146. Konvention über den Zollwert von Waren samt Anlagen I bis III
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Konvention vom 15. Dezember 1950 über den Zollwert von Waren einschließlich
ihrer Anlagen I bis III, in der durch die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens vom 7. Juni 1967 betreffend die Änderung der Konvention über den
Zollwert von Waren geänderten Fassung samt den Anlagen, welche also lautet
(Übersetzung)
Die Signatarstaaten dieser
Konvention sind
in dem Bestreben, den internationalen
Handel zu erleichtern,
die internationalen Zolltarifverhandlungen
und den Vergleich
der Außenhandelsstatistiken
in dem Maße zu vereinfachen,
als dieser Vergleich
genauer ist, wenn er auf einer
einheitlichen Bewertung der
Waren beruht,
in der Überzeugung, daß eine
möglichst einheitliche Begriffsbestimmung
des Zollwertes
einen bedeutenden Fortschritt
zur Erreichung dieser Ziele darstellt,
unter Berücksichtigung
der von der Studiengruppe für
die Europäische Zollunion in
Brüssel auf diesem Gebiete bereits
geleisteten Arbeiten und
in der Erwägung, daß der
Abschluß einer internationalen
Konvention der beste Weg ist,
um zu Ergebnissen auf diesem
Gebiet zu gelangen,
über nachstehendes übereingekommen.
Artikel L
Im Sinne dieser Konvention
bedeutet
a) „Abkommen über die Errichtung
des Rates" das
„Abkommen über die Errichtung
eines Rates für
die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens",
das in Brüssel ab
15. Dezember 1950 zur
Unterzeichnung aufliegt;
b) „Rat" den vorstehend in
lit. a angeführten Rat für
die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens;
c) „Generalsekretär" den
Generalsekretär des Rates.
Artikel II.
Die Vertragschließenden
Teile werden unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des
Artikels IV die in der Anlage I
zu dieser Konvention enthaltene
Begriffsbestimmung (im
folgenden als Begriffsbestimmung
bezeichnet) in ihre innerstaatliche
Gesetzgebung aufnehmen
und sie vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Konvention
für die Vertragschließenden
Teile anwenden.
Artikel III.
Die Vertragschließenden
Teile werden bei Anwendung
dieser Begriffsbestimmung die
Bestimmungen der Erläuternden
Anmerkungen (im folgenden
als „Anmerkungen" bezeichnet),
die in der Anlage II
dieser Konvention enthalten
sind, berücksichtigen.
Artikel IV.
Jeder Vertragschließende
Teil kann den Wortlaut der
Begriffsbestimmung anpassen,
indem er
a) solche erläuternde Bestimmungen
aufnimmt,
die er für notwendig erachtet,
b) dem Wortlaut jene rechtliche
Fassung gibt, die unerläßlich
ist, damit er mit
Rücksicht auf die innerstaatliche
Gesetzgebung
rechtswirksam werden
kann, erforderlichenfalls
durch Aufnahme ergänzender
erläuternder Bestimmungen,
die den Sinn
der Begriffsbestimmung
näher umschreiben.
Artikel V.
a) Der Rat wird die genaue
Durchführung dieser
Konvention überwachen,
um deren einheitliche
Auslegung und Anwendung
sicherzustellen.
b) Zu diesem Zweck wird der
Rat ein „Wertkomitee"
einsetzen, in dem jedes
Mitglied des Rates, auf
das diese Konvention Anwendung
findet, das
Recht hat, vertreten zu
sein.
Artikel VI.
Das Wertkomitee wird unter
der Aufsicht des Rates und nach
dessen Weisungen folgende
Aufgaben wahrnehmen
a) alle Informationen über
die von den Vertragschließenden
Teilen angewandten
Methoden zur
Wertermittlung von Waren
sammeln und diesen
bekanntgeben;
b) die innerstaatlichen Gesetze,
Vorschriften sowie
die Verwaltungspraxis der
Vertragschließenden Teile
hinsichtlich der Begriffsbestimmung
und der Anmerkungen
prüfen und
dementsprechend dem
Rat oder den Vertragschließenden
Teilen Empfehlungen
unterbreiten,
um eine einheitliche Auslegung
und Anwendung
der Begriffsbestimmung
und der Anmerkungen
sowie die Annahme von
Mustervorschriften und
Musterverfahren sicherzustellen;
c) erläuternde Anmerkungen
für die Anwendung
der Begriffsbestimmung
ausarbeiten;
d) den Vertragschließenden
Teilen aus eigener Initiative
oder über Antrag
Auskünfte oder Ratschläge
zu allen den Zollwert
von Waren betreffenden
Fragen zukommen
lassen;
e) dem Rat Vorschläge zur
Änderung dieser Konvention
unterbreiten, soweit
es solche für erforderlich
hält;
f) hinsichtlich des Zollwertes
von Waren alle anderen
Befugnisse oder Aufgaben
wahrnehmen, die der Rat
ihm übertragen sollte.
Artikel VIL
a) Das Wertkomitee tritt
mindestens dreimal im
Jahr zusammen.
b) Es wählt seinen Vorsitzenden
sowie einen
oder mehrere Stellvertreter.
c) Es erstellt seine Geschäftsordnung
auf Grund eines
mit Zweidrittelmehrheit
seiner Mitglieder gefaßten
Beschlusses. Diese Geschäftsordnung
bedarf der
Genehmigung des Rates.
Artikel VIII.
Die Anlagen dieser Konvention
stellen einen integrierenden
Bestandteil derselben dar,
jede Bezugnahme auf diese
Konvention bezieht sich in gleicher
Weise auch auf ihre Anlagen.
Artikel IX.
Die Vertragschließenden Teile
genehmigen die Bestimmungen
des dieser Konvention angeschlossenen
Protokolls über das
besondere Verfahren der Verzollung
von Waren, die in Kapitel
30 und unter Num-
mer 33 06 der Nomenklatur
angeführt sind, welche als Anlage
der Konvention über die
Nomenklatur für die Einreihung
von Waren in die Zolltarife
angeschlossen ist; dieses
Protokoll liegt zum gleichen
Zeitpunkt wie diese Konvention
in Brüssel zur Unterzeichnung
auf.
Artikel X.
a) Alle Bestimmungen anderer
internationaler Vereinbarungen
sind zwischen
den Vertragschließenden
Teilen aufgehoben,
soweit sie mit dieser
Konvention in Widerspruch
stehen.
b) Diese Konvention ändert
in keiner Weise Verpflichtungen,
die ein Vertragschließender
Teil einem
dritten Staat gegenüber
auf Grund anderer internationaler
Vereinbarungen
übernommen hat, bevor
diese Konvention für
ihn in Kraft tritt. Die
Vertragschließenden Teile
werden jedoch, sobald es
die Umstände zulassen
und in jedem Falle einer
Erneuerung solcher früherer
Vereinbarungen alle
Maßnahmen ergreifen,
um diese Vereinbarungen
mit den Bestimmungen
dieser Konvention in Einklang
zu bringen.
Artikel XI.
a) Jede Meinungsverschiedenheit
zwischen zwei
oder mehreren Vertragschließenden
Teilen über
die Auslegung oder Anwendung
dieser Konvention
soll, soweit als möglich,
durch Verhandlungen
zwischen diesen Teilen
beigelegt werden.
b) Jede Meinungsverschiedenheit,
die nicht durch
Verhandlungen beigelegt
werden kann, wird von
den am Streitfall beteilig-
ten Teilen vor das Wertkomitee
gebracht, das
diese prüfen und Empfehlungen
für deren Beilegung
geben wird.
c) Wenn das Wertkomitee
die Meinungsverschiedenheit
nicht beilegen kann,
wird es dieselbe vor den
Rat bringen, der Empfehlungen
gemäß Artikel III
lit. e des Abkommens
über die Errichtung des
Rates erteilen wird.
d) Die am Streitfall beteiligten
Teile können im voraus
vereinbaren, die Empfehlungen
des Komitees
oder des Rates als verbindlich
anzunehmen.
Artikel XII.
Diese Konvention steht bis
zum 31. März 1951 für jede
Regierung zur Unterzeichnung
offen, welche das Abkommen
über die Errichtung des Rates
unterzeichnet hat.
Artikel XIII.
a) Diese Konvention bedarf
der Ratifikation.
b) Die Ratifikationsurkunden
werden beim Belgischen
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
hinterlegt, das alle
Signatarstaaten und später
beigetretenen Staaten
sowie den Generalsekretär
von der Hinterlegung in
Kenntnis setzt. Es kann
jedoch keine Regierung
die Ratifikationsurkunde
zu dieser Konvention hinterlegen,
bevor sie die Ratifikationsurkunde
zum
Abkommen über die Errichtung
des Rates hinterlegt
hat.
Artikel XIV.
a) Diese Konvention tritt
drei Monate nach dem
Tage der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
von sieben Staaten beim
Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angele-
genheiten für diese Staaten
in Kraft.
b) Für jeden Signatarstaat,
der seine Ratifikationsurkunde
nach diesem Tag
hinterlegt, tritt die Konvention
drei Monate nach
dem Tage der Hinterlegung
dieser Ratifikationsurkunde
beim Belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten in
Kraft.
Artikel XV.
a) Jeder Staat, der nicht Signatarstaat
dieser Konvention
ist, jedoch das
Abkommen über die Errichtung
des Rates ratifiziert
hat oder ihm beigetreten
ist, kann der vorliegenden
Konvention
vom 1. April 1951 an
beitreten.
b) Die Beitrittsurkunden
werden beim Belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten hinterlegt,
das alle Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie
den Generalsekretär von
der erfolgten Hinterlegung
in Kenntnis setzt.
c) Diese Konvention tritt
für jeden beitretenden
Staat drei Monate nach
dem Tage der Hinterlegung
seiner Beitrittsurkunde
in Kraft, jedoch
nicht vor dem in Artikel
XIV lit. a festgelegten
Zeitpunkt.
Artikel XVI.
a) Diese Konvention wird
auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen,
jedoch kann
jeder Vertragschließende
Teil sie nach Ablauf von
fünf Jahren nach dem
Zeitpunkt, an dem sie gemäß
Artikel XIV lit. a
in Kraft getreten ist, jederzeit
kündigen. Die
Kündigung wird mit Ablauf
eines Jahres vom
Tage ihres Einlangens
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
wirksam;
dieses setzt alle Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie
den Generalsekretär vom
Einlangen der Kündigung
in Kenntnis.
b) Jeder Vertragschließende
Teil, der das Abkommen
über die Errichtung des
Rates kündigt, hört auf,
Mitglied der vorliegenden
Konvention zu sein.
Artikel XVII.
a) Jede Regierung kann im
Zeitpunkt der Ratifikation,
des Beitrittes oder
später durch Mitteilung
an das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
erklären,
daß sich diese Konvention
auch auf Gebiete erstreckt,
für deren internationale
Beziehungen sie verantwortlich
ist; die Konvention
wird für diese Gebiete
nach Ablauf von drei
Monaten vom Tage des
Einlangens dieser Mitteilung
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige
Angelegenheiten wirksam,
jedoch nicht vor dem
Zeitpunkt, an dem diese
Konvention für diese Regierung
in Kraft tritt.
b) Jede Regierung, die gemäß
lit. a diese Konvention
für ein Gebiet angenommen
hat, für dessen
internationale Beziehungen
sie verantwortlich ist,
kann für dieses Gebiet
dem Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
eine Kündigung
gemäß den Bestimmungen
des Artikels
XVI übermitteln.
c) Das Belgische Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
setzt alle Signatarstaaten
und später bei-
getretenen Staaten sowie
den Generalsekretär von
jeder Mitteilung, die ihm
auf Grund dieses Artikels
zugegangen ist, in
Kenntnis.
