146. Bundesgesetz: Ziviltechnikergesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich.
§ 1. Die Ausübung des Berufes eines staatlich
befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten,
Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs)
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bedarf einer
von der Behörde verliehenen Befugnis.
Schutz der Berufsbezeichnungen: „Ziviltechniker",
„Architekt", „Ingenieurkonsulent" und „Zivilingenieur".
§ 2. (1) Die Berufsbezeichnungen „Ziviltechniker",
„Architekt", „Ingenieurkonsulent" und
„Zivilingenieur" dürfen nur von Personen geführt
werden, denen eine solche Befugnis verliehen
wurde.
(2) Verboten ist auch die Führung von Berufsbezeichnungen,
die auf irgendeine Art, insbesondere
durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern
(Architekten, Ingenieurkonsulenten und
Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den
Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich
um eine Berufsausübung handelt, die an eine
solche Befugnis gebunden ist.
Verpflichtung zur Dienstleistung für den Bund
und die Länder.
Ausnehmung aus der Gewerbeordnung.
§ 3. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure sind verpflichtet, für den
Bund oder das Land, in dem sich der Sitz ihrer
Kanzlei befindet, alle in ihr Fachgebiet einschlägigen
Geschäfte gegen Entlohnung zu übernehmen.
(2) Die Tätigkeit der Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure unterliegt nicht
den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Soweit
diese Ziviltechniker sich dabei einer eigenen Betriebsanlage
bedienen, finden auf diese die Bestimmungen
des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung
sinngemäß Anwendung. Desgleichen
finden auf das Dienst- und Arbeitsverhältnis der
bei ihnen beschäftigten Personen sowie hinsichtlich
des Arbeiter- und Angestelltenschutzes die
Vorschriften Anwendung, die für die der Gewerbeordnung
unterliegenden Unternehmungen
gelten, insbesondere in vollem Umfang die Bestimmungen
des VI. Hauptstückes der Gewerbeordnung.
Einteilung der Befugnisse.
§ 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für folgende
Fachgebiete verliehen
A. für Architekten: Architektur und Hochbau;
B. für Ingenieurkonsulenten
a) Bauwesen,
b) Maschinenbau,
c) Schiff- und Schiffsmaschinenbau,
d) Elektrotechnik,
e) technische Chemie,
f) technische Physik,
g) Gas- und Feuerungstechnik,
h) Vermessungswesen,
i) Bergwesen,
k) Hüttenwesen,
l) Markscheidewesen,
m) Landwirtschaft,
n) Forstwirtschaft,
o) Kulturtechnik,
p) Gärungstechnik;
C. für Zivilingenieure
a) Hochbau,
b) Bauwesen,
c) Maschinenbau,
d) Schiff- und Schiffsmaschinenbau,
e) Elektrotechnik,
f) technische Chemie,
g) technische Physik,
h) Gas- und Feuerungstechnik,
i) Bergwesen,
k) Hüttenwesen,
1) Forstwirtschaft,
m) Kulturtechnik,
n) Gärungstechnik.
Inhalt und Umfang der Befugnisse.
§ 5. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure sind auf Grund ihrer Befugnisse
in allen Zweigen ihres Fachgebietes berechtigt
a) zur Verfassung von Projekten, Plänen,
Leistungsverzeichnissen und Voranschlägen;
b) zur Überwachung und Leitung der Herstellung
baulicher, technischer und betrieblicher
Anlagen und Einrichtungen sowie
deren Abrechnung und Abnahme (Kollaudierung);
c) zur laufenden Überprüfung und Überwachung
von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen,
Revisionen und Betriebskontrollen,
sofern nicht durch gesetzliche
Vorschriften eine besondere Befugnis
gefordert wird;
d) zur Beratung und Durchführung von fachtechnischen
Untersuchungen und Überprüfungen
aller Art sowie Betriebsrationalisierungen;
e) zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen
und Berechnungen;
f) zur fachtechnischen Überprüfung der von
anderer Seite verfaßten schriftlichen oder
planlichen Unterlagen;
g) zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien
vor Behörden sowie öffentlich-rechtlichen
Körperschaften einschließlich der Verfassung
von Eingaben in technischen Angelegenheiten
und zur berufsmäßigen Beratung
in allen in das Fachgebiet einschlägigen Angelegenheiten;
h) zur Durchführung der mit vorstehenden
Tätigkeiten zusammenhängenden Messungen.
(2) Die Berechtigungen umfassen für
A. Architekten und Zivilingenieure für Hochbau
das gesamte Fachgebiet des Hochbaues, einschließlich
der Gestaltung, insbesondere die Bauten
öffentlichen und kulturellen Interesses, ferner
die mit diesen Bauten in Verbindung stehenden
anderweitigen baulichen Herstellungen und
unbeschadet der den Ingenieurkonsulenten und
Zivilingenieuren für Bauwesen zustehenden weiteren
Befugnisse auch die Industriehochbauten
sowie einfache maschinelle und elektrotechnische
Einrichtungen mit Ausnahme solcher, deren
Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;
für Architekten außerdem das Fachgebiet Architektur,
die Aufgaben der Orts- und Landesplanung,
des Siedlungs- und Städtebaues sowie die
Planung sonstiger, das Orts- und Landschaftsbild
wesentlich beeinflussender Bauwerke und Anlagen;
B. Ingenieurkonsulenten für
a) Vermessungswesen: das gesamte Fachgebiet
ober Tag und, soweit diese Arbeiten nicht
mit Arbeiten des Markscheidewesens gemäß
lit. b unmittelbar zusammenhängen,
auch solche unter Tag, ferner die Verfassung
von Teilungsplänen zur katastralen
und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken,
Grenzermittlungen nach dem
Stand der Katastralmappe oder auf Grund
von Urkunden und die Mitwirkung bei
der Erneuerung unkenntlich gewordener
Grenzen, in allen diesen Fällen einschließlich
der Vermarkung nach § 845 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches, weiters
die Verfassung von Lageplänen zur
grundbücherlichen Abschreibung ganzer
Grundstücke, Aufschließungspläne für Siedlungszwecke
und Aufteilungspläne über
Pachtgründe, Arbeiten, betreffend die Bodenforschung
und Bodenaufschließungen,
Mitwirkung an der Landesplanung, agrarische
Operationen, Kommassierungen und
Arrondierungen, Verfassung und Ausführung
von kartographischen, geodätisch-
astronomischen und geophysikalischen Arbeiten,
die Auswertung von Erd- und Luftbildmessungen,
die Ausführung von Erdbildmessungen,
ferner mit Genehmigung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau die Ausführung von Luftbildmessungen
und im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Arbeiten zur Ausführung von
katastralen Neuvermessungen unter Einhaltung
der diesbezüglichen Vorschriften;
b) Markscheidewesen: das gesamte Fachgebiet
sowie Schurfarbeiten mit den dazugehörenden
einfachen baulichen und bergbaulichen
Arbeiten und Vermessungsarbeiten, soweit
sie mit dem Bergbau unmittelbar zusammenhängen,
ausgenommen die zur grundbücherlichen
und katastralen Durchführung
eines Rechtsgeschäftes erforderlichen Vermessungen
und die Verfassung von Teilungsplänen;
c) Landwirtschaft: das gesamte Fachgebiet,
insbesondere Entwurf, Einrichtung und Bewirtschaftung
von landwirtschaftlichen Gütern
und Industrien, Alpen, Weiden und
landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die
Durchführung von Bodenuntersuchungen
und Bodenverbesserungen sowie die im Zusammenhang
damit stehenden einfachen
Wege-, Hoch- und Tiefbauten, Feldbahnen
und Seilaufzüge für landwirtschaftliche
Zwecke sowie einfache maschinelle und
elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt
gegen Erde überschreiten;
C. Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure
für
a) Bauwesen: das gesamte Fachgebiet, insbesondere
Straßen-, Wasser-, Brücken-, Tunnel-,
Eisenbahn-, Seilbahn- und Tiefbauten,
konstruktiver Hochbau und Industriebauten,
ferner die mit diesen Bauten in Verbindung
stehenden anderweitigen baulichen
Herstellungen sowie einfache maschinelle
und elektrotechnische Einrichtungen, mit
Ausnahme solcher, deren Spannungen
250 Volt gegen Erde überschreiten;
b) Maschinenbau: das gesamte Fachgebiet sowie
die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen Herstellungen und
elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 380 Volt
gegen Erde überschreiten;
c) Schiff- und Schiffsmaschinenbau: das gesamte
Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang
stehenden einfachen baulichen
Herstellungen und elektrotechnischen Einrichtungen,
mit Ausnahme solcher, deren
Spannungen 380 Volt gegen Erde überschreiten;
d) Elektrotechnik: das gesamte Fachgebiet,
einschließlich Elektrooptik, Elektroakustik
und Geoelektrik, insbesondere alle Einrichtungen
zur Erzeugung und Verteilung
der elektrischen Energie, ferner zur Nachrichtenübermittlung
und Bildübertragung,
Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik,
Blitzschutzanlagen sowie die mit diesen Arbeiten
im Zusammenhang stehenden einfachen
baulichen Herstellungen und maschinellen
Einrichtungen;
e) technische Chemie: das gesamte Fachgebiet
sowie die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen, maschinellen und
elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt
gegen Erde überschreiten;
f) technische Physik: das gesamte Fachgebiet,
einschließlich Elektrooptik und Elektroakustik
sowie die damit im Zusammenhang
stehenden einfachen baulichen Herstellungen
und maschinellen und elektrotechnischen
Einrichtungen;
g) Gas- und Feuerungstechnik: das gesamte
Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang
stehenden einfachen baulichen Herstellungen,
maschinellen, chemischen und
elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt
gegen Erde überschreiten;
h) Bergwesen: das gesamte Fachgebiet sowie
die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen
und elektrotechnischen Einrichtungen,
mit Ausnahme solcher, deren Spannungen
250 Volt gegen Erde überschreiten;
i) Hüttenwesen: das gesamte Fachgebiet sowie
die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen
und elektrotechnischen Einrichtungen,
mit Ausnahme solcher, deren Spannungen
250 Volt gegen Erde überschreiten;
k) Forstwirtschaft: das gesamte Fachgebiet,
einschließlich Wildbach- und Lawinenverbauung,
agrarische Operationen mit besonderer
Berücksichtigung der Waldzusammenlegungen,
die damit in unmittelbarem
Zusammenhang stehenden einfachen Straßen-,
Wasser-, Brücken-, Hoch- und Tiefbauten,
Seilaufzüge und Waldbahnen für
forstwirtschaftliche Zwecke, sowie die Beschaffung
der Unterlagen für die Richtigstellung
des Grundbuches und Grundkatasters,
jedoch mit Ausnahme der zur grundbücherlichen
und katastralen Durchführung
eines Rechtsgeschäftes erforderlichen Vermessungen
und der Verfassung von Teilungsplänen,
die Neuaufstellung und Überprüfung
von Forstplänen sowie einfache,
maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen,
mit Ausnahme solcher, deren Spannungen
250 Volt gegen Erde überschreiten;
l) Kulturtechnik: das gesamte Fachgebiet, insbesondere
Bodenmeliorationen und die damit
im Zusammenhang stehenden Bodenuntersuchungen,
agrarische Operationen,
einschließlich der Beschaffung der Unterlagen
für die Richtigstellung des Grundbuches
und Grundkatasters, jedoch mit
Ausnahme der grundbuch- und katastermäßigen
Durchführung, Wasserversorgungs-
und Kanalisationsanlagen, Abwasserverwertungsanlagen,
Wasserbauten, mit
Ausnahme der Verkehrswasserbauten und
des Baues von Großkraftanlagen, Straßen-
und Güterwegebauten und die mit kulturtechnischen
Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Brücken-, Hoch-,
Tief-, Schlepp- und Seilbahnbauten sowie
einfache maschinelle und elektrotechnische
Einrichtungen, mit Ausnahme solcher,
deren Spannungen 250 Volt gegen Erde
überschreiten;
m) Gärungstechnik: das gesamte Fachgebiet
sowie die damit im Zusammenhang stehenden
einfachen maschinellen und elektrotechnischen
Einrichtungen, mit Ausnahme
solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen
Erde überschreiten.
(3) Zivilingenieure sind überdies im Rahmen
ihrer Fachgebiete (Abs. 2) zu einer ausführenden
Tätigkeit berechtigt. Die Zivilingenieure für Bauwesen
sind auch zur Ausführung von Hochbauten
berechtigt.
(4) Für alle Zivilingenieure gelten bei ihrer
ausführenden Tätigkeit sinngemäß die Beschränkungen,
die für Baumeister hinsichtlich der Verwendung
von befugten Gewerbeinhabern, insbesondere
nach den Bestimmungen des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, bestehen.
Weitere Befugnisse.
§ 6. (1) Die von den Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieuren innerhalb ihres
Berechtigungsumfanges in der vorgeschriebenen
Form über die von ihnen vollzogenen Akte
errichteten Urkunden, wie Gutachten, Berech-
nungen, Pläne, Zeugnisse, sind öffentliche Urkunden
(§§ 292 und 293 Abs. 1 ZPO.) und werden
von den Verwaltungsbehörden in derselben
Weise angesehen, als wenn dieselben von behördlichen
Organen ausgefertigt wären. Diese Urkunden
ersetzen nicht amtliche Gutachten, die
auf Grund bestehender gesetzlicher Vorschriften
einzuholen sind. Insbesondere kann auf Grundlage
der von den Ziviltechnikern im Rahmen
ihres Fachgebietes unterfertigten Pläne die behördliche
Baubewilligung erteilt werden.
