die im

Verwaltungs- oder technischen Dienst eines

Konsulats beschäftigt ist;

6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"

jede als Hausbediensteter an einem Konsulat

beschäftigte Person;

7. „Mitglied des privaten Hauspersonals" jede

bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigte

Person;

8. „Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die

Konsularangestellten und die Mitglieder des

dienstlichen Hauspersonals;

9. „konsularische Räumlichkeiten", ungeachtet

der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder

Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände,

die ausschließlich für die Zwecke des

Konsulats benützt werden;

10. „Konsulararchiv" alle Papiere, Schriftstücke,

Korrespondenzen, Bücher, Filme, elektromagnetischen

Datenträger und Register des

Konsulats sowie die Schlüsselmittel und

Chiffriergeräte, die Karteien und die zum

Schutz oder zur Aufbewahrung derselben

bestimmten Einrichtungsgegenstände;

11. „Schiff des Entsendestaates" jedes See- oder

Binnenschiff, das nach den Rechtsvorschriften

des Entsendestaates in diesem

registriert ist. Dieser Ausdruck schließt

Kriegsschiffe nicht ein.

(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die

sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates

beziehen, sind auf juristische Personen sowie

Personengesellschaften des Handelsrechts, die in

Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des

Entsendestaates errichtet worden sind und in

ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II

Errichtung eines Konsulats; Ernennung des

Konsuls

Artikel 2

(1) Ein Konsulat des Entsendestaates darf im

Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung errichtet

werden.

(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk des Konsulats

werden im Einvernehmen zwischen den

Vertragsparteien bestimmt.

Artikel 3

(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem

Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat

die Person, die der Entsendestaat zum

Leiter eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt,

zur Amtsausübung zulassen wird.

(2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem

Weg dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde

oder eine andere entsprechende

Urkunde über die Ernennung des Leiters des

Konsulats. Darin sind der Familienname und

Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang,

der Konsularbezirk und der Sitz des Konsulats

anzugeben.

(3) Nach Vorlage der Bestallungsurkunde oder

der anderen entsprechenden Urkunde über die

Ernennung des Leiters des Konsulats stellt

ihm der Empfangsstaat das Exequatur oder eine

andere entsprechende Genehmigung aus.

(4) Der Leiter des Konsulats darf nach Ausfolgung

des vom Empfangsstaat ausgestellten

Exequaturs oder einer anderen entsprechenden

Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner

Aufgaben beginnen.

(5) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des

Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder

einer anderen entsprechenden Genehmigung die

Zustimmung zur vorläufigen Wahrnehmung

seiner Aufgaben erteilen.

(6) Die Behörden des Empfangsstaates treffen

bei der Ausfolgung des Exequaturs, der anderen

entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung

zur vorläufigen Tätigkeit die erforderlichen

Maßnahmen, damit der Leiter des

Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann.

Artikel 4

(1) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates

den Familiennamen und Vornamen sowie

den Rang aller Konsuln mit, die nicht Leiter

eines Konsulats sind.

(2) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates

mit

1. die Bestellung von Mitgliedern des Konsulats,

ihre Ankunft nach dieser Bestellung,

die Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit,

ihre endgültige Abreise oder die Beendigung

ihrer dienstlichen Tätigkeit;

2. die Ankunft und die endgültige Abreise

eines Familienangehörigen und die Tatsache,

daß eine Person. Familienangehöriger wird

oder diese Eigenschaft verliert, sofern diese

Person mit einem Mitglied des Konsulats

im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm

erhalten wird;

3. die Anstellung und die Entlassung von im

Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder

des Konsulats.

(3) Die Ankunft und die endgültige Abreise

sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.

Artikel 5

Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des

Konsulats, das Staatsangehöriger des Entsendestaates

ist, einen mit einem Lichtbild versehenen

Ausweis aus, der seine Identität und seine

Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.

Artikel 6

Die Konsuln müssen ausschließlich Staatsangehörige

des Entsendestaates sein und dürfen

keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat

haben.

Artikel 7

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat

auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne

seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren,

daß er das Exequatur des Leiters des

Konsulats oder die entsprechende Genehmigung

zu widerrufen beabsichtigt oder daß ein sonstiges

Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist.

In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen

Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit

des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.

(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener

Frist seiner Verpflichtung nach dem

Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat

auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters

des Konsulats diesem das Exequatur entziehen

oder im Fall eines sonstigen Mitglieds des

Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß

er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats

ansieht.

ABSCHNITT III

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

Artikel 8

(1) Der Empfangsstaat sorgt für den Schutz

des Konsuls, der konsularischen Räumlichkeiten

sowie der Wohnung des Leiters des Konsulats

und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den

Konsuln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und

den Genuß der durch diesen Vertrag und durch

die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gewährten

Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten

zu ermöglichen.

(2) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, den

Konsuln die ihnen gebührende Achtung zu erweisen

und alle erforderlichen Maßnahmen zu

treffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer

Freiheit oder ihrer Würde zu verhüten.

Artikel 9

(1) Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem

Grund seine Aufgaben nicht wahrnehmen

oder ist sein Posten zeitweilig unbesetzt, so kann

der Entsendestaat einen Konsul dieses Konsulats

oder eines anderen seiner im Empfangsstaat

tätigen Konsulate oder ein Mitglied seines im

Empfangsstaat tätigen diplomatischen Personals

mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betrauen.

Der Familien- und Vorname dieser Person

sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

des Empfangsstaates im vorhinein zu

notifizieren.

(2) Die mit der zeitweiligen Leitung des

Konsulats betraute Person versieht die Aufgaben

des Leiters des Konsulats. Sie hat die gleichen

Pflichten und genießt die gleichen Erleichterungen,

Vorrechte und Immunitäten, als wäre sie nach

dem Artikel 3 bestellt worden.

(3) Ist ein Mitglied des diplomatischen Personals

der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates

mit der zeitweiligen Leitung des

Konsulats nach dem Absatz 1 betraut worden,

so werden seine diplomatischen Vorrechte und

Immunitäten von dieser Betrauung nicht berührt.

Artikel 10

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages über

die Rechte und Aufgaben des Konsuls erstrecken

sich auch auf das Mitglied des diplomatischen

Personals der diplomatischen Vertretung des

Entsendestaates, das im Empfangsstaat mit der

Durchführung konsularischer Aufgaben betraut

worden ist.

(2) Durch die konsularische Tätigkeit der

im Absatz 1 bezeichneten Person werden ihre

diplomatischen Vorrechte und Immunitäten nicht

berührt.

Artikel 11

(1) Der Entsendestaat kann im Empfangsstaat

nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

das Eigentumsrecht oder das Mietrecht an unbeweglichen

Sachen zur Errichtung konsularischer

Räumlichkeiten oder von Wohnungen für Mitglieder

des Konsulats erwerben.

(2) Im Bedarfsfall hilft der Empfangsstaat dem

Entsendestaat beim Erwerb des Eigentumsrechts

oder des Mietrechts an den für die obigen Zwecke

benötigten unbeweglichen Sachen.

Artikel 12

(1) Auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat

befindet, und an der Wohnung des Leiters

des Konsulats dürfen das Wappen des Entsendestaates

sowie die Bezeichnung des Konsulats in

der Sprache des Entsendestaates und in der des

Empfangsstaates angebracht werden.

(2) Am Konsulat sowie an der Wohnung des

Leiters des Konsulats darf die Staatsflagge des

Entsendestaates geführt werden.

(3) Der Leiter des Konsulats darf in Ausübung

seiner amtlichen Tätigkeit an seinen Beförderungsmitteln

die Staatsflagge des Entsendestaates

führen.

Artikel 13

(1) Die konsularischen Räumlichkeiten sind

unverletzlich.

(2) Die Behörden des Empfangsstaates dürfen

die konsularischen Räumlichkeiten nur mit Genehmigung

des Leiters des Konsulats, des Leiters

der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates

im Empfangsstaat oder der durch diese

bestellten Personen betreten.

(3) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre

Einrichtung und das sonstige Vermögen des

Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel

können nicht Gegenstand einer Beschlagnahme

für Zwecke der Landesverteidigung oder

des öffentlichen Wohles sein.

(4) Dieser Artikel ist auch auf die Wohnung

des Konsuls anzuwenden.

Artikel 14

Das Konsulararchiv ist jederzeit und unabhängig

von seiner Unterbringung unverletzlich.

Artikel 15

(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt

den freien Verkehr des Konsulats für alle amtlichen

Zwecke. Das Konsulat darf sich im Verkehr

mit der Regierung, den diplomatischen Vertretungen

und den anderen Konsulaten des Entsendestaates,

wo immer sie sich befinden, aller

geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer

oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder

konsularischer Dienstpostsendungen und verschlüsselter

Nachrichten bedienen. Das Konsulat

darf jedoch eine Funksendeanlage nur mit

Zustimmung des Empfangsstaates errichten und

betreiben.

(2) Die amtliche Korrespondenz des Konsulats

ist unverletzlich.

(3) Gepäckstücke, welche die konsularische

Dienstpostsendung bilden, müssen versiegelt

und äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet

sein. Sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz

sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch

bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.

(4) Die konsularische Dienstpostsendung, die

den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht,

darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten

werden.

