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146_1951 AT

146. Verordnung: Kontrolle der finanziellen Gebarung der Gehilfenausschüsse.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Kontrolle der finanziellen Gebarung der Gehilfenausschüsse.

Auf Grund des § 19 des Bundesgesetzes vom

1. März 1950, BGBl. Nr. 87, über die Gehilfenausschüsse

wird verordnet

§ 1. (1) Die örtlich zuständige Kammer" für

Arbeiter und Angestellte hat mit der Durchführung

der ihr obliegenden Kontrolle der

finanziellen Gebarung der Gehilfenausschüsse

einen fachlich geeigneten Angestellten zu betrauen.

Erforderlichenfalls kann die Kontrolle

einer sonstigen, fachlich geeigneten Person übertragen

werden.

(2) Der mit der Durchführung der Kontrolle

Betraute (Kontrollor) hat sich dem Gehilfenausschuß

gegenüber mit einem von der Arbeiterkammer

ausgestellten Ausweis zu legitimieren,

aus dem die Befugnis zur Kontrolle der finanziellen

Gebarung des Gehilfenausschusses hervorgeht.

§ 2. (1) Die finanzielle Gebarung der Gehilfenausschüsse

ist ohne vorherige Anzeige mindestens

einmal jährlich einer Kontrolle zu unterziehen.

(2) Wird vom Gehilfenausschuß selbst um Vornahme

einer Kontrolle ersucht, so ist diesem

Ansuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine

solche Kontrolle ersetzt nicht die Vornahme

einer Kontrolle nach Abs. 1.

§ 3. (1) Die Kontrolle der finanziellen Gebarung

der Gehilfenausschüsse hat sich auf die eingehobene

Gehilfenumlage und allfällige sonstige

Einnahmen und Vermögenschaften des Gehilfenausschusses

sowie die Zweckmäßigkeit der

gemachten Ausgaben und Aufwendungen zu

erstrecken.

(2) Der Kontrollor hat die Bücher, die Belege

und den Kassastand, gegebenenfalls auch das Inventar

und die Außenstände zu prüfen. Die Aufnahme

des Kassastandes sowie des Inventars hat

in Anwesenheit des Kassiers oder des Obmannes

(Stellvertreters) des Gehilfenausschusses zu erfolgen.

(3) Die Mitglieder des Gehilfenausschusses, die

mit der Verwaltung der finanziellen Mittel und

der sonstigen Vermögenschaften des Gehilfenausschusses

betraut sind, und die gewählten

Rechnungsprüfer haben dem Kontrollorgan die

erforderlichen Prüfungsunterlagen vorzulegen

und auf Verlangen die notwendigen Aufklärungen

zu geben.

§ 4. (1) Über das Ergebnis der Kontrolle hat

der Kontrollor dem Gehilfenausschuß und der

örtlich zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich

schriftlich zu berichten. In diesem Bericht

ist, soweit Mängel in der Buchführung oder der

Geschäftsführung festgestellt wurden, auf diese

hinzuweisen und sind Vorschläge für ihre Beseitigung

zu machen. Wahrgenommene Mängel,

die eine sofortige Untersuchung oder Abhilfe

erfordern, hat er dem Obmann des Gehilfenausschusses

(Stellvertreter) sofort mündlich bekanntzugeben.

(2) Der Kontrollbericht ist zum Gegenstand

einer Beratung des Gehilfenausschusses und eines

Berichtes in der nächsten Gehilfenversammlung

zu machen.

(3) Der Kontrollor ist im übrigen zur Verschwiegenheit

über die ihm anläßlich der Kontrolle

zur Kenntnis gelangten finanziellen Verhältnisse

des Gehilfenausschusses verpflichtet.

§ 5. Die der Arbeiterkammer aus der Durchführung

der Kontrolle entstehenden Kosten

sowie die Barauslagen, die dem Kontrollor durch

die Vornahme einer Kontrolle erwachsen, sind

von der Arbeiterkammer zu tragen.

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