(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden
zustehenden und der den im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden
autorisierten Überwachungsstellen (BGBl.
Nr. 277/1925, Art. 48, IV) satzungsgemäß eingeräumten
Befugnisse sind zur freiberuflichen
und entgeltlichen Ausführung der nachstehenden
Aufgaben allein berechtigt
a) die Architekten zum Entwurf, zur Oberleitung
und Überwachung der Ausführung
von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere
von Monumentalbauten, Theatern,
Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museenbauten,
Kirchen, Schulen und Spitälern des
Bundes, der Länder und der Gemeinden,
sofern sie vom künstlerischen, kulturellen
oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung
sind, ferner zur Verfassung von
Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen;
b) die Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für
Maschinenbau, für Schiff- und Schiffsmaschinenbau,
für Elektrotechnik, für technische
Chemie, für technische Physik, für
Gas- und Feuerungstechnik, für Bergwesen,
für Hüttenwesen und für Gärungstechnik
zum Entwurf, zur Oberleitung und zur
Überwachung der Ausführung von Projekten
ihres Fachgebietes;
c) die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
zur Verfassung von Teilungsplänen
zur katastralen und grundbücherlichen
Teilung von Grundstücken und von Lageplänen,
zur grundbücherlichen Abschreibung
ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen
nach dem Stande der Katastralmappe
oder auf Grund von Urkunden, einschließlich
Vermarkungen und Verfassung
von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;
d) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen
zur Vermarkung von Bergwerksmaßen,
zur Erneuerung der Grenzzeichen
und der Grenzbestimmung in der Grube.
(3) Die in Abs. 2 lit. a und b angeführten weiteren
Berechtigungen gelten auch für die Zivilingenieure
hinsichtlich ihrer Fachgebiete.
Erfordernisse für die Erlangung der Befugnisse.
§ 7. (1) Zur Erlangung einer Befugnis sind erforderlich
a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung
einwandfreier Lebenswandel,
c) die entsprechende fachliche Befähigung.
(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind
ausgeschlossen Personen
a) denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
die Berufsausübung untersagt ist,
b) die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt
sind oder über deren Vermögen der Konkurs
anhängig ist,
c) denen die Befugnis aberkannt wurde, die
aus dem öffentlichen Dienst auf Grund
eines Disziplinarerkenntnisses entlassen
wurden oder die während eines anhängigen
Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen
Dienst ausgetreten sind. Dies gilt jedoch
nicht für die Fälle, in denen die Befugnis
lediglich wegen Mangels der Voraussetzungen
für ihre Verleihung aberkannt wurde
(§ 22 Abs. 2 lit. a).
(3). Von der Verleihung der Befugnis eines
Architekten und Ingenieurkonsulenten ist ausgeschlossen,
wer eine Berechtigung zur gewerbsmäßigen
Ausführung von einschlägigen Arbeiten
aus dem angestrebten Fachgebiet besitzt.
Befähigungsnachweis.
§ 8. Die nach § 7 Abs. 1 lit. c erforderliche
Befähigung ist nachzuweisen durch
a) die Zurücklegung der Fachstudien,
b) die praktische Betätigung in der vorgeschriebenen
Art und Dauer,
c) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung.
Studiennachweis
§ 9. (1) Die Zurücklegung der Fachstudien ist
nachzuweisen
a) für das Fachgebiet Architektur durch die
erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Staats(Diplom)prüfung der Studienrichtung
Architektur an einer Technischen Hochschule
oder durch die Absolvierung einer
im ordentlichen Studiengang zurückgelegten
Meisterschule für Architektur an der
Akademie der bildenden Künste in Wien
oder einer Meisterklasse für Architektur
an der Akademie für angewandte Kunst in
Wien;
b) für das Fachgebiet Hochbau durch die erfolgreiche
Ablegung der abschließenden
Staats(Diplom)prüfung der Studienrichtung
Architektur an einer Technischen Hochschule;
c) für die Fachgebiete: Bauwesen, Maschinenbau,
Schiff- und Schiffsmaschinenbau, Elektrotechnik,
technische Chemie, technische
Physik, Gas- und Feuerungstechnik und
Vermessungswesen durch die erfolgreiche
Ablegung der abschließenden Staats(Diplom)prüfung
der betreffenden Studienrichtung
einer Technischen Hochschule;
d) für die Fachgebiete Bergwesen, Hüttenwesen
und Markscheidewesen durch die erfolgreiche
Ablegung der abschließenden
Staats(Diplom)prüfung der betreffenden
Fachrichtung der Montanistischen Hochschule;
e) für die Fachgebiete Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Kulturtechnik und Gärungstechnik
durch die erfolgreiche Ablegung
der abschließenden Staats(Diplom)prüfung
der betreffenden Studienrichtung der Hochschule
für Bodenkultur.
(2) Außerdem gilt der Studiennachweis als erbracht
a) für das Fachgebiet Gas- und Feuerungstechnik
durch die erfolgreiche Ablegung der
abschließenden Staatsprüfung der Fachrichtung
Hüttenwesen an der Montanistischen
Hochschule, ferner der abschließenden
Staatsprüfung der Studienrichtung
technische Chemie oder Maschinenbau,
wenn zur Zeit der Ablegung dieser Prüfung
an der betreffenden Technischen Hochschule
keine eigene Unterabteilung für Gas-
und Feuerungstechnik bestanden hat;
b) für das Fachgebiet technische Physik durch
die erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Staatsprüfung der Studienrichtung
Elektrotechnik oder Maschinenbau, wenn
zur Zeit der Ablegung dieser Prüfung an
der betreffenden Hochschule keine eigene
Abteilung für technische Physik bestanden
hat;
c) für das Fachgebiet Vermessungswesen durch
die erfolgreiche Ablegung der abschließenden
Staatsprüfung am früheren geodätischen
Kurs einer Technischen Hochschule.
(3) Die Zurücklegung der Fachstudien kann
außerdem nachgewiesen werden
a) für die Fachgruppen technische Physik oder
technische Chemie durch die Erlangung des
Doktorates an der philosophischen Fakultät
(Physik oder Chemie) einer Universität;
b) für die Fachgruppe Gärungstechnik durch
ein Zeugnis über die Ablegung der abschließenden
Staats(Diplom)prüfung der
Studienrichtung technische Chemie einer
Technischen Hochschule oder durch die Erlangung
des Doktorates an der philosophischen
Fakultät (Chemie) einer Universität.
(4) Ausländische Zeugnisse bedürfen zur Feststellung
der Gleichwertigkeit als Studiennachweis
für die Erlangung einer Befugnis mit den Zeugnissen
der im Abs. 1 bis 3 genannten Hochschulinstitute
der Anerkennung (Nostrifizierung)
durch das Bundesministerium für Unterricht.
Praktische Betätigung.