(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches

Schriftstück mit sich führen, aus dem seine

Stellung und die An2ahl der Gepäckstücke

ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische

Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß

Staatsangehöriger des Entsendestaates und darf im

Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein. Bei

der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der

Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt

persönliche Unverletzlichkeit und darf daher

weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen

Beschränkung der persönlichen Freiheit

unterworfen werden.

(6) Die konsularische Dienstpostsendung darf

dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen

Luftfahrzeugs anvertraut werden. Der Kapitän

wird mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet,

aus dem hervorgeht, wieviele Gepäckstücke

zur konsularischen Dienstpostsendung

gehören; doch gilt er nicht als konsularischer

Kurier. Ein Mitglied des Konsulats kann die

konsularische Dienstpostsendung dem Kapitän

unmittelbar und ungehindert übergeben oder von

ihm abholen.

Artikel 16

(1) Der Leiter des Konsulats genießt Immunität

von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates.

Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und

darf daher weder verhaftet noch angehalten oder

einer sonstigen Beschränkung der persönlichen

Freiheit unterworfen werden.

(2) Der Leiter des Konsulats genießt ferner

Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte

und der Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates;

ausgenommen hiervon sind folgende

Fälle

1. dingliche Klagen in bezug auf privates im

Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes

unbewegliches Vermögen, es sei denn,

daß der Leiter des Konsulats dieses im Auftrag

des Entsendestaates für die Zwecke des

Konsulats benützt;

2. Klagen in Nachlaßsachen, in denen der Leiter

des Konsulats als Testamentsvollstrecker,

Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer

in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter

des Entsendestaates beteiligt ist;

3. Klagen im Zusammenhang mit einem freien

Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit,

die der Leiter des Konsulats im Empfangsstaat

neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt;

4. Klagen, die von einem Dritten wegen

eines Schadens angestrengt werden, der aus

einem im Empfangsstaat durch ein Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten

Unfall enstanden ist.

(3) Gegen den Leiter des Konsulats dürfen

Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2

Ziffern 1 bis 4 vorgesehenen Fällen und nur

unter der Voraussetzung getroffen werden, daß

sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit

seiner Person und seiner Wohnung zu beeinträchtigen.

Artikel 17

(1) Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats

sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf

die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer

Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion

des Empfangs Staates nicht unterworfen.

Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen

Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung

dienstlicher Obliegenheiten gesetzten Handlungen.

Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind,

dürfen weder verhaftet noch angehalten oder

einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen

Freiheit unterworfen werden, es sei denn im

Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren

Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von

fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe

bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen

gerichtlichen Entscheidung, die wegen

einer solchen strafbaren Handlung ergangen ist.

(2) Der Absatz 1 wird nicht angewendet bei

Zivilklagen,

1. wenn diese aus einem Vertrag entstehen,

den eine im Absatz 1 genannte Person

geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich

oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates

zu handeln;

2. wenn diese von einem Dritten wegen eines

Schadens angestrengt werden, der aus

einem im Empfangsstaat durch ein Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten

Unfall entstanden ist.

(3) Wird gegen eine im Absatz 1 genannte

Person ein Strafverfahren eingeleitet oder wird

sie verhaftet, angehalten oder einer sonstigen

Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen,

so haben die Behörden des Empfangsstaates

unverzüglich den Leiter des Konsulats

zu verständigen.

(4) Wird gegen einen Konsul, der nicht Leiter

eines Konsulats ist, ein Strafverfahren eingeleitet,

so ist es mit der dem Konsul auf Grund seiner

amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und

in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung

der konsularischen Aufgaben möglichst wenig

beeinträchtigt.

Artikel 18

(1) Der Entsendestaat kann auf die Immunität

eines Mitglieds des Konsulats von der Jurisdiktion

des Empfangsstaates verzichten. Der Verzicht

muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat

schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Strengt eine nach diesem Vertrag von der

Jurisdiktion des Empfangsstaates befreite Person

eine Klage an, so kann sie sich in bezug auf die

mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang

stehende Widerklage nicht auf die Immunität

von der Jurisdiktion berufen.

(3) Der Verzicht auf die Immunität von der

Jurisdiktion der Zivilgerichte und Verwaltungsbehörden

gilt nicht als Verzicht auf die Immunität

von der Vollstreckung einer Entscheidung;

hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Artikel 19

(1) Die Mitglieder eines Konsulats können in

einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren des

Empfangsstaates als Zeugen geladen werden.

Weigert sich ein Konsul, einer Ladung Folge

zu leisten oder auszusagen, so darf gegen ihn

keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen

werden. Die Konsularangestellten oder die Mitglieder

des dienstlichen Hauspersonals dürfen

das Zeugnis nur in den im Absatz 3 genannten

Fällen verweigern.

(2) Die Behörde, die einen Konsul als Zeugen

vorlädt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben behindern. Sie kann, soweit

möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder

im Konsulat oder aber eine schriftliche Erklärung

von ihm entgegennehmen.

