146. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1950.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,
BGBl. Nr. 163, über die Einstellung und Beschäftigung
Invalider (Invalideneinstellungsgesetz)
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1947, BGBl. Nr. 16/1948, wird
abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Invalide im Sinne des § 1 Abs. 1. sind
Personen, die
a) infolge einer Schädigung, für die Versorgung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197,
gewährt wird, oder
b) in einem nach der gesetzlichen Unfallversicherung
anerkannten ursächlichen Zusammenhang
oder
c) infolge einer der im § 1 Abs. 1 lit. c des
Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947,
BGBl. Nr. 183, angeführten Ursachen oder
d) durch das Zusammenwirken mehrerer der
angeführten Ursachen
an ihrer Gesundheit so geschädigt sind, daß ihre
Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. herabgesetzt
ist. Blinde, deren Blindheit auf keine
der angeführten Ursachen zurückzuführen ist,
gelten als Invalide im Sinne dieses Absatzes.
(2) Den im Abs. 1 genannten Invaliden können
Personen gleichgestellt werden (Gleichgestellte),
die aus einer im Abs. 1 angeführten
Ursache oder durch Zusammenwirken mehrerer
dieser Ursachen in ihrer Erwerbsfähigkeit um
wenigstens 30 v. H. vermindert sind. Die Gleichstellung
ist an die Voraussetzung gebunden, daß
sich die Gleichzustellenden infolge ihres Gebrechens
ohne die Gleichstellung einen geeigneten
Arbeitsplatz nicht zu verschaffen oder zu
erhalten vermögen und daß durch die Gleichstellung
die Unterbringung der begünstigten
Personen nicht gefährdet wird. Unter den
gleichen Voraussetzungen kann die Gleichstellung
auch Personen bewilligt werden, die
durch ein Körpergebrechen (Verlust oder
Lähmung von Gliedmaßen, Taubstummheit,
völlige Taubheit, Verkrüppelung), das auf keine
der im Abs. 1 angeführten Ursachen zurückzuführen
ist, in ihrer Erwerbsfähigkeit um
mindestens 50 v. H. vermindert sind. Über die
Gleichstellung entscheidet der Einstellungsausschuß
beim Landesinvalidenamt (§ 12). Die
Gleichstellung kann befristet werden. Sie gilt auf
Widerruf.";
2. Im § 5 entfällt der Abs. 3; die Abs. 4 und
5 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4;
3. Die Abs. 2 und 3 des § 8 haben zu lauten
„(2) Eine Kündigung darf von Dienstgebern im
Sinne des § 1 Abs. 1 erst dann ausgesprochen
werden, wenn der Invalidenausschuß beim
Landesarbeitsamt (§ 12) nach Anhörung des
Betriebsrates (der Vertrauensmänner) zugestimmt
hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung
ist rechtsunwirksam, wenn nicht in besonderen
Ausnahmefällen nachträgliche Zustimmung
erteilt wird. Auf die Kündigung eines im
Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Dienstnehmers
finden die Bestimmungen des § 25
Abs. 1 bis 7 des Betriebsrätegesetzes vom
28. März 1947, BGBl. Nr. 97, beziehungsweise
die in Ausführung der Bestimmungen des § 29
Abs. 1 bis 7 des Landarbeitsgesetzes vom
2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften keine Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf
das Dienstverhältnis eines im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigten Dienstnehmers keine
Anwendung, soweit ihm als Betriebsrat (Vertrauensmann)
der besondere Kündigungsschutz
auf Grund des § 18 des Betriebsrätegesetzes vom
28. März 1947, BGBl. Nr. 97, beziehungsweise
der in Ausführung des § 122 des Landarbeitsgesetzes
vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, erlassenen
landesrechtlichen Vorschriften zusteht.";
4. Der bisherige Abs. 3 des § 8 erhält die
Bezeichnung Abs. 4;
5. Im § 9 Abs. 2 wird die Zahl 600 durch die
Zahl 900 ersetzt;
6. Im § 13 Abs. 1 entfallen die Worte „oder
der Versehrtenstufe";
7. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
der im Sinne dieses Bundesgesetzes
begünstigten Personen ist maßgebend
a) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. a der
Rentenbescheid des Landesinvalidenamtes;
b) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. b der
Rentenbescheid des Trägers der Unfallversicherung;
c) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. c der
vom Amte der Landesregierung ausgestellte
Rentenbescheid in Verbindung mit der
Amtsbescheinigung nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes
vom 4. Juli 1947, BGBl.
Nr. 183;
d) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. d, bei
Blinden (§ 2 Abs. 1 letzter Satz), sowie bei
Personen nach § 2 Abs. 2 dritter Satz das
vom Landesinvalidenamt einzuholende
Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen.";
8. Im § 16 Abs. 2 entfallen die Worte „bzw.
Versehrtenstufe";
9. Im § 21 entfallen die Worte „ ,am Sitze einer
Bundespolizeibehörde von dieser,";
10. Dem § 22 wird als Abs. 3 angefügt
„(3) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und
Pflichten des Vertrauensmannes der begünstigten
Personen finden die Bestimmungen des § 15,
§ 16 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz und des § 17
des Betriebsrätegesetzes vom 28. März 1947,
BGBl. Nr. 97, beziehungsweise der in Ausführung
des § 120 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz und
des § 121 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni
1948, BGBl. Nr. 140, erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften sinngemäß Anwendung.";
11. Im § 24 Abs. 4 entfallen die Worte „im
Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien".
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.