Artikel XVIII.
a) Der Rat kann den Vertragschließenden
Teilen
Änderungen dieser Konvention
vorschlagen.
b) Jeder Vertragschließende
Teil, der eine Änderung
annimmt, gibt diese Annahme
schriftlich dem
Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
bekannt; dieses
setzt alle Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie den Generalsekretär
vom Einlangen
der Annahmeerklärung
in Kenntnis.
c) Eine Änderung tritt drei
Monate, nachdem die Annahmeerklärungen
aller
Vertragschließenden Teile
beim Belgischen Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
eingelangt
sind, in Kraft. Sobald eine
Änderung auf diese Weise
von allen Vertragschließenden
Teilen angenommen
ist, verständigt das
Belgische Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
hievon alle Signatarstaaten
und später beigetretenen
Staaten sowie
den Generalsekretär und
gibt gleichzeitig das Datum
des Inkrafttretens der
Änderung bekannt.
d) Nach dem Inkrafttreten
einer Änderung kann
keine Regierung diese
Konvention ratifizieren
oder ihr beitreten, ohne
gleichfalls diese Änderung
anzunehmen.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen gehörig
Bevollmächtigten diese Konvention
unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig
(15. Dezember
1950) in französischer
und englischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die in den
Archiven der Belgischen Regierung
verwahrt wird, die ihrerseits
allen Signatarstaaten und
beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften davon zur Verfügung
stellt.
Für Deutschland
v. Maltzan
Für Österreich
Für Belgien
Paul van Zeeland
Für Dänemark
Unter Vorbehalt der Ratifikation
Bent Falkenstjerne
Für Frankreich
J. de Hauteclocque
Für Großbritannien
und Nordirland
J. H. le Rougetel
Für Griechenland
D. Capsalis
Für Irland
Für Island
Pétur Benediktsson
Für Italien
Pasquale Diana
Für Luxemburg
Robert Als
Für Norwegen
Johan Georg Raeder
Für die Niederlande
G. Beelaerts van Blokland
Für Portugal
Eduardo Vieira Leitao
Für Schweden
G. de Reuterskiold
Für die Schweiz
Für die Türkei
(Übersetzung)
ANLAGE I In der Fassung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
vom 7. Juni 1967 betreffend die Änderung der Konvention über den Zollwert von Waren
Begriffsbestimmung des Zollwertes.
ARTIKEL I.
(1) Für die Anwendung der
Wertzölle ist der Wert der eingeführten
Waren, die in den
freien Verkehr übergehen, der
Normalpreis, das heißt der
Preis, der für diese Waren in
dem Zeitpunkt, in dem der Zoll
geschuldet wird, bei einem
Kaufgeschäft unter den Bedingungen
des freien Wettbewerbes
zwischen einem Käufer und
einem Verkäufer, die voneinander
unabhängig sind, erzielt
werden kann.
(2) Bei der Ermittlung des
Normalpreises der eingeführten
Waren ist davon auszugehen,
daß
(a) die Waren dem Käufer im
Hafen oder am Ort des
Verbringens in das Einfuhrland
geliefert werden,
(b) der Verkäufer alle Kosten
trägt, die sich auf das
Kaufgeschäft und auf die
Lieferung der Waren im
Hafen oder am Ort des
Verbringens beziehen, und
daß diese somit vom Normalpreis
umfaßt werden,
(c) der Käufer die im Einfuhrland
geschuldeten
Zölle und sonstigen Abgaben
trägt und daß diese
somit vom Normalpreis
nicht umfaßt werden.
ARTIKEL II.
