146_1965
AT
146. Bundesgesetz: 6. Budgetüberschreitungsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 146. Bundesgesetz: 6. Budgetüberschreitungsgesetz
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zwecks Verausgabung von zweckgebundenen
Einnahmenresten aus dem Jahre 1964
werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze
des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr
1965, BGBl. Nr. 1, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen ist durch Mehreinnahmen bei den folgenden Einnahmenansätzen
sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für
Finanzen betraut.