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146_1973 AT

146. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen

Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973

wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

und für Verkehr verordnet

§ 1. Bei Waren, die durch das Zollgebiet ausschließlich

im Rahmen des Eisenbahnverkehrs

durchgeführt werden, ohne daß eine Neuaufgabe

im Zollgebiet erfolgt, haben die Österreichischen

Bundesbahnen die nach dem Handelsstatistischen

Gesetz 1958 vorgeschriebenen statistischen Angaben

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

durch Übergabe von Datenträgern, die

unmittelbar durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen

ausgewertet werden können, direkt

zu übermitteln.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember

1970, BGBl. Nr. 396, über die Befreiung von

im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren von

der handelsstatistischen Anmeldepflicht außer

Kraft.

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