146. Verordnung: Abänderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes
vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 142,
wird verordnet
Artikel I.
Der § 7 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 181/1957, hat zu lauten
§ 7.
Zu § 93 Abs. 7 Zollgesetz 1955.
1. Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz
oder Sitz im Zollausland haben, dürfen die nachstehend
angeführten Beförderungsmittel zu
ihrem eigenen Gebrauch oder zur gewerbsmäßigen
Verwendung ohne Vormerkschein und
ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden
Fahrten in das Zollgebiet einbringen
Personenkraftwagen, Motorräder mit und
ohne Beiwagen, Invalidenkraftfahrzeuge,
Motorfahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor,
Omnibusse, Krankentransportfahrzeuge
und Kombinationskraftfahrzeuge einschließlich
des von diesen Beförderungsmitteln
mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs und der
mitgeführten kleinen Anhänger.
2. Die Begünstigung nach Abs. 1 gilt auch für
die Beförderungsmittel, die den begünstigten
Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt
werden.
Artikel II.
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1959 in Kraft.