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146_1972 AT

146. Konvention über den Zollwert von Waren samt Anlagen I bis III

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Konvention über den Zollwert von Waren samt Anlagen I bis III

Nachdem die Konvention vom 15. Dezember 1950 über den Zollwert von Waren einschließlich

ihrer Anlagen I bis III, in der durch die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens vom 7. Juni 1967 betreffend die Änderung der Konvention über den

Zollwert von Waren geänderten Fassung samt den Anlagen, welche also lautet

(Übersetzung)

Die Signatarstaaten dieser

Konvention sind

in dem Bestreben, den internationalen

Handel zu erleichtern,

die internationalen Zolltarifverhandlungen

und den Vergleich

der Außenhandelsstatistiken

in dem Maße zu vereinfachen,

als dieser Vergleich

genauer ist, wenn er auf einer

einheitlichen Bewertung der

Waren beruht,

in der Überzeugung, daß eine

möglichst einheitliche Begriffsbestimmung

des Zollwertes

einen bedeutenden Fortschritt

zur Erreichung dieser Ziele darstellt,

unter Berücksichtigung

der von der Studiengruppe für

die Europäische Zollunion in

Brüssel auf diesem Gebiete bereits

geleisteten Arbeiten und

in der Erwägung, daß der

Abschluß einer internationalen

Konvention der beste Weg ist,

um zu Ergebnissen auf diesem

Gebiet zu gelangen,

über nachstehendes übereingekommen.

Artikel L

Im Sinne dieser Konvention

bedeutet

a) „Abkommen über die Errichtung

des Rates" das

„Abkommen über die Errichtung

eines Rates für

die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens",

das in Brüssel ab

15. Dezember 1950 zur

Unterzeichnung aufliegt;

b) „Rat" den vorstehend in

lit. a angeführten Rat für

die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens;

c) „Generalsekretär" den

Generalsekretär des Rates.

Artikel II.

Die Vertragschließenden

Teile werden unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des

Artikels IV die in der Anlage I

zu dieser Konvention enthaltene

Begriffsbestimmung (im

folgenden als Begriffsbestimmung

bezeichnet) in ihre innerstaatliche

Gesetzgebung aufnehmen

und sie vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Konvention

für die Vertragschließenden

Teile anwenden.

Artikel III.

Die Vertragschließenden

Teile werden bei Anwendung

dieser Begriffsbestimmung die

Bestimmungen der Erläuternden

Anmerkungen (im folgenden

als „Anmerkungen" bezeichnet),

die in der Anlage II

dieser Konvention enthalten

sind, berücksichtigen.

Artikel IV.

Jeder Vertragschließende

Teil kann den Wortlaut der

Begriffsbestimmung anpassen,

indem er

a) solche erläuternde Bestimmungen

aufnimmt,

die er für notwendig erachtet,

b) dem Wortlaut jene rechtliche

Fassung gibt, die unerläßlich

ist, damit er mit

Rücksicht auf die innerstaatliche

Gesetzgebung

rechtswirksam werden

kann, erforderlichenfalls

durch Aufnahme ergänzender

erläuternder Bestimmungen,

die den Sinn

der Begriffsbestimmung

näher umschreiben.

Artikel V.

a) Der Rat wird die genaue

Durchführung dieser

Konvention überwachen,

um deren einheitliche

Auslegung und Anwendung

sicherzustellen.

b) Zu diesem Zweck wird der

Rat ein „Wertkomitee"

einsetzen, in dem jedes

Mitglied des Rates, auf

das diese Konvention Anwendung

findet, das

Recht hat, vertreten zu

sein.

Artikel VI.

Das Wertkomitee wird unter

der Aufsicht des Rates und nach

dessen Weisungen folgende

Aufgaben wahrnehmen

a) alle Informationen über

die von den Vertragschließenden

Teilen angewandten

Methoden zur

Wertermittlung von Waren

sammeln und diesen

bekanntgeben;

b) die innerstaatlichen Gesetze,

Vorschriften sowie

die Verwaltungspraxis der

Vertragschließenden Teile

hinsichtlich der Begriffsbestimmung

und der Anmerkungen

prüfen und

dementsprechend dem

Rat oder den Vertragschließenden

Teilen Empfehlungen

unterbreiten,

um eine einheitliche Auslegung

und Anwendung

der Begriffsbestimmung

und der Anmerkungen

sowie die Annahme von

Mustervorschriften und

Musterverfahren sicherzustellen;

c) erläuternde Anmerkungen

für die Anwendung

der Begriffsbestimmung

ausarbeiten;

d) den Vertragschließenden

Teilen aus eigener Initiative

oder über Antrag

Auskünfte oder Ratschläge

zu allen den Zollwert

von Waren betreffenden

Fragen zukommen

lassen;

e) dem Rat Vorschläge zur

Änderung dieser Konvention

unterbreiten, soweit

es solche für erforderlich

hält;

f) hinsichtlich des Zollwertes

von Waren alle anderen

Befugnisse oder Aufgaben

wahrnehmen, die der Rat

ihm übertragen sollte.

Artikel VIL

a) Das Wertkomitee tritt

mindestens dreimal im

Jahr zusammen.

b) Es wählt seinen Vorsitzenden

sowie einen

oder mehrere Stellvertreter.

c) Es erstellt seine Geschäftsordnung

auf Grund eines

mit Zweidrittelmehrheit

seiner Mitglieder gefaßten

Beschlusses. Diese Geschäftsordnung

bedarf der

Genehmigung des Rates.

Artikel VIII.

Die Anlagen dieser Konvention

stellen einen integrierenden

Bestandteil derselben dar,

jede Bezugnahme auf diese

Konvention bezieht sich in gleicher

Weise auch auf ihre Anlagen.

Artikel IX.

Die Vertragschließenden Teile

genehmigen die Bestimmungen

des dieser Konvention angeschlossenen

Protokolls über das

besondere Verfahren der Verzollung

von Waren, die in Kapitel

30 und unter Num-

mer 33 06 der Nomenklatur

angeführt sind, welche als Anlage

der Konvention über die

Nomenklatur für die Einreihung

von Waren in die Zolltarife

angeschlossen ist; dieses

Protokoll liegt zum gleichen

Zeitpunkt wie diese Konvention

in Brüssel zur Unterzeichnung

auf.

Artikel X.

a) Alle Bestimmungen anderer

internationaler Vereinbarungen

sind zwischen

den Vertragschließenden

Teilen aufgehoben,

soweit sie mit dieser

Konvention in Widerspruch

stehen.

b) Diese Konvention ändert

in keiner Weise Verpflichtungen,

die ein Vertragschließender

Teil einem

dritten Staat gegenüber

auf Grund anderer internationaler

Vereinbarungen

übernommen hat, bevor

diese Konvention für

ihn in Kraft tritt. Die

Vertragschließenden Teile

werden jedoch, sobald es

die Umstände zulassen

und in jedem Falle einer

Erneuerung solcher früherer

Vereinbarungen alle

Maßnahmen ergreifen,

um diese Vereinbarungen

mit den Bestimmungen

dieser Konvention in Einklang

zu bringen.

Artikel XI.

a) Jede Meinungsverschiedenheit

zwischen zwei

oder mehreren Vertragschließenden

Teilen über

die Auslegung oder Anwendung

dieser Konvention

soll, soweit als möglich,

durch Verhandlungen

zwischen diesen Teilen

beigelegt werden.

b) Jede Meinungsverschiedenheit,

die nicht durch

Verhandlungen beigelegt

werden kann, wird von

den am Streitfall beteilig-

ten Teilen vor das Wertkomitee

gebracht, das

diese prüfen und Empfehlungen

für deren Beilegung

geben wird.

c) Wenn das Wertkomitee

die Meinungsverschiedenheit

nicht beilegen kann,

wird es dieselbe vor den

Rat bringen, der Empfehlungen

gemäß Artikel III

lit. e des Abkommens

über die Errichtung des

Rates erteilen wird.

d) Die am Streitfall beteiligten

Teile können im voraus

vereinbaren, die Empfehlungen

des Komitees

oder des Rates als verbindlich

anzunehmen.

