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146_1957 AT

146. Bundesgesetz: Ziviltechnikergesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Ziviltechnikergesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich.

§ 1. Die Ausübung des Berufes eines staatlich

befugten und beeideten Ziviltechnikers (Architekten,

Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs)

nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bedarf einer

von der Behörde verliehenen Befugnis.

Schutz der Berufsbezeichnungen: „Ziviltechniker",

„Architekt", „Ingenieurkonsulent" und „Zivilingenieur".

§ 2. (1) Die Berufsbezeichnungen „Ziviltechniker",

„Architekt", „Ingenieurkonsulent" und

„Zivilingenieur" dürfen nur von Personen geführt

werden, denen eine solche Befugnis verliehen

wurde.

(2) Verboten ist auch die Führung von Berufsbezeichnungen,

die auf irgendeine Art, insbesondere

durch den Hinweis auf eine den Ziviltechnikern

(Architekten, Ingenieurkonsulenten und

Zivilingenieuren) vorbehaltene Tätigkeit, den

Anschein zu erwecken geeignet sind, daß es sich

um eine Berufsausübung handelt, die an eine

solche Befugnis gebunden ist.

Verpflichtung zur Dienstleistung für den Bund

und die Länder.

Ausnehmung aus der Gewerbeordnung.

§ 3. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure sind verpflichtet, für den

Bund oder das Land, in dem sich der Sitz ihrer

Kanzlei befindet, alle in ihr Fachgebiet einschlägigen

Geschäfte gegen Entlohnung zu übernehmen.

(2) Die Tätigkeit der Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure unterliegt nicht

den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Soweit

diese Ziviltechniker sich dabei einer eigenen Betriebsanlage

bedienen, finden auf diese die Bestimmungen

des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung

sinngemäß Anwendung. Desgleichen

finden auf das Dienst- und Arbeitsverhältnis der

bei ihnen beschäftigten Personen sowie hinsichtlich

des Arbeiter- und Angestelltenschutzes die

Vorschriften Anwendung, die für die der Gewerbeordnung

unterliegenden Unternehmungen

gelten, insbesondere in vollem Umfang die Bestimmungen

des VI. Hauptstückes der Gewerbeordnung.

Einteilung der Befugnisse.

§ 4. Ziviltechnikerbefugnisse werden für folgende

Fachgebiete verliehen

A. für Architekten: Architektur und Hochbau;

B. für Ingenieurkonsulenten

a) Bauwesen,

b) Maschinenbau,

c) Schiff- und Schiffsmaschinenbau,

d) Elektrotechnik,

e) technische Chemie,

f) technische Physik,

g) Gas- und Feuerungstechnik,

h) Vermessungswesen,

i) Bergwesen,

k) Hüttenwesen,

l) Markscheidewesen,

m) Landwirtschaft,

n) Forstwirtschaft,

o) Kulturtechnik,

p) Gärungstechnik;

C. für Zivilingenieure

a) Hochbau,

b) Bauwesen,

c) Maschinenbau,

d) Schiff- und Schiffsmaschinenbau,

e) Elektrotechnik,

f) technische Chemie,

g) technische Physik,

h) Gas- und Feuerungstechnik,

i) Bergwesen,

k) Hüttenwesen,

1) Forstwirtschaft,

m) Kulturtechnik,

n) Gärungstechnik.

Inhalt und Umfang der Befugnisse.

§ 5. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure sind auf Grund ihrer Befugnisse

in allen Zweigen ihres Fachgebietes berechtigt

a) zur Verfassung von Projekten, Plänen,

Leistungsverzeichnissen und Voranschlägen;

b) zur Überwachung und Leitung der Herstellung

baulicher, technischer und betrieblicher

Anlagen und Einrichtungen sowie

deren Abrechnung und Abnahme (Kollaudierung);

c) zur laufenden Überprüfung und Überwachung

von maschinellen Anlagen und Betriebseinrichtungen,

Revisionen und Betriebskontrollen,

sofern nicht durch gesetzliche

Vorschriften eine besondere Befugnis

gefordert wird;

d) zur Beratung und Durchführung von fachtechnischen

Untersuchungen und Überprüfungen

aller Art sowie Betriebsrationalisierungen;

e) zur Abgabe von Gutachten, Schätzungen

und Berechnungen;

f) zur fachtechnischen Überprüfung der von

anderer Seite verfaßten schriftlichen oder

planlichen Unterlagen;

g) zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien

vor Behörden sowie öffentlich-rechtlichen

Körperschaften einschließlich der Verfassung

von Eingaben in technischen Angelegenheiten

und zur berufsmäßigen Beratung

in allen in das Fachgebiet einschlägigen Angelegenheiten;

h) zur Durchführung der mit vorstehenden

Tätigkeiten zusammenhängenden Messungen.

(2) Die Berechtigungen umfassen für

A. Architekten und Zivilingenieure für Hochbau

das gesamte Fachgebiet des Hochbaues, einschließlich

der Gestaltung, insbesondere die Bauten

öffentlichen und kulturellen Interesses, ferner

die mit diesen Bauten in Verbindung stehenden

anderweitigen baulichen Herstellungen und

unbeschadet der den Ingenieurkonsulenten und

Zivilingenieuren für Bauwesen zustehenden weiteren

Befugnisse auch die Industriehochbauten

sowie einfache maschinelle und elektrotechnische

Einrichtungen mit Ausnahme solcher, deren

Spannungen 250 Volt gegen Erde überschreiten;

für Architekten außerdem das Fachgebiet Architektur,

die Aufgaben der Orts- und Landesplanung,

des Siedlungs- und Städtebaues sowie die

Planung sonstiger, das Orts- und Landschaftsbild

wesentlich beeinflussender Bauwerke und Anlagen;

B. Ingenieurkonsulenten für

a) Vermessungswesen: das gesamte Fachgebiet

ober Tag und, soweit diese Arbeiten nicht

mit Arbeiten des Markscheidewesens gemäß

lit. b unmittelbar zusammenhängen,

auch solche unter Tag, ferner die Verfassung

von Teilungsplänen zur katastralen

und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken,

Grenzermittlungen nach dem

Stand der Katastralmappe oder auf Grund

von Urkunden und die Mitwirkung bei

der Erneuerung unkenntlich gewordener

Grenzen, in allen diesen Fällen einschließlich

der Vermarkung nach § 845 des Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches, weiters

die Verfassung von Lageplänen zur

grundbücherlichen Abschreibung ganzer

Grundstücke, Aufschließungspläne für Siedlungszwecke

und Aufteilungspläne über

Pachtgründe, Arbeiten, betreffend die Bodenforschung

und Bodenaufschließungen,

Mitwirkung an der Landesplanung, agrarische

Operationen, Kommassierungen und

Arrondierungen, Verfassung und Ausführung

von kartographischen, geodätisch-

astronomischen und geophysikalischen Arbeiten,

die Auswertung von Erd- und Luftbildmessungen,

die Ausführung von Erdbildmessungen,

ferner mit Genehmigung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau die Ausführung von Luftbildmessungen

und im Einvernehmen mit

dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Arbeiten zur Ausführung von