(3) Die Mitglieder eines Konsulats sind nicht

verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu

geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen

amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke

vorzulegen. Sie sind berechtigt, die Aussage

als Sachverständige über das Recht des Entsendestaates

zu verweigern.

Artikel 20

Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat

von allen militärischen Dienstleistungen

und Auflagen, von allen sonstigen öffentlichen

Dienstverpflichtungen und den allenfalls an ihrer

Statt erhobenen Beiträgen befreit.

Artikel 21

Die Mitglieder des Konsulats sind von sämtlichen

Verpflichtungen befreit, welche die Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates hinsichtlich der

Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung

vorsehen.

Artikel 22

(1) Die Mitglieder des Konsulats sind von den

im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über

die soziale Sicherheit befreit.

(2) Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder

des privaten Haupersonals, die ausschließlich bei

Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind,

sofern sie

1. weder Staatsangehörige des Empfangsstaates

noch dort ständig ansässig sind und

2. den im Entsendestaat oder in einem dritten

Staat geltenden Vorschriften über soziale

Sicherheit unterstehen.

(3) Die Mitglieder des Konsulats, die Personen

beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden

ist, haben die Verpflichtungen zu beachten,

welche die Vorschriften des Empfangsstaates

über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

Artikel 23

(1) Der Entsendestaat ist im Empfangsstaat

von der Veranlagung und Erhebung folgender

staatlicher, regionaler und kommunaler Steuern

und Abgaben befreit

1. hinsichtlich der konsularischen Räumlichkeiten

und der Wohnungen von Mitgliedern

des Konsulats, die im Eigentum des Entsendestaates

stehen oder von ihm gemietet

sind, und

2. hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte und Urkunden,

die sich auf die unter der Ziffer 1

genannten Räumlichkeiten und Wohnungen

beziehen,

soweit diese Steuern und Abgaben nicht als

Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben

werden.

(2) Der Absatz 1 ist auf Beförderungsmittel, die

im Eigentum des Entsendestaates stehen und

ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen,

sinngemäß anzuwenden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene

Befreiung gilt nicht für die Steuern und sonstigen

Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des

Empfangsstaates von einer Person zu entrichten

sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen

hat.

Artikel 24

(1) Konsuln und Konsularangestellte sind von

allen staatlichen, regionalen und kommunalen

Steuern und Abgaben befreit.

(2) Ausgenommen hiervon sind

1. die normalerweise im Preis von Waren

oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten

Steuern;

2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem,

im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem

unbeweglichem Vermögen;

3. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,

die der Empfangsstaat

erhebt, vorbehaltlich des Artikels 27;

4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten

Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat

befindet, sowie von dort gelegenem

Vermögen;

5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,

die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen

erhoben werden;

6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-,

Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.

(3) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

sind von Steuern und sonstigen Abgaben

auf ihre Dienstbezüge befreit.

(4) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats

Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer

im Empfangsstaat befreit sind,

so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten,

welche die Rechtsvorschriften dieses Staates

den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der

Einkommensteuer auferlegen.

Artikel 25

Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen,

der für den amtlichen Gebrauch

des Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat

in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen

Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum

amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung

des Entsendestaates eingeführt werden.

Artikel 26

(1) Der Konsul ist in gleicher Weise von der

Zollkontrolle und den bei der Ein- oder Ausfuhr

auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie ein

Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen

Vertretung des Entsendestaates.

(2) Der Konsularangestellte genießt in bezug

auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten

Niederlassung eingeführt werden, die gleichen

Befreiungen wie die Mitglieder des Verwaltungs- und

technischen Personals der diplomatischen

Vertretung des Entsendestaates.

Artikel 27

Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so ist der

Empfangsstaat verpflichtet,

1. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens

des Verstorbenen mit Ausnahme von im

Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen,

deren Ausfuhr zum Zeitpunkt

des Todesfalls verboten war, zu gestatten

und

2. von dem beweglichen Vermögen, das sich

nur deshalb im Empfangsstaat befindet,

weil sich der Verstorbene als Mitglied des

Konsulats in diesem Staat aufgehalten hat,

keine staatlichen, regionalen oder kommunalen

Erbschaftssteuern oder Abgaben vom

Vermögensübergang zu erheben.

Artikel 28

(1) Alle Personen, denen dieser Vertrag Erleichterungen,

Vorrechte und Immunitäten einräumt,

sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrsvorschriften

einzuhalten.

(2) Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen

nur zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

verwendet werden.

(3) Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge,

die im Eigentum des Entsendestaates stehen

und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats

dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds

des Konsulats stehen, ist nach den Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates eine Haftpflichtversicherung

zu schließen.

Artikel 29

Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über

Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen

Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften

unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat

allen Mitgliedern des Konsulats Bewegungs- und

Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.

Artikel 30

(1) Die Familienangehörigen eines Mitglieds

des Konsulats, die mit diesem im gemeinsamen

Haushalt leben und von ihm erhalten werden,

genießen die dem Mitglied des Konsulats durch

diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten

unter der Voraussetzung, daß sie weder

Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in

diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer

Erwerbstätigkeit nachgehen.

(2) Auf die im Absatz 1 genannten Familienangehörigen

sind die Artikel 5, 17 Absatz 3,

18, 27 und 28 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.

Artikel 31

Die Mitglieder des Konsulats, die Staatsangehörige

des Empfangsstaates oder dort ständig

ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen

Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen,

genießen lediglich die Vorrechte und

Immunitäten, welche die Zeugnispflicht über

Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zusammenhängen oder die Vorlage

der darauf bezüglichen Korrespondenz

betreffen.

ABSCHNITT IV

Konsularische Aufgaben

Artikel 32

(1) Der Konsul kann seine in diesem Abschnitt

angeführten Aufgaben in seinem Konsular-

bezirk wahrnehmen. Er darf auch sonstige

konsularische Aufgaben wahrnehmen, wenn dies

nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

im Widerspruch steht und der Empfangsstaat

dem zustimmt.

(2) Der Konsul kann sich bei der Wahrnehmung

seiner Aufgaben unmittelbar schriftlich

oder mündlich an die Behörden des Konsularbezirks

sowie an die Zentralbehörden des Empfangsstaates

wenden, wenn und soweit letzteres

auf Grund der Rechtsvorschriften und der Übung

des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender

internationaler Übereinkommen zulässig

ist.

(3) Der Konsul kann seine Aufgaben mit

Zustimmung des Empfangsstaates auch außerhalb

seines Konsularbezirks wahrnehmen.

(4) Der Konsul hat das Recht, die in den Rechtsvorschriften

des Entsendestaates für die konsularischen

Tätigkeiten vorgesehenen Gebühren

und Abgaben einzuheben. Die vereinnahmten

Beträge sind im Empfangsstaat von allen Steuern

und sonstigen Abgaben befreit.

Artikel 33

Der Konsul hat das Recht,

1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates

sowie die seiner Staatsangehörigen

zu schützen;

2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen,

kulturellen und wissenschaftlichen

Beziehungen zwischen den Vertragsparteien

sowie des Fremdenverkehrs

mitzuwirken und auch auf sonstige Weise

die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden

freundschaftlichen Beziehungen

zu fördern.

Artikel 34

(1) Der Konsul hat das Recht,

1. die Staatsangehörigen des Entsendestaates,

die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz

im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen

zu führen;

2. Mitteilungen über Geburt, Eheschließung

und Tod der Staatsangehörigen des Entsendestaates

entgegenzunehmen und diese

in die hierfür vorgesehenen Bücher einzutragen;

3. Trauungen vorzunehmen, falls beide Brautleute

Staatsangehörige des Entsendestaates

sind und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates

die Trauung durch den Konsul

ausdrücklich gestatten.

(2) Der Konsul unterrichtet die Behörden

des Empfangsstaates über die nach Absatz 1

Ziffern 2 und 3 im Konsulat vorgenommenen

Eintragungen, wenn dies die Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates verlangen.

(3) Der Absatz 1 Ziffern 2 und 3 befreit die

betroffenen Personen nicht von ihren in den

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgeschriebenen

Verpflichtungen.

Artikel 35

Der Konsul hat das Recht,

1. für die Staatsangehörigen des Entsendestaates

Reisepässe oder andere Reisedokumente

auszustellen, zu erneuern, für ungültig

zu erklären oder zu entziehen;

2. für die Einreise in den Entsendestaat

Reisedokumente auszustellen und in diese

die erforderlichen Änderungen einzutragen;

3. Sichtvermerke zu erteilen.

Artikel 36

Der Konsul hat das Recht, im Konsulat oder

in begründeten Fällen auch anderswo folgende

Handlungen vorzunehmen, sofern sie mit den

Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht im

Widerspruch stehen

1. Erklärungen von Staatsangehörigen des

Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen

oder ihre Echtheit zu beglaubigen;

2. letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen

betreffend den Nachlaß von Staatsangehörigen

des Entsendestaates entgegenzunehmen,

aufzunehmen oder zu beglaubigen;

3. Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zwischen

Staatsangehörigen des Entsendestaates zustande

kommen, entgegenzunehmen, aufzunehmen

oder ihre Echtheit zu beglaubigen,

sofern sie sich nicht auf Liegenschaften

im Empfangsstaat oder auf dingliche

Rechte an solchen Liegenschaften

beziehen;