(1) Ein Kaufgeschäft unter
den Bedingungen des freien
Wettbewerbes zwischen einem
Käufer und einem Verkäufer,
die voneinander unabhängig
sind, ist ein Kaufgeschäft, bei
dem insbesondere
(a) die Zahlung des Preises
der Waren die einzige tatsächliche
Leistung des
Käufers darstellt;
(b) der vereinbarte Preis
nicht beeinflußt ist durch
Handels-, Finanz- oder
sonstige vertragliche oder
außervertragliche Beziehungen,
die — abgesehen
von den durch das Kaufgeschäft
selbst geschaffenen
Beziehungen — zwischen
dem Verkäufer oder einer
geschäftlich mit diesem
verbundenen natürlichen
oder juristischen Person
einerseits und dem Käufer
oder einer mit diesem
geschäftlich verbundenen
natürlichen oder juristischen
Person andererseits
bestehen können;
(c) kein Teil des Erlöses aus
späteren Weiterverkäufen,
einer sonstigen späteren
Überlassung oder auch
einer späteren Verwendung
der Waren unmittelbar
oder mittelbar dem
Verkäufer oder irgendeiner
mit ihm geschäftlich
verbundenen natürlichen
oder juristischen Person
zugute kommt.
(2) Zwei Personen gelten als
geschäftlich miteinander verbunden,
wenn eine von ihnen irgendein
Interesse an den Geschäften
oder am Vermögen der
anderen hat oder wenn beide
ein gemeinsames Interesse an
Geschäften oder an einem Vermögen
haben oder auch wenn
eine dritte Person ein Interesse
an den Geschäften oder an den
Vermögen beider hat, unabhängig
davon, ob es sich um unmittelbare
oder mittelbare Interessen
handelt.
ARTIKEL III.
Wenn die zu bewertenden
Waren
(a) nach einer patentierten
Erfindung hergestellt sind
oder Gegenstand eines geschützten
Geschmacks-
oder Gebrauchsmusters
sind, oder
(b) unter einem ausländischen
Warenzeichen eingeführt
werden, oder
(c) eingeführt werden, um
unter einem ausländischen
Warenzeichen verkauft,
anderweitig überlassen
oder verwendet zu werden,
wird bei der Ermittlung des
Normalpreises berücksichtigt;
daß dieser den Wert des Rechtes
umfaßt, für diese Waren das
Patent, das Geschmacks- oder
Gebrauchsmuster oder das Warenzeichen
zu benutzen.
(Übersetzung)
ANLAGE II In der Fassung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
vom 7. Juni 1967 betreffend die Änderung der Konvention über den Zollwert von Waren
Erläuternde Anmerkungen
zur Begriffsbestimmung des
Zollwertes
ZUSATZ ZU ARTIKEL I.
Anmerkung 1.
Der im Artikel I Abs. (1) genannte
Zeitpunkt bestimmt sich
nach der Gesetzgebung eines
jeden Landes und kann beispielsweise
der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen
Abgabe oder
Eintragung des Antrages auf
Abfertigung der Waren zum
freien Verkehr, der Zeitpunkt
der Zahlung des Zolles oder der
Zeitpunkt der Freigabe der Waren
sein.
Anmerkung 2.
Die im Artikel I Abs. (2)
lit. b) genannten Kosten umfassen
insbesondere
— die Kosten des Beförderns,
— die Versicherungskosten,
— die Provisionen,
— den Maklerlohn,
— die außerhalb des Einfuhrlandes
entstandenen Kosten
für die Ausstellung der Urkunden,
die sich auf das
Verbringen der Waren in
das Einfuhrland beziehen,
einschließlich der Konsulargebühren,
— die außerhalb des Einfuhrlandes
geschuldeten Zölle
und sonstigen Abgaben mit
Ausnahme derjenigen, von
denen die Waren befreit
worden sind oder deren Betrag
erstattet worden ist
oder erstattet werden soll,
— die Kosten der Umschließungen
mit Ausnahme der Kosten
solcher Umschließungen,
die einer besonderen Regelung
unterliegen; die Kosten
des Verpackens (Arbeitslohn,
Material und sonstige Kosten),
— die Ladekosten.
Anmerkung 3.
Bei der Ermittlung des Normalpreises
ist davon auszugehen,
daß sich das Kaufgeschäft auf
die Menge der zu bewertenden
Waren bezieht.
Anmerkung 4.
Sind die für die Ermittlung
des Wertes oder des gezahlten
oder zu zahlenden Preises herangezogenen
Faktoren in einer
anderen Währung als der des
Einfuhrlandes ausgedrückt, so
ist für die Umrechnung der in
diesem Land geltende amtliche
Wechselkurs heranzuziehen.
Anmerkung 5.
Zweck der Begriffsbestimmung
des Wertes ist es, in allen
Fällen die Berechnung der Zölle
auf der Grundlage des Preises
zu ermöglichen, zu dem jeder
beliebige Käufer die eingeführten
Waren bei einem Kaufgeschäft
unter den Bedingungen
des freien Wettbewerbes im Hafen
oder am Ort des Verbringens
in das Einfuhrland erwerben
könnte. Diese Norm ist von
umfassender Tragweite; sie ist
anwendbar, ob die eingeführten
Waren Gegenstand eines Kaufvertrages
sind oder nicht und
wie auch die Bedingungen dieses
Vertrages lauten mögen.
Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung
erfordert jedoch
die Kenntnis der im Zeitpunkt
der Bewertung gängigen
Preise. In der Praxis kann, wenn
die eingeführten Waren Gegenstand
eines bona fide-Kaufgeschäftes
sind, der auf Grund
dieses Kaufgeschäftes gezahlte
oder zu zahlende Preis im allgemeinen
als brauchbarer Ausgangspunkt
für die Ermittlung
des in der Begriffsbestimmung
genannten Normalpreises angesehen
werden. Folglich kann der
gezahlte oder zu zahlende Preis
unbedenklich als Bewertungsgrundlage
herangezogen werden,
und es wird den Zollverwaltungen
empfohlen, ihn als Wert
der betreffenden Waren anzuerkennen,
vorbehaltlich
a) der Maßnahmen, die zu
treffen sind, um Verkürzungen
der Zölle mittels
fiktiver oder unrichtiger
Preise oder Verträge zu
vermeiden, und
b) etwaiger Berichtigungen
dieses Preises, wie sie für
erforderlich erachtet werden,
um die Umstände zu
berücksichtigen, die sich
bei dem betreffenden
Kaufgeschäft von denjenigen
unterscheiden, die der
Begriffsbestimmung des
Wertes zugrundeliegen.
Die unter lit. b) genannten
Berichtigungen betreffen insbesondere
die Beförderungskosten
und die sonstigen im Artikel I.
Abs. (2) und in der Anmerkung
2 des Zusatzes zu Artikel
I genannten Kosten sowie
auch die Rabatte oder anderen
Preisermäßigungen, die Alleinvertretern
oder Alleinkonzessionären
gewährt werden, außergewöhnliche
Rabatte und jede
andere Preisermäßigung gegenüber
dem üblichen Wettbewerbspreis.
ZUSATZ ZU ARTIKEL III.
Anmerkung 1.
Die Bestimmungen des Artikels
III schränken die Bestim-
mungen der Artikel I und II
nicht ein.
Anmerkung 2.
Die Bestimmungen des Artikels
III können auch auf Waren
anwendbar gemacht werden, die
eingeführt werden, um nach
weiteren Arbeitsvorgängen unter
einem ausländischen Warenzeichen
verkauft, anderweitig überlassen
oder verwendet zu werden.
Anmerkung 3.
Ein Warenzeichen gilt als ausländisches
Warenzeichen, wenn
es das Warenzeichen
a) einer Person ist, welche
die zu bewertenden Waren
außerhalb des Einfuhrlandes
angebaut, erzeugt,
hergestellt, zum
Verkauf angeboten oder
anderweitig mit ihnen zu
tun gehabt hat, oder
b) einer Person ist, die mit
einer unter lit. a) bezeichneten
Person geschäftlich
verbunden ist, oder
c) einer Person ist, deren
Rechte an dem Warenzeichen
durch eine Vereinbarung
mit einer unter
lit. a) oder b) bezeichneten
Person eingeschränkt sind.
ALLGEMEINER ZUSATZ.
Es wird empfohlen, den Wertbegriff,
wie er sich aus der Begriffsbestimmung
und diesen Erläuternden
Anmerkungen ergibt,
zur Ermittlung des Wertes
aller Waren zu verwenden, für
die eine Zollbehandlung zu beantragen
ist, einschließlich der
zollfreien Waren und der spezifischen
Zöllen unterliegenden
Waren.
ANLAGE III.
Protokoll über das besondere
Verfahren der Verzollung
von Waren, die in Kapitel
30 und unter Nummer
33 06 der Nomenklatur
für die Einreihung von Waren
in die Zolltarife fallen.
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung
der Konvention über den
Zollwert von Waren, nachstehend
als „Konvention" bezeichnet,
sind die Signatarstaaten
dieser Konvention über nachstehendes
übereingekommen
(1) Jeder Signatarstaat der
Konvention, der in dem Zeitpunkt,
in dem die Konvention
für ihn in Kraft tritt, auf folgende
für den Einzelverkauf
aufgemachte Einfuhrwaren
a) pharmazeutische Erzeugnisse,
die in Kapitel 30
der Anlage zur Konvention
über die Nomenklatur
für die Einreihung
von Waren in die Zolltarife
fallen,
b) Riech-, Körperpflege- und
Schönheitsmittel, die unter
die Nummer 33 06 der
genannten Anlage fallen,
ein Verzollungsverfahren auf
Grundlage des im Einfuhrland
üblichen Einzelverkaufspreises
an Stelle des in der Konvention
definierten Normalpreises anwendet,
kann dieses Verfahren
beibehalten.
(2) Die beteiligten Staaten anerkennen
jedoch die Bedeutung,
das Verzollungsverfahren
für diese Waren mit den durch
die Konvention festgelegten Bewertungsvorschriften
in Einklang
zu bringen und werden
diese Übereinstimmung so bald
als möglich durchführen.
(3) Dieses Protokoll tritt am
gleichen Tage wie die Konvention
in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen gehörig
Bevollmächtigten dieses Protokoll
unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig
(15. Dezember
1950) in französischer
und englischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einer einzigen
Ausfertigung, die in den
Archiven der Belgischen Regierung
verwahrt wird, die ihrerseits
allen Signatarstaaten und
später ratifizierenden oder beitretenden
Staaten beglaubigte
Abschriften davon zur Verfügung
stellt.
Für Deutschland
v. Maltzan
Für Österreich
Für Belgien
Paul van Zeeland
Für Dänemark
Bent Falkenstjerne
Für Frankreich
J. de Hauteclocque
Für Großbritannien
und Nordirland
J. H. le Rougetel
Für Griechenland
D. Capsalis
Für Irland
Für Island
Pétur Benediktsson
Für Italien
Pasquale Diana
Für Luxemburg
Robert Als
Für Norwegen
Johan Georg Raeder
Für die Niederlande
G. Beelaerts van Blokland
Für Portugal
Eduardo Vieira Leitao
Für Schweden
G. de Reuterskiold
Für die Schweiz
Für die Türkei
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 15. Feber 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner
Sitzung vom 19. Dezember 1970 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2
Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Nachdem die Türkei als letzter der nachstehend angeführten Vertragschließenden Teile dem
Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Annahme dar Empfehlung des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 7. Juni 1967 am 18. Jänner 1972
schriftlich bekanntgegeben hat, ist die Empfehlung gemäß Art. XVIII Buchstabe c der Konvention
für alle Vertragschließenden Teile am 18. April 1972 in Kraft getreten.
Vertragschließende Teile der Konvention sind: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,
Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Irland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg,
Kenia, Korea, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Portugal, Rwanda, Schweden,
Spanien, Tunesien, Türkei, Uganda, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.