katastralen Neuvermessungen unter Einhaltung

der diesbezüglichen Vorschriften;

b) Markscheidewesen: das gesamte Fachgebiet

sowie Schurfarbeiten mit den dazugehörenden

einfachen baulichen und bergbaulichen

Arbeiten und Vermessungsarbeiten, soweit

sie mit dem Bergbau unmittelbar zusammenhängen,

ausgenommen die zur grundbücherlichen

und katastralen Durchführung

eines Rechtsgeschäftes erforderlichen Vermessungen

und die Verfassung von Teilungsplänen;

c) Landwirtschaft: das gesamte Fachgebiet,

insbesondere Entwurf, Einrichtung und Bewirtschaftung

von landwirtschaftlichen Gütern

und Industrien, Alpen, Weiden und

landwirtschaftlichen Nebenbetrieben, die

Durchführung von Bodenuntersuchungen

und Bodenverbesserungen sowie die im Zusammenhang

damit stehenden einfachen

Wege-, Hoch- und Tiefbauten, Feldbahnen

und Seilaufzüge für landwirtschaftliche

Zwecke sowie einfache maschinelle und

elektrotechnische Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt

gegen Erde überschreiten;

C. Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure

für

a) Bauwesen: das gesamte Fachgebiet, insbesondere

Straßen-, Wasser-, Brücken-, Tunnel-,

Eisenbahn-, Seilbahn- und Tiefbauten,

konstruktiver Hochbau und Industriebauten,

ferner die mit diesen Bauten in Verbindung

stehenden anderweitigen baulichen

Herstellungen sowie einfache maschinelle

und elektrotechnische Einrichtungen, mit

Ausnahme solcher, deren Spannungen

250 Volt gegen Erde überschreiten;

b) Maschinenbau: das gesamte Fachgebiet sowie

die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen Herstellungen und

elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 380 Volt

gegen Erde überschreiten;

c) Schiff- und Schiffsmaschinenbau: das gesamte

Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang

stehenden einfachen baulichen

Herstellungen und elektrotechnischen Einrichtungen,

mit Ausnahme solcher, deren

Spannungen 380 Volt gegen Erde überschreiten;

d) Elektrotechnik: das gesamte Fachgebiet,

einschließlich Elektrooptik, Elektroakustik

und Geoelektrik, insbesondere alle Einrichtungen

zur Erzeugung und Verteilung

der elektrischen Energie, ferner zur Nachrichtenübermittlung

und Bildübertragung,

Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik,

Blitzschutzanlagen sowie die mit diesen Arbeiten

im Zusammenhang stehenden einfachen

baulichen Herstellungen und maschinellen

Einrichtungen;

e) technische Chemie: das gesamte Fachgebiet

sowie die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen, maschinellen und

elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt

gegen Erde überschreiten;

f) technische Physik: das gesamte Fachgebiet,

einschließlich Elektrooptik und Elektroakustik

sowie die damit im Zusammenhang

stehenden einfachen baulichen Herstellungen

und maschinellen und elektrotechnischen

Einrichtungen;

g) Gas- und Feuerungstechnik: das gesamte

Fachgebiet sowie die damit im Zusammenhang

stehenden einfachen baulichen Herstellungen,

maschinellen, chemischen und

elektrotechnischen Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt

gegen Erde überschreiten;

h) Bergwesen: das gesamte Fachgebiet sowie

die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen

und elektrotechnischen Einrichtungen,

mit Ausnahme solcher, deren Spannungen

250 Volt gegen Erde überschreiten;

i) Hüttenwesen: das gesamte Fachgebiet sowie

die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen baulichen Herstellungen, maschinellen

und elektrotechnischen Einrichtungen,

mit Ausnahme solcher, deren Spannungen

250 Volt gegen Erde überschreiten;

k) Forstwirtschaft: das gesamte Fachgebiet,

einschließlich Wildbach- und Lawinenverbauung,

agrarische Operationen mit besonderer

Berücksichtigung der Waldzusammenlegungen,

die damit in unmittelbarem

Zusammenhang stehenden einfachen Straßen-,

Wasser-, Brücken-, Hoch- und Tiefbauten,

Seilaufzüge und Waldbahnen für

forstwirtschaftliche Zwecke, sowie die Beschaffung

der Unterlagen für die Richtigstellung

des Grundbuches und Grundkatasters,

jedoch mit Ausnahme der zur grundbücherlichen

und katastralen Durchführung

eines Rechtsgeschäftes erforderlichen Vermessungen

und der Verfassung von Teilungsplänen,

die Neuaufstellung und Überprüfung

von Forstplänen sowie einfache,

maschinelle und elektrotechnische Einrichtungen,

mit Ausnahme solcher, deren Spannungen

250 Volt gegen Erde überschreiten;

l) Kulturtechnik: das gesamte Fachgebiet, insbesondere

Bodenmeliorationen und die damit

im Zusammenhang stehenden Bodenuntersuchungen,

agrarische Operationen,

einschließlich der Beschaffung der Unterlagen

für die Richtigstellung des Grundbuches

und Grundkatasters, jedoch mit

Ausnahme der grundbuch- und katastermäßigen

Durchführung, Wasserversorgungs-

und Kanalisationsanlagen, Abwasserverwertungsanlagen,

Wasserbauten, mit

Ausnahme der Verkehrswasserbauten und

des Baues von Großkraftanlagen, Straßen-

und Güterwegebauten und die mit kulturtechnischen

Arbeiten in unmittelbarem Zusammenhang

stehenden Brücken-, Hoch-,

Tief-, Schlepp- und Seilbahnbauten sowie

einfache maschinelle und elektrotechnische

Einrichtungen, mit Ausnahme solcher,

deren Spannungen 250 Volt gegen Erde

überschreiten;

m) Gärungstechnik: das gesamte Fachgebiet

sowie die damit im Zusammenhang stehenden

einfachen maschinellen und elektrotechnischen

Einrichtungen, mit Ausnahme

solcher, deren Spannungen 250 Volt gegen

Erde überschreiten.

(3) Zivilingenieure sind überdies im Rahmen

ihrer Fachgebiete (Abs. 2) zu einer ausführenden

Tätigkeit berechtigt. Die Zivilingenieure für Bauwesen

sind auch zur Ausführung von Hochbauten

berechtigt.

(4) Für alle Zivilingenieure gelten bei ihrer

ausführenden Tätigkeit sinngemäß die Beschränkungen,

die für Baumeister hinsichtlich der Verwendung

von befugten Gewerbeinhabern, insbesondere

nach den Bestimmungen des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893, bestehen.

Weitere Befugnisse.

§ 6. (1) Die von den Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieuren innerhalb ihres

Berechtigungsumfanges in der vorgeschriebenen

Form über die von ihnen vollzogenen Akte

errichteten Urkunden, wie Gutachten, Berech-

nungen, Pläne, Zeugnisse, sind öffentliche Urkunden

(§§ 292 und 293 Abs. 1 ZPO.) und werden

von den Verwaltungsbehörden in derselben

Weise angesehen, als wenn dieselben von behördlichen

Organen ausgefertigt wären. Diese Urkunden

ersetzen nicht amtliche Gutachten, die

auf Grund bestehender gesetzlicher Vorschriften

einzuholen sind. Insbesondere kann auf Grundlage

der von den Ziviltechnikern im Rahmen

ihres Fachgebietes unterfertigten Pläne die behördliche

Baubewilligung erteilt werden.

