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146_1956 AT

146. Notenwechsel über den Abschluß eines Sichtvermerkabkommens zwischen Österreich und Australien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Notenwechsel über den Abschluß eines Sichtvermerkabkommens zwischen Österreich und Australien.

(Übersetzung)

Stellvertretender Minister für

die Auswärtigen Angelegenheiten

Zl. 1522/41/18

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, mich auf unsere frühere Korrespondenz,

betreffend Sichtvermerke und Sichtvermerksgebühren,

zu beziehen und Sie davon in

Kenntnis zu setzen, daß die Regierung des Commonwealth

von Australien bereit ist, mit der

Österreichischen Bundesregierung folgende Vereinbarung

zu treffen

„1. Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen österreichischen Reisepasses sind

und die — gleichgültig, ob für vorübergehend

oder für immer — nach Australien einreisen

wollen und deren Einreise nach Australien bewilligt

worden ist, werden von den zuständigen

Behörden die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen

Sichtvermerke gebührenfrei ausgestellt erhalten;

solche Sichtvermerke werden in den Fällen,

in denen sich österreichische Staatsbürger

zu anderen Zwecken als zum Zwecke der dauernden

Niederlassung nach Australien begeben,

mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten und

für eine unbeschränkte Zahl von Einreisen nach

Australien innerhalb dieser Zeit ausgestattet

werden.

2. Australische Staatsbürger, die gültige australische

Reisepässe besitzen und die nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben als Nicht-

Einwanderer anzusehen sind, können nach Österreich

für einen drei Monate nicht überschreitenden

Zeitraum ohne Visum einreisen.

3. Das vorliegende Abkommen tritt am

1. April 1956 in Kraft.

4. Jeder der beiden vertragschließenden Teile

kann jederzeit den anderen vertragschließenden

Teil schriftlich von seiner Absicht, das Abkommen

zu kündigen, in Kenntnis setzen. Das Abkommen

tritt drei Monate nach dem Datum

dieser Mitteilung außer Kraft.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen

besteht Einverständnis darüber

a) daß die oben erwähnten Bestimmungen

österreichische Staatsbürger, welche nach

Australien einreisen, und australische Staatsbürger,

welche nach Österreich einreisen,

nicht von der Notwendigkeit befreien, die

australischen beziehungsweise österreichischen

Gesetze und Vorschriften, betreffend

die Einreise und den vorübergehenden oder

dauernden Aufenthalt sowie die Beschäftigung

von Ausländern, zu beachten; und

b) daß Reisende, die nicht in der Lage sind,

die jeweiligen Einwanderungsbehörden davon

zu überzeugen, daß sie die in dem

unmittelbar vorausgehenden Unterabsatz

erwähnten Gesetze und Vorschriften beachten,

mit der Verweigerung der Einreise-

oder Landebewilligung zu rechnen

haben."

Wenn die vorstehenden Bestimmungen Ihrer

Regierung genehm erscheinen, beehre ich mich,

vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote

als ein zwischen unseren beiden Regierungen

zustande gekommenes Abkommen betrachtet

werden.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Geschäftsträger, den Ausdruck meiner vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

J. A. Spicer

Herrn

Dr. J. Manz,

Geschäftsträger der Republik Österreich,

Canberra, ACT.

(Übersetzung)

Der Geschäftsträger

Zl. 592-A/56 vom

15. März 1956.

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

Zl. 1522/41/18 heutigen Datums zu bestätigen

und zu erklären, daß Ihre Note und meine diesbezügliche

Antwortnote als ein zwischen der

Bundesregierung der Republik Österreich und

der Regierung des Commonwealth von Australien

geschlossener Vertrag über Sichtvermerke

und Sichtvermerksgebühren anzusehen sind.

Die Bestimmungen dieses Vertrages lauten wie

folgt

„1. Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen österreichischen Reisepasses sind

und die — gleichgültig, ob für vorübergehend

oder für immer — nach Australien einreisen

wollen und deren Einreise nach Australien bewilligt

worden ist, werden von den zuständigen

Behörden die zu diesem Zwecke vorgeschriebenen

Sichtvermerke gebührenfrei ausgestellt erhalten;

solche Sichtvermerke werden in den Fällen,

in denen sich österreichische Staatsbürger

zu anderen Zwecken als zum Zwecke der dauernden

Niederlassung nach Australien begeben,

mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten und

für eine unbeschränkte Zahl von Einreisen nach

Australien innerhalb dieser Zeit ausgestattet

werden.

2. Australische Staatsbürger, die gültige australische

Reisepässe besitzen und die nach den

Grundsätzen von Treu und Glauben als Nicht-

Einwanderer anzusehen sind, können nach Österreich

für einen drei Monate nicht überschreitenden

Zeitraum ohne Visum einreisen.

3. Das vorliegende Abkommen tritt am

1. April 1956 in Kraft.

4. Jeder der beiden vertragschließenden Teile

kann jederzeit den anderen vertragschließenden

Teil schriftlich von seiner Absicht, das Abkommen

zu kündigen, in Kenntnis setzen. Das Abkommen

tritt drei Monate nach dem Datum

dieser Mitteilung außer Kraft.

Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen

besteht Einverständnis darüber

a) daß die oben erwähnten Bestimmungen

österreichische Staatsbürger, welche nach

Australien einreisen, und australische Staatsbürger,

welche nach Österreich einreisen,

nicht von der Notwendigkeit befreien, die

australischen beziehungsweise österreichischen

Gesetze und Vorschriften, betreffend

die Einreise und den vorübergehenden oder

dauernden Aufenthalt sowie die Beschäftigung

von Ausländern, zu beachten; und

b) daß Reisende, die nicht in der Lage sind,

die jeweiligen Einwanderungsbehörden davon

zu überzeugen, daß sie die in dem

unmittelbar vorausgehenden Unterabsatz

erwähnten Gesetze und Vorschriften beachten,

mit der Verweigerung der Einreise-

oder Landebewilligung zu rechnen

haben."

Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Manz

Herrn Senator

J. A. Spicer Q. C.,

Stellvertretender Minister für

die Auswärtigen Angelegenheiten,

Canberra, ACT.

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seinem Artikel 3 am

1. April 1956 in Kraft getreten.

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