146. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 272/1971, wird gemäß § 12 dieses
Bundesgesetzes mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen
Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen
werden (ADV), wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten
„(1) Die Unterkunfts(Kasern-, Lager-, Quartier-,
Freilager)ordnung ist vom Unterkunftskommandanten
(Abs. 3) zu erlassen. Sie ist nicht
Selbstzweck, sondern soll der wohnlichen Gestaltung
der Unterkunft dienen. Die Soldatenvertreter
sind berechtigt, Vorschläge hinsichtlich der
Unterkunftsordnung zu erstatten. Die Rechte der
Personalvertretung werden hiedurch nicht berührt."
2. Der Abs. 3 des § 14 hat zu entfallen.
3. Der bisherige Abs. 4 des § 14 erhält die Bezeichnung
„(3)" und hat zu lauten
„(3) Unterkunftskommandant ist der jeweils
rangälteste Kommandant in der Unterkunft, sofern
nicht ein anderer Offizier durch den Bundesminister
für Landesverteidigung oder durch einen
von diesem hiezu befugten Kommandanten als
Unterkunftskommandant bestellt wurde."
Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 14 erhalten
die Bezeichnung „(4)" und „(5)".
4. Der bisherige Abs. 7 des § 14 erhält die Bezeichnung
„(6)" und hat zu lauten
„(6) Das Schießen mit scharfer Munition im
Unterkunftsbereich ist verboten. Dieses Verbot
gilt nicht
1. im Falle eines Einsatzes (§ 1 Abs. 3);
2. in Ausübung des Wachdienstes;
3. auf Übungs- und Schießplätzen.
Das Schießen in den Fällen der Z. 3 sowie mit
Übungsmunition oder Kleinkalibergewehren ist
nur unter den für den Unterkunftsbereich notwendigen
besonderen Sicherheitsvorkehrungen
zulässig."
Die bisherigen Abs. 8 bis 14 erhalten die Bezeichnung
„(7)" bis „(13)".
5. § 17 Abs. 2 hat zu entfallen. Die bisherigen
Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(2)",
„(3)" und „(4)".
6. § 18 hat zu lauten
„§ 18. Tagwache und Zapfenstreich
Tagwache(1) Tagwache ist in der Regel eineinhalb Stunden
vor Dienstbeginn. An dienstfreien Tagen
entfällt die Tagwache, jedoch sind die Unterkünfte
bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.
Zapfenstreich
und Nachtruhe
(2) Die Nachtruhe beginnt mit dem Zapfenstreich
um 24 Uhr. Wer nicht Erlaubnis hat,
über diesen Zeitpunkt auszubleiben, hat so zeitgerecht
in der Unterkunft einzutreffen, daß die
Nachtruhe ab dem Zapfenstreich gewahrt werden
kann. Später einrückende Soldaten haben
sich ohne unnötige Beeinträchtigung der Nachtruhe
der übrigen Soldaten unverzüglich zur Ruhe
zu begeben. Die Nachtruhe endet mit der Tagwache,
an dienstfreien Tagen um sechs Uhr.
Abänderung(3) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten
aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen
militärischen Gründen, insbesondere vor einem
Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden
Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache
und des Zapfenstreiches zur Sicherung einer
ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern.
Hievon haben Einheitskommandanten
ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht
Meldung zu erstatten.
Ausbleiben über
den Zapfenstreich
(4) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben
1. Soldaten, die auf Grund eines Dienstverhältnisses
dem Bundesheer angehören, bis zum
Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 3
genannten Gründen im Zusammenhalt mit
den dienstrechtlichen Vorschriften eine andere
Anordnung getroffen wird;
2. Offiziere, Unteroffiziere und Chargen, die
Präsenzdienst leisten, bis zum Dienstbeginn,
sofern nicht aus den im Abs. 3 genannten
Gründen eine andere Anordnung getroffen
wird;
3. Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 5
erteilt wurde.
(5) Auf Wunsch (§ 12) hat der Einheitskommandant
Bewilligungen zum Ausbleiben über
den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen
Ausmaß zu erteilen, sofern wichtige persönliche
Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen
des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse
nicht entgegenstehen. Darüber hinaus
kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen
Soldaten oder der gesamten Einheit die Bewilligung
zum Ausbleiben über den Zapfenstreich
als Begünstigung, insbesondere in Fällen außergewöhnlicher
Bewährung im Dienst, erteilen; der
militärische Dienstbetrieb darf hiedurch nicht beeinträchtigt
werden.
(6) Bewilligungen zum Ausbleiben über den
Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die
rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft
ist vom Korporal vom Tag zu überwachen,
Verspätungen sind dem Einheitskommandanten
zu melden."
7. Die Abs. 1, 2 und 3 des § 22 haben zu
lauten
„Ausgang (1) Den Soldaten steht unter gewöhnlichen
Verhältnissen das Recht zu, die Unterkunft nach
Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen
ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe
und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft
gestattet.
(2) Der Ausgang ist den Soldaten in Zivilkleidung
gestattet. Wehrmännern, die den Grundwehrdienst
leisten, ist der erstmalige Ausgang in
Uniform nach acht Tagen gestattet.
Einschränkungen (3) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen oder
einem bevorstehenden Einsatz sind die Kommandanten
vom Einheitskommandanten aufwärts
berechtigt, den Soldaten nach den jeweiligen
militärischen Erfordernissen den Ausgang nur in
Gruppen und nur in Uniform zu gestatten; zusätzlich
oder unabhängig davon sind die Kommandanten
vom Einheitskommandanten aufwärts
unter den genannten Voraussetzungen berechtigt,
das Verlassen eines von ihnen zu bestimmenden
Bereiches zu untersagen."
8. Der Abs. 4 des § 22 hat zu entfallen; der
bisherige Abs. 5 des § 22 erhält die Bezeichnung
„(4)".
9. Der bisherige Abs. 6 des § 22 erhält die Bezeichnung
„(5)" und hat zu lauten
Dienstfreistellung„(5) Dienstfreistellungen gemäß § 39 Abs. 1
bis 5 des Wehrgesetzes in der geltenden Fassung
sind vom Einheitskommandanten zu gewähren."
10. Die bisherigen Abs. 7, 8 und 9 des § 22
erhalten die Bezeichnung „(6)", „(7)" und „(8)".
11. Die Überschrift zu § 30 hat zu lauten
„§ 30. Festnahme und Waffengebrauch
durch Wachen
(III. Hauptstück Artikel I Z. 8 MilStG., BGBl.
Nr. 344/1970)"