146. Verordnung: Preisregelungsverordnungsnovelle 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Preisregelungsgesetzes
1950, in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle
1953, BGBl. Nr. 66, wird im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Handel und
Wiederaufbau, für Land- und Forstwirtschaft
und für soziale Verwaltung verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Inneres vom 16. August 1949, BGBl. Nr. 183,
betreffend die Übertragung von Befugnissen zur
Regelung von Preisen und Entgelten (Preisregelungsverordnung
1949 — PrRV. 1949), in der
Fassung der Preisregelungsverordnungsnovelle
1950, BGBl. Nr. 150, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 1 Abs. 1 sind die Worte „Preisregelungsgesetzes
1949, in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle
1950" zu streichen und
durch die Worte „Preisregelungsgesetzes 1950, in
der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle
1953" zu ersetzen.
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Weiters wird den Ämtern der Landesregierungen
die Befugnis übertragen, Regelungen
gemäß § 2 Abs. 6 des Preisregelungsgesetzes 1950,
in der Fassung der Preisregelungsgesetznovelle
1953, für die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung
angeführten Leistungen zu erlassen."
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Den Bezirksverwaltungsbehörden wird
die Befugnis übertragen, gemäß § 2 Abs. 1 des
Preisregelungsgesetzes 1950, in der Fassung der
Preisregelungsgesetznovelle 1953, Entgelte für die
in der Anlage 2 zu dieser Verordnung angeführten
Leistungen zu bestimmen."
4. In der Überschrift zur Anlage 2 sind die
Worte „Sachgüter und" zu streichen.
5. Der Abschnitt I der Anlage 2 hat zu entfallen.
6. Die Überschrift des bisherigen Abschnittes II
der Anlage 2 hat zu entfallen.
7. In der Anlage 2 erhält Ziffer 1 lit. b folgenden
Zusatz: „Ferner sind von lit. a ausgenommen
Räume aller Art, die durch Neubauten, Auf- oder
Zubauten, ohne Zuhilfenahme öffentlicher
Mittel neu geschaffen wurden, wenn die behördliche
Baubewilligung nach dem 30. Juni 1953
erteilt wurde."