Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146_1976 AT

146. Kundmachung: Erklärung Schwedens zu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Kundmachung: Erklärung Schwedens zu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Schweden am 30. Jänner 1976 folgende

Erklärung zu Art. 5 des Europäischen

Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen

(BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung

betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 569/

1975) hinterlegt

„Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbehalt

zu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens

über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück und

erklärt sich bereit, die in diesem Artikel vorgesehene

Rechtshilfe in dem im Folgenden bezeichneten

Umfang zu leisten.

Wenn jemand verdächtig oder angeklagt ist,

in einem Vertragsstaat eine strafbare Handlung

begangen zu haben, die nach dem Strafrecht dieses

Staates zu ahnden ist, oder wenn jemand wegen

einer solchen strafbaren Handlung verurteilt

worden ist, dann können sowohl Gegenstände

wie auch Akten und Schriftstücke, die sich in

Schweden befinden, beschlagnahmt und dem

fremden Staat übergeben werden, wenn vernünftige

Gründe für die Annahme bestehen,

daß die Gegenstände, Akten oder Schriftstücke

für die Untersuchung der strafbaren Handlung

von Bedeutung sein können, oder daß sie jemandem

auf Grund der strafbaren Handlung entzogen

worden sind. Für die Durchsuchung von

Gegenständen, bezüglich deren ein Beschlagnahmebeschluß

erlassen worden ist, kann eine

Hausdurchsuchung vorgenommen werden.

Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen

betreffend eine Beschlagnahme oder Hausdurchsuchung

wird Schweden verlangen

a) daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde

liegende strafbare Handlung nach schwedischem

Recht auslieferungsfähig ist;

und

b) daß die Erledigung des Rechtshilfeersuchens

mit dem schwedischen Recht vereinbar ist.

Auf die von Schweden zu Art. 2 des Übereinkommens

gemachten Vorbehalte wird in diesem

Zusammenhang hingewiesen.

Das Rechtshilfeersuchen muß Angaben über

den Namen, die Staatsangehörigkeit und den

Wohnsitz der betroffenen Person, über die gesuchten

Gegenstände, die Art sowie Zeit und Ort

der Begehung der strafbaren Handlung und über

die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im

ersuchenden Staat enthalten. Es muß auch der

Wortlaut dieser Bestimmungen übermittelt werden.

Wenn im ersuchenden Staat bereits ein Urteil

ergangen ist, muß dem Rechtshilfeersuchen eine

Ausfertigung dieses Urteils angeschlossen werden.

Wenn dies nicht der Fall ist, müssen die Gründe

des Verdachts oder der Anklage und die privatrechtlichen

Ansprüche, sofern solche geltend gemacht

worden sind, im einzelnen angeführt

werden.

Wenn es erforderlich ist, können die schwedischen

Behörden den ersuchenden Staat um zusätzliche

Angaben ersuchen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →