146. Bundesgesetz: Abänderung des Grundsteuergesetzes 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149,
wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Z. 8 hat zu lauten
„8. Grundbesitz, der für Zwecke einer Krankenanstalt
gemäß §§ 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, benutzt wird,
wenn die Krankenanstalt gemäß §§ 34 bis 36
der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,
als gemeinnützig anzusehen ist. Z. 7 lit. a zweiter
Satz gilt entsprechend;".
2. § 2 Z. 9 lit. d hat zu lauten
„d) die im Interesse der Ordnung und Verbesserung
der Wasser- und Bodenverhältnisse
unterhaltenen Einrichtungen der Gebietskörperschaften,
der Wassergenossenschaften
und der Wasserverbände sowie
sonstige der wasserrechtlichen Bewilligung
unterliegende Schutz- und Regulierungswasserbauten
(§§ 41 bis 44 und 73 bis 97
des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.
Nr. 215),".
3. Im § 14 Abs. 3 ist der Betrag „1000" durchgehend
auf „5000" zu erhöhen.
4. Im § 15 Abs. 2 ist der Betrag „1000" durchgehend
auf „5000" zu erhöhen.
5. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist
von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser
ist durch Anwendung der Steuermeßzahl (§ 19)
auf den Einheitswert zu ermitteln und auf einen
vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.
Hiebei sind Beträge bis einschließlich
50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen
aufzurunden. Steuermeßbeträge unter
2 Schilling sind nicht festzusetzen."
6. § 19 Z. 2 hat zu lauten
„2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein
2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt
sich
a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen
oder vollen 100.000 Schilling des
Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
b) bei den übrigen Grundstücken für
die ersten angefangenen oder vollen
50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1
vom Tausend.".
7. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand
fällt weg, wenn dieser untergeht oder
für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. Bei Wegfall
der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand
ist die Steuer bis zum Schluß des laufenden
Kalenderjahres zu entrichten."
8. § 24 hat zu lauten
„Erstreckt sich der Steuergegenstand über
mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag
zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu
verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf einen
vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.
Hiebei sind Beträge bis einschließlich
50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen
aufzurunden."
9. § 25 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages
sind in den Fällen des Abs. 2 nur
dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei
einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als
ein Zehntel, mindestens aber um 100 Schilling
von ihrem bisherigen Anteil abweicht,"
10. § 29 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abweichend vom Abs. 1 wird die Grundsteuer
am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag
fällig, wenn dieser 200 Schilling nicht übersteigt."
11. Die Abs. 2 und 3 des § 31 werden aufgehoben.
12. Der bisherige § 32 erhält die Bezeichnung
„§ 31" und der bisherige § 33 die Bezeichnung
„§ 32".
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1963 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.