146. Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsch geleitet, die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen den beiden Staaten
zu festigen und die konsularischen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten zu regeln und zu
fördern,
haben beschlossen, einen Konsularvertrag zu
schließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Dr. Erich Bielka,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Frigyes Puja,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehendes
vereinbart haben
ABSCHNITT I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
(1) Im Sinn dieses Vertrages bedeuten die
nachstehenden Ausdrücke
1. „Konsulat" jedes Generalkonsulat, Konsulat,
Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
2. „Konsularbezirk" das einem Konsulat für
die Wahrnehmung seiner Aufgaben zugeteilte
Gebiet;
3. „Leiter des Konsulats" eine Person, die
beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu
sein. Der Leiter des Konsulats kann Generalkonsul,
Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent
sein;
4. „Konsul" jede Person einschließlich des
Leiters des Konsulats, die zur Wahrnehmung
konsularischer Aufgaben ermächtigt ist;
5. „Konsularangestellter" jede Person, die im
Verwaltungs- oder technischen Dienst eines
Konsulats beschäftigt ist;
6. „Mitglied des dienstlichen Hauspersonals"
jede als Hausbediensteter an einem Konsulat
beschäftigte Person;
7. „Mitglied des privaten Hauspersonals" jede
bei einem Mitglied des Konsulats beschäftigte
Person;
8. „Mitglied des Konsulats" die Konsuln, die
Konsularangestellten und die Mitglieder des
dienstlichen Hauspersonals;
9. „konsularische Räumlichkeiten", ungeachtet
der Eigentumsverhältnisse, die Gebäude oder
Gebäudeteile und das dazugehörende Gelände,
die ausschließlich für die Zwecke des
Konsulats benützt werden;
10. „Konsulararchiv" alle Papiere, Schriftstücke,
Korrespondenzen, Bücher, Filme, elektromagnetischen
Datenträger und Register des
Konsulats sowie die Schlüsselmittel und
Chiffriergeräte, die Karteien und die zum
Schutz oder zur Aufbewahrung derselben
bestimmten Einrichtungsgegenstände;
11. „Schiff des Entsendestaates" jedes See- oder
Binnenschiff, das nach den Rechtsvorschriften
des Entsendestaates in diesem
registriert ist. Dieser Ausdruck schließt
Kriegsschiffe nicht ein.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages, die
sich auf Staatsangehörige des Entsendestaates
beziehen, sind auf juristische Personen sowie
Personengesellschaften des Handelsrechts, die in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des
Entsendestaates errichtet worden sind und in
ihm ihren Sitz haben, sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II
Errichtung eines Konsulats; Ernennung des
Konsuls
Artikel 2
(1) Ein Konsulat des Entsendestaates darf im
Empfangsstaat nur mit dessen Zustimmung errichtet
werden.
(2) Sitz, Rang und Konsularbezirk des Konsulats
werden im Einvernehmen zwischen den
Vertragsparteien bestimmt.
Artikel 3
(1) Der Entsendestaat hat sich auf diplomatischem
Weg zu vergewissern, daß der Empfangsstaat
die Person, die der Entsendestaat zum
Leiter eines Konsulats zu bestellen beabsichtigt,
zur Amtsausübung zulassen wird.
(2) Der Entsendestaat übermittelt auf diplomatischem
Weg dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten des Empfangsstaates die Bestallungsurkunde
oder eine andere entsprechende
Urkunde über die Ernennung des Leiters des
Konsulats. Darin sind der Familienname und
Vorname des Leiters des Konsulats, sein Rang,
der Konsularbezirk und der Sitz des Konsulats
anzugeben.
(3) Nach Vorlage der Bestallungsurkunde oder
der anderen entsprechenden Urkunde über die
Ernennung des Leiters des Konsulats stellt
ihm der Empfangsstaat das Exequatur oder eine
andere entsprechende Genehmigung aus.
(4) Der Leiter des Konsulats darf nach Ausfolgung
des vom Empfangsstaat ausgestellten
Exequaturs oder einer anderen entsprechenden
Genehmigung mit der Wahrnehmung seiner
Aufgaben beginnen.
(5) Der Empfangsstaat kann dem Leiter des
Konsulats vor Ausfolgung des Exequaturs oder
einer anderen entsprechenden Genehmigung die
Zustimmung zur vorläufigen Wahrnehmung
seiner Aufgaben erteilen.
(6) Die Behörden des Empfangsstaates treffen
bei der Ausfolgung des Exequaturs, der anderen
entsprechenden Genehmigung oder der Zustimmung
zur vorläufigen Tätigkeit die erforderlichen
Maßnahmen, damit der Leiter des
Konsulats seine Aufgaben wahrnehmen kann.
Artikel 4
(1) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates
den Familiennamen und Vornamen sowie
den Rang aller Konsuln mit, die nicht Leiter
eines Konsulats sind.
(2) Der Entsendestaat teilt dem Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates
mit
1. die Bestellung von Mitgliedern des Konsulats,
ihre Ankunft nach dieser Bestellung,
die Aufnahme ihrer dienstlichen Tätigkeit,
ihre endgültige Abreise oder die Beendigung
ihrer dienstlichen Tätigkeit;
2. die Ankunft und die endgültige Abreise
eines Familienangehörigen und die Tatsache,
daß eine Person. Familienangehöriger wird
oder diese Eigenschaft verliert, sofern diese
Person mit einem Mitglied des Konsulats
im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm
erhalten wird;
3. die Anstellung und die Entlassung von im
Empfangsstaat ansässigen Personen als Mitglieder
des Konsulats.
(3) Die Ankunft und die endgültige Abreise
sind nach Möglichkeit im voraus zu notifizieren.