§ 10. (1) Die praktische Betätigung kann entweder
im inländischen öffentlichen oder im
privaten Dienst zurückgelegt werden und muß
geeignet sein, die für das Fachgebiet erforderlichen
praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Sie
muß eine Zeit von mindestens fünf Jahren umfassen
und nach Abschluß der gemäß § 9 vorgeschriebenen
Studien zurückgelegt worden sein.
Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine
eingehende Darstellung der Art und Dauer der
Betätigung nachzuweisen.
(2) Von der praktischen Betätigung müssen
entfallen bei Bewerbern um die Befugnis
a) eines Architekten, eines Zivilingenieurs für
Hochbau, eines Ingenieurkonsulenten oder
Zivilingenieurs für Bauwesen oder für
Kulturtechnik mindestens zwei Jahre auf
eine praktische Betätigung auf Baustellen;
b) eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs
für Maschinenbau, für Schiff-
und Schiffsmaschinenbau oder für Elektrotechnik
mindestens zwei Jahre auf eine
praktische Betätigung beim Bau oder Betrieb;
bei Bewerbern um die Befugnis eines
Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs
für Elektrotechnik muß mindestens ein Jahr
der praktischen Betätigung auf dem Gebiet
von Hochspannungsanlagen geleistet worden
sein;
c) eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
mindestens zwei Jahre auf eine
praktische Betätigung auf dem Gebiet der
Vermessung von Grundteilungen sowie die
Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen
und grundbücherlichen Teilung von
Grundstücken;
d) eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs
für Forstwirtschaft mindestens
zwei Jahre auf eine praktische Betätigung
als Wirtschaftsführer eines forstlichen Betriebes,
der durch Gesetz oder Verordnung
zur Bestellung eines forstlichen Wirtschaftsführers
verpflichtet war, oder in Betrieben,
die solchen gleichzustellen sind, oder als
Assistent eines solchen forstlichen Wirtschaftsführers.
(3) Als praktische Betätigung gemäß Abs. 1
wird nach Abzug von zwei Jahren die Lehrtätigkeit
im einschlägigen Fachgebiet an Hochschulen
technischer Richtung, zur Erlangung der
Befugnis eines Architekten die Lehrtätigkeit an
einer Meisterschule für Architektur an der
Akademie der bildenden Künste oder einer
Meisterklasse an der Akademie für angewandte
Kunst angerechnet.
(4) Eine im Ausland zurückgelegte Praxis kann
dann angerechnet werden, wenn von der gesamten
nachzuweisenden praktischen Betätigung
mindestens zwei Jahre im Inland zurückgelegt
wurden.
Prüfung.
§ 11. (1) Die Prüfung (§ 8 lit. c) kann nach
Abschluß der Studien und nach Ablauf von drei
Jahren der Praxis abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 10 Abs. 2 zur Hälfte erfüllt
und die allgemeinen Erfordernisse gemäß § 7
Abs. 1 gegeben sind und Ausschließungsgründe
gemäß § 7 Abs. 2 nicht vorliegen.
(2) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist
unter Anschluß der vorgeschriebenen Nachweise
bei der Ingenieurkammer einzureichen, in deren
Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Diese
hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen
innerhalb von acht Wochen im Wege des
Landeshauptmannes dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau vorzulegen, welches
über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung
zu einer Prüfungskommission verfügt.
(3) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete
zu erstrecken
a) Volkswirtschaftslehre,
b) Österreichisches Verwaltungsrecht,
c) die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen
und fachlichen Vorschriften,
d) die Vorschriften über Standesangelegenheiten
und Berufsfragen.
(4) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß
Abs. 3 lit. a bis c sind Professoren und
Dozenten jener praktischen Fächer, die Gegenstand
der Staatsprüfung an Hochschulen technischer
Richtung sind, sowie die Leiter einer
Meisterschule für Architektur an der Akademie
der bildenden Künste oder einer Meisterklasse
für Architektur an der Akademie für angewandte
Kunst. Weiters sind im gleichen Umfang befreit
nach einer mindestens zehnjährigen praktischen
Betätigung in dem Fachgebiet bei Nachweis
a) der Bundes(Staats)baudienstprüfung, der
Prüfung für den höheren technischen
Dienst oder der Fachprüfung für den höheren
Arbeitsinspektionsdienst die Bewerber
um die Befugnis eines Architekten, eines
Zivilingenieurs für Hochbau, eines Ingenieurkonsulenten
oder Zivilingenieurs
für Bauwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik,
technische Chemie, Kulturtechnik und
Landwirtschaft;
b) der Fachprüfung für den höheren Bundesvermessungsdienst
die Bewerber um die
Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für
Vermessungswesen ;
c) der Prüfung für den höheren technischen
Agrardienst die Bewerber um die Befugnis
eines Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft
oder eines Ingenieurkonsulenten oder
Zivilingenieurs für Kulturtechnik;
d) der Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst
die Bewerber um die
Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder
Zivilingenieurs für Forstwirtschaft.
(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß
Abs. 3 lit. a und b sind Bewerber, die durch
ein Hochschulzeugnis die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung über diese Prüfungsgegenstände
nachweisen.
Prüfungskommissionen und Prüfungsordnung.
§ 12. (1) Zur Abhaltung der Prüfung gemäß § 8
lit. c werden vom Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau staatliche Prüfungskommissionen
beim Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau für die Dauer von fünf Jahren für
jedes Fachgebiet bestellt.
(2) Jede dieser Prüfungskommissionen besteht
aus einem Beamten des höheren Dienstes einer
fachtechnischen Richtung als Vorsitzenden, ferner
aus einem rechtskundigen Beamten und
einem Beamten des höheren Dienstes einer fachtechnischen
Richtung sowie aus zwei ihre Befugnisse
ausübenden Architekten, Ingenieurkonsulenten
oder Zivilingenieuren des den Gegenstand
der Prüfung bildenden oder eines verwandten
Fachgebietes, von denen einer Professor oder
Dozent einer Hochschule technischer Richtung
sein soll, der zweite von den Ingenieurkammern
vorzuschlagen ist. Der Professor oder Dozent
wird jeweils vom Bundesministerium für Unterricht
ernannt.
(3) Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,
kann den Landeshauptmann mit der
Durchführung der Ziviltechnikerprüfung betrauen.
Die Prüfungskommissäre der Prüfungskommissionen
sind vom Bundesminister für
Handel und Wiederaufbau zu bestellen.
(4) Die Einzelheiten der Prüfung und die Bestimmungen
über das Prüfungsverfahren hinsichtlich
der Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission
sind durch Verordnung festzusetzen.
(5) Die Prüfungsgebühren sind in einer dem
Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit
der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden
Höhe durch Verordnung festzusetzen.
§ 13. (1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich
vorzunehmen.
(2) Die Beurteilung des Ergebnisses der Prüfung
wird durch Stimmenmehrheit ermittelt.
(3) Das Ergebnis hat zum Ausdruck zu bringen,
ob der Geprüfte als „befähigt" oder „nicht befähigt" -
erkannt wurde.
(4) Gegen den Beschluß der Prüfungskommission
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 14. (1) Die Prüfung kann einmal wiederholt
werden.
(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung
kann vom Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau bewilligt werden, wenn besonders
berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen
und die Prüfungskommission sich nicht ausdrücklich
dagegen ausgesprochen hat.
Verleihung der Befugnis.
§ 15. (1) Die Befugnis wird über Ansuchen vom
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
nach Anhörung der Ingenieurkammer und
des Landeshauptmannes für einen bestimmten
Sitz der Kanzlei verliehen.
(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis
haben ihr Ansuchen bei der Ingenieurkammer,
in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt
wird, unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen
einzureichen. Die Ingenieurkammer hat das
Ansuchen binnen drei Monaten mit einer Begutachtung
an den nach dem angestrebten Sitz der
Kanzlei zuständigen Landeshauptmann zur Vorlage
an das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau weiterzuleiten.
(3) Jede Verleihung einer Befugnis ist dem
Landeshauptmann und der Ingenieurkammer
zur Kenntnis zu bringen.
Übergang zu einer anderen Befugnis.
§ 16. (1) Auf Grund bloßer Anmeldung beim
zuständigen Landeshauptmann können übergehen
1. Architekten, die den Studiennachweis durch
Zeugnisse einer Technischen Hochschule (§ 9
Abs. 1 lit. a) erbracht haben, zur Ausübung der
Befugnis eines Zivilingenieurs für Hochbau;
2. Zivilingenieure für Hochbau, die den Studiennachweis
durch das Zeugnis einer inländischen
Technischen Hochschule spätestens aus dem
Jahre 1931/32 über die Ablegung der II. Staatsprüfung
aus dem Hochbaufach erbracht haben,
zur Ausübung der Befugnis eines Architekten;
3. Ingenieurkonsulenten zur Ausübung der
Befugnis eines Zivilingenieurs auf demselben
Fachgebiet (§ 4C);
4. Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis
eines Ingenieurkonsulenten auf demselben Fachgebiet
(§ 4 B).
(2) Die Anmeldung wird erst nach Ablauf eines
Jahres wirksam. Sie kann vom Ziviltechniker in
dieser Zeit auch widerrufen werden.
(3) Der Landeshauptmann hat jede Anmeldung,
sobald sie nach Abs. 2 wirksam geworden ist,
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und der zuständigen Ingenieurkammer
bekanntzugeben.
§ 17. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau kann bei Bewerbern um die Befugnis
eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs
in Ausnahmefällen, in denen Studien
und Praxis nicht auf dem gleichen Fachgebiet
zurückgelegt wurden, auf Grund einer Stellungnahme
der örtlich zuständigen Ingenieurkammer
die Befugnis für jenes Fachgebiet, in welchem der
Befugnisbewerber den Anforderungen am besten
entspricht, verleihen, wenn die Dauer der für
das angestrebte Fachgebiet nachzuweisenden
Praxis mindestens acht Jahre beträgt.
Eidesabiegung.
§ 18. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure sind zur gewissenhaften
Führung und zur strengsten Verschwiegenheit in
Angelegenheiten ihrer Betätigung eidlich zu verpflichten.
Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis
nicht ausgeübt werden.
(2) Der Eid ist beim Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau oder bei einem von
diesem zur Eidesabnahme ermächtigten Landeshauptmann
mit nachstehender Eidesformel zu
leisten
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen,
einen feierlichen Eid, daß ich der Republik
Österreich treu sein, alle Gesetze und die für
meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften
unverbrüchlich einhalten, die Pflichten meines
Berufes gewissenhaft erfüllen, die mir anvertrauten
Angelegenheiten nach bestem Wissen und
Gewissen besorgen und die gebotene Verpflichtung
zur Verschwiegenheit strenge beobachten
werde. So wahr mir Gott helfe!"
(3) Beim Eid Konfessionsloser hat die Anrufung
Gottes zu entfallen.
(4) Eine amtliche Ausfertigung über den abgelegten
Eid ist dem Befugnisinhaber auszuhändigen.
(5) Der Eid ist binnen sechs Monaten nach
Verleihung der Befugnis abzulegen. Vor Ablegung
des Eides muß eine Bestätigung der
Ingenieurkammer über die Bezahlung der vorgeschriebenen
Einverleibungsgebühr vorgewiesen
werden.
(6) Die Eidesabiegung ist auf dem Verleihungsbescheid
zu bestätigen und vom Landeshauptmann
und der Ingenieurkammer in Vormerkung
zu nehmen.
(7) Der wesentliche Inhalt des Verleihungsbescheides,
der Tag der Eidesabiegung und der
Sitz der Kanzlei sind auf Kosten des Architekten,
Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs durch
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und
durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des
in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren,
ferner dem für den Sitz der Kanzlei
zuständigen Landesgericht und Finanzamt sowie
bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen
dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
und bei Befugnissen der Fachgebiete Bergwesen,
Hüttenwesen und Markscheidewesen der Obersten
Bergbehörde bekanntzugeben.
Unvereinbarkeit und Ruhen der Befugnis.
§ 19. (1) Den Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieuren ist jede Tätigkeit untersagt,
welche mit der Ehre und Würde des Standes
unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit
bei der Führung ihrer Geschäfte oder
die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen
erschüttert werden kann.
(2) Überprüfungen und Beurkundungen dürfen
nicht in eigenen oder in solchen Sachen vorgenommen
werden, an denen die Ehefrau, ein Verwandter
oder Verschwägerter in auf- oder absteigender
Linie, ein Geschwisterkind oder eine
Person beteiligt ist, die noch näher verwandt
oder im gleichen Grad verschwägert ist. Ebenso
dürfen Beurkundungen nicht vorgenommen werden
in Sachen der Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder
Pflegekinder sowie eines Mündels oder
Pflegebefohlenen.
(3) Die Befugnis eines Architekten oder
Ingenieurkonsulenten darf während der Dauer
eines privaten Dienstverhältnisses nicht ausgeübt
werden.
(4) Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten
oder Zivilingenieurs darf während der Dauer
eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes
weder verliehen noch ausgeübt werden.
Die Befugnis eines Architekten darf — abgesehen
von der Beteiligung an öffentlichen Wettbewerben
auf seinem Fachgebiet — während der Dauer
eines solchen Dienstverhältnisses nicht ausgeübt
werden.
(5) Der Eintritt in einen Dienst gemäß Abs. 3
und 4 hat das Ruhen der Befugnis zur Folge und
ist binnen zwei Wochen der Ingenieurkammer
anzuzeigen. In gleicher Weise ist das Ausscheiden
aus einem solchen Dienst binnen zwei Wochen
der Ingenieurkammer zu melden. Die Ingenieurkammer
hat von solchen Veränderungen das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und den Landeshauptmann zu verständigen.
(6) Von den Bestimmungen gemäß Abs. 4 sind,
sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis
des Dienststandes zugleich eine andere
Verwendung innehaben, ausgenommen
a) Lehrpersonen an Hochschulen technischer
Richtung,
b) Lehrpersonen für Architektur an den Meisterschulen
für Architektur an der Akademie
der bildenden Künste oder an den
Meisterklassen für Architektur an der
Akademie für angewandte Kunst,
c) Lehrpersonen praktischer Fächer an einer
öffentlich technischen und gewerblichen
oder an einer höheren landwirtschaftlichen
Lehranstalt, sofern sie den Bestimmungen
der §§ 7 und 8 entsprechen.
(7) Die Ausübung der Befugnis eines Architekten
oder Ingenieurkonsulenten ist mit der Ausübung
einer Berechtigung zur berufsmäßigen
Ausführung technischer Arbeiten des einschlägigen
Fachgebietes unvereinbar.
Vorschrift über die Geschäftsführung und Verlegung
des Sitzes der Kanzlei.
§ 20. (1) Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure haben ihre Befugnis persönlich
auszuüben. Sie sind berechtigt, fachlich geeignete
Hilfskräfte unter ihrer persönlichen Leitung
und Verantwortung zu beschäftigen.
(2) Sie sind verpflichtet, an ihrem Sitz eine
entsprechende öffentliche Kanzlei mit den zur
Ausübung der Befugnis erforderlichen technischen
Hilfseinrichtungen zu halten und ihr persönlich
vorzustehen.
(3) Alle Urkunden (§ 6 Abs. 1) müssen eigenhändig
unter Beidruck des Siegels unterzeichnet
sein und das Datum und die fortlaufende Zahl
des chronologischen Verzeichnisses enthalten.
(4) Alle urkundlichen Ausfertigungen sind in
chronologische Verzeichnisse einzutragen.
(5) Die chronologischen Verzeichnisse haben zu
enthalten
a) die fortlaufende Geschäftszahl,
b) das Datum der Ausfertigung,
c) Vor- und Zuname, Wohnort oder Anschrift
der Partei,
d) den Gegenstand,
e) allfällige Anmerkungen.
Diese Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren.
(6) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten
Bundesgebiet zulässig. Es ist aber nicht zulässig,
außerhalb des ordentlichen Sitzes der Kanzlei
ständige Zweigniederlassungen (Filialbetriebe)
zur Entgegennahme von Aufträgen zu errichten.
Zur Besorgung einzelner bereits übernommener
Aufträge können Kanzleien an anderen Orten,
jedoch nur für die Dauer dieser Aufträge errichtet
werden. Bei einer Dauer von mehr als
drei Monaten ist dies binnen zwei Wochen ab
Eröffnung der Kanzlei der örtlich zuständigen
Ingenieurkammer bekanntzugeben.
(7) Die Verlegung des Sitzes der Kanzlei bedarf
vor ihrer Durchführung der Genehmigung
des für den angestrebten Sitz der Kanzlei zuständigen
Landeshauptmannes.
(8) Die Verlegung des Sitzes der Kanzlei in den
Bereich einer anderen Ingenieurkammer ist im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie im Amtsblatt
der in Betracht kommenden Bundesländer
auf Kosten der Partei von dem für den neuen
Sitz der Kanzlei zuständigen Landeshauptmann
zu verlautbaren.
Vertretung.
§ 21. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure sind verpflichtet, für den
Fall einer länger als sechs Monate dauernden Abwesenheit
oder sonstigen Verhinderung in der
Ausübung ihrer Befugnis die Bestellung eines
Substituten aus den Reihen der bei der Ingenieurkammer
eingetragenen Mitglieder beim
Landeshauptmann zu beantragen.
(2) Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, hat
der Landeshauptmann auf Vorschlag der Ingenieurkammer
einen Substituten aus den Reihen
der Mitglieder der Ingenieurkammer zu bestellen.
(3) Dem Substituten ist vom Landeshauptmann
ein Bestellungsbescheid auszufertigen. Er ist in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 18 zu vereidigen. Der Substitut hat an Stelle
des Vertretenen alle Geschäfte zu besorgen. Alle
Ausfertigungen, Überprüfungen oder Beurkundungen
hat er unter Anführung seiner Eigenschaft
als Substitut mit Bezugnahme auf den Bestellungsbescheid
zu zeichnen. Der Substitut hat
sich des Siegels des Vertretenen zu bedienen.
(4) Nach Beendigung der Vertretung ist der
Substitut durch den Landeshauptmann abzuberufen.
(5) Innerhalb von zwei Wochen hat der Landeshauptmann
von der Bestellung oder Abberufung
eines Substituten die in § 18 Abs. 7 erwähnten
Behörden und Ämter zu verständigen.
Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis.
§ 22. (1) Die Befugnis erlischt
a) durch den dem Landeshauptmann bekanntgegebenen
Verzicht;
b) mit dem Ableben des Befugnisinhabers;
c) durch den Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft;
d) durch die rechtskräftige Verurteilung
wegen eines Verbrechens oder wegen eines
aus Gewinnsucht begangenen Vergehens
oder einer solchen Übertretung;
e) durch Unterlassung der Eidesabiegung
innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung
der Befugnis ohne zureichenden
Grund;
f) durch Nichtausübung der Befugnis durch
ein Jahr, sofern sie dem Landeshauptmann
nicht oder nicht stichhältig gerechtfertigt
oder sofern das Ruhen der Befugnis nicht
angemeldet wurde;
g) durch den Verlust der Eigenberechtigung
für die Dauer dieses Abgehens;
h) durch die Eröffnung des Konkurses.
Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid
des Landeshauptmannes festzustellen.
(2) Die Befugnis ist vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau abzuerkennen
a) wenn nachträglich festgestellt wurde, daß
eines der Erfordernisse für die Erlangung
der Befugnis nach den §§ 7 und 8 zur Zeit
der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt
war;
b) auf Antrag des Landeshauptmannes, wenn
bei der Ausübung der Befugnis Mängel
festgestellt wurden, aus denen hervorgeht,
daß die notwendige fachliche Eignung zur
Ausübung der Befugnis mangelt.
(3) Das Erlöschen, die Aberkennung oder die
zeitweise Einstellung einer Befugnis sind auf
Kosten der zuständigen Ingenieurkammer durch
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und
durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des
in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren,
ferner dem für den Sitz der Kanzlei zuständigen
Landesgericht und Finanzamt sowie bei
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dem
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und
bei Befugnissen der Fachgebiete Bergwesen, Hüttenwesen
und Markscheidewesen der Obersten
Bergbehörde bekanntzugeben.
(4) Feststellungsbescheide nach Abs. 1 sowie
Bescheide nach Abs. 2 sind allen Ingenieurkammern
und allen Landeshauptmännern sowie den
in § 18 Abs. 7 genannten Behörden und Ämtern
bekanntzugeben; Bescheide gemäß Abs. 1 überdies
auch dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau.
