146. Verordnung: Abänderung der Verordnung betreffend Lehrpläne für die Unterstufe des Gymnasiums, des Realgymnasiums, des wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Mädchen und des Bundesgymnasiums für Slowenen sowie für die I. bis III. Klasse des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums hinsichtlich des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht am Musisch-pädagogischen Realgymnasium
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 243/1965, insbesondere dessen
§§ 6 und 39, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 22. Juni 1964,
BGBl. Nr. 163, abgeändert wie folgt
1. Der Titel der Verordnung hat zu lauten
„Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163,
mit der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen erlassen werden; Bekanntmachung
der Lehrpläne für den Religionsunterricht
an diesen Schulen"
2. § 3 der Verordnung hat zu lauten
„§ 3. Der in der Anlage B enthaltene Lehrplan
des Musisch-pädagogischen Realgymnasiums (mit
Ausnahme der darin unter IV. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht) wird bezüglich
der 5. bis 8. Klasse mit 1. September 1966
und bezüglich der 9. Klasse mit 1. September
1967 in Kraft gesetzt."
3. An Stelle der bisherigen Anlage B ist der
Verordnung die der vorliegenden Verordnung
angeschlossene Anlage B anzufügen.
Artikel II
Bekanntmachung
Die der Verordnung BGBl. Nr. 163/1964 angeschlossene
Bekanntmachung (Artikel II) hat zu
lauten
„Artikel II
Bekanntmachung
Die in den Anlagen jeweils wiedergegebenen
beziehungsweise genannten Lehrpläne für den
Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und
werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1949, in der
Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle
1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht."