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146_1966 AT

146. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Lehrpläne für die Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums, des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen und des Bundesgymnasiums für Slowenen sowie für die I. bis III. Klasse des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums hinsichtlich des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht am Musisch-pädagogischen Realgymnasium

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Lehrpläne für die Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums, des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen und des Bundesgymnasiums für Slowenen sowie für die I. bis III. Klasse des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums hinsichtlich des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht am Musisch-pädagogischen Realgymnasium

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen

§§ 6 und 39, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 22. Juni 1964,

BGBl. Nr. 163, abgeändert wie folgt

1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten

„Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163,

mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen erlassen werden; Bekanntmachung

der Lehrpläne für den Religionsunterricht

an diesen Schulen"

2. § 3 der Verordnung hat zu lauten

„§ 3. Der in der Anlage B enthaltene Lehrplan

des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums (mit

Ausnahme der darin unter IV. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird bezüglich

der 5. bis 8. Klasse mit 1. September 1966

und bezüglich der 9. Klasse mit 1. September

1967 in Kraft gesetzt."

3. An Stelle der bisherigen Anlage B ist der

Verordnung die der vorliegenden Verordnung

angeschlossene Anlage B anzufügen.

Artikel II

Bekanntmachung

Die der Verordnung BGBl. Nr. 163/1964 angeschlossene

Bekanntmachung (Artikel II) hat zu

lauten

„Artikel II

Bekanntmachung

Die in den Anlagen jeweils wiedergegebenen

beziehungsweise genannten Lehrpläne für den

Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und

werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1949, in der

Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle

1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."

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