146. Notenwechsel über den Abschluß eines Sichtvermerkabkommens zwischen Österreich und Australien.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Stellvertretender Minister für
die Auswärtigen Angelegenheiten
Zl. 1522/41/18
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, mich auf unsere frühere Korrespondenz,
betreffend Sichtvermerke und Sichtvermerksgebühren,
zu beziehen und Sie davon in
Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des Commonwealth
von Australien bereit ist, mit der
Österreichischen Bundesregierung folgende Vereinbarung
zu treffen
„1. Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen österreichischen Reisepasses sind
und die — gleichgültig, ob für vorübergehend
oder für immer — nach Australien einreisen
wollen und deren Einreise nach Australien bewilligt
worden ist, werden von den zuständigen
Behörden die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen
Sichtvermerke gebührenfrei ausgestellt erhalten;
solche Sichtvermerke werden in den Fällen,
in denen sich österreichische Staatsbürger
zu anderen Zwecken als zum Zwecke der dauernden
Niederlassung nach Australien begeben,
mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten und
für eine unbeschränkte Zahl von Einreisen nach
Australien innerhalb dieser Zeit ausgestattet
werden.
2. Australische Staatsbürger, die gültige australische
Reisepässe besitzen und die nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben als Nicht-
Einwanderer anzusehen sind, können nach Österreich
für einen drei Monate nicht überschreitenden
Zeitraum ohne Visum einreisen.
3. Das vorliegende Abkommen tritt am
1. April 1956 in Kraft.
4. Jeder der beiden vertragschließenden Teile
kann jederzeit den anderen vertragschließenden
Teil schriftlich von seiner Absicht, das Abkommen
zu kündigen, in Kenntnis setzen. Das Abkommen
tritt drei Monate nach dem Datum
dieser Mitteilung außer Kraft.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen
besteht Einverständnis darüber
a) daß die oben erwähnten Bestimmungen
österreichische Staatsbürger, welche nach
Australien einreisen, und australische Staatsbürger,
welche nach Österreich einreisen,
nicht von der Notwendigkeit befreien, die
australischen beziehungsweise österreichischen
Gesetze und Vorschriften, betreffend
die Einreise und den vorübergehenden oder
dauernden Aufenthalt sowie die Beschäftigung
von Ausländern, zu beachten; und
b) daß Reisende, die nicht in der Lage sind,
die jeweiligen Einwanderungsbehörden davon
zu überzeugen, daß sie die in dem
unmittelbar vorausgehenden Unterabsatz
erwähnten Gesetze und Vorschriften beachten,
mit der Verweigerung der Einreise-
oder Landebewilligung zu rechnen
haben."
Wenn die vorstehenden Bestimmungen Ihrer
Regierung genehm erscheinen, beehre ich mich,
vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote
als ein zwischen unseren beiden Regierungen
zustande gekommenes Abkommen betrachtet
werden.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
J. A. Spicer
Herrn
Dr. J. Manz,
Geschäftsträger der Republik Österreich,
Canberra, ACT.
(Übersetzung)
Der Geschäftsträger
Zl. 592-A/56 vom
15. März 1956.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
Zl. 1522/41/18 heutigen Datums zu bestätigen
und zu erklären, daß Ihre Note und meine diesbezügliche
Antwortnote als ein zwischen der
Bundesregierung der Republik Österreich und
der Regierung des Commonwealth von Australien
geschlossener Vertrag über Sichtvermerke
und Sichtvermerksgebühren anzusehen sind.
Die Bestimmungen dieses Vertrages lauten wie
folgt
„1. Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen österreichischen Reisepasses sind
und die — gleichgültig, ob für vorübergehend
oder für immer — nach Australien einreisen
wollen und deren Einreise nach Australien bewilligt
worden ist, werden von den zuständigen
Behörden die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen
Sichtvermerke gebührenfrei ausgestellt erhalten;
solche Sichtvermerke werden in den Fällen,
in denen sich österreichische Staatsbürger
zu anderen Zwecken als zum Zwecke der dauernden
Niederlassung nach Australien begeben,
mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten und
für eine unbeschränkte Zahl von Einreisen nach
Australien innerhalb dieser Zeit ausgestattet
werden.
2. Australische Staatsbürger, die gültige australische
Reisepässe besitzen und die nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben als Nicht-
Einwanderer anzusehen sind, können nach Österreich
für einen drei Monate nicht überschreitenden
Zeitraum ohne Visum einreisen.
3. Das vorliegende Abkommen tritt am
1. April 1956 in Kraft.
4. Jeder der beiden vertragschließenden Teile
kann jederzeit den anderen vertragschließenden
Teil schriftlich von seiner Absicht, das Abkommen
zu kündigen, in Kenntnis setzen. Das Abkommen
tritt drei Monate nach dem Datum
dieser Mitteilung außer Kraft.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen
besteht Einverständnis darüber
a) daß die oben erwähnten Bestimmungen
österreichische Staatsbürger, welche nach
Australien einreisen, und australische Staatsbürger,
welche nach Österreich einreisen,
nicht von der Notwendigkeit befreien, die
australischen beziehungsweise österreichischen
Gesetze und Vorschriften, betreffend
die Einreise und den vorübergehenden oder
dauernden Aufenthalt sowie die Beschäftigung
von Ausländern, zu beachten; und
b) daß Reisende, die nicht in der Lage sind,
die jeweiligen Einwanderungsbehörden davon
zu überzeugen, daß sie die in dem
unmittelbar vorausgehenden Unterabsatz
erwähnten Gesetze und Vorschriften beachten,
mit der Verweigerung der Einreise-
oder Landebewilligung zu rechnen
haben."
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Manz
Herrn Senator
J. A. Spicer Q. C.,
Stellvertretender Minister für
die Auswärtigen Angelegenheiten,
Canberra, ACT.
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 3 am
1. April 1956 in Kraft getreten.