Artikel XII.

Diese Konvention steht bis

zum 31. März 1951 für jede

Regierung zur Unterzeichnung

offen, welche das Abkommen

über die Errichtung des Rates

unterzeichnet hat.

Artikel XIII.

a) Diese Konvention bedarf

der Ratifikation.

b) Die Ratifikationsurkunden

werden beim Belgischen

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

hinterlegt, das alle

Signatarstaaten und später

beigetretenen Staaten

sowie den Generalsekretär

von der Hinterlegung in

Kenntnis setzt. Es kann

jedoch keine Regierung

die Ratifikationsurkunde

zu dieser Konvention hinterlegen,

bevor sie die Ratifikationsurkunde

zum

Abkommen über die Errichtung

des Rates hinterlegt

hat.

Artikel XIV.

a) Diese Konvention tritt

drei Monate nach dem

Tage der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

von sieben Staaten beim

Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angele-

genheiten für diese Staaten

in Kraft.

b) Für jeden Signatarstaat,

der seine Ratifikationsurkunde

nach diesem Tag

hinterlegt, tritt die Konvention

drei Monate nach

dem Tage der Hinterlegung

dieser Ratifikationsurkunde

beim Belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten in

Kraft.

Artikel XV.

a) Jeder Staat, der nicht Signatarstaat

dieser Konvention

ist, jedoch das

Abkommen über die Errichtung

des Rates ratifiziert

hat oder ihm beigetreten

ist, kann der vorliegenden

Konvention

vom 1. April 1951 an

beitreten.

b) Die Beitrittsurkunden

werden beim Belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten hinterlegt,

das alle Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie

den Generalsekretär von

der erfolgten Hinterlegung

in Kenntnis setzt.

c) Diese Konvention tritt

für jeden beitretenden

Staat drei Monate nach

dem Tage der Hinterlegung

seiner Beitrittsurkunde

in Kraft, jedoch

nicht vor dem in Artikel

XIV lit. a festgelegten

Zeitpunkt.

Artikel XVI.

a) Diese Konvention wird

auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen,

jedoch kann

jeder Vertragschließende

Teil sie nach Ablauf von

fünf Jahren nach dem

Zeitpunkt, an dem sie gemäß

Artikel XIV lit. a

in Kraft getreten ist, jederzeit

kündigen. Die

Kündigung wird mit Ablauf

eines Jahres vom

Tage ihres Einlangens

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

wirksam;

dieses setzt alle Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie

den Generalsekretär vom

Einlangen der Kündigung

in Kenntnis.

b) Jeder Vertragschließende

Teil, der das Abkommen

über die Errichtung des

Rates kündigt, hört auf,

Mitglied der vorliegenden

Konvention zu sein.

Artikel XVII.

a) Jede Regierung kann im

Zeitpunkt der Ratifikation,

des Beitrittes oder

später durch Mitteilung

an das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

erklären,

daß sich diese Konvention

auch auf Gebiete erstreckt,

für deren internationale

Beziehungen sie verantwortlich

ist; die Konvention

wird für diese Gebiete

nach Ablauf von drei

Monaten vom Tage des

Einlangens dieser Mitteilung

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige

Angelegenheiten wirksam,

jedoch nicht vor dem

Zeitpunkt, an dem diese

Konvention für diese Regierung

in Kraft tritt.

b) Jede Regierung, die gemäß

lit. a diese Konvention

für ein Gebiet angenommen

hat, für dessen

internationale Beziehungen

sie verantwortlich ist,

kann für dieses Gebiet

dem Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

eine Kündigung

gemäß den Bestimmungen

des Artikels

XVI übermitteln.

c) Das Belgische Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

setzt alle Signatarstaaten

und später bei-

getretenen Staaten sowie

den Generalsekretär von

jeder Mitteilung, die ihm

auf Grund dieses Artikels

zugegangen ist, in

Kenntnis.