(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden

zustehenden und der den im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden

autorisierten Überwachungsstellen (BGBl.

Nr. 277/1925, Art. 48, IV) satzungsgemäß eingeräumten

Befugnisse sind zur freiberuflichen

und entgeltlichen Ausführung der nachstehenden

Aufgaben allein berechtigt

a) die Architekten zum Entwurf, zur Oberleitung

und Überwachung der Ausführung

von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere

von Monumentalbauten, Theatern,

Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museenbauten,

Kirchen, Schulen und Spitälern des

Bundes, der Länder und der Gemeinden,

sofern sie vom künstlerischen, kulturellen

oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung

sind, ferner zur Verfassung von

Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen;

b) die Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für

Maschinenbau, für Schiff- und Schiffsmaschinenbau,

für Elektrotechnik, für technische

Chemie, für technische Physik, für

Gas- und Feuerungstechnik, für Bergwesen,

für Hüttenwesen und für Gärungstechnik

zum Entwurf, zur Oberleitung und zur

Überwachung der Ausführung von Projekten

ihres Fachgebietes;

c) die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

zur Verfassung von Teilungsplänen

zur katastralen und grundbücherlichen

Teilung von Grundstücken und von Lageplänen,

zur grundbücherlichen Abschreibung

ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen

nach dem Stande der Katastralmappe

oder auf Grund von Urkunden, einschließlich

Vermarkungen und Verfassung

von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;

d) die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen

zur Vermarkung von Bergwerksmaßen,

zur Erneuerung der Grenzzeichen

und der Grenzbestimmung in der Grube.

(3) Die in Abs. 2 lit. a und b angeführten weiteren

Berechtigungen gelten auch für die Zivilingenieure

hinsichtlich ihrer Fachgebiete.

Erfordernisse für die Erlangung der Befugnisse.

§ 7. (1) Zur Erlangung einer Befugnis sind erforderlich

a) die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) ein in staatsbürgerlicher und sittlicher Beziehung

einwandfreier Lebenswandel,

c) die entsprechende fachliche Befähigung.

(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind

ausgeschlossen Personen

a) denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen

die Berufsausübung untersagt ist,

b) die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt

sind oder über deren Vermögen der Konkurs

anhängig ist,

c) denen die Befugnis aberkannt wurde, die

aus dem öffentlichen Dienst auf Grund

eines Disziplinarerkenntnisses entlassen

wurden oder die während eines anhängigen

Disziplinarverfahrens aus dem öffentlichen

Dienst ausgetreten sind. Dies gilt jedoch

nicht für die Fälle, in denen die Befugnis

lediglich wegen Mangels der Voraussetzungen

für ihre Verleihung aberkannt wurde

(§ 22 Abs. 2 lit. a).

(3). Von der Verleihung der Befugnis eines

Architekten und Ingenieurkonsulenten ist ausgeschlossen,

wer eine Berechtigung zur gewerbsmäßigen

Ausführung von einschlägigen Arbeiten

aus dem angestrebten Fachgebiet besitzt.

Befähigungsnachweis.

§ 8. Die nach § 7 Abs. 1 lit. c erforderliche

Befähigung ist nachzuweisen durch

a) die Zurücklegung der Fachstudien,

b) die praktische Betätigung in der vorgeschriebenen

Art und Dauer,

c) die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung.

Studiennachweis

§ 9. (1) Die Zurücklegung der Fachstudien ist

nachzuweisen

a) für das Fachgebiet Architektur durch die

erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Staats(Diplom)prüfung der Studienrichtung

Architektur an einer Technischen Hochschule

oder durch die Absolvierung einer

im ordentlichen Studiengang zurückgelegten

Meisterschule für Architektur an der

Akademie der bildenden Künste in Wien

oder einer Meisterklasse für Architektur

an der Akademie für angewandte Kunst in

Wien;

b) für das Fachgebiet Hochbau durch die erfolgreiche

Ablegung der abschließenden

Staats(Diplom)prüfung der Studienrichtung

Architektur an einer Technischen Hochschule;

c) für die Fachgebiete: Bauwesen, Maschinenbau,

Schiff- und Schiffsmaschinenbau, Elektrotechnik,

technische Chemie, technische

Physik, Gas- und Feuerungstechnik und

Vermessungswesen durch die erfolgreiche

Ablegung der abschließenden Staats(Diplom)prüfung

der betreffenden Studienrichtung

einer Technischen Hochschule;

d) für die Fachgebiete Bergwesen, Hüttenwesen

und Markscheidewesen durch die erfolgreiche

Ablegung der abschließenden

Staats(Diplom)prüfung der betreffenden

Fachrichtung der Montanistischen Hochschule;

e) für die Fachgebiete Landwirtschaft, Forstwirtschaft,

Kulturtechnik und Gärungstechnik

durch die erfolgreiche Ablegung

der abschließenden Staats(Diplom)prüfung

der betreffenden Studienrichtung der Hochschule

für Bodenkultur.

(2) Außerdem gilt der Studiennachweis als erbracht

a) für das Fachgebiet Gas- und Feuerungstechnik

durch die erfolgreiche Ablegung der

abschließenden Staatsprüfung der Fachrichtung

Hüttenwesen an der Montanistischen

Hochschule, ferner der abschließenden

Staatsprüfung der Studienrichtung

technische Chemie oder Maschinenbau,

wenn zur Zeit der Ablegung dieser Prüfung

an der betreffenden Technischen Hochschule

keine eigene Unterabteilung für Gas-

und Feuerungstechnik bestanden hat;

b) für das Fachgebiet technische Physik durch

die erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Staatsprüfung der Studienrichtung

Elektrotechnik oder Maschinenbau, wenn

zur Zeit der Ablegung dieser Prüfung an

der betreffenden Hochschule keine eigene

Abteilung für technische Physik bestanden

hat;

c) für das Fachgebiet Vermessungswesen durch

die erfolgreiche Ablegung der abschließenden

Staatsprüfung am früheren geodätischen

Kurs einer Technischen Hochschule.

(3) Die Zurücklegung der Fachstudien kann

außerdem nachgewiesen werden

a) für die Fachgruppen technische Physik oder

technische Chemie durch die Erlangung des

Doktorates an der philosophischen Fakultät

(Physik oder Chemie) einer Universität;

b) für die Fachgruppe Gärungstechnik durch

ein Zeugnis über die Ablegung der abschließenden

Staats(Diplom)prüfung der

Studienrichtung technische Chemie einer

Technischen Hochschule oder durch die Erlangung

des Doktorates an der philosophischen

Fakultät (Chemie) einer Universität.

(4) Ausländische Zeugnisse bedürfen zur Feststellung

der Gleichwertigkeit als Studiennachweis

für die Erlangung einer Befugnis mit den Zeugnissen

der im Abs. 1 bis 3 genannten Hochschulinstitute

der Anerkennung (Nostrifizierung)

durch das Bundesministerium für Unterricht.

Praktische Betätigung.

§ 10. (1) Die praktische Betätigung kann entweder

im inländischen öffentlichen oder im

privaten Dienst zurückgelegt werden und muß

geeignet sein, die für das Fachgebiet erforderlichen

praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Sie

muß eine Zeit von mindestens fünf Jahren umfassen

und nach Abschluß der gemäß § 9 vorgeschriebenen

Studien zurückgelegt worden sein.

Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine

eingehende Darstellung der Art und Dauer der

Betätigung nachzuweisen.

(2) Von der praktischen Betätigung müssen

entfallen bei Bewerbern um die Befugnis

a) eines Architekten, eines Zivilingenieurs für

Hochbau, eines Ingenieurkonsulenten oder

Zivilingenieurs für Bauwesen oder für

Kulturtechnik mindestens zwei Jahre auf

eine praktische Betätigung auf Baustellen;

b) eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs

für Maschinenbau, für Schiff-

und Schiffsmaschinenbau oder für Elektrotechnik

mindestens zwei Jahre auf eine

praktische Betätigung beim Bau oder Betrieb;

bei Bewerbern um die Befugnis eines

Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs

für Elektrotechnik muß mindestens ein Jahr

der praktischen Betätigung auf dem Gebiet

von Hochspannungsanlagen geleistet worden

sein;

c) eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

mindestens zwei Jahre auf eine

praktische Betätigung auf dem Gebiet der

Vermessung von Grundteilungen sowie die

Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen

und grundbücherlichen Teilung von

Grundstücken;

d) eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs

für Forstwirtschaft mindestens

zwei Jahre auf eine praktische Betätigung

als Wirtschaftsführer eines forstlichen Betriebes,

der durch Gesetz oder Verordnung

zur Bestellung eines forstlichen Wirtschaftsführers

verpflichtet war, oder in Betrieben,

die solchen gleichzustellen sind, oder als

Assistent eines solchen forstlichen Wirtschaftsführers.

(3) Als praktische Betätigung gemäß Abs. 1

wird nach Abzug von zwei Jahren die Lehrtätigkeit

im einschlägigen Fachgebiet an Hochschulen

technischer Richtung, zur Erlangung der

Befugnis eines Architekten die Lehrtätigkeit an

einer Meisterschule für Architektur an der

Akademie der bildenden Künste oder einer

Meisterklasse an der Akademie für angewandte

Kunst angerechnet.

(4) Eine im Ausland zurückgelegte Praxis kann

dann angerechnet werden, wenn von der gesamten

nachzuweisenden praktischen Betätigung

mindestens zwei Jahre im Inland zurückgelegt

wurden.

Prüfung.

§ 11. (1) Die Prüfung (§ 8 lit. c) kann nach

Abschluß der Studien und nach Ablauf von drei

Jahren der Praxis abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen

des § 10 Abs. 2 zur Hälfte erfüllt

und die allgemeinen Erfordernisse gemäß § 7

Abs. 1 gegeben sind und Ausschließungsgründe

gemäß § 7 Abs. 2 nicht vorliegen.

(2) Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist

unter Anschluß der vorgeschriebenen Nachweise

bei der Ingenieurkammer einzureichen, in deren

Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Diese

hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen

innerhalb von acht Wochen im Wege des

Landeshauptmannes dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau vorzulegen, welches

über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung

zu einer Prüfungskommission verfügt.

(3) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete

zu erstrecken

a) Volkswirtschaftslehre,

b) Österreichisches Verwaltungsrecht,

c) die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen

und fachlichen Vorschriften,

d) die Vorschriften über Standesangelegenheiten

und Berufsfragen.

(4) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß

Abs. 3 lit. a bis c sind Professoren und

Dozenten jener praktischen Fächer, die Gegenstand

der Staatsprüfung an Hochschulen technischer

Richtung sind, sowie die Leiter einer

Meisterschule für Architektur an der Akademie

der bildenden Künste oder einer Meisterklasse

für Architektur an der Akademie für angewandte

Kunst. Weiters sind im gleichen Umfang befreit

nach einer mindestens zehnjährigen praktischen

Betätigung in dem Fachgebiet bei Nachweis

a) der Bundes(Staats)baudienstprüfung, der

Prüfung für den höheren technischen

Dienst oder der Fachprüfung für den höheren

Arbeitsinspektionsdienst die Bewerber

um die Befugnis eines Architekten, eines

Zivilingenieurs für Hochbau, eines Ingenieurkonsulenten

oder Zivilingenieurs

für Bauwesen, Maschinenbau, Elektrotechnik,

technische Chemie, Kulturtechnik und

Landwirtschaft;

b) der Fachprüfung für den höheren Bundesvermessungsdienst

die Bewerber um die

Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für

Vermessungswesen ;

c) der Prüfung für den höheren technischen

Agrardienst die Bewerber um die Befugnis

eines Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft

oder eines Ingenieurkonsulenten oder

Zivilingenieurs für Kulturtechnik;

d) der Staatsprüfung für den höheren Forstverwaltungsdienst

die Bewerber um die

Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder

Zivilingenieurs für Forstwirtschaft.

(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß

Abs. 3 lit. a und b sind Bewerber, die durch

ein Hochschulzeugnis die erfolgreiche Ablegung

einer Prüfung über diese Prüfungsgegenstände

nachweisen.

Prüfungskommissionen und Prüfungsordnung.

§ 12. (1) Zur Abhaltung der Prüfung gemäß § 8

lit. c werden vom Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau staatliche Prüfungskommissionen

beim Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau für die Dauer von fünf Jahren für

jedes Fachgebiet bestellt.

(2) Jede dieser Prüfungskommissionen besteht

aus einem Beamten des höheren Dienstes einer

fachtechnischen Richtung als Vorsitzenden, ferner

aus einem rechtskundigen Beamten und

einem Beamten des höheren Dienstes einer fachtechnischen

Richtung sowie aus zwei ihre Befugnisse

ausübenden Architekten, Ingenieurkonsulenten

oder Zivilingenieuren des den Gegenstand

der Prüfung bildenden oder eines verwandten

Fachgebietes, von denen einer Professor oder

Dozent einer Hochschule technischer Richtung

sein soll, der zweite von den Ingenieurkammern

vorzuschlagen ist. Der Professor oder Dozent

wird jeweils vom Bundesministerium für Unterricht

ernannt.

(3) Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau,

kann den Landeshauptmann mit der

Durchführung der Ziviltechnikerprüfung betrauen.

Die Prüfungskommissäre der Prüfungskommissionen

sind vom Bundesminister für

Handel und Wiederaufbau zu bestellen.

(4) Die Einzelheiten der Prüfung und die Bestimmungen

über das Prüfungsverfahren hinsichtlich

der Beschlußfähigkeit der Prüfungskommission

sind durch Verordnung festzusetzen.

(5) Die Prüfungsgebühren sind in einer dem

Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit

der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden

Höhe durch Verordnung festzusetzen.

§ 13. (1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich

vorzunehmen.