4. die Echtheit der von den Behörden oder

Amtsträgern des Entsendestaates oder des

Empfangsstaates stammenden Schriftstücke

sowie Abschriften, Auszüge und Übersetzungen

dieser Schriftstücke zu beglaubigen;

5. Abschriften, Auszüge und Übersetzungen

von Urkunden aus der Sprache einer Vertragspartei

in die der anderen auf Verlangen

von Angehörigen des Entsendestaates anzufertigen

oder ihre Übereinstimmung mit den

Urschriften zu beglaubigen;

6. die Echtheit der Unterschrift von Staatsangehörigen

des Entsendestaates auf Schriftstücken

zu beglaubigen;

7. von den Staatsangehörigen des Entsendestaates

oder für diese bewegliche Sachen

und Schriftstücke in Verwahrung zu nehmen.

Artikel 37

Die von einem Konsul auf Grund des Artikels 36

angefertigten, beglaubigten oder übersetzten

Urkunden sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften

haben im Empfangsstaat die gleiche

rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären

sie von den Behörden oder sonstigen Amtsträgern

des Empfangsstaates angefertigt, beglaubigt

oder übersetzt worden.

Artikel 38

(1) Der Konsul hat das Recht, zwecks Wahrung

der Rechte minderjähriger, sonst Pflegebefohlener

oder abwesender Staatsangehöriger des Entsendestaates

vor den Behörden des Empfangsstaates

einzuschreiten.

(2) Ist für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates

ein Vormund, Kurator oder sonstiger

Vertreter amtlich zu bestellen, so haben die Behörden

des Empfangsstaates den Konsul zu

verständigen. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich

der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge

zu unterbreiten.

Artikel 39

(1) Ist ein Staatsangehöriger des Entsendestaates

im Empfangsstaat verstorben, so verständigen

die Behörden des Empfangsstaates

unverzüglich den Konsul des Entsendestaates

und übersenden ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde

oder eine sonstige den Todesfall bescheinigende

Urkunde.

(2) Die Behörden des Empfangsstaates verständigen

den Konsul des Entsendestaates unverzüglich,

wenn sich im Zusammenhang mit

einem im Empfangsstaat eröffneten Verlassenschaftsverfahren

ergibt, daß Staatsangehörige

des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer

oder Pflichtteilsberechtigte sind.

(3) Die Behörden des Empfangsstaates treffen in

Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates die im Interesse der Erhaltung

des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen.

Sie übermitteln dem Konsul eine Abschrift

einer allenfalls vorhandenen letztwilligen

Verfügung und erteilen alle verfügbaren Auskünfte

über das Nachlaßvermögen, die in Betracht

kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und

Pflichtteilsberechtigten sowie deren Wohnsitz

oder Aufenthalt. Sie geben ferner Auskunft

über die Einleitung und den Stand des Verlassenschaftsverfahrens.

(4) Handelt es sich um den Nachlaß nach

einem Staatsangehörigen des Entsendestaates

oder kommen Staatsangehörige des Entsendestaates

als Erben, Vermächtnisnehmer oder

Pflichtteilsberechtigte in Betracht, so hat der

Konsul folgende Rechte

1. an der Aufnahme eines Nachlaßinventars

teilzunehmen;

2. mit den Behörden des Empfangsstaates

wegen Maßnahmen zur Erhaltung des

Nachlasses sowie zur Vermeidung seiner

Beschädigung und seines Verderbes oder,

gegebenenfalls, wegen des Verkaufes von

Nachlaßsachen in Verbindung zu treten.

Diese Befugnisse des Konsuls können auch

von einer durch ihn bevollmächtigten

Person wahrgenommen werden.

(5) Stehen nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens

zum Nachlaß gehörende bewegliche

Sachen oder der Erlös aus der Veräußerung

von beweglichen oder unbeweglichen Sachen

einem Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer

zu, der Staatsangehöriger des

Entsendestaates ist, auf dem Hoheitsgebiet des

Empfangsstaates keinen Wohnsitz hat und auch

keinen Bevollmächtigten bestimmt hat, so sind

die erwähnten Vermögensgegenstände oder der

Erlös dem Konsulat des Entsendestaates zur

Verfügung des Erben, Vermächtnisnehmers oder

Pflichtteilsberechtigten auszufolgen, vorausgesetzt,

daß

1. die innerhalb der vom Recht des Empfangsstaates

vorgeschriebenen Frist angemeldeten

Nachlaßverbindlichkeiten beglichen sind

oder für sie eine Sicherheit geleistet worden

ist;

2. allenfalls angefallene Steuern oder Abgaben

gezahlt sind oder für sie eine Sicherheit

geleistet worden ist;

3. eine allenfalls erforderliche Devisenbewilligung

erteilt worden ist.

