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146_1959 AT

146. Verordnung: Abänderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Abänderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes

vom 18. Juni 1957, BGBl. Nr. 142,

wird verordnet

Artikel I.

Der § 7 der Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 181/1957, hat zu lauten

§ 7.

Zu § 93 Abs. 7 Zollgesetz 1955.

1. Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz

oder Sitz im Zollausland haben, dürfen die nachstehend

angeführten Beförderungsmittel zu

ihrem eigenen Gebrauch oder zur gewerbsmäßigen

Verwendung ohne Vormerkschein und

ohne Leistung einer Sicherstellung zu vorübergehenden

Fahrten in das Zollgebiet einbringen

Personenkraftwagen, Motorräder mit und

ohne Beiwagen, Invalidenkraftfahrzeuge,

Motorfahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor,

Omnibusse, Krankentransportfahrzeuge

und Kombinationskraftfahrzeuge einschließlich

des von diesen Beförderungsmitteln

mitgeführten gewöhnlichen Zugehörs und der

mitgeführten kleinen Anhänger.

2. Die Begünstigung nach Abs. 1 gilt auch für

die Beförderungsmittel, die den begünstigten

Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt

werden.

Artikel II.

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1959 in Kraft.

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