146. Verordnung: Handelsstatistische Anmeldung von im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Handelsstatistischen
Gesetzes 1958, BGBl. Nr. 137, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 122/1973
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
und für Verkehr verordnet
§ 1. Bei Waren, die durch das Zollgebiet ausschließlich
im Rahmen des Eisenbahnverkehrs
durchgeführt werden, ohne daß eine Neuaufgabe
im Zollgebiet erfolgt, haben die Österreichischen
Bundesbahnen die nach dem Handelsstatistischen
Gesetz 1958 vorgeschriebenen statistischen Angaben
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
durch Übergabe von Datenträgern, die
unmittelbar durch elektronische Datenverarbeitungsanlagen
ausgewertet werden können, direkt
zu übermitteln.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Dezember
1970, BGBl. Nr. 396, über die Befreiung von
im Eisenbahnverkehr durchgeführten Waren von
der handelsstatistischen Anmeldepflicht außer
Kraft.