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146_1975 AT

146. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl.

Nr. 309, wird wie folgt geändert

Im § 15 Abs. 9 hat der erste Satz zu lauten

„Hochschülerschaftswahlen sind jeweils an

einem Dienstag und Mittwoch oder Mittwoch

und Donnerstag in der Zeit von Mitte April bis

Mitte Juni durchzuführen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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