146_1960
AT
146. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstehen.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 146. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstehen.
1960_146_0 146. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Einrichtung eines Fonds zur Leistung von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher Art, hervorgerufen durch Tierverluste, die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheit entstehen.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 16. März 1960, K II-1/59 — dem Bundeskanzleramt
am 1. Juli 1960 zugestellt — zusammengefaßt
hat
„Die Einrichtung eines Fonds zur Leistung
von Beihilfen in wirtschaftlichen Notfällen betrieblicher
Art, hervorgerufen durch Tierverluste,
die nicht durch Seuche oder sonstige Krankheiten
entstehen, ist eine Angelegenheit, die gemäß
Artikel 15 Abs. 1 B.-VG. in die Zuständigkeit
der Länder fällt."