(2) Die Beurteilung des Ergebnisses der Prüfung

wird durch Stimmenmehrheit ermittelt.

(3) Das Ergebnis hat zum Ausdruck zu bringen,

ob der Geprüfte als „befähigt" oder „nicht befähigt" -

erkannt wurde.

(4) Gegen den Beschluß der Prüfungskommission

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 14. (1) Die Prüfung kann einmal wiederholt

werden.

(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung

kann vom Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau bewilligt werden, wenn besonders

berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen

und die Prüfungskommission sich nicht ausdrücklich

dagegen ausgesprochen hat.

Verleihung der Befugnis.

§ 15. (1) Die Befugnis wird über Ansuchen vom

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

nach Anhörung der Ingenieurkammer und

des Landeshauptmannes für einen bestimmten

Sitz der Kanzlei verliehen.

(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis

haben ihr Ansuchen bei der Ingenieurkammer,

in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt

wird, unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen

einzureichen. Die Ingenieurkammer hat das

Ansuchen binnen drei Monaten mit einer Begutachtung

an den nach dem angestrebten Sitz der

Kanzlei zuständigen Landeshauptmann zur Vorlage

an das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau weiterzuleiten.

(3) Jede Verleihung einer Befugnis ist dem

Landeshauptmann und der Ingenieurkammer

zur Kenntnis zu bringen.

Übergang zu einer anderen Befugnis.

§ 16. (1) Auf Grund bloßer Anmeldung beim

zuständigen Landeshauptmann können übergehen

1. Architekten, die den Studiennachweis durch

Zeugnisse einer Technischen Hochschule (§ 9

Abs. 1 lit. a) erbracht haben, zur Ausübung der

Befugnis eines Zivilingenieurs für Hochbau;

2. Zivilingenieure für Hochbau, die den Studiennachweis

durch das Zeugnis einer inländischen

Technischen Hochschule spätestens aus dem

Jahre 1931/32 über die Ablegung der II. Staatsprüfung

aus dem Hochbaufach erbracht haben,

zur Ausübung der Befugnis eines Architekten;

3. Ingenieurkonsulenten zur Ausübung der

Befugnis eines Zivilingenieurs auf demselben

Fachgebiet (§ 4C);

4. Zivilingenieure zur Ausübung der Befugnis

eines Ingenieurkonsulenten auf demselben Fachgebiet

(§ 4 B).

(2) Die Anmeldung wird erst nach Ablauf eines

Jahres wirksam. Sie kann vom Ziviltechniker in

dieser Zeit auch widerrufen werden.

(3) Der Landeshauptmann hat jede Anmeldung,

sobald sie nach Abs. 2 wirksam geworden ist,

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und der zuständigen Ingenieurkammer

bekanntzugeben.

§ 17. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau kann bei Bewerbern um die Befugnis

eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs

in Ausnahmefällen, in denen Studien

und Praxis nicht auf dem gleichen Fachgebiet

zurückgelegt wurden, auf Grund einer Stellungnahme

der örtlich zuständigen Ingenieurkammer

die Befugnis für jenes Fachgebiet, in welchem der

Befugnisbewerber den Anforderungen am besten

entspricht, verleihen, wenn die Dauer der für

das angestrebte Fachgebiet nachzuweisenden

Praxis mindestens acht Jahre beträgt.

Eidesabiegung.

§ 18. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure sind zur gewissenhaften

Führung und zur strengsten Verschwiegenheit in

Angelegenheiten ihrer Betätigung eidlich zu verpflichten.

Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis

nicht ausgeübt werden.

(2) Der Eid ist beim Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau oder bei einem von

diesem zur Eidesabnahme ermächtigten Landeshauptmann

mit nachstehender Eidesformel zu

leisten

„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen,

einen feierlichen Eid, daß ich der Republik

Österreich treu sein, alle Gesetze und die für

meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften

unverbrüchlich einhalten, die Pflichten meines

Berufes gewissenhaft erfüllen, die mir anvertrauten

Angelegenheiten nach bestem Wissen und

Gewissen besorgen und die gebotene Verpflichtung

zur Verschwiegenheit strenge beobachten

werde. So wahr mir Gott helfe!"

(3) Beim Eid Konfessionsloser hat die Anrufung

Gottes zu entfallen.

(4) Eine amtliche Ausfertigung über den abgelegten

Eid ist dem Befugnisinhaber auszuhändigen.

(5) Der Eid ist binnen sechs Monaten nach

Verleihung der Befugnis abzulegen. Vor Ablegung

des Eides muß eine Bestätigung der

Ingenieurkammer über die Bezahlung der vorgeschriebenen

Einverleibungsgebühr vorgewiesen

werden.

(6) Die Eidesabiegung ist auf dem Verleihungsbescheid

zu bestätigen und vom Landeshauptmann

und der Ingenieurkammer in Vormerkung

zu nehmen.

(7) Der wesentliche Inhalt des Verleihungsbescheides,

der Tag der Eidesabiegung und der

Sitz der Kanzlei sind auf Kosten des Architekten,

Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs durch

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und

durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des

in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren,

ferner dem für den Sitz der Kanzlei

zuständigen Landesgericht und Finanzamt sowie

bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen

dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

und bei Befugnissen der Fachgebiete Bergwesen,

Hüttenwesen und Markscheidewesen der Obersten

Bergbehörde bekanntzugeben.

Unvereinbarkeit und Ruhen der Befugnis.

§ 19. (1) Den Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieuren ist jede Tätigkeit untersagt,

welche mit der Ehre und Würde des Standes

unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit

bei der Führung ihrer Geschäfte oder

die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen

erschüttert werden kann.

(2) Überprüfungen und Beurkundungen dürfen

nicht in eigenen oder in solchen Sachen vorgenommen

werden, an denen die Ehefrau, ein Verwandter

oder Verschwägerter in auf- oder absteigender

Linie, ein Geschwisterkind oder eine

Person beteiligt ist, die noch näher verwandt

oder im gleichen Grad verschwägert ist. Ebenso

dürfen Beurkundungen nicht vorgenommen werden

in Sachen der Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder

Pflegekinder sowie eines Mündels oder

Pflegebefohlenen.

(3) Die Befugnis eines Architekten oder

Ingenieurkonsulenten darf während der Dauer

eines privaten Dienstverhältnisses nicht ausgeübt

werden.

(4) Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten

oder Zivilingenieurs darf während der Dauer

eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes

weder verliehen noch ausgeübt werden.

Die Befugnis eines Architekten darf — abgesehen

von der Beteiligung an öffentlichen Wettbewerben

auf seinem Fachgebiet — während der Dauer

eines solchen Dienstverhältnisses nicht ausgeübt

werden.

(5) Der Eintritt in einen Dienst gemäß Abs. 3

und 4 hat das Ruhen der Befugnis zur Folge und

ist binnen zwei Wochen der Ingenieurkammer

anzuzeigen. In gleicher Weise ist das Ausscheiden

aus einem solchen Dienst binnen zwei Wochen

der Ingenieurkammer zu melden. Die Ingenieurkammer

hat von solchen Veränderungen das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und den Landeshauptmann zu verständigen.