Artikel 5
Der Empfangsstaat stellt jedem Mitglied des
Konsulats, das Staatsangehöriger des Entsendestaates
ist, einen mit einem Lichtbild versehenen
Ausweis aus, der seine Identität und seine
Eigenschaft als Mitglied des Konsulats bestätigt.
Artikel 6
Die Konsuln müssen ausschließlich Staatsangehörige
des Entsendestaates sein und dürfen
keinen ordentlichen Wohnsitz im Empfangsstaat
haben.
Artikel 7
(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat
auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne
seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren,
daß er das Exequatur des Leiters des
Konsulats oder die entsprechende Genehmigung
zu widerrufen beabsichtigt oder daß ein sonstiges
Mitglied des Konsulats ihm nicht genehm ist.
In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen
Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit
des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.
(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener
Frist seiner Verpflichtung nach dem
Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat
auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters
des Konsulats diesem das Exequatur entziehen
oder im Fall eines sonstigen Mitglieds des
Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß
er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats
ansieht.
ABSCHNITT III
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
Artikel 8
(1) Der Empfangsstaat sorgt für den Schutz
des Konsuls, der konsularischen Räumlichkeiten
sowie der Wohnung des Leiters des Konsulats
und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den
Konsuln die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und
den Genuß der durch diesen Vertrag und durch
die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates gewährten
Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten
zu ermöglichen.
(2) Der Empfangsstaat ist verpflichtet, den
Konsuln die ihnen gebührende Achtung zu erweisen
und alle erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, um jede Verletzung ihrer Person, ihrer
Freiheit oder ihrer Würde zu verhüten.
Artikel 9
(1) Kann der Leiter des Konsulats aus irgendeinem
Grund seine Aufgaben nicht wahrnehmen
oder ist sein Posten zeitweilig unbesetzt, so kann
der Entsendestaat einen Konsul dieses Konsulats
oder eines anderen seiner im Empfangsstaat
tätigen Konsulate oder ein Mitglied seines im
Empfangsstaat tätigen diplomatischen Personals
mit der zeitweiligen Leitung des Konsulats betrauen.
Der Familien- und Vorname dieser Person
sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
des Empfangsstaates im vorhinein zu
notifizieren.
(2) Die mit der zeitweiligen Leitung des
Konsulats betraute Person versieht die Aufgaben
des Leiters des Konsulats. Sie hat die gleichen
Pflichten und genießt die gleichen Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitäten, als wäre sie nach
dem Artikel 3 bestellt worden.
(3) Ist ein Mitglied des diplomatischen Personals
der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates
mit der zeitweiligen Leitung des
Konsulats nach dem Absatz 1 betraut worden,
so werden seine diplomatischen Vorrechte und
Immunitäten von dieser Betrauung nicht berührt.
Artikel 10
(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages über
die Rechte und Aufgaben des Konsuls erstrecken
sich auch auf das Mitglied des diplomatischen
Personals der diplomatischen Vertretung des
Entsendestaates, das im Empfangsstaat mit der
Durchführung konsularischer Aufgaben betraut
worden ist.
(2) Durch die konsularische Tätigkeit der
im Absatz 1 bezeichneten Person werden ihre
diplomatischen Vorrechte und Immunitäten nicht
berührt.
Artikel 11
(1) Der Entsendestaat kann im Empfangsstaat
nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
das Eigentumsrecht oder das Mietrecht an unbeweglichen
Sachen zur Errichtung konsularischer
Räumlichkeiten oder von Wohnungen für Mitglieder
des Konsulats erwerben.
(2) Im Bedarfsfall hilft der Empfangsstaat dem
Entsendestaat beim Erwerb des Eigentumsrechts
oder des Mietrechts an den für die obigen Zwecke
benötigten unbeweglichen Sachen.
Artikel 12
(1) Auf dem Gebäude, in dem sich das Konsulat
befindet, und an der Wohnung des Leiters
des Konsulats dürfen das Wappen des Entsendestaates
sowie die Bezeichnung des Konsulats in
der Sprache des Entsendestaates und in der des
Empfangsstaates angebracht werden.
(2) Am Konsulat sowie an der Wohnung des
Leiters des Konsulats darf die Staatsflagge des
Entsendestaates geführt werden.
(3) Der Leiter des Konsulats darf in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit an seinen Beförderungsmitteln
die Staatsflagge des Entsendestaates
führen.
Artikel 13
(1) Die konsularischen Räumlichkeiten sind
unverletzlich.
(2) Die Behörden des Empfangsstaates dürfen
die konsularischen Räumlichkeiten nur mit Genehmigung
des Leiters des Konsulats, des Leiters
der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates
im Empfangsstaat oder der durch diese
bestellten Personen betreten.
(3) Die konsularischen Räumlichkeiten, ihre
Einrichtung und das sonstige Vermögen des
Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel
können nicht Gegenstand einer Beschlagnahme
für Zwecke der Landesverteidigung oder
des öffentlichen Wohles sein.
(4) Dieser Artikel ist auch auf die Wohnung
des Konsuls anzuwenden.
Artikel 14
Das Konsulararchiv ist jederzeit und unabhängig
von seiner Unterbringung unverletzlich.
Artikel 15
(1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt
den freien Verkehr des Konsulats für alle amtlichen
Zwecke. Das Konsulat darf sich im Verkehr
mit der Regierung, den diplomatischen Vertretungen
und den anderen Konsulaten des Entsendestaates,
wo immer sie sich befinden, aller
geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer
oder konsularischer Kuriere, diplomatischer oder
konsularischer Dienstpostsendungen und verschlüsselter
Nachrichten bedienen. Das Konsulat
darf jedoch eine Funksendeanlage nur mit
Zustimmung des Empfangsstaates errichten und
betreiben.
(2) Die amtliche Korrespondenz des Konsulats
ist unverletzlich.
(3) Gepäckstücke, welche die konsularische
Dienstpostsendung bilden, müssen versiegelt
und äußerlich sichtbar als solche gekennzeichnet
sein. Sie dürfen nur die amtliche Korrespondenz
sowie ausschließlich für den amtlichen Gebrauch
bestimmte Schriftstücke oder Gegenstände enthalten.
(4) Die konsularische Dienstpostsendung, die
den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht,
darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten
werden.
(5) Der konsularische Kurier muß ein amtliches
Schriftstück mit sich führen, aus dem seine
Stellung und die An2ahl der Gepäckstücke
ersichtlich sind, aus denen sich die konsularische
Dienstpostsendung zusammensetzt. Er muß
Staatsangehöriger des Entsendestaates und darf im
Empfangsstaat nicht ständig ansässig sein. Bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der
Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt
persönliche Unverletzlichkeit und darf daher
weder verhaftet noch angehalten oder einer sonstigen
Beschränkung der persönlichen Freiheit
unterworfen werden.
(6) Die konsularische Dienstpostsendung darf
dem Kapitän eines Schiffes oder gewerblichen
Luftfahrzeugs anvertraut werden. Der Kapitän
wird mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet,
aus dem hervorgeht, wieviele Gepäckstücke
zur konsularischen Dienstpostsendung
gehören; doch gilt er nicht als konsularischer
Kurier. Ein Mitglied des Konsulats kann die
konsularische Dienstpostsendung dem Kapitän
unmittelbar und ungehindert übergeben oder von
ihm abholen.
Artikel 16
(1) Der Leiter des Konsulats genießt Immunität
von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates.
Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und
darf daher weder verhaftet noch angehalten oder
einer sonstigen Beschränkung der persönlichen
Freiheit unterworfen werden.
(2) Der Leiter des Konsulats genießt ferner
Immunität von der Jurisdiktion der Zivilgerichte
und der Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates;
ausgenommen hiervon sind folgende
Fälle
1. dingliche Klagen in bezug auf privates im
Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenes
unbewegliches Vermögen, es sei denn,
daß der Leiter des Konsulats dieses im Auftrag
des Entsendestaates für die Zwecke des
Konsulats benützt;
2. Klagen in Nachlaßsachen, in denen der Leiter
des Konsulats als Testamentsvollstrecker,
Verwalter, Erbe oder Vermächtnisnehmer
in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter
des Entsendestaates beteiligt ist;
3. Klagen im Zusammenhang mit einem freien
Beruf oder einer gewerblichen Tätigkeit,
die der Leiter des Konsulats im Empfangsstaat
neben seiner amtlichen Tätigkeit ausübt;
4. Klagen, die von einem Dritten wegen
eines Schadens angestrengt werden, der aus
einem im Empfangsstaat durch ein Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten
Unfall enstanden ist.
(3) Gegen den Leiter des Konsulats dürfen
Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2
Ziffern 1 bis 4 vorgesehenen Fällen und nur
unter der Voraussetzung getroffen werden, daß
sie durchführbar sind, ohne die Unverletzlichkeit
seiner Person und seiner Wohnung zu beeinträchtigen.
Artikel 17
(1) Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats
sind, und Konsularangestellte sind in bezug auf
die von ihnen in Wahrnehmung konsularischer
Aufgaben gesetzten Handlungen der Jurisdiktion
des Empfangs Staates nicht unterworfen.
Das gleiche gilt für die Mitglieder des dienstlichen
Hauspersonals für die von ihnen in Wahrnehmung
dienstlicher Obliegenheiten gesetzten Handlungen.
Konsuln, die nicht Leiter eines Konsulats sind,
dürfen weder verhaftet noch angehalten oder
einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen werden, es sei denn im
Fall einer vorsätzlich begangenen strafbaren
Handlung, die nach den Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates mit einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe
bedroht ist, oder in Vollstreckung einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung, die wegen
einer solchen strafbaren Handlung ergangen ist.
(2) Der Absatz 1 wird nicht angewendet bei
Zivilklagen,
1. wenn diese aus einem Vertrag entstehen,
den eine im Absatz 1 genannte Person
geschlossen hat, ohne dabei ausdrücklich
oder schlüssig im Auftrag des Entsendestaates
zu handeln;
2. wenn diese von einem Dritten wegen eines
Schadens angestrengt werden, der aus
einem im Empfangsstaat durch ein Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten
Unfall entstanden ist.
(3) Wird gegen eine im Absatz 1 genannte
Person ein Strafverfahren eingeleitet oder wird
sie verhaftet, angehalten oder einer sonstigen
Beschränkung der persönlichen Freiheit unterworfen,
so haben die Behörden des Empfangsstaates
unverzüglich den Leiter des Konsulats
zu verständigen.
(4) Wird gegen einen Konsul, der nicht Leiter
eines Konsulats ist, ein Strafverfahren eingeleitet,
so ist es mit der dem Konsul auf Grund seiner
amtlichen Stellung gebührenden Rücksicht und
in einer Weise zu führen, die die Wahrnehmung
der konsularischen Aufgaben möglichst wenig
beeinträchtigt.
Artikel 18
(1) Der Entsendestaat kann auf die Immunität
eines Mitglieds des Konsulats von der Jurisdiktion
des Empfangsstaates verzichten. Der Verzicht
muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat
schriftlich mitgeteilt werden.