Artikel XVIII.

a) Der Rat kann den Vertragschließenden

Teilen

Änderungen dieser Konvention

vorschlagen.

b) Jeder Vertragschließende

Teil, der eine Änderung

annimmt, gibt diese Annahme

schriftlich dem

Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

bekannt; dieses

setzt alle Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie den Generalsekretär

vom Einlangen

der Annahmeerklärung

in Kenntnis.

c) Eine Änderung tritt drei

Monate, nachdem die Annahmeerklärungen

aller

Vertragschließenden Teile

beim Belgischen Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten

eingelangt

sind, in Kraft. Sobald eine

Änderung auf diese Weise

von allen Vertragschließenden

Teilen angenommen

ist, verständigt das

Belgische Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

hievon alle Signatarstaaten

und später beigetretenen

Staaten sowie

den Generalsekretär und

gibt gleichzeitig das Datum

des Inkrafttretens der

Änderung bekannt.

d) Nach dem Inkrafttreten

einer Änderung kann

keine Regierung diese

Konvention ratifizieren

oder ihr beitreten, ohne

gleichfalls diese Änderung

anzunehmen.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen gehörig

Bevollmächtigten diese Konvention

unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig

(15. Dezember

1950) in französischer

und englischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die in den

Archiven der Belgischen Regierung

verwahrt wird, die ihrerseits

allen Signatarstaaten und

beitretenden Staaten beglaubigte

Abschriften davon zur Verfügung

stellt.

Für Deutschland

v. Maltzan

Für Österreich

Für Belgien

Paul van Zeeland

Für Dänemark

Unter Vorbehalt der Ratifikation

Bent Falkenstjerne

Für Frankreich

J. de Hauteclocque

Für Großbritannien

und Nordirland

J. H. le Rougetel

Für Griechenland

D. Capsalis

Für Irland

Für Island

Pétur Benediktsson

Für Italien

Pasquale Diana

Für Luxemburg

Robert Als

Für Norwegen

Johan Georg Raeder

Für die Niederlande

G. Beelaerts van Blokland

Für Portugal

Eduardo Vieira Leitao

Für Schweden

G. de Reuterskiold

Für die Schweiz

Für die Türkei

(Übersetzung)

ANLAGE I In der Fassung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

vom 7. Juni 1967 betreffend die Änderung der Konvention über den Zollwert von Waren

Begriffsbestimmung des Zollwertes.

ARTIKEL I.

(1) Für die Anwendung der

Wertzölle ist der Wert der eingeführten

Waren, die in den

freien Verkehr übergehen, der

Normalpreis, das heißt der

Preis, der für diese Waren in

dem Zeitpunkt, in dem der Zoll

geschuldet wird, bei einem

Kaufgeschäft unter den Bedingungen

des freien Wettbewerbes

zwischen einem Käufer und

einem Verkäufer, die voneinander

unabhängig sind, erzielt

werden kann.

(2) Bei der Ermittlung des

Normalpreises der eingeführten

Waren ist davon auszugehen,

daß

(a) die Waren dem Käufer im

Hafen oder am Ort des

Verbringens in das Einfuhrland

geliefert werden,

(b) der Verkäufer alle Kosten

trägt, die sich auf das

Kaufgeschäft und auf die

Lieferung der Waren im

Hafen oder am Ort des

Verbringens beziehen, und

daß diese somit vom Normalpreis

umfaßt werden,

(c) der Käufer die im Einfuhrland

geschuldeten

Zölle und sonstigen Abgaben

trägt und daß diese

somit vom Normalpreis

nicht umfaßt werden.

ARTIKEL II.

(1) Ein Kaufgeschäft unter

den Bedingungen des freien

Wettbewerbes zwischen einem

Käufer und einem Verkäufer,

die voneinander unabhängig

sind, ist ein Kaufgeschäft, bei

dem insbesondere

(a) die Zahlung des Preises

der Waren die einzige tatsächliche

Leistung des

Käufers darstellt;

(b) der vereinbarte Preis

nicht beeinflußt ist durch

Handels-, Finanz- oder

sonstige vertragliche oder

außervertragliche Beziehungen,

die — abgesehen

von den durch das Kaufgeschäft

selbst geschaffenen

Beziehungen — zwischen

dem Verkäufer oder einer

geschäftlich mit diesem

verbundenen natürlichen

oder juristischen Person

einerseits und dem Käufer

oder einer mit diesem

geschäftlich verbundenen

natürlichen oder juristischen

Person andererseits

bestehen können;

(c) kein Teil des Erlöses aus

späteren Weiterverkäufen,

einer sonstigen späteren

Überlassung oder auch

einer späteren Verwendung

der Waren unmittelbar

oder mittelbar dem

Verkäufer oder irgendeiner

mit ihm geschäftlich

verbundenen natürlichen

oder juristischen Person

zugute kommt.

(2) Zwei Personen gelten als

geschäftlich miteinander verbunden,

wenn eine von ihnen irgendein

Interesse an den Geschäften

oder am Vermögen der

anderen hat oder wenn beide

ein gemeinsames Interesse an

Geschäften oder an einem Vermögen

haben oder auch wenn

eine dritte Person ein Interesse

an den Geschäften oder an den

Vermögen beider hat, unabhängig

davon, ob es sich um unmittelbare

oder mittelbare Interessen

handelt.

ARTIKEL III.

Wenn die zu bewertenden

Waren

(a) nach einer patentierten

Erfindung hergestellt sind

oder Gegenstand eines geschützten

Geschmacks-

oder Gebrauchsmusters

sind, oder

(b) unter einem ausländischen

Warenzeichen eingeführt

werden, oder

(c) eingeführt werden, um

unter einem ausländischen

Warenzeichen verkauft,

anderweitig überlassen

oder verwendet zu werden,

wird bei der Ermittlung des

Normalpreises berücksichtigt;

daß dieser den Wert des Rechtes

umfaßt, für diese Waren das

Patent, das Geschmacks- oder

Gebrauchsmuster oder das Warenzeichen

zu benutzen.

(Übersetzung)

ANLAGE II In der Fassung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

vom 7. Juni 1967 betreffend die Änderung der Konvention über den Zollwert von Waren

Erläuternde Anmerkungen

zur Begriffsbestimmung des

Zollwertes

ZUSATZ ZU ARTIKEL I.

Anmerkung 1.

Der im Artikel I Abs. (1) genannte

Zeitpunkt bestimmt sich

nach der Gesetzgebung eines

jeden Landes und kann beispielsweise

der Zeitpunkt der ordnungsgemäßen

Abgabe oder

Eintragung des Antrages auf

Abfertigung der Waren zum

freien Verkehr, der Zeitpunkt

der Zahlung des Zolles oder der

Zeitpunkt der Freigabe der Waren

sein.

Anmerkung 2.

Die im Artikel I Abs. (2)

lit. b) genannten Kosten umfassen

insbesondere

— die Kosten des Beförderns,

— die Versicherungskosten,

— die Provisionen,

— den Maklerlohn,

— die außerhalb des Einfuhrlandes

entstandenen Kosten

für die Ausstellung der Urkunden,

die sich auf das

Verbringen der Waren in

das Einfuhrland beziehen,

einschließlich der Konsulargebühren,

— die außerhalb des Einfuhrlandes

geschuldeten Zölle

und sonstigen Abgaben mit

Ausnahme derjenigen, von

denen die Waren befreit

worden sind oder deren Betrag

erstattet worden ist

oder erstattet werden soll,

— die Kosten der Umschließungen

mit Ausnahme der Kosten

solcher Umschließungen,

die einer besonderen Regelung

unterliegen; die Kosten

des Verpackens (Arbeitslohn,

Material und sonstige Kosten),

— die Ladekosten.

Anmerkung 3.

