146. Bundesgesetz: Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Personen, denen
a) bis einschließlich 30. November 1918 die
goldene Tapferkeitsmedaille oder die silberne
Tapferkeitsmedaille 1. oder 2. Klasse
verliehen oder
b) bis einschließlich 31. Dezember 1922 der
Anspruch auf die unter lit. a genannten
Auszeichnungen vom ehemaligen Staatsamt
für Heerwesen oder vom ehemaligen
Militärliquidierungsamt bestätigt wurde,
haben, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf Zulagen für jede verliehene
Medaille (lit. a) sowie für jeden bestätigten Auszeichnungsanspruch
(lit. b).
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben
keinen Anspruch auf Zulagen, wenn sie wegen
eines Verbrechens zur Strafe des schweren Kerkers
rechtskräftig verurteilt worden sind, es
sei denn, daß die Verurteilung getilgt worden ist
oder die Rechtsfolgen endgültig nachgesehen
sind.
(3) Auf Personen, die außer der österreichischen
Staatsbürgerschaft die Staatsbürgerschaft
eines Staates besitzen, der ihnen für die im
Abs. 1 lit. a genannten Auszeichnungen Zulagen
gewährt, finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nur dann Anwendung, wenn diese
Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und
auf die vom fremden Staat gewährten Zulagen
verzichten.
§ 2. Die Zulagen gebühren monatlich ab 1. Juli
1962. Die Höhe der Zulagen beträgt
a) für die goldene Tapferkeitsmedaille. 100 S,
b) für die silberne Tapferkeitsmedaille
1. Klasse 50 S,
c) für die silberne Tapferkeitsmedaille
2. Klasse 25 S.
§ 3. (1) Die Zulagen sind auf Antrag zu gewähren.
(2) Personen mit dem Wohnsitz im Inland
haben den Antrag binnen vier Monaten nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium
für Landesverteidigung, Personen
mit dem Wohnsitz im Ausland innerhalb der
genannten Frist bei der nach ihrem Wohnsitz
zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
einzubringen. Hiebei ist die Verleihung der Tapferkeitsmedaille
glaubhaft zu machen. Nach § 1
Abs. 1 lit. b anspruchsberechtigte Personen haben
an Stelle der Verleihung der Tapferkeitsmedaille
die Ausstellung der Bestätigung über den Anspruch
auf Auszeichnung glaubhaft zu machen.
(3) Gegen die Versäumung der in Abs. 2 angeführten
Frist ist die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis ohne
sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß
binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses
gestellt werden.
(4) Über die Anträge gemäß Abs. 2 und 3 entscheidet
das Bundesministerium für Landesverteidigung.
§ 4. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Eingaben, Beilagen und Zeugnisse sind von den
Stempelgebühren befreit.
§ 5. (1) Die Zulagen nach diesem Bundesgesetz
sind der Exekution gänzlich entzogen.
(2) Sofern Leistungen nach anderen Bundesgesetzen
von der Höhe des Einkommens des
Berechtigten abhängig oder auf die Leistungen
Bezüge aus öffentlichen Mitteln anzurechnen
sind, bleiben die Zulagen nach diesem Bundesgesetz
bei der Ermittlung der Höhe des Einkommens
und bei der Festsetzung der Leistungen
außer Betracht.
§ 6. (1) Der Anspruch auf die Zulagen erlischt
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß die
Voraussetzungen, unter denen die Zulagen
gewährt wurden, im Zeitpunkt der Gewährung
nicht gegeben waren,
b) wenn der Anspruchsberechtigte die österreichische
Staatsbürgerschaft verliert,
c) wenn der Anspruchsberechtigte wegen eines
Verbrechens zur Strafe des schweren Kerkers
rechtskräftig verurteilt wird. Wird die
Verurteilung getilgt oder werden die
Rechtsfolgen endgültig nachgesehen, so
lebt der Anspruch mit dem auf den Zeitpunkt
der Tilgung oder der Nachsicht der
Rechtsfolgen nächstfolgenden Monatsersten
oder, wenn dieser Zeitpunkt auf einen
Monatsersten fällt, mit diesem Tage wieder
auf.
(2) Auf die Zulagen kann jederzeit verzichtet
werden. Der Verzicht kann widerrufen werden;
dem Widerruf kommt keine rückwirkende Kraft
zu.
§ 7. Die Zulagen sind halbjährlich im vorhinein,
und zwar in den Monaten Jänner und
Juli jeden Jahres, auszuzahlen.
§ 8. Der durch dieses Bundesgesetz erforderliche
Mehraufwand für das Jahr 1962 in der
Höhe von 1,940.000 Schilling ist bei Kapitel 23
Titel 2 § 3 zu verrechnen und durch Einsparungen
bei Kapitel 23 Titel 2 § 4 zu bedecken.
§ 9. (1) Über Anträge, die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes fristgemäß nach den Bestimmungen
des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes
1958, BGBl. Nr. 53, eingebracht wurden,
ist, sofern über sie bescheidmäßig noch nicht
erkannt worden ist, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe zu entscheiden,
daß die Zulagen, soweit sie nach den
Bestimmungen des Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetzes
1958 gebührt hätten, rückwirkend ab
1. Jänner 1958 zu gewähren sind.
(2) Bescheide, mit denen auf Grund des Tapferkeitsmedaillen
-Zulagengesetzes 1958 Zulagen
gewährt worden sind, gelten als auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassen.
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1962 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Tapferkeitsmedaillen-Zulagengesetz
1958, BGBl. Nr. 53, außer Kraft.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung, hinsichtlich
des § 5 Abs. 1 das Bundesministerium für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Landesverteidigung, im übrigen das
Bundesministerium für Landesverteidigung betraut.