(2) Strengt eine nach diesem Vertrag von der
Jurisdiktion des Empfangsstaates befreite Person
eine Klage an, so kann sie sich in bezug auf die
mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang
stehende Widerklage nicht auf die Immunität
von der Jurisdiktion berufen.
(3) Der Verzicht auf die Immunität von der
Jurisdiktion der Zivilgerichte und Verwaltungsbehörden
gilt nicht als Verzicht auf die Immunität
von der Vollstreckung einer Entscheidung;
hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Artikel 19
(1) Die Mitglieder eines Konsulats können in
einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren des
Empfangsstaates als Zeugen geladen werden.
Weigert sich ein Konsul, einer Ladung Folge
zu leisten oder auszusagen, so darf gegen ihn
keine Zwangs- oder Strafmaßnahme getroffen
werden. Die Konsularangestellten oder die Mitglieder
des dienstlichen Hauspersonals dürfen
das Zeugnis nur in den im Absatz 3 genannten
Fällen verweigern.
(2) Die Behörde, die einen Konsul als Zeugen
vorlädt, darf ihn nicht bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben behindern. Sie kann, soweit
möglich, seine Aussage in seiner Wohnung oder
im Konsulat oder aber eine schriftliche Erklärung
von ihm entgegennehmen.
(3) Die Mitglieder eines Konsulats sind nicht
verpflichtet, Zeugnis über Angelegenheiten zu
geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen
amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke
vorzulegen. Sie sind berechtigt, die Aussage
als Sachverständige über das Recht des Entsendestaates
zu verweigern.
Artikel 20
Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat
von allen militärischen Dienstleistungen
und Auflagen, von allen sonstigen öffentlichen
Dienstverpflichtungen und den allenfalls an ihrer
Statt erhobenen Beiträgen befreit.
Artikel 21
Die Mitglieder des Konsulats sind von sämtlichen
Verpflichtungen befreit, welche die Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates hinsichtlich der
Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung
vorsehen.
Artikel 22
(1) Die Mitglieder des Konsulats sind von den
im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über
die soziale Sicherheit befreit.
(2) Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder
des privaten Haupersonals, die ausschließlich bei
Mitgliedern des Konsulats beschäftigt sind,
sofern sie
1. weder Staatsangehörige des Empfangsstaates
noch dort ständig ansässig sind und
2. den im Entsendestaat oder in einem dritten
Staat geltenden Vorschriften über soziale
Sicherheit unterstehen.
(3) Die Mitglieder des Konsulats, die Personen
beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden
ist, haben die Verpflichtungen zu beachten,
welche die Vorschriften des Empfangsstaates
über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
Artikel 23
(1) Der Entsendestaat ist im Empfangsstaat
von der Veranlagung und Erhebung folgender
staatlicher, regionaler und kommunaler Steuern
und Abgaben befreit
1. hinsichtlich der konsularischen Räumlichkeiten
und der Wohnungen von Mitgliedern
des Konsulats, die im Eigentum des Entsendestaates
stehen oder von ihm gemietet
sind, und
2. hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte und Urkunden,
die sich auf die unter der Ziffer 1
genannten Räumlichkeiten und Wohnungen
beziehen,
soweit diese Steuern und Abgaben nicht als
Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben
werden.
(2) Der Absatz 1 ist auf Beförderungsmittel, die
im Eigentum des Entsendestaates stehen und
ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen,
sinngemäß anzuwenden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene
Befreiung gilt nicht für die Steuern und sonstigen
Abgaben, die nach den Rechtsvorschriften des
Empfangsstaates von einer Person zu entrichten
sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen
hat.
Artikel 24
(1) Konsuln und Konsularangestellte sind von
allen staatlichen, regionalen und kommunalen
Steuern und Abgaben befreit.
(2) Ausgenommen hiervon sind
1. die normalerweise im Preis von Waren
oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten
Steuern;
2. Steuern und sonstige Abgaben von privatem,
im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates gelegenem
unbeweglichem Vermögen;
3. Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang,
die der Empfangsstaat
erhebt, vorbehaltlich des Artikels 27;
4. Steuern und sonstige Abgaben von privaten
Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat
befindet, sowie von dort gelegenem
Vermögen;
5. Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben,
die als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen
erhoben werden;
6. Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-,
Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(3) Die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals
sind von Steuern und sonstigen Abgaben
auf ihre Dienstbezüge befreit.
(4) Beschäftigen Mitglieder des Konsulats
Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer
im Empfangsstaat befreit sind,
so haben sie die Verpflichtungen einzuhalten,
welche die Rechtsvorschriften dieses Staates
den Arbeitgebern in bezug auf die Erhebung der
Einkommensteuer auferlegen.
Artikel 25
Jeder Gegenstand einschließlich von Kraftfahrzeugen,
der für den amtlichen Gebrauch
des Konsulats eingeführt wird, ist im Empfangsstaat
in gleicher Weise von Zöllen und sonstigen
Abgaben befreit wie die Gegenstände, die zum
amtlichen Gebrauch der diplomatischen Vertretung
des Entsendestaates eingeführt werden.
Artikel 26
(1) Der Konsul ist in gleicher Weise von der
Zollkontrolle und den bei der Ein- oder Ausfuhr
auferlegten Zöllen und Abgaben befreit wie ein
Mitglied des diplomatischen Personals der diplomatischen
Vertretung des Entsendestaates.
(2) Der Konsularangestellte genießt in bezug
auf Gegenstände, die im Zeitpunkt der ersten
Niederlassung eingeführt werden, die gleichen
Befreiungen wie die Mitglieder des Verwaltungs- und
technischen Personals der diplomatischen
Vertretung des Entsendestaates.
Artikel 27
Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so ist der
Empfangsstaat verpflichtet,
1. die Ausfuhr des beweglichen Vermögens
des Verstorbenen mit Ausnahme von im
Empfangsstaat erworbenen Vermögensgegenständen,
deren Ausfuhr zum Zeitpunkt
des Todesfalls verboten war, zu gestatten
und
2. von dem beweglichen Vermögen, das sich
nur deshalb im Empfangsstaat befindet,
weil sich der Verstorbene als Mitglied des
Konsulats in diesem Staat aufgehalten hat,
keine staatlichen, regionalen oder kommunalen
Erbschaftssteuern oder Abgaben vom
Vermögensübergang zu erheben.
Artikel 28
(1) Alle Personen, denen dieser Vertrag Erleichterungen,
Vorrechte und Immunitäten einräumt,
sind verpflichtet, die Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates einschließlich der Verkehrsvorschriften
einzuhalten.
(2) Die konsularischen Räumlichkeiten dürfen
nur zur Wahrnehmung konsularischer Aufgaben
verwendet werden.
(3) Für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge,
die im Eigentum des Entsendestaates stehen
und dem amtlichen Gebrauch des Konsulats
dienen oder die im Eigentum eines Mitglieds
des Konsulats stehen, ist nach den Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates eine Haftpflichtversicherung
zu schließen.
Artikel 29
Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über
Zonen, deren Betreten aus Gründen der nationalen
Sicherheit verboten oder besonderen Vorschriften
unterworfen ist, gewährleistet der Empfangsstaat
allen Mitgliedern des Konsulats Bewegungs- und
Reisefreiheit in seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 30
(1) Die Familienangehörigen eines Mitglieds
des Konsulats, die mit diesem im gemeinsamen
Haushalt leben und von ihm erhalten werden,
genießen die dem Mitglied des Konsulats durch
diesen Vertrag gewährten Vorrechte und Immunitäten
unter der Voraussetzung, daß sie weder
Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in
diesem ständig ansässig sind oder in diesem einer
Erwerbstätigkeit nachgehen.
(2) Auf die im Absatz 1 genannten Familienangehörigen
sind die Artikel 5, 17 Absatz 3,
18, 27 und 28 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden.
Artikel 31
Die Mitglieder des Konsulats, die Staatsangehörige
des Empfangsstaates oder dort ständig
ansässig sind oder dort außer ihrer amtlichen
Tätigkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen,
genießen lediglich die Vorrechte und
Immunitäten, welche die Zeugnispflicht über
Angelegenheiten, die mit der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zusammenhängen oder die Vorlage
der darauf bezüglichen Korrespondenz
betreffen.
ABSCHNITT IV
Konsularische Aufgaben
Artikel 32
(1) Der Konsul kann seine in diesem Abschnitt
angeführten Aufgaben in seinem Konsular-
bezirk wahrnehmen. Er darf auch sonstige
konsularische Aufgaben wahrnehmen, wenn dies
nicht mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
im Widerspruch steht und der Empfangsstaat
dem zustimmt.
(2) Der Konsul kann sich bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben unmittelbar schriftlich
oder mündlich an die Behörden des Konsularbezirks
sowie an die Zentralbehörden des Empfangsstaates
wenden, wenn und soweit letzteres
auf Grund der Rechtsvorschriften und der Übung
des Empfangsstaates oder auf Grund entsprechender
internationaler Übereinkommen zulässig
ist.
(3) Der Konsul kann seine Aufgaben mit
Zustimmung des Empfangsstaates auch außerhalb
seines Konsularbezirks wahrnehmen.
(4) Der Konsul hat das Recht, die in den Rechtsvorschriften
des Entsendestaates für die konsularischen
Tätigkeiten vorgesehenen Gebühren
und Abgaben einzuheben. Die vereinnahmten
Beträge sind im Empfangsstaat von allen Steuern
und sonstigen Abgaben befreit.
Artikel 33
Der Konsul hat das Recht,
1. die Rechte und Interessen des Entsendestaates
sowie die seiner Staatsangehörigen
zu schützen;
2. an der Förderung der kommerziellen, wirtschaftlichen,
kulturellen und wissenschaftlichen
Beziehungen zwischen den Vertragsparteien
sowie des Fremdenverkehrs
mitzuwirken und auch auf sonstige Weise
die Entwicklung der zwischen ihnen bestehenden
freundschaftlichen Beziehungen
zu fördern.
Artikel 34
(1) Der Konsul hat das Recht,
1. die Staatsangehörigen des Entsendestaates,
die ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz
im Konsularbezirk haben, in Verzeichnissen
zu führen;
2. Mitteilungen über Geburt, Eheschließung
und Tod der Staatsangehörigen des Entsendestaates
entgegenzunehmen und diese
in die hierfür vorgesehenen Bücher einzutragen;
3. Trauungen vorzunehmen, falls beide Brautleute
Staatsangehörige des Entsendestaates
sind und die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates
die Trauung durch den Konsul
ausdrücklich gestatten.
(2) Der Konsul unterrichtet die Behörden
des Empfangsstaates über die nach Absatz 1
Ziffern 2 und 3 im Konsulat vorgenommenen
Eintragungen, wenn dies die Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates verlangen.
(3) Der Absatz 1 Ziffern 2 und 3 befreit die
betroffenen Personen nicht von ihren in den
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgeschriebenen
Verpflichtungen.
Artikel 35
Der Konsul hat das Recht,
1. für die Staatsangehörigen des Entsendestaates
Reisepässe oder andere Reisedokumente
auszustellen, zu erneuern, für ungültig
zu erklären oder zu entziehen;
2. für die Einreise in den Entsendestaat
Reisedokumente auszustellen und in diese
die erforderlichen Änderungen einzutragen;
3. Sichtvermerke zu erteilen.
Artikel 36
Der Konsul hat das Recht, im Konsulat oder
in begründeten Fällen auch anderswo folgende
Handlungen vorzunehmen, sofern sie mit den
Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht im
Widerspruch stehen
1. Erklärungen von Staatsangehörigen des
Entsendestaates entgegenzunehmen, abzufassen
oder ihre Echtheit zu beglaubigen;
2. letztwillige Verfügungen oder andere Erklärungen
betreffend den Nachlaß von Staatsangehörigen
des Entsendestaates entgegenzunehmen,
aufzunehmen oder zu beglaubigen;
3. Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zwischen
Staatsangehörigen des Entsendestaates zustande
kommen, entgegenzunehmen, aufzunehmen
oder ihre Echtheit zu beglaubigen,
sofern sie sich nicht auf Liegenschaften
im Empfangsstaat oder auf dingliche
Rechte an solchen Liegenschaften
beziehen;
4. die Echtheit der von den Behörden oder
Amtsträgern des Entsendestaates oder des
Empfangsstaates stammenden Schriftstücke
sowie Abschriften, Auszüge und Übersetzungen
dieser Schriftstücke zu beglaubigen;
5. Abschriften, Auszüge und Übersetzungen
von Urkunden aus der Sprache einer Vertragspartei
in die der anderen auf Verlangen
von Angehörigen des Entsendestaates anzufertigen
oder ihre Übereinstimmung mit den
Urschriften zu beglaubigen;
6. die Echtheit der Unterschrift von Staatsangehörigen
des Entsendestaates auf Schriftstücken
zu beglaubigen;
7. von den Staatsangehörigen des Entsendestaates
oder für diese bewegliche Sachen
und Schriftstücke in Verwahrung zu nehmen.
Artikel 37
Die von einem Konsul auf Grund des Artikels 36
angefertigten, beglaubigten oder übersetzten
Urkunden sowie die von ihm beglaubigten Unterschriften
haben im Empfangsstaat die gleiche
rechtliche Bedeutung und Beweiskraft, als wären
sie von den Behörden oder sonstigen Amtsträgern
des Empfangsstaates angefertigt, beglaubigt
oder übersetzt worden.
Artikel 38
(1) Der Konsul hat das Recht, zwecks Wahrung
der Rechte minderjähriger, sonst Pflegebefohlener
oder abwesender Staatsangehöriger des Entsendestaates
vor den Behörden des Empfangsstaates
einzuschreiten.
(2) Ist für einen Staatsangehörigen des Entsendestaates
ein Vormund, Kurator oder sonstiger
Vertreter amtlich zu bestellen, so haben die Behörden
des Empfangsstaates den Konsul zu
verständigen. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich
der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge
zu unterbreiten.
Artikel 39
(1) Ist ein Staatsangehöriger des Entsendestaates
im Empfangsstaat verstorben, so verständigen
die Behörden des Empfangsstaates
unverzüglich den Konsul des Entsendestaates
und übersenden ihm gebührenfrei die Sterbeurkunde
oder eine sonstige den Todesfall bescheinigende
Urkunde.
(2) Die Behörden des Empfangsstaates verständigen
den Konsul des Entsendestaates unverzüglich,
wenn sich im Zusammenhang mit
einem im Empfangsstaat eröffneten Verlassenschaftsverfahren
ergibt, daß Staatsangehörige
des Entsendestaates Erben, Vermächtnisnehmer
oder Pflichtteilsberechtigte sind.
(3) Die Behörden des Empfangsstaates treffen in
Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates die im Interesse der Erhaltung
des Nachlasses erforderlichen Maßnahmen.
Sie übermitteln dem Konsul eine Abschrift
einer allenfalls vorhandenen letztwilligen
Verfügung und erteilen alle verfügbaren Auskünfte
über das Nachlaßvermögen, die in Betracht
kommenden Erben, Vermächtnisnehmer und
Pflichtteilsberechtigten sowie deren Wohnsitz
oder Aufenthalt. Sie geben ferner Auskunft
über die Einleitung und den Stand des Verlassenschaftsverfahrens.
(4) Handelt es sich um den Nachlaß nach
einem Staatsangehörigen des Entsendestaates
oder kommen Staatsangehörige des Entsendestaates
als Erben, Vermächtnisnehmer oder
Pflichtteilsberechtigte in Betracht, so hat der
Konsul folgende Rechte
1. an der Aufnahme eines Nachlaßinventars
teilzunehmen;
2. mit den Behörden des Empfangsstaates
wegen Maßnahmen zur Erhaltung des
Nachlasses sowie zur Vermeidung seiner
Beschädigung und seines Verderbes oder,
gegebenenfalls, wegen des Verkaufes von
Nachlaßsachen in Verbindung zu treten.
Diese Befugnisse des Konsuls können auch
von einer durch ihn bevollmächtigten
Person wahrgenommen werden.
(5) Stehen nach der Durchführung des Nachlaßverfahrens
zum Nachlaß gehörende bewegliche
Sachen oder der Erlös aus der Veräußerung
von beweglichen oder unbeweglichen Sachen
einem Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer
zu, der Staatsangehöriger des
Entsendestaates ist, auf dem Hoheitsgebiet des
Empfangsstaates keinen Wohnsitz hat und auch
keinen Bevollmächtigten bestimmt hat, so sind
die erwähnten Vermögensgegenstände oder der
Erlös dem Konsulat des Entsendestaates zur
Verfügung des Erben, Vermächtnisnehmers oder
Pflichtteilsberechtigten auszufolgen, vorausgesetzt,
daß
1. die innerhalb der vom Recht des Empfangsstaates
vorgeschriebenen Frist angemeldeten
Nachlaßverbindlichkeiten beglichen sind
oder für sie eine Sicherheit geleistet worden
ist;
2. allenfalls angefallene Steuern oder Abgaben
gezahlt sind oder für sie eine Sicherheit
geleistet worden ist;
3. eine allenfalls erforderliche Devisenbewilligung
erteilt worden ist.