Artikel 40

Ist ein Staatsangehöriger des Entsendestaates,

der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz gehabt

hat, während einer Reise im Empfangsstaat

verstorben, so sind seine hinterlassenen beweglichen

Sachen ohne besonderes Verfahren dem

Konsul des Entsendestaates auszufolgen, vorausgesetzt,

daß die Ansprüche der im Empfangsstaat

befindlichen Gläubiger des Verstorbenen

befriedigt oder sichergestellt worden sind.

Artikel 41

Der Konsul hat das Recht, die ihm nach den

Artikeln 39 und 40 ausgefolgten Vermögenswerte

unter Beachtung der im Empfangsstaat

bestehenden Ausfuhrbeschränkungen und devisenrechtlichen

Vorschriften aus dem Empfangsstaat

in den Entsendestaat zu übermitteln.

Artikel 42

(1) Der Konsul hat das Recht, unter Beachtung

der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vor

den Behörden des Empfangsstaates die Interessen

der Staatsangehörigen des Entsendestaates zu

vertreten, solange diese wegen Abwesenheit

oder aus einem anderen triftigen Grund ihre

Interessen und Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen

können.

(2) Der Konsul hat das Recht, den Behörden

des Empfangs Staates vorzuschlagen, daß die Behandlung

der betreffenden Angelegenheit aufgeschoben

wird, bis der in Betracht kommende

Staatsangehörige des Entsendestaates davon unterrichtet

worden ist und angemessene Möglichkeit

hat, anwesend oder vertreten zu sein.

Artikel 43

(1) Der Konsul hat das Recht, mit den Staatsangehörigen

des Entsendestaates zu verkehren,

sie aufzusuchen und sie zu beraten. Die Staatsangehörigen

des Entsendestaates sind berechtigt,

mit dem Konsul zu verkehren und ihn aufzusuchen.

Sie werden vom Empfangsstaat an der

Ausübung dieses Rechts in keiner Weise behindert.

(2) Die Behörden des Empfangsstaates werden

den Konsul des Entsendestaates von jeder Verhaftung,

Festnahme oder jedem sonstigen Entzug

der persönlichen Freiheit eines Staatsangehörigen

des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber

innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit

er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz

der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen

und damit der Betroffene den Schutz

des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese

Behörden haben die vom Betroffenen an den

Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich

weiterzuleiten.

(3) Der Konsul hat das Recht, von Staatsangehörigen

des Entsendestaates, die festgenommen

worden sind, eine Freiheitsstrafe verbüßen

oder einem sonstigen Freiheitsentzug irgendeiner

Art unterliegen, Korrespondenzen oder andere

Mitteilungen zu empfangen, sie aufzusuchen und

mit ihnen zu verkehren; er hat auch das Recht,

den Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsbeistandes

behilflich zu sein. Die Behörden des

Empfangsstaates haben dem Konsul diese Rechte

spätestens am vierten Tag nach dem Tag der

Verhaftung, der Festnahme oder des sonstigen

Entzugs der persönlichen Freiheit und sodann

in angemessenen Zeitabständen zu gewähren.

Unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus diesem

Vertrag hat sich der Konsul jedoch insoweit

eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten,

als der Betroffene dagegen ausdrücklich

in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters

der Behörden des Empfangsstaates Einspruch

erhebt.

(4) Die Behörden des Empfangsstaates haben

die betroffenen Staatsangehörigen des Entsendestaates

über alle Rechte, die ihnen nach diesem

Artikel zustehen, zu unterrichten.

(5) Die in diesem Artikel genannten Rechte

werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften

des Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt,

daß diese die Rechte nicht aufheben.

Artikel 44

(1) Der Konsul hat das Recht, den Schiffen

des Entsendestaates in den Häfen und an den

Ankerplätzen des Empfangsstaates jegliche Unterstützung

und Hilfe angedeihen zu lassen.

(2) Der Konsul hat das Recht, sich an Bord

eines Schiffes zu begeben, und der Kapitän

des Schiffes sowie die Mitglieder der Besatzung

können die Verbindung mit dem Konsul aufnehmen,

sobald dem Schiff der freie Verkehr

mit dem Ufer gestattet ist.

(3) Der Konsul hat das Recht, sich in allen

Angelegenheiten, die die Schiffe des Entsendestaates

und deren Besatzung betreffen, an die

Behörden des Empfangsstaates um Hilfe zu

wenden.

