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146_1952 AT

146. Verordnung: 3. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: 3. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1946,

BGBl. Nr. 22/1947, über das Diensteinkommen

und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der

Bundesbeamten (Gehaltsüberleitungsgesetz) wird

verordnet

In der Anlage 1 (Dienstzweigeordnung) zur

Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/1948,

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 113/

1951 und BGBl. Nr. 250/1951, Teil A, Abschnitt

II „Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse",

werden folgende Änderungen

vorgenommen

1. Bei Post Nr. 87 wird in der Rubrik „Anstellungserfordernis"

der bisherige Text durch

folgenden ersetzt

„Als Fachprüfung ist die erste Kanzleiprüfung

und die Grundbuchführerprüfung abzulegen."

2. Bei Post Nr. 121 erhält die Rubrik „Anstellungserfordernis"

folgende Fassung

„Überdies für Beamte, die überwiegend als

Stenotypisten verwendet werden, die erfolgreiche

Ablegung der Stenotypieprüfung, für die

übrigen Beamten des Dienstzweiges die erfolgreiche

Ablegung der Allgemeinen Kanzleiprüfung

(Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht

vom 9. November 1950, Z. 48.235-IV/19 a/50,

Verordnungsblatt für den Dienstbereich des Bundesministeriums

für Unterricht Nr. 121/1950),

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

außerdem eine sechsjährige einschlägige Verwendung

als Vertragsbediensteter oder eine zweijährige

Verwendung als definitiver Beamter der

Verwendungsgruppe E.

Im Bereich der Justizverwaltung ist an Stelle

der Allgemeinen Kanzleiprüfung die „erste

Kanzleiprüfung", Verordnung vom 18. Juli 1897,

RGBl. Nr. 170, abzulegen.

Im Falle der Überstellung eines öffentlichrechtlichen

Bediensteten aus dem Bereich der

Justizverwaltung in den Bereich einer anderen

Verwaltung ersetzt die „erste Kanzleiprüfung"

die Allgemeine Kanzleiprüfung; bei einer Überstellung

in den Bereich der Justizverwaltung ersetzt

die Allgemeine Kanzleiprüfung die „erste

Kanzleiprüfung".

3. Die Post Nr, 122 erhält folgende Fassung

4. Die Post Nr. 137 erhält folgende Fassung

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