Artikel 40
Ist ein Staatsangehöriger des Entsendestaates,
der im Empfangsstaat keinen Wohnsitz gehabt
hat, während einer Reise im Empfangsstaat
verstorben, so sind seine hinterlassenen beweglichen
Sachen ohne besonderes Verfahren dem
Konsul des Entsendestaates auszufolgen, vorausgesetzt,
daß die Ansprüche der im Empfangsstaat
befindlichen Gläubiger des Verstorbenen
befriedigt oder sichergestellt worden sind.
Artikel 41
Der Konsul hat das Recht, die ihm nach den
Artikeln 39 und 40 ausgefolgten Vermögenswerte
unter Beachtung der im Empfangsstaat
bestehenden Ausfuhrbeschränkungen und devisenrechtlichen
Vorschriften aus dem Empfangsstaat
in den Entsendestaat zu übermitteln.
Artikel 42
(1) Der Konsul hat das Recht, unter Beachtung
der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vor
den Behörden des Empfangsstaates die Interessen
der Staatsangehörigen des Entsendestaates zu
vertreten, solange diese wegen Abwesenheit
oder aus einem anderen triftigen Grund ihre
Interessen und Rechte nicht rechtzeitig wahrnehmen
können.
(2) Der Konsul hat das Recht, den Behörden
des Empfangs Staates vorzuschlagen, daß die Behandlung
der betreffenden Angelegenheit aufgeschoben
wird, bis der in Betracht kommende
Staatsangehörige des Entsendestaates davon unterrichtet
worden ist und angemessene Möglichkeit
hat, anwesend oder vertreten zu sein.
Artikel 43
(1) Der Konsul hat das Recht, mit den Staatsangehörigen
des Entsendestaates zu verkehren,
sie aufzusuchen und sie zu beraten. Die Staatsangehörigen
des Entsendestaates sind berechtigt,
mit dem Konsul zu verkehren und ihn aufzusuchen.
Sie werden vom Empfangsstaat an der
Ausübung dieses Rechts in keiner Weise behindert.
(2) Die Behörden des Empfangsstaates werden
den Konsul des Entsendestaates von jeder Verhaftung,
Festnahme oder jedem sonstigen Entzug
der persönlichen Freiheit eines Staatsangehörigen
des Entsendestaates unverzüglich, spätestens aber
innerhalb von drei Tagen unterrichten, damit
er die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
der Rechte und Interessen des Betroffenen ergreifen
und damit der Betroffene den Schutz
des Konsuls in Anspruch nehmen kann. Diese
Behörden haben die vom Betroffenen an den
Konsul gerichteten Mitteilungen unverzüglich
weiterzuleiten.
(3) Der Konsul hat das Recht, von Staatsangehörigen
des Entsendestaates, die festgenommen
worden sind, eine Freiheitsstrafe verbüßen
oder einem sonstigen Freiheitsentzug irgendeiner
Art unterliegen, Korrespondenzen oder andere
Mitteilungen zu empfangen, sie aufzusuchen und
mit ihnen zu verkehren; er hat auch das Recht,
den Betroffenen bei der Bestellung eines Rechtsbeistandes
behilflich zu sein. Die Behörden des
Empfangsstaates haben dem Konsul diese Rechte
spätestens am vierten Tag nach dem Tag der
Verhaftung, der Festnahme oder des sonstigen
Entzugs der persönlichen Freiheit und sodann
in angemessenen Zeitabständen zu gewähren.
Unbeschadet seiner sonstigen Rechte aus diesem
Vertrag hat sich der Konsul jedoch insoweit
eines Einschreitens nach diesem Absatz zu enthalten,
als der Betroffene dagegen ausdrücklich
in Anwesenheit des Konsuls und eines Vertreters
der Behörden des Empfangsstaates Einspruch
erhebt.
(4) Die Behörden des Empfangsstaates haben
die betroffenen Staatsangehörigen des Entsendestaates
über alle Rechte, die ihnen nach diesem
Artikel zustehen, zu unterrichten.
(5) Die in diesem Artikel genannten Rechte
werden nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
des Empfangsstaates unter der Bedingung ausgeübt,
daß diese die Rechte nicht aufheben.
Artikel 44
(1) Der Konsul hat das Recht, den Schiffen
des Entsendestaates in den Häfen und an den
Ankerplätzen des Empfangsstaates jegliche Unterstützung
und Hilfe angedeihen zu lassen.
(2) Der Konsul hat das Recht, sich an Bord
eines Schiffes zu begeben, und der Kapitän
des Schiffes sowie die Mitglieder der Besatzung
können die Verbindung mit dem Konsul aufnehmen,
sobald dem Schiff der freie Verkehr
mit dem Ufer gestattet ist.
(3) Der Konsul hat das Recht, sich in allen
Angelegenheiten, die die Schiffe des Entsendestaates
und deren Besatzung betreffen, an die
Behörden des Empfangsstaates um Hilfe zu
wenden.