Artikel 45

Der Konsul hat das Recht,

1. jeden ein Schiff des Entsendestaates betreffenden

Vorfall, der sich während der

Fahrt, im Hafen oder am Ankerplatz ereignet

hat, zu untersuchen, den Kapitän

des Schiffes und die Mitglieder seiner

Besatzung anzuhören, die Schiffspapiere

zu kontrollieren, Aufklärung über das Fahrtziel

des Schiffes zu erhalten sowie beim

Einlaufen des Schiffes in den Hafen, beim

Anlaufen des Ankerplatzes, während seines

Aufenthalts im Hafen oder am Ankerplatz

und beim Verlassen des Hafens oder des

Ankerplatzes behilflich zu sein;

2. Streitigkeiten zwischen dem Kapitän eines

Schiffes des Entsendestaates und den

Mitgliedern der Besatzung einschließlich

von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis

zu schlichten, wenn die Rechtsvorschriften

der Vertragsparteien dem nicht entgegenstehen;

3. Maßnahmen für die ärztliche Behandlung

oder die Heimsendung des Kapitäns oder

eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes

des Entsendestaates zu treffen;

4. jede Erklärung und jede andere Urkunde,

die vom Entsendestaat im Zusammenhang

mit Schiffen vorgeschrieben werden, entgegenzunehmen,

auszustellen oder zu beglaubigen.

Artikel 46

(1) Beabsichtigt eine Behörde des Empfangsstaates

an Bord eines Schiffes des Entsendestaates

irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen

oder dort Erhebungen durchzuführen, so wird

der Konsul hiervon durch die Behörden des

Empfangsstaates in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung

hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen,

damit der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme

anwesend sein kann. War in dringenden

Fällen eine Verständigung des Konsuls nicht

möglich und der Konsul bei der Durchführung

der Maßnahme nicht anwesend, so werden die

Behörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich

von den durchgeführten Maßnahmen

in Kenntnis setzen.

(2) Der Absatz 1 bezieht sich auch auf die

Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds

der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates

am Ufer.

(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die

Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die

Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung

des Kapitäns des Schiffes durchgeführt

werden.

Artikel 47

(1) Die Behörden des Empfangsstaates teilen

dem Konsul unverzüglich mit, wenn ein Schiff

des Entsendestaates im Empfangsstaat Schiffbruch

erleidet, auf Grund läuft oder von einer

anderen Havarie betroffen wird oder wenn

irgendein im Eigentum eines Staatsangehörigen

des Entsendestaates befindlicher Vermögensgegenstand

einschließlich eines Teiles der Ladung

des havarierten Schiffes eines dritten Staates am

Ufer des Empfangsstaates oder nahe dem Ufer

des Empfangs Staates gefunden wird. Die Behörden

des Empfangsstaates benachrichtigen den Konsul

auch von Maßnahmen, die sie im Interesse der

Bergung von Menschen, des Schiffes, dessen

Ladung, der auf dem Schiff befindlichen sonstigen

Vermögensgegenstände oder der zum Schiff und

dessen Ladung gehörenden, über Bord des

Schiffes geratenen Vermögensgegenstände getroffen

haben.

(2) Der Konsul kann dem im Absatz 1 erwähnten

havarierten Schiff, seinen Passagieren

und den Mitgliedern seiner Besatzung jede Hilfe

gewähren; zu diesem Zweck kann er sich an die

Behörden des Empfangs Staates um Hilfe wenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Konsul

das Recht, bei Abwesenheit des Eigentümers oder

einer anderen verfügungsberechtigten Person

in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung und

Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte zu

treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem

Staatsangehörigen des Entsendestaates, so hat

der Konsul gleichfalls das Recht, bei der Abwesenheit

des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten

Person in deren Namen solche

Maßnahmen zu treffen.

(4) Wird am Ufer des Empfangsstaates oder

nahe diesem Ufer oder in einem Hafen des

Empfangsstaates ein Gegenstand gefunden, der

zur Ladung des havarierten Schiffes eines dritten

Staates gehört, sich jedoch im Eigentum eines

Staatsangehörigen des Entsendestaates befindet,

so hat der Konsul das Recht, im Namen des

Eigentümers die geeigneten Maßnahmen zur

Erhaltung oder Verwaltung des Gegenstandes zu

treffen, solange weder der Kapitän des Schiffes

noch der Eigentümer des Gegenstandes oder eine

andere verfügungsberechtigte Person in der

Lage ist, für die Verwahrung des Gegenstands

zu sorgen oder über ihn zu verfügen.

Artikel 48

Die Artikel 44 bis 47 sind auch auf zivile Luftfahrzeuge

des Entsendestaates entsprechend anzuwenden.

Artikel 49

Dieser Vertrag läßt andere internationale Übereinkommen

unberührt, die zwischen den Vertragsparteien

in Kraft sind.

ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Artikel 50

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag

nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei

unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist

schriftlich auf diplomatischem Weg

gekündigt werden.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

der Vertragsparteien den Vertrag

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar

1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher

Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

E. Bielka m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

Puja Frigyes m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 1. März 1977 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50

Abs. 2 am 30. April 1977 in Kraft.

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