146. Kundmachung: Erklärung Schwedens zu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Schweden am 30. Jänner 1976 folgende
Erklärung zu Art. 5 des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung
betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 569/
1975) hinterlegt
„Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbehalt
zu Art. 5 des Europäischen Übereinkommens
über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück und
erklärt sich bereit, die in diesem Artikel vorgesehene
Rechtshilfe in dem im Folgenden bezeichneten
Umfang zu leisten.
Wenn jemand verdächtig oder angeklagt ist,
in einem Vertragsstaat eine strafbare Handlung
begangen zu haben, die nach dem Strafrecht dieses
Staates zu ahnden ist, oder wenn jemand wegen
einer solchen strafbaren Handlung verurteilt
worden ist, dann können sowohl Gegenstände
wie auch Akten und Schriftstücke, die sich in
Schweden befinden, beschlagnahmt und dem
fremden Staat übergeben werden, wenn vernünftige
Gründe für die Annahme bestehen,
daß die Gegenstände, Akten oder Schriftstücke
für die Untersuchung der strafbaren Handlung
von Bedeutung sein können, oder daß sie jemandem
auf Grund der strafbaren Handlung entzogen
worden sind. Für die Durchsuchung von
Gegenständen, bezüglich deren ein Beschlagnahmebeschluß
erlassen worden ist, kann eine
Hausdurchsuchung vorgenommen werden.
Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen
betreffend eine Beschlagnahme oder Hausdurchsuchung
wird Schweden verlangen
a) daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde
liegende strafbare Handlung nach schwedischem
Recht auslieferungsfähig ist;
und
b) daß die Erledigung des Rechtshilfeersuchens
mit dem schwedischen Recht vereinbar ist.
Auf die von Schweden zu Art. 2 des Übereinkommens
gemachten Vorbehalte wird in diesem
Zusammenhang hingewiesen.
Das Rechtshilfeersuchen muß Angaben über
den Namen, die Staatsangehörigkeit und den
Wohnsitz der betroffenen Person, über die gesuchten
Gegenstände, die Art sowie Zeit und Ort
der Begehung der strafbaren Handlung und über
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im
ersuchenden Staat enthalten. Es muß auch der
Wortlaut dieser Bestimmungen übermittelt werden.
Wenn im ersuchenden Staat bereits ein Urteil
ergangen ist, muß dem Rechtshilfeersuchen eine
Ausfertigung dieses Urteils angeschlossen werden.
Wenn dies nicht der Fall ist, müssen die Gründe
des Verdachts oder der Anklage und die privatrechtlichen
Ansprüche, sofern solche geltend gemacht
worden sind, im einzelnen angeführt
werden.
Wenn es erforderlich ist, können die schwedischen
Behörden den ersuchenden Staat um zusätzliche
Angaben ersuchen."