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146_1963 AT

146. Bundesgesetz: Abänderung des Grundsteuergesetzes 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Abänderung des Grundsteuergesetzes 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149,

wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Z. 8 hat zu lauten

„8. Grundbesitz, der für Zwecke einer Krankenanstalt

gemäß §§ 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, benutzt wird,

wenn die Krankenanstalt gemäß §§ 34 bis 36

der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961,

als gemeinnützig anzusehen ist. Z. 7 lit. a zweiter

Satz gilt entsprechend;".

2. § 2 Z. 9 lit. d hat zu lauten

„d) die im Interesse der Ordnung und Verbesserung

der Wasser- und Bodenverhältnisse

unterhaltenen Einrichtungen der Gebietskörperschaften,

der Wassergenossenschaften

und der Wasserverbände sowie

sonstige der wasserrechtlichen Bewilligung

unterliegende Schutz- und Regulierungswasserbauten

(§§ 41 bis 44 und 73 bis 97

des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl.

Nr. 215),".

3. Im § 14 Abs. 3 ist der Betrag „1000" durchgehend

auf „5000" zu erhöhen.

4. Im § 15 Abs. 2 ist der Betrag „1000" durchgehend

auf „5000" zu erhöhen.

5. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist

von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser

ist durch Anwendung der Steuermeßzahl (§ 19)

auf den Einheitswert zu ermitteln und auf einen

vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.

Hiebei sind Beträge bis einschließlich

50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen

aufzurunden. Steuermeßbeträge unter

2 Schilling sind nicht festzusetzen."

6. § 19 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z. 2) allgemein

2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt

sich

a) bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen

oder vollen 100.000 Schilling des

Einheitswertes auf 1 vom Tausend,

b) bei den übrigen Grundstücken für

die ersten angefangenen oder vollen

50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1

vom Tausend.".

7. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand

fällt weg, wenn dieser untergeht oder

für ihn ein Befreiungsgrund eintritt. Bei Wegfall

der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegenstand

ist die Steuer bis zum Schluß des laufenden

Kalenderjahres zu entrichten."

8. § 24 hat zu lauten

„Erstreckt sich der Steuergegenstand über

mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag

zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu

verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf einen

vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.

Hiebei sind Beträge bis einschließlich

50 Groschen abzurunden, Beträge über 50 Groschen

aufzurunden."

9. § 25 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages

sind in den Fällen des Abs. 2 nur

dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei

einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als

ein Zehntel, mindestens aber um 100 Schilling

von ihrem bisherigen Anteil abweicht,"

10. § 29 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abweichend vom Abs. 1 wird die Grundsteuer

am 15. Mai mit ihrem Jahresbetrag

fällig, wenn dieser 200 Schilling nicht übersteigt."

11. Die Abs. 2 und 3 des § 31 werden aufgehoben.

12. Der bisherige § 32 erhält die Bezeichnung

„§ 31" und der bisherige § 33 die Bezeichnung

„§ 32".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1963 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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