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146_1974 AT

146. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Änderung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)

Auf Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 272/1971, wird gemäß § 12 dieses

Bundesgesetzes mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

2. Juni 1970, BGBl. Nr. 193, womit die Allgemeinen

Dienstvorschriften für das Bundesheer erlassen

werden (ADV), wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten

„(1) Die Unterkunfts(Kasern-, Lager-, Quartier-,

Freilager)ordnung ist vom Unterkunftskommandanten

(Abs. 3) zu erlassen. Sie ist nicht

Selbstzweck, sondern soll der wohnlichen Gestaltung

der Unterkunft dienen. Die Soldatenvertreter

sind berechtigt, Vorschläge hinsichtlich der

Unterkunftsordnung zu erstatten. Die Rechte der

Personalvertretung werden hiedurch nicht berührt."

2. Der Abs. 3 des § 14 hat zu entfallen.

3. Der bisherige Abs. 4 des § 14 erhält die Bezeichnung

„(3)" und hat zu lauten

„(3) Unterkunftskommandant ist der jeweils

rangälteste Kommandant in der Unterkunft, sofern

nicht ein anderer Offizier durch den Bundesminister

für Landesverteidigung oder durch einen

von diesem hiezu befugten Kommandanten als

Unterkunftskommandant bestellt wurde."

Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 14 erhalten

die Bezeichnung „(4)" und „(5)".

4. Der bisherige Abs. 7 des § 14 erhält die Bezeichnung

„(6)" und hat zu lauten

„(6) Das Schießen mit scharfer Munition im

Unterkunftsbereich ist verboten. Dieses Verbot

gilt nicht

1. im Falle eines Einsatzes (§ 1 Abs. 3);

2. in Ausübung des Wachdienstes;

3. auf Übungs- und Schießplätzen.

Das Schießen in den Fällen der Z. 3 sowie mit

Übungsmunition oder Kleinkalibergewehren ist

nur unter den für den Unterkunftsbereich notwendigen

besonderen Sicherheitsvorkehrungen

zulässig."

Die bisherigen Abs. 8 bis 14 erhalten die Bezeichnung

„(7)" bis „(13)".

5. § 17 Abs. 2 hat zu entfallen. Die bisherigen

Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Bezeichnung „(2)",

„(3)" und „(4)".

6. § 18 hat zu lauten

„§ 18. Tagwache und Zapfenstreich

Tagwache(1) Tagwache ist in der Regel eineinhalb Stunden

vor Dienstbeginn. An dienstfreien Tagen

entfällt die Tagwache, jedoch sind die Unterkünfte

bis elf Uhr in Ordnung zu bringen.

Zapfenstreich

und Nachtruhe

(2) Die Nachtruhe beginnt mit dem Zapfenstreich

um 24 Uhr. Wer nicht Erlaubnis hat,

über diesen Zeitpunkt auszubleiben, hat so zeitgerecht

in der Unterkunft einzutreffen, daß die

Nachtruhe ab dem Zapfenstreich gewahrt werden

kann. Später einrückende Soldaten haben

sich ohne unnötige Beeinträchtigung der Nachtruhe

der übrigen Soldaten unverzüglich zur Ruhe

zu begeben. Die Nachtruhe endet mit der Tagwache,

an dienstfreien Tagen um sechs Uhr.

Abänderung(3) Die Kommandanten vom Einheitskommandanten

aufwärts sind berechtigt, aus wichtigen

militärischen Gründen, insbesondere vor einem

Einsatz und ausnahmsweise vor oder nach anstrengenden

Übungen, den Zeitpunkt der Tagwache

und des Zapfenstreiches zur Sicherung einer

ausreichenden Nachtruhe der Soldaten abzuändern.

Hievon haben Einheitskommandanten

ihrem unmittelbaren Vorgesetzten zeitgerecht

Meldung zu erstatten.

Ausbleiben über

den Zapfenstreich

(4) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben

1. Soldaten, die auf Grund eines Dienstverhältnisses

dem Bundesheer angehören, bis zum

Dienstbeginn, sofern nicht aus den im Abs. 3

genannten Gründen im Zusammenhalt mit

den dienstrechtlichen Vorschriften eine andere

Anordnung getroffen wird;

2. Offiziere, Unteroffiziere und Chargen, die

Präsenzdienst leisten, bis zum Dienstbeginn,

sofern nicht aus den im Abs. 3 genannten

Gründen eine andere Anordnung getroffen

wird;

3. Soldaten, denen eine Bewilligung nach Abs. 5

erteilt wurde.

(5) Auf Wunsch (§ 12) hat der Einheitskommandant

Bewilligungen zum Ausbleiben über

den Zapfenstreich im notwendigen zeitlichen

Ausmaß zu erteilen, sofern wichtige persönliche

Gründe oder sonstige rücksichtswürdige Interessen

des Soldaten vorliegen und dienstliche Erfordernisse

nicht entgegenstehen. Darüber hinaus

kann der Einheitskommandant fallweise einzelnen

Soldaten oder der gesamten Einheit die Bewilligung

zum Ausbleiben über den Zapfenstreich

als Begünstigung, insbesondere in Fällen außergewöhnlicher

Bewährung im Dienst, erteilen; der

militärische Dienstbetrieb darf hiedurch nicht beeinträchtigt

werden.

(6) Bewilligungen zum Ausbleiben über den

Zapfenstreich sind listenmäßig zu erfassen. Die

rechtzeitige Rückkehr der Soldaten in die Unterkunft

ist vom Korporal vom Tag zu überwachen,

Verspätungen sind dem Einheitskommandanten

zu melden."

7. Die Abs. 1, 2 und 3 des § 22 haben zu

lauten

„Ausgang (1) Den Soldaten steht unter gewöhnlichen

Verhältnissen das Recht zu, die Unterkunft nach

Dienstschluß zu verlassen. An dienstfreien Tagen

ist der Ausgang nach Beendigung der Nachtruhe

und Herstellung der Ordnung in der Unterkunft

gestattet.

(2) Der Ausgang ist den Soldaten in Zivilkleidung

gestattet. Wehrmännern, die den Grundwehrdienst

leisten, ist der erstmalige Ausgang in

Uniform nach acht Tagen gestattet.

Einschränkungen (3) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen oder

einem bevorstehenden Einsatz sind die Kommandanten

vom Einheitskommandanten aufwärts

berechtigt, den Soldaten nach den jeweiligen

militärischen Erfordernissen den Ausgang nur in

Gruppen und nur in Uniform zu gestatten; zusätzlich

oder unabhängig davon sind die Kommandanten

vom Einheitskommandanten aufwärts

unter den genannten Voraussetzungen berechtigt,

das Verlassen eines von ihnen zu bestimmenden

Bereiches zu untersagen."

8. Der Abs. 4 des § 22 hat zu entfallen; der

bisherige Abs. 5 des § 22 erhält die Bezeichnung

„(4)".

9. Der bisherige Abs. 6 des § 22 erhält die Bezeichnung

„(5)" und hat zu lauten

Dienstfreistellung„(5) Dienstfreistellungen gemäß § 39 Abs. 1

bis 5 des Wehrgesetzes in der geltenden Fassung

sind vom Einheitskommandanten zu gewähren."

10. Die bisherigen Abs. 7, 8 und 9 des § 22

erhalten die Bezeichnung „(6)", „(7)" und „(8)".

11. Die Überschrift zu § 30 hat zu lauten

„§ 30. Festnahme und Waffengebrauch

durch Wachen

(III. Hauptstück Artikel I Z. 8 MilStG., BGBl.

Nr. 344/1970)"

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