(6) Von den Bestimmungen gemäß Abs. 4 sind,

sofern sie nicht in einem öffentlichen Dienstverhältnis

des Dienststandes zugleich eine andere

Verwendung innehaben, ausgenommen

a) Lehrpersonen an Hochschulen technischer

Richtung,

b) Lehrpersonen für Architektur an den Meisterschulen

für Architektur an der Akademie

der bildenden Künste oder an den

Meisterklassen für Architektur an der

Akademie für angewandte Kunst,

c) Lehrpersonen praktischer Fächer an einer

öffentlich technischen und gewerblichen

oder an einer höheren landwirtschaftlichen

Lehranstalt, sofern sie den Bestimmungen

der §§ 7 und 8 entsprechen.

(7) Die Ausübung der Befugnis eines Architekten

oder Ingenieurkonsulenten ist mit der Ausübung

einer Berechtigung zur berufsmäßigen

Ausführung technischer Arbeiten des einschlägigen

Fachgebietes unvereinbar.

Vorschrift über die Geschäftsführung und Verlegung

des Sitzes der Kanzlei.

§ 20. (1) Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure haben ihre Befugnis persönlich

auszuüben. Sie sind berechtigt, fachlich geeignete

Hilfskräfte unter ihrer persönlichen Leitung

und Verantwortung zu beschäftigen.

(2) Sie sind verpflichtet, an ihrem Sitz eine

entsprechende öffentliche Kanzlei mit den zur

Ausübung der Befugnis erforderlichen technischen

Hilfseinrichtungen zu halten und ihr persönlich

vorzustehen.

(3) Alle Urkunden (§ 6 Abs. 1) müssen eigenhändig

unter Beidruck des Siegels unterzeichnet

sein und das Datum und die fortlaufende Zahl

des chronologischen Verzeichnisses enthalten.

(4) Alle urkundlichen Ausfertigungen sind in

chronologische Verzeichnisse einzutragen.

(5) Die chronologischen Verzeichnisse haben zu

enthalten

a) die fortlaufende Geschäftszahl,

b) das Datum der Ausfertigung,

c) Vor- und Zuname, Wohnort oder Anschrift

der Partei,

d) den Gegenstand,

e) allfällige Anmerkungen.

Diese Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren.

(6) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten

Bundesgebiet zulässig. Es ist aber nicht zulässig,

außerhalb des ordentlichen Sitzes der Kanzlei

ständige Zweigniederlassungen (Filialbetriebe)

zur Entgegennahme von Aufträgen zu errichten.

Zur Besorgung einzelner bereits übernommener

Aufträge können Kanzleien an anderen Orten,

jedoch nur für die Dauer dieser Aufträge errichtet

werden. Bei einer Dauer von mehr als

drei Monaten ist dies binnen zwei Wochen ab

Eröffnung der Kanzlei der örtlich zuständigen

Ingenieurkammer bekanntzugeben.

(7) Die Verlegung des Sitzes der Kanzlei bedarf

vor ihrer Durchführung der Genehmigung

des für den angestrebten Sitz der Kanzlei zuständigen

Landeshauptmannes.

(8) Die Verlegung des Sitzes der Kanzlei in den

Bereich einer anderen Ingenieurkammer ist im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" sowie im Amtsblatt

der in Betracht kommenden Bundesländer

auf Kosten der Partei von dem für den neuen

Sitz der Kanzlei zuständigen Landeshauptmann

zu verlautbaren.

Vertretung.

§ 21. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure sind verpflichtet, für den

Fall einer länger als sechs Monate dauernden Abwesenheit

oder sonstigen Verhinderung in der

Ausübung ihrer Befugnis die Bestellung eines

Substituten aus den Reihen der bei der Ingenieurkammer

eingetragenen Mitglieder beim

Landeshauptmann zu beantragen.

(2) Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, hat

der Landeshauptmann auf Vorschlag der Ingenieurkammer

einen Substituten aus den Reihen

der Mitglieder der Ingenieurkammer zu bestellen.

(3) Dem Substituten ist vom Landeshauptmann

ein Bestellungsbescheid auszufertigen. Er ist in

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des

§ 18 zu vereidigen. Der Substitut hat an Stelle

des Vertretenen alle Geschäfte zu besorgen. Alle

Ausfertigungen, Überprüfungen oder Beurkundungen

hat er unter Anführung seiner Eigenschaft

als Substitut mit Bezugnahme auf den Bestellungsbescheid

zu zeichnen. Der Substitut hat

sich des Siegels des Vertretenen zu bedienen.

(4) Nach Beendigung der Vertretung ist der

Substitut durch den Landeshauptmann abzuberufen.

(5) Innerhalb von zwei Wochen hat der Landeshauptmann

von der Bestellung oder Abberufung

eines Substituten die in § 18 Abs. 7 erwähnten

Behörden und Ämter zu verständigen.

Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis.

§ 22. (1) Die Befugnis erlischt

a) durch den dem Landeshauptmann bekanntgegebenen

Verzicht;

b) mit dem Ableben des Befugnisinhabers;

c) durch den Verlust der österreichischen

Staatsbürgerschaft;

d) durch die rechtskräftige Verurteilung

wegen eines Verbrechens oder wegen eines

aus Gewinnsucht begangenen Vergehens

oder einer solchen Übertretung;

e) durch Unterlassung der Eidesabiegung

innerhalb von sechs Monaten nach Verleihung

der Befugnis ohne zureichenden

Grund;

f) durch Nichtausübung der Befugnis durch

ein Jahr, sofern sie dem Landeshauptmann

nicht oder nicht stichhältig gerechtfertigt

oder sofern das Ruhen der Befugnis nicht

angemeldet wurde;

g) durch den Verlust der Eigenberechtigung

für die Dauer dieses Abgehens;

h) durch die Eröffnung des Konkurses.

Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid

des Landeshauptmannes festzustellen.

(2) Die Befugnis ist vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau abzuerkennen

a) wenn nachträglich festgestellt wurde, daß

eines der Erfordernisse für die Erlangung

der Befugnis nach den §§ 7 und 8 zur Zeit

der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt

war;

b) auf Antrag des Landeshauptmannes, wenn

bei der Ausübung der Befugnis Mängel

festgestellt wurden, aus denen hervorgeht,

daß die notwendige fachliche Eignung zur

Ausübung der Befugnis mangelt.

(3) Das Erlöschen, die Aberkennung oder die

zeitweise Einstellung einer Befugnis sind auf

Kosten der zuständigen Ingenieurkammer durch

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und

durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des

in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren,

ferner dem für den Sitz der Kanzlei zuständigen

Landesgericht und Finanzamt sowie bei

Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen dem

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und

bei Befugnissen der Fachgebiete Bergwesen, Hüttenwesen

und Markscheidewesen der Obersten

Bergbehörde bekanntzugeben.

(4) Feststellungsbescheide nach Abs. 1 sowie

Bescheide nach Abs. 2 sind allen Ingenieurkammern

und allen Landeshauptmännern sowie den

in § 18 Abs. 7 genannten Behörden und Ämtern

bekanntzugeben; Bescheide gemäß Abs. 1 überdies

auch dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau.

(5) Architekten, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure

können jederzeit nach Ablegung

des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen

lassen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

Sie müssen dies binnen zwei Wochen im

Wege der Ingenieurkammer dem Landeshauptmann

schriftlich anzeigen, welcher die in § 18

Abs. 7 genannten Behörden und Ämter zu verständigen

hat.

(6) Die Wiederaufnahme der Ausübung der

Befugnis ist vorher im Wege der Ingenieurkammer

dem Landeshauptmann schriftlich anzuzeigen,

der die weiteren Verständigungen an die im

§ 18 Abs. 7 genannten Behörden und Ämter zu

veranlassen hat.

Zeitweilige Einstellung der Befugnis.

§ 23. (1) Ist gegen einen Architekten, Ingenieurkonsulenten,

Zivilingenieur oder Substituten ein

strafgerichtliches Verfahren anhängig, so hat der

Landeshauptmann die Ausübung der Befugnis

für die Dauer dieses Verfahrens einzustellen,

wenn die Fortsetzung der Ausübung während

des Verfahrens bedenklich ist.

(2) Die Strafgerichte sind verpflichtet, die Einleitung

eines Strafverfahrens und die Erhebung

der Anklage gegen einen Architekten, Ingenieurkonsulenten,

Zivilingenieur oder Substituten so-

wie die Verhängung der Untersuchungshaft dem

zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen. Von

der Beendigung des Strafverfahrens haben die

Gerichte dem zuständigen Landeshauptmann

Mitteilung zu machen und, wenn das Verfahren

zu einer Verurteilung geführt hat, ihm eine Abschrift

des rechtskräftigen Urteiles samt Entscheidungsgründen

zu übersenden.

(3) Für die Dauer der Einstellung der Befugnisausübung

nach Abs. 1 sowie in den Fällen des

§ 22 sind nach Anhörung der zuständigen Ingenieurkammer

gleichzeitig die erforderlichen

Verfügungen zu treffen.

(4) Von den getroffenen Verfügungen sind die

zuständige Ingenieurkammer, sofern der Beschwerdeführer

eine Behörde oder ein Amt ist,

diese Stellen sowie das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau im Kenntnis zu

setzen.

(5) Anhängige Strafverfahren und verhängte

Strafen sind von den Verwaltungsbehörden der

zuständigen Ingenieurkammer bekanntzugeben.

Standesregeln.

§ 24. Die Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure sind zur Einhaltung der von

den zuständigen Sektionen der Ingenieurkammern

beschlossenen und vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau genehmigten

Standesregeln verpflichtet.

Führung des Bundeswappens und Siegelführung.

§ 25. (1) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieure sind verpflichtet, ein Siegel

zu führen.

(2) Das Siegel muß enthalten: das Bundeswappen

der Republik Österreich, den Vor- und

Zunamen, akademische Grade oder die dem Studienabschluß

entsprechende oder behördlich verliehene

Standesbezeichnung, die Art der verliehenen

Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes

und den Sitz der Kanzlei. Ferner kann das Siegel

ehrenhalber verliehene akademische Grade und

ebensolche technische Berufstitel enthalten. Weitere

Zusätze sind nicht gestattet.

(3) Vor der Eidesabiegung ist die Genehmigung

der Form des Siegels zu erwirken.

(4) Die Genehmigung der Form des Siegels wird

von der Ingenieurkammer nach Überprüfung der

vorzulegenden Zeichnung erteilt. Hierüber ist

eine Bescheinigung auszustellen. Bei Verlegung

des Sitzes in den Bereich einer anderen Ingenieurkammer

ist bei dieser die Genehmigung der Form

des neuen Siegels zu erwirken.

(5) Das Siegel muß gegen die Benützung durch

Unbefugte gesichert werden. Gerät das Siegel in

Verlust, so muß sogleich die Anzeige am die

Ingenieurkammer und den Landeshauptmann erstattet

werden. Die Genehmigung des neu anzufertigenden

Siegels, welches von dem verlorenen

unterscheidbar sein muß, muß auf die in

Abs. 4 bezeichnete Weise erwirkt werden.

(6) Die Architekten, Ingenieurkonsulenten und

Zivilingenieure sind berechtigt, auf den nach den

Standesregeln zulässigen Ankündigungen und Geschäftspapieren

das Bundeswappen unter Beifügung

der Art des Fachgebietes ihrer verliehenen

Befugnis und des Sitzes der Kanzlei zu führen.

Legitimation.

§ 26. Jedem Architekten, Ingenieurkonsulenten

und Zivilingenieur (Substituten für die Dauer

ihrer Bestellung) ist durch die Ingenieurkammer

eine vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten

gefertigte und mit dem Siegel der Ingenieurkammer

versehene Lichtbildlegitimation auszustellen,

welche den Namen und Sitz der Kanzlei,

die Wohnungsanschrift sowie die Geburtsdaten

des Inhabers, dessen eigenhändige Unterschrift

und die Art der verliehenen Befugnis (für Substituten

die Daten des Bestellungsbescheides) zu

enthalten hat.

Bestimmungen für den Fall des Ablebens.

§ 27. (1) Im Fall des Ablebens eines Architekten,

Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieurs ist zur

Abwicklung der Kanzlei über Vorschlag der Ingenieurkammer

unter Berücksichtigung etwaiger

Wünsche des Verstorbenen oder, beim Fehlen solcher,

der Wünsche der Erbberechtigten durch den

Landeshauptmann ein Substitut zu bestellen.

(2) Nähere Bestimmungen über die Abwicklung

einer Kanzlei werden durch das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im Verordnungswege

erlassen.

Auflösung einer Kanzlei.

§ 28. Bei Auflösung einer Kanzlei sind vom

Landeshauptmann von Amts wegen die notwendigen

Verfügungen zu treffen und vom Standpunkt

des öffentlichen Interesses wichtige Urkunden,

die chronologischen Verzeichnisse sowie

das Siegel der Ingenieurkammer zur weiteren

amtlichen Verwahrung zu übergeben.

Parteistellung der Ingenieurkammern.

§ 29. Den Ingenieurkammern kommt ein Berufungsrecht

zu, wenn entgegen ihrer Stellungnahme

a) über die Anrechenbarkeit der von einem

Bewerber nachgewiesenen praktischen Betätigung

die Zulassung zur Prüfung bewilligt

oder eine Befugnis nach § 15 verliehen

wurde;

b) in dem Fall des § 17 eine Befugnis verliehen

wurde.

Strafbestimmungen.

§ 30. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes sowie gegen die auf

Grund desselben ergangenen Verordnungen und

Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen

Vorschriften strenger strafbar sind, als

Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis

30.000 S geahndet. Die Dauer der im Fall der

Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmenden

Arreststrafe darf sechs Wochen nicht übersteigen.

Übergangsbestimmungen.

§ 31. (1) Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

erteilten Befugnisse bleiben als Befugnisse

im Sinne der zur Zeit der Befugniserteilung geltenden

gesetzlichen Bestimmungen und mit allfälligen

Erweiterungen des Berechtigungsumfanges

gemäß diesem Bundesgesetz weiter in Geltung.

(2) Die an der Fachklasse für Architektur der

ehemaligen Reichshochschule für angewandte

Kunst in Wien und späteren Hochschule für angewandte

Kunst abgeschlossenen Studien werden

als Studiennachweis gemäß § 9 Abs. 1 lit. a

anerkannt.

(3) Inhabern von Amtsbescheinigungen und

Opferausweisen nach dem Opferfürsorgegesetz

sowie Kriegsteilnehmern und Dienstverpflichteten

des zweiten Weltkrieges, die sich bis Ende des

Jahres 1957 um eine Befugnis bewerben, kann

bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen eine

Verkürzung der gemäß § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen

praktischen Verwendung um die glaubhaft

nachgewiesene Zeit der Behinderung, jedoch

um höchstens zwei Jahre durch die Verleihungsbehörde

gewährt werden.

(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten

für Vermessungswesen, die vor dem

16. Juli 1928 in den Bundesvermessungsdienst

aufgenommen worden sind und die Fachprüfung

für den höheren Vermessungsdienst nicht nachweisen

können, sind von der Prüfung gemäß

§ 11 Abs. 3 lit. a bis c dann befreit, wenn sie

eine praktische Verwendung im Bundesvermessungsdienst

in der Dauer von mindestens zehn

Jahren nachzuweisen vermögen.

(5) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten

für Landwirtschaft oder eines Ingenieurkonsulenten

oder Zivilingenieurs für

Forstwirtschaft oder für Kulturtechnik, die vor

dem 12. Juni 1930 in den höheren technischen

Agrardienst eingetreten sind und die Fachprüfung

für den höheren technischen Agrardienst

nicht nachweisen können, sind von der Prüfung

gemäß § 11 Abs. 3 lit. a bis c dann befreit, wenn

sie eine praktische Verwendung im höheren technischen

Agrardienst in der Dauer von mindestens

zehn Jahren nachzuweisen vermögen.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes in Verwendung stehenden Siegel

sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes der Ingenieurkammer zur

Überprüfung vorzulegen. Nach diesem Zeitpunkt

dürfen nur Siegel verwendet werden, die den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(7) Die auf Grund der Ausnahmebestimmungen

der Verordnung, BGBl. Nr. 61/1937, in der Zeit

vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 erteilten

Nachsichten gelten nicht als Nachsichten im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

(8) Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes kann das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau nach

Einholung des Gutachtens der zuständigen Ingenieurkammer

Bewerbern um die Befugnis eines

Architekten auf Grund des Gutachtens eines Beirates

die Nachsicht der vorgeschriebenen Studien

erteilen, wenn sie mindestens zehn Jahre auf dem

Gebiete der Baukunst praktisch tätig waren und

besonders hochwertige Leistungen nachweisen

können. Der Beirat besteht aus einem Professor

der Studienrichtung Architektur einer Technischen

Hochschule und je einem Leiter einer Meisterschule

beziehungsweise Meisterklasse für Architektur

an der Akademie der bildenden Künste

in Wien und der Akademie für angewandte

Kunst in Wien und zwei Architekten als Vertreter

der Ingenieurkammern. Die Professoren

werden jeweils vom Bundesministerium für Unterricht

namhaft gemacht. Der Beirat kann sich

im einzelnen Falle auch für die Notwendigkeit

der Ablegung einer Prüfung aussprechen.

(9) Physische Personen, welche bis zum 31. Dezember

1952 eine Konzession gemäß § 15 Abs. 1

Z. 6 GewO. für das Baumeistergewerbe erlangt

haben und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes tatsächlich ausüben, können den

Titel „Architekt" während des Bestandes ihrer

Gewerbeberechtigung weiterführen. Dasselbe gilt

für physische Personen, die eine Konzession

gemäß § 15 Abs. 1 Z. 6 GewO. für das Brunnenmeister-,

Maurer-, Steinmetz- oder Zimmermannsgewerbe

erlangt haben, jedoch unter der

Voraussetzung, daß diese Konzessionsinhaber bis

zum 31. Dezember 1952 den Titel Architekt

nachweisbar geführt und mindestens die Reifeprüfung

an einer Bundesgewerbeschule, höhere

Abteilung für Hochbau, in Österreich mit Erfolg

abgelegt haben. Die gesetzliche Befugnis eines

Architekten ist mit diesem Titel nicht verbunden.

Schlußbestimmungen.

§ 32. Alle den Gegenstand dieses Bundesgesetzes

bisher regelnden Rechtsvorschriften treten mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer

Wirksamkeit. Insbesondere treten außer Kraft

a) die Staatsministerialverordnung vom

11. Dezember 1860, Z. 36.413, in der Fassung

der Vollzugsanweisung, StGBl.

Nr. 171/1920 und der Verordnungen, BGBl.

Nr. II 386/1934 und BGBl. Nr. 61/1937;

b) die Verordnung des Ministeriums für öffentliche

Arbeiten im Einvernehmen mit

dem Ministerium des Innern, dem Ministerium

für Kultus und Unterricht, dann dem

Justiz-, Finanz-, Handels-, Eisenbahn- und

Ackerbauministerium vom 7. Mai 1913,

RGBl. Nr. 77, betreffend die Ziviltechniker

(Zivilingenieure und Zivilgeometer), in der

Fassung der Vollzugsanweisumg, StGBl.

Nr. 171/1920 und der Verordnungen, BGBl.

Nr. 21/1925, BGBl. Nr. 130/1926, BGBl.

Nr. 51/1931 und BGBl. Nr. 61/1937;

c) die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 61/

1937;

d) die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 12/

1938, über die Abänderung der Verordnung,

betreffend die Ziviltechniker, RGBl.

Nr. 77/1913, in der Fassung der Verordnung,

BGBl. Nr. 61/1937, ferner über die

Abänderung der Kundmachung, RGBl.

Nr. 127/1914, in der Fassung der Verordnung,

BGBl. Nr. 138/1937, und über die

Aufhebung der Verordnung, RGBl. Nr. 13/

1916;

e) die Kundmachung des Ministeriums für

öffentliche Arbeiten vom 5. Juni 1914,

RGBl. Nr. 127, betreffend die Abhaltung

der Prüfungen für Bewerber um die Befugnis

eines Ziviltechinikers (Zivilingenieurs

oder Zivilgeometers), in der Fassung der

Verordnungen des Bundesministeriums für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 138/1937

und BGBl. Nr. 12/1938;

f) die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für

Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten

im Einvernehmen mit den beteiligten

Staatsämtern vom 25. Oktober 1919, StGBl.

Nr. 510, betreffend die Einführung von

Legitimationen für Ziviltechniker und behördlich

autorisierte Bergbauingenieure;

g) das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1954,

BGBl. Nr. 40, über den Nachweis der

Studien für die Erlangung der Befugnis

eines Architekten durch Absolventen einer

Meisterklasse für Architektur an der Akademie

für angewandte Kunst in Wien.

Vollziehung des Bundesgesetzes.

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und hinsichtlich des § 23 Abs. 2 das

Bundesministerium für Justiz betraut.

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