(5) Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure
können jederzeit nach Ablegung
des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen
lassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Sie müssen dies binnen zwei Wochen im
Wege der Ingenieurkammer dem Landeshauptmann
schriftlich anzeigen, welcher die in § 18
Abs. 7 genannten Behörden und Ämter zu verständigen
hat.
(6) Die Wiederaufnahme der Ausübung der
Befugnis ist vorher im Wege der Ingenieurkammer
dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen,
der die weiteren Verständigungen an die im
§ 18 Abs. 7 genannten Behörden und Ämter zu
veranlassen hat.
Zeitweilige Einstellung der Befugnis.
§ 23. (1) Ist gegen einen Architekten, Ingenieurkonsulenten,
Zivilingenieur oder Substituten ein
strafgerichtliches Verfahren anhängig, so hat der
Landeshauptmann die Ausübung der Befugnis
für die Dauer dieses Verfahrens einzustellen,
wenn die Fortsetzung der Ausübung während
des Verfahrens bedenklich ist.
(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, die Einleitung
eines Strafverfahrens und die Erhebung
der Anklage gegen einen Architekten, Ingenieurkonsulenten,
Zivilingenieur oder Substituten so-
wie die Verhängung der Untersuchungshaft dem
zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Von
der Beendigung des Strafverfahrens haben die
Gerichte dem zuständigen Landeshauptmann
Mitteilung zu machen und, wenn das Verfahren
zu einer Verurteilung geführt hat, ihm eine Abschrift
des rechtskräftigen Urteiles samt Entscheidungsgründen
zu übersenden.
(3) Für die Dauer der Einstellung der Befugnisausübung
nach Abs. 1 sowie in den Fällen des
§ 22 sind nach Anhörung der zuständigen Ingenieurkammer
gleichzeitig die erforderlichen
Verfügungen zu treffen.
(4) Von den getroffenen Verfügungen sind die
zuständige Ingenieurkammer, sofern der Beschwerdeführer
eine Behörde oder ein Amt ist,
diese Stellen sowie das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau im Kenntnis zu
setzen.
(5) Anhängige Strafverfahren und verhängte
Strafen sind von den Verwaltungsbehörden der
zuständigen Ingenieurkammer bekanntzugeben.
Standesregeln.
§ 24. Die Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure sind zur Einhaltung der von
den zuständigen Sektionen der Ingenieurkammern
beschlossenen und vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau genehmigten
Standesregeln verpflichtet.
Führung des Bundeswappens und Siegelführung.
§ 25. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieure sind verpflichtet, ein Siegel
zu führen.
(2) Das Siegel muß enthalten: das Bundeswappen
der Republik Österreich, den Vor- und
Zunamen, akademische Grade oder die dem Studienabschluß
entsprechende oder behördlich verliehene
Standesbezeichnung, die Art der verliehenen
Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes
und den Sitz der Kanzlei. Ferner kann das Siegel
ehrenhalber verliehene akademische Grade und
ebensolche technische Berufstitel enthalten. Weitere
Zusätze sind nicht gestattet.
(3) Vor der Eidesabiegung ist die Genehmigung
der Form des Siegels zu erwirken.
(4) Die Genehmigung der Form des Siegels wird
von der Ingenieurkammer nach Überprüfung der
vorzulegenden Zeichnung erteilt. Hierüber ist
eine Bescheinigung auszustellen. Bei Verlegung
des Sitzes in den Bereich einer anderen Ingenieurkammer
ist bei dieser die Genehmigung der Form
des neuen Siegels zu erwirken.
(5) Das Siegel muß gegen die Benützung durch
Unbefugte gesichert werden. Gerät das Siegel in
Verlust, so muß sogleich die Anzeige am die
Ingenieurkammer und den Landeshauptmann erstattet
werden. Die Genehmigung des neu anzufertigenden
Siegels, welches von dem verlorenen
unterscheidbar sein muß, muß auf die in
Abs. 4 bezeichnete Weise erwirkt werden.
(6) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten und
Zivilingenieure sind berechtigt, auf den nach den
Standesregeln zulässigen Ankündigungen und Geschäftspapieren
das Bundeswappen unter Beifügung
der Art des Fachgebietes ihrer verliehenen
Befugnis und des Sitzes der Kanzlei zu führen.
Legitimation.
§ 26. Jedem Architekten, Ingenieurkonsulenten
und Zivilingenieur (Substituten für die Dauer
ihrer Bestellung) ist durch die Ingenieurkammer
eine vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten
gefertigte und mit dem Siegel der Ingenieurkammer
versehene Lichtbildlegitimation auszustellen,
welche den Namen und Sitz der Kanzlei,
die Wohnungsanschrift sowie die Geburtsdaten
des Inhabers, dessen eigenhändige Unterschrift
und die Art der verliehenen Befugnis (für Substituten
die Daten des Bestellungsbescheides) zu
enthalten hat.
Bestimmungen für den Fall des Ablebens.
§ 27. (1) Im Fall des Ablebens eines Architekten,
Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs ist zur
Abwicklung der Kanzlei über Vorschlag der Ingenieurkammer
unter Berücksichtigung etwaiger
Wünsche des Verstorbenen oder, beim Fehlen solcher,
der Wünsche der Erbberechtigten durch den
Landeshauptmann ein Substitut zu bestellen.
(2) Nähere Bestimmungen über die Abwicklung
einer Kanzlei werden durch das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau im Verordnungswege
erlassen.
Auflösung einer Kanzlei.
§ 28. Bei Auflösung einer Kanzlei sind vom
Landeshauptmann von Amts wegen die notwendigen
Verfügungen zu treffen und vom Standpunkt
des öffentlichen Interesses wichtige Urkunden,
die chronologischen Verzeichnisse sowie
das Siegel der Ingenieurkammer zur weiteren
amtlichen Verwahrung zu übergeben.
Parteistellung der Ingenieurkammern.
§ 29. Den Ingenieurkammern kommt ein Berufungsrecht
zu, wenn entgegen ihrer Stellungnahme
a) über die Anrechenbarkeit der von einem
Bewerber nachgewiesenen praktischen Betätigung
die Zulassung zur Prüfung bewilligt
oder eine Befugnis nach § 15 verliehen
wurde;
b) in dem Fall des § 17 eine Befugnis verliehen
wurde.
Strafbestimmungen.
§ 30. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes sowie gegen die auf
Grund desselben ergangenen Verordnungen und
Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen
Vorschriften strenger strafbar sind, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis
30.000 S geahndet. Die Dauer der im Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden
Arreststrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.
Übergangsbestimmungen.
§ 31. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
erteilten Befugnisse bleiben als Befugnisse
im Sinne der zur Zeit der Befugniserteilung geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und mit allfälligen
Erweiterungen des Berechtigungsumfanges
gemäß diesem Bundesgesetz weiter in Geltung.
