Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146_1962 AT

146. Bundesgesetz: Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Personen, denen

a) bis einschließlich 30. November 1918 die

goldene Tapferkeitsmedaille oder die silberne

Tapferkeitsmedaille 1. oder 2. Klasse

verliehen oder

b) bis einschließlich 31. Dezember 1922 der

Anspruch auf die unter lit. a genannten

Auszeichnungen vom ehemaligen Staatsamt

für Heerwesen oder vom ehemaligen

Militärliquidierungsamt bestätigt wurde,

haben, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf Zulagen für jede verliehene

Medaille (lit. a) sowie für jeden bestätigten Auszeichnungsanspruch

(lit. b).

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben

keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen

eines Verbrechens zur Strafe des schweren Kerkers

rechtskräftig verurteilt worden sind, es

sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist

oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen

sind.

(3) Auf Personen, die außer der österreichischen

Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft

eines Staates besitzen, der ihnen für die im

Abs. 1 lit. a genannten Auszeichnungen Zulagen

gewährt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nur dann Anwendung, wenn diese

Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und

auf die vom fremden Staat gewährten Zulagen

verzichten.

§ 2. Die Zulagen gebühren monatlich ab 1. Juli

1962. Die Höhe der Zulagen beträgt

a) für die goldene Tapferkeitsmedaille. 100 S,

b) für die silberne Tapferkeitsmedaille

1. Klasse 50 S,

c) für die silberne Tapferkeitsmedaille

2. Klasse 25 S.

§ 3. (1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.

(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland

haben den Antrag binnen vier Monaten nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium

für Landesverteidigung, Personen

mit dem Wohnsitz im Ausland innerhalb der

genannten Frist bei der nach ihrem Wohnsitz

zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde

einzubringen. Hiebei ist die Verleihung der Tapferkeitsmedaille

glaubhaft zu machen. Nach § 1

Abs. 1 lit. b anspruchsberechtigte Personen haben

an Stelle der Verleihung der Tapferkeitsmedaille

die Ausstellung der Bestätigung über den Anspruch

auf Auszeichnung glaubhaft zu machen.

(3) Gegen die Versäumung der in Abs. 2 angeführten

Frist ist die Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller

glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis ohne

sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß

binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses

gestellt werden.

(4) Über die Anträge gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet

das Bundesministerium für Landesverteidigung.

§ 4. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den

Stempelgebühren befreit.

§ 5. (1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz

sind der Exekution gänzlich entzogen.

(2) Sofern Leistungen nach anderen Bundesgesetzen

von der Höhe des Einkommens des

Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen

Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen

sind, bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz

bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens

und bei der Festsetzung der Leistungen

außer Betracht.

§ 6. (1) Der Anspruch auf die Zulagen erlischt

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß die

Voraussetzungen, unter denen die Zulagen

gewährt wurden, im Zeitpunkt der Gewährung

nicht gegeben waren,

b) wenn der Anspruchsberechtigte die österreichische

Staatsbürgerschaft verliert,

c) wenn der Anspruchsberechtigte wegen eines

Verbrechens zur Strafe des schweren Kerkers

rechtskräftig verurteilt wird. Wird die

Verurteilung getilgt oder werden die

Rechtsfolgen endgültig nachgesehen, so

lebt der Anspruch mit dem auf den Zeitpunkt

der Tilgung oder der Nachsicht der

Rechtsfolgen nächstfolgenden Monatsersten

oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen

Monatsersten fällt, mit diesem Tage wieder

auf.

(2) Auf die Zulagen kann jederzeit verzichtet

werden. Der Verzicht kann widerrufen werden;

dem Widerruf kommt keine rückwirkende Kraft

zu.

§ 7. Die Zulagen sind halbjährlich im vorhinein,

und zwar in den Monaten Jänner und

Juli jeden Jahres, auszuzahlen.

§ 8. Der durch dieses Bundesgesetz erforderliche

Mehraufwand für das Jahr 1962 in der

Höhe von 1,940.000 Schilling ist bei Kapitel 23

Titel 2 § 3 zu verrechnen und durch Einsparungen

bei Kapitel 23 Titel 2 § 4 zu bedecken.

§ 9. (1) Über Anträge, die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes fristgemäß nach den Bestimmungen

des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes

1958, BGBl. Nr. 53, eingebracht wurden,

ist, sofern über sie bescheidmäßig noch nicht

erkannt worden ist, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu entscheiden,

daß die Zulagen, soweit sie nach den

Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes

1958 gebührt hätten, rückwirkend ab

1. Jänner 1958 zu gewähren sind.

(2) Bescheide, mit denen auf Grund des Tapferkeitsmedaillen

-Zulagengesetzes 1958 Zulagen

gewährt worden sind, gelten als auf Grund dieses

Bundesgesetzes erlassen.

§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1962 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz

1958, BGBl. Nr. 53, außer Kraft.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 4 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung, hinsichtlich

des § 5 Abs. 1 das Bundesministerium für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung, im übrigen das

Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →