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146_1965 AT

146. Bundesgesetz: 6. Budgetüberschreitungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: 6. Budgetüberschreitungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zwecks Verausgabung von zweckgebundenen

Einnahmenresten aus dem Jahre 1964

werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze

des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr

1965, BGBl. Nr. 1, genehmigt

§ 2. Die Bedeckung dieser Überschreitungen ist durch Mehreinnahmen bei den folgenden Einnahmenansätzen

sicherzustellen

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der Befugnis der obersten Organe

zum Vollzug der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages der Bundesminister für

Finanzen betraut.

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