(2) Die an der Fachklasse für Architektur der
ehemaligen Reichshochschule für angewandte
Kunst in Wien und späteren Hochschule für angewandte
Kunst abgeschlossenen Studien werden
als Studiennachweis gemäß § 9 Abs. 1 lit. a
anerkannt.
(3) Inhabern von Amtsbescheinigungen und
Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz
sowie Kriegsteilnehmern und Dienstverpflichteten
des zweiten Weltkrieges, die sich bis Ende des
Jahres 1957 um eine Befugnis bewerben, kann
bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen eine
Verkürzung der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen
praktischen Verwendung um die glaubhaft
nachgewiesene Zeit der Behinderung, jedoch
um höchstens zwei Jahre durch die Verleihungsbehörde
gewährt werden.
(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten
für Vermessungswesen, die vor dem
16. Juli 1928 in den Bundesvermessungsdienst
aufgenommen worden sind und die Fachprüfung
für den höheren Vermessungsdienst nicht nachweisen
können, sind von der Prüfung gemäß
§ 11 Abs. 3 lit. a bis c dann befreit, wenn sie
eine praktische Verwendung im Bundesvermessungsdienst
in der Dauer von mindestens zehn
Jahren nachzuweisen vermögen.
(5) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten
für Landwirtschaft oder eines Ingenieurkonsulenten
oder Zivilingenieurs für
Forstwirtschaft oder für Kulturtechnik, die vor
dem 12. Juni 1930 in den höheren technischen
Agrardienst eingetreten sind und die Fachprüfung
für den höheren technischen Agrardienst
nicht nachweisen können, sind von der Prüfung
gemäß § 11 Abs. 3 lit. a bis c dann befreit, wenn
sie eine praktische Verwendung im höheren technischen
Agrardienst in der Dauer von mindestens
zehn Jahren nachzuweisen vermögen.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes in Verwendung stehenden Siegel
sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes der Ingenieurkammer zur
Überprüfung vorzulegen. Nach diesem Zeitpunkt
dürfen nur Siegel verwendet werden, die den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(7) Die auf Grund der Ausnahmebestimmungen
der Verordnung, BGBl. Nr. 61/1937, in der Zeit
vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 erteilten
Nachsichten gelten nicht als Nachsichten im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
(8) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau nach
Einholung des Gutachtens der zuständigen Ingenieurkammer
Bewerbern um die Befugnis eines
Architekten auf Grund des Gutachtens eines Beirates
die Nachsicht der vorgeschriebenen Studien
erteilen, wenn sie mindestens zehn Jahre auf dem
Gebiete der Baukunst praktisch tätig waren und
besonders hochwertige Leistungen nachweisen
können. Der Beirat besteht aus einem Professor
der Studienrichtung Architektur einer Technischen
Hochschule und je einem Leiter einer Meisterschule
beziehungsweise Meisterklasse für Architektur
an der Akademie der bildenden Künste
in Wien und der Akademie für angewandte
Kunst in Wien und zwei Architekten als Vertreter
der Ingenieurkammern. Die Professoren
werden jeweils vom Bundesministerium für Unterricht
namhaft gemacht. Der Beirat kann sich
im einzelnen Falle auch für die Notwendigkeit
der Ablegung einer Prüfung aussprechen.
(9) Physische Personen, welche bis zum 31. Dezember
1952 eine Konzession gemäß § 15 Abs. 1
Z. 6 GewO. für das Baumeistergewerbe erlangt
haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes tatsächlich ausüben, können den
Titel „Architekt" während des Bestandes ihrer
Gewerbeberechtigung weiterführen. Dasselbe gilt
für physische Personen, die eine Konzession
gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 GewO. für das Brunnenmeister-,
Maurer-, Steinmetz- oder Zimmermannsgewerbe
erlangt haben, jedoch unter der
Voraussetzung, daß diese Konzessionsinhaber bis
zum 31. Dezember 1952 den Titel Architekt
nachweisbar geführt und mindestens die Reifeprüfung
an einer Bundesgewerbeschule, höhere
Abteilung für Hochbau, in Österreich mit Erfolg
abgelegt haben. Die gesetzliche Befugnis eines
Architekten ist mit diesem Titel nicht verbunden.
Schlußbestimmungen.
§ 32. Alle den Gegenstand dieses Bundesgesetzes
bisher regelnden Rechtsvorschriften treten mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer
Wirksamkeit. Insbesondere treten außer Kraft
a) die Staatsministerialverordnung vom
11. Dezember 1860, Z. 36.413, in der Fassung
der Vollzugsanweisung, StGBl.
Nr. 171/1920 und der Verordnungen, BGBl.
Nr. II 386/1934 und BGBl. Nr. 61/1937;
b) die Verordnung des Ministeriums für öffentliche
Arbeiten im Einvernehmen mit
dem Ministerium des Innern, dem Ministerium
für Kultus und Unterricht, dann dem
Justiz-, Finanz-, Handels-, Eisenbahn- und
Ackerbauministerium vom 7. Mai 1913,
RGBl. Nr. 77, betreffend die Ziviltechniker
(Zivilingenieure und Zivilgeometer), in der
Fassung der Vollzugsanweisumg, StGBl.
Nr. 171/1920 und der Verordnungen, BGBl.
Nr. 21/1925, BGBl. Nr. 130/1926, BGBl.
Nr. 51/1931 und BGBl. Nr. 61/1937;
c) die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 61/
1937;
d) die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 12/
1938, über die Abänderung der Verordnung,
betreffend die Ziviltechniker, RGBl.
Nr. 77/1913, in der Fassung der Verordnung,
BGBl. Nr. 61/1937, ferner über die
Abänderung der Kundmachung, RGBl.
Nr. 127/1914, in der Fassung der Verordnung,
BGBl. Nr. 138/1937, und über die
Aufhebung der Verordnung, RGBl. Nr. 13/
1916;
e) die Kundmachung des Ministeriums für
öffentliche Arbeiten vom 5. Juni 1914,
RGBl. Nr. 127, betreffend die Abhaltung
der Prüfungen für Bewerber um die Befugnis
eines Ziviltechinikers (Zivilingenieurs
oder Zivilgeometers), in der Fassung der
Verordnungen des Bundesministeriums für
Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 138/1937
und BGBl. Nr. 12/1938;
f) die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für
Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten
im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatsämtern vom 25. Oktober 1919, StGBl.
Nr. 510, betreffend die Einführung von
Legitimationen für Ziviltechniker und behördlich
autorisierte Bergbauingenieure;
g) das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1954,
BGBl. Nr. 40, über den Nachweis der
Studien für die Erlangung der Befugnis
eines Architekten durch Absolventen einer
Meisterklasse für Architektur an der Akademie
für angewandte Kunst in Wien.
Vollziehung des Bundesgesetzes.
§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
und hinsichtlich des § 23 Abs. 2 das
Bundesministerium für Justiz betraut.