Bei der Ermittlung des Normalpreises

ist davon auszugehen,

daß sich das Kaufgeschäft auf

die Menge der zu bewertenden

Waren bezieht.

Anmerkung 4.

Sind die für die Ermittlung

des Wertes oder des gezahlten

oder zu zahlenden Preises herangezogenen

Faktoren in einer

anderen Währung als der des

Einfuhrlandes ausgedrückt, so

ist für die Umrechnung der in

diesem Land geltende amtliche

Wechselkurs heranzuziehen.

Anmerkung 5.

Zweck der Begriffsbestimmung

des Wertes ist es, in allen

Fällen die Berechnung der Zölle

auf der Grundlage des Preises

zu ermöglichen, zu dem jeder

beliebige Käufer die eingeführten

Waren bei einem Kaufgeschäft

unter den Bedingungen

des freien Wettbewerbes im Hafen

oder am Ort des Verbringens

in das Einfuhrland erwerben

könnte. Diese Norm ist von

umfassender Tragweite; sie ist

anwendbar, ob die eingeführten

Waren Gegenstand eines Kaufvertrages

sind oder nicht und

wie auch die Bedingungen dieses

Vertrages lauten mögen.

Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung

erfordert jedoch

die Kenntnis der im Zeitpunkt

der Bewertung gängigen

Preise. In der Praxis kann, wenn

die eingeführten Waren Gegenstand

eines bona fide-Kaufgeschäftes

sind, der auf Grund

dieses Kaufgeschäftes gezahlte

oder zu zahlende Preis im allgemeinen

als brauchbarer Ausgangspunkt

für die Ermittlung

des in der Begriffsbestimmung

genannten Normalpreises angesehen

werden. Folglich kann der

gezahlte oder zu zahlende Preis

unbedenklich als Bewertungsgrundlage

herangezogen werden,

und es wird den Zollverwaltungen

empfohlen, ihn als Wert

der betreffenden Waren anzuerkennen,

vorbehaltlich

a) der Maßnahmen, die zu

treffen sind, um Verkürzungen

der Zölle mittels

fiktiver oder unrichtiger

Preise oder Verträge zu

vermeiden, und

b) etwaiger Berichtigungen

dieses Preises, wie sie für

erforderlich erachtet werden,

um die Umstände zu

berücksichtigen, die sich

bei dem betreffenden

Kaufgeschäft von denjenigen

unterscheiden, die der

Begriffsbestimmung des

Wertes zugrundeliegen.

Die unter lit. b) genannten

Berichtigungen betreffen insbesondere

die Beförderungskosten

und die sonstigen im Artikel I.

Abs. (2) und in der Anmerkung

2 des Zusatzes zu Artikel

I genannten Kosten sowie

auch die Rabatte oder anderen

Preisermäßigungen, die Alleinvertretern

oder Alleinkonzessionären

gewährt werden, außergewöhnliche

Rabatte und jede

andere Preisermäßigung gegenüber

dem üblichen Wettbewerbspreis.

ZUSATZ ZU ARTIKEL III.

Anmerkung 1.

Die Bestimmungen des Artikels

III schränken die Bestim-

mungen der Artikel I und II

nicht ein.

Anmerkung 2.

Die Bestimmungen des Artikels

III können auch auf Waren

anwendbar gemacht werden, die

eingeführt werden, um nach

weiteren Arbeitsvorgängen unter

einem ausländischen Warenzeichen

verkauft, anderweitig überlassen

oder verwendet zu werden.

Anmerkung 3.

Ein Warenzeichen gilt als ausländisches

Warenzeichen, wenn

es das Warenzeichen

a) einer Person ist, welche

die zu bewertenden Waren

außerhalb des Einfuhrlandes

angebaut, erzeugt,

hergestellt, zum

Verkauf angeboten oder

anderweitig mit ihnen zu

tun gehabt hat, oder

b) einer Person ist, die mit

einer unter lit. a) bezeichneten

Person geschäftlich

verbunden ist, oder

c) einer Person ist, deren

Rechte an dem Warenzeichen

durch eine Vereinbarung

mit einer unter

lit. a) oder b) bezeichneten

Person eingeschränkt sind.

ALLGEMEINER ZUSATZ.

Es wird empfohlen, den Wertbegriff,

wie er sich aus der Begriffsbestimmung

und diesen Erläuternden

Anmerkungen ergibt,

zur Ermittlung des Wertes

aller Waren zu verwenden, für

die eine Zollbehandlung zu beantragen

ist, einschließlich der

zollfreien Waren und der spezifischen

Zöllen unterliegenden

Waren.

ANLAGE III.

Protokoll über das besondere

Verfahren der Verzollung

von Waren, die in Kapitel

30 und unter Nummer

33 06 der Nomenklatur

für die Einreihung von Waren

in die Zolltarife fallen.

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung

der Konvention über den

Zollwert von Waren, nachstehend

als „Konvention" bezeichnet,

sind die Signatarstaaten

dieser Konvention über nachstehendes

übereingekommen

(1) Jeder Signatarstaat der

Konvention, der in dem Zeitpunkt,

in dem die Konvention

für ihn in Kraft tritt, auf folgende

für den Einzelverkauf

aufgemachte Einfuhrwaren

a) pharmazeutische Erzeugnisse,

die in Kapitel 30

der Anlage zur Konvention

über die Nomenklatur

für die Einreihung

von Waren in die Zolltarife

fallen,

b) Riech-, Körperpflege- und

Schönheitsmittel, die unter

die Nummer 33 06 der

genannten Anlage fallen,

ein Verzollungsverfahren auf

Grundlage des im Einfuhrland

üblichen Einzelverkaufspreises

an Stelle des in der Konvention

definierten Normalpreises anwendet,

kann dieses Verfahren

beibehalten.

(2) Die beteiligten Staaten anerkennen

jedoch die Bedeutung,

das Verzollungsverfahren

für diese Waren mit den durch

die Konvention festgelegten Bewertungsvorschriften

in Einklang

zu bringen und werden

diese Übereinstimmung so bald

als möglich durchführen.

(3) Dieses Protokoll tritt am

gleichen Tage wie die Konvention

in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen gehörig

Bevollmächtigten dieses Protokoll

unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig

(15. Dezember

1950) in französischer

und englischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einer einzigen

Ausfertigung, die in den

Archiven der Belgischen Regierung

verwahrt wird, die ihrerseits

allen Signatarstaaten und

später ratifizierenden oder beitretenden

Staaten beglaubigte

Abschriften davon zur Verfügung

stellt.

Für Deutschland

v. Maltzan

Für Österreich

Für Belgien

Paul van Zeeland

Für Dänemark

Bent Falkenstjerne

Für Frankreich

J. de Hauteclocque

Für Großbritannien

und Nordirland

J. H. le Rougetel

Für Griechenland

D. Capsalis

Für Irland

Für Island

Pétur Benediktsson

Für Italien

Pasquale Diana

Für Luxemburg

Robert Als

Für Norwegen

Johan Georg Raeder

Für die Niederlande

G. Beelaerts van Blokland

Für Portugal

Eduardo Vieira Leitao

Für Schweden

G. de Reuterskiold

Für die Schweiz

Für die Türkei

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 15. Feber 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Staatsvertrages in seiner

Sitzung vom 19. Dezember 1970 beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2

Bundes-Verfassungsgesetz durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Nachdem die Türkei als letzter der nachstehend angeführten Vertragschließenden Teile dem

Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten die Annahme dar Empfehlung des Rates

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 7. Juni 1967 am 18. Jänner 1972

schriftlich bekanntgegeben hat, ist die Empfehlung gemäß Art. XVIII Buchstabe c der Konvention

für alle Vertragschließenden Teile am 18. April 1972 in Kraft getreten.

Vertragschließende Teile der Konvention sind: Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland,

Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Griechenland, Haiti, Irland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg,

Kenia, Korea, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Portugal, Rwanda, Schweden,

Spanien, Tunesien, Türkei, Uganda, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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