Artikel 45
Der Konsul hat das Recht,
1. jeden ein Schiff des Entsendestaates betreffenden
Vorfall, der sich während der
Fahrt, im Hafen oder am Ankerplatz ereignet
hat, zu untersuchen, den Kapitän
des Schiffes und die Mitglieder seiner
Besatzung anzuhören, die Schiffspapiere
zu kontrollieren, Aufklärung über das Fahrtziel
des Schiffes zu erhalten sowie beim
Einlaufen des Schiffes in den Hafen, beim
Anlaufen des Ankerplatzes, während seines
Aufenthalts im Hafen oder am Ankerplatz
und beim Verlassen des Hafens oder des
Ankerplatzes behilflich zu sein;
2. Streitigkeiten zwischen dem Kapitän eines
Schiffes des Entsendestaates und den
Mitgliedern der Besatzung einschließlich
von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
zu schlichten, wenn die Rechtsvorschriften
der Vertragsparteien dem nicht entgegenstehen;
3. Maßnahmen für die ärztliche Behandlung
oder die Heimsendung des Kapitäns oder
eines Mitglieds der Besatzung eines Schiffes
des Entsendestaates zu treffen;
4. jede Erklärung und jede andere Urkunde,
die vom Entsendestaat im Zusammenhang
mit Schiffen vorgeschrieben werden, entgegenzunehmen,
auszustellen oder zu beglaubigen.
Artikel 46
(1) Beabsichtigt eine Behörde des Empfangsstaates
an Bord eines Schiffes des Entsendestaates
irgendeine Zwangsmaßnahme zu ergreifen
oder dort Erhebungen durchzuführen, so wird
der Konsul hiervon durch die Behörden des
Empfangsstaates in Kenntnis gesetzt. Die Mitteilung
hat vor Beginn der Maßnahme zu erfolgen,
damit der Konsul bei der Durchführung der Maßnahme
anwesend sein kann. War in dringenden
Fällen eine Verständigung des Konsuls nicht
möglich und der Konsul bei der Durchführung
der Maßnahme nicht anwesend, so werden die
Behörden des Empfangsstaates den Konsul unverzüglich
von den durchgeführten Maßnahmen
in Kenntnis setzen.
(2) Der Absatz 1 bezieht sich auch auf die
Vernehmung des Kapitäns oder eines Mitglieds
der Besatzung eines Schiffes des Entsendestaates
am Ufer.
(3) Dieser Artikel bezieht sich nicht auf die
Zoll-, Paß- und Sanitätskontrolle sowie auf die
Handlungen, die auf Ersuchen oder mit Zustimmung
des Kapitäns des Schiffes durchgeführt
werden.
Artikel 47
(1) Die Behörden des Empfangsstaates teilen
dem Konsul unverzüglich mit, wenn ein Schiff
des Entsendestaates im Empfangsstaat Schiffbruch
erleidet, auf Grund läuft oder von einer
anderen Havarie betroffen wird oder wenn
irgendein im Eigentum eines Staatsangehörigen
des Entsendestaates befindlicher Vermögensgegenstand
einschließlich eines Teiles der Ladung
des havarierten Schiffes eines dritten Staates am
Ufer des Empfangsstaates oder nahe dem Ufer
des Empfangs Staates gefunden wird. Die Behörden
des Empfangsstaates benachrichtigen den Konsul
auch von Maßnahmen, die sie im Interesse der
Bergung von Menschen, des Schiffes, dessen
Ladung, der auf dem Schiff befindlichen sonstigen
Vermögensgegenstände oder der zum Schiff und
dessen Ladung gehörenden, über Bord des
Schiffes geratenen Vermögensgegenstände getroffen
haben.
(2) Der Konsul kann dem im Absatz 1 erwähnten
havarierten Schiff, seinen Passagieren
und den Mitgliedern seiner Besatzung jede Hilfe
gewähren; zu diesem Zweck kann er sich an die
Behörden des Empfangs Staates um Hilfe wenden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Konsul
das Recht, bei Abwesenheit des Eigentümers oder
einer anderen verfügungsberechtigten Person
in deren Namen Maßnahmen zur Erhaltung und
Verwaltung des Schiffes und seiner Vorräte zu
treffen. Gehört die Ladung eines Schiffes einem
Staatsangehörigen des Entsendestaates, so hat
der Konsul gleichfalls das Recht, bei der Abwesenheit
des Eigentümers oder einer anderen verfügungsberechtigten
Person in deren Namen solche
Maßnahmen zu treffen.
(4) Wird am Ufer des Empfangsstaates oder
nahe diesem Ufer oder in einem Hafen des
Empfangsstaates ein Gegenstand gefunden, der
zur Ladung des havarierten Schiffes eines dritten
Staates gehört, sich jedoch im Eigentum eines
Staatsangehörigen des Entsendestaates befindet,
so hat der Konsul das Recht, im Namen des
Eigentümers die geeigneten Maßnahmen zur
Erhaltung oder Verwaltung des Gegenstandes zu
treffen, solange weder der Kapitän des Schiffes
noch der Eigentümer des Gegenstandes oder eine
andere verfügungsberechtigte Person in der
Lage ist, für die Verwahrung des Gegenstands
zu sorgen oder über ihn zu verfügen.
Artikel 48
Die Artikel 44 bis 47 sind auch auf zivile Luftfahrzeuge
des Entsendestaates entsprechend anzuwenden.
Artikel 49
Dieser Vertrag läßt andere internationale Übereinkommen
unberührt, die zwischen den Vertragsparteien
in Kraft sind.
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Artikel 50
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag
nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(3) Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei
unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist
schriftlich auf diplomatischem Weg
gekündigt werden.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
der Vertragsparteien den Vertrag
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Budapest, am 25. Februar
1975 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher
Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
E. Bielka m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
Puja Frigyes m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 1. März 1977 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50
Abs. 2 am 30. April 1977 in Kraft.