146. Verordnung: Kontrolle der finanziellen Gebarung der Gehilfenausschüsse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom
1. März 1950, BGBl. Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse
wird verordnet
§ 1. (1) Die örtlich zuständige Kammer" für
Arbeiter und Angestellte hat mit der Durchführung
der ihr obliegenden Kontrolle der
finanziellen Gebarung der Gehilfenausschüsse
einen fachlich geeigneten Angestellten zu betrauen.
Erforderlichenfalls kann die Kontrolle
einer sonstigen, fachlich geeigneten Person übertragen
werden.
(2) Der mit der Durchführung der Kontrolle
Betraute (Kontrollor) hat sich dem Gehilfenausschuß
gegenüber mit einem von der Arbeiterkammer
ausgestellten Ausweis zu legitimieren,
aus dem die Befugnis zur Kontrolle der finanziellen
Gebarung des Gehilfenausschusses hervorgeht.
§ 2. (1) Die finanzielle Gebarung der Gehilfenausschüsse
ist ohne vorherige Anzeige mindestens
einmal jährlich einer Kontrolle zu unterziehen.
(2) Wird vom Gehilfenausschuß selbst um Vornahme
einer Kontrolle ersucht, so ist diesem
Ansuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine
solche Kontrolle ersetzt nicht die Vornahme
einer Kontrolle nach Abs. 1.
§ 3. (1) Die Kontrolle der finanziellen Gebarung
der Gehilfenausschüsse hat sich auf die eingehobene
Gehilfenumlage und allfällige sonstige
Einnahmen und Vermögenschaften des Gehilfenausschusses
sowie die Zweckmäßigkeit der
gemachten Ausgaben und Aufwendungen zu
erstrecken.
(2) Der Kontrollor hat die Bücher, die Belege
und den Kassastand, gegebenenfalls auch das Inventar
und die Außenstände zu prüfen. Die Aufnahme
des Kassastandes sowie des Inventars hat
in Anwesenheit des Kassiers oder des Obmannes
(Stellvertreters) des Gehilfenausschusses zu erfolgen.
(3) Die Mitglieder des Gehilfenausschusses, die
mit der Verwaltung der finanziellen Mittel und
der sonstigen Vermögenschaften des Gehilfenausschusses
betraut sind, und die gewählten
Rechnungsprüfer haben dem Kontrollorgan die
erforderlichen Prüfungsunterlagen vorzulegen
und auf Verlangen die notwendigen Aufklärungen
zu geben.
§ 4. (1) Über das Ergebnis der Kontrolle hat
der Kontrollor dem Gehilfenausschuß und der
örtlich zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich
schriftlich zu berichten. In diesem Bericht
ist, soweit Mängel in der Buchführung oder der
Geschäftsführung festgestellt wurden, auf diese
hinzuweisen und sind Vorschläge für ihre Beseitigung
zu machen. Wahrgenommene Mängel,
die eine sofortige Untersuchung oder Abhilfe
erfordern, hat er dem Obmann des Gehilfenausschusses
(Stellvertreter) sofort mündlich bekanntzugeben.
(2) Der Kontrollbericht ist zum Gegenstand
einer Beratung des Gehilfenausschusses und eines
Berichtes in der nächsten Gehilfenversammlung
zu machen.
(3) Der Kontrollor ist im übrigen zur Verschwiegenheit
über die ihm anläßlich der Kontrolle
zur Kenntnis gelangten finanziellen Verhältnisse
des Gehilfenausschusses verpflichtet.
§ 5. Die der Arbeiterkammer aus der Durchführung
der Kontrolle entstehenden Kosten
sowie die Barauslagen, die dem Kontrollor durch
die Vornahme einer Kontrolle erwachsen, sind
von der Arbeiterkammer zu tragen.