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146_1960 AT

146. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstehen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstehen.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 16. März 1960, K II-1/59 — dem Bundeskanzleramt

am 1. Juli 1960 zugestellt — zusammengefaßt

hat

„Die Einrichtung eines Fonds zur Leistung

von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher

Art, hervorgerufen durch Tierverluste,

die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheiten

entstehen, ist eine Angelegenheit, die gemäß

Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit

der Länder fällt."

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