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146. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1950.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1950.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 163, über die Einstellung und Beschäftigung

Invalider (Invalideneinstellungsgesetz)

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1947, BGBl. Nr. 16/1948, wird

abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Invalide im Sinne des § 1 Abs. 1. sind

Personen, die

a) infolge einer Schädigung, für die Versorgung

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197,

gewährt wird, oder

b) in einem nach der gesetzlichen Unfallversicherung

anerkannten ursächlichen Zusammenhang

oder

c) infolge einer der im § 1 Abs. 1 lit. c des

Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947,

BGBl. Nr. 183, angeführten Ursachen oder

d) durch das Zusammenwirken mehrerer der

angeführten Ursachen

an ihrer Gesundheit so geschädigt sind, daß ihre

Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H. herabgesetzt

ist. Blinde, deren Blindheit auf keine

der angeführten Ursachen zurückzuführen ist,

gelten als Invalide im Sinne dieses Absatzes.

(2) Den im Abs. 1 genannten Invaliden können

Personen gleichgestellt werden (Gleichgestellte),

die aus einer im Abs. 1 angeführten

Ursache oder durch Zusammenwirken mehrerer

dieser Ursachen in ihrer Erwerbsfähigkeit um

wenigstens 30 v. H. vermindert sind. Die Gleichstellung

ist an die Voraussetzung gebunden, daß

sich die Gleichzustellenden infolge ihres Gebrechens

ohne die Gleichstellung einen geeigneten

Arbeitsplatz nicht zu verschaffen oder zu

erhalten vermögen und daß durch die Gleichstellung

die Unterbringung der begünstigten

Personen nicht gefährdet wird. Unter den

gleichen Voraussetzungen kann die Gleichstellung

auch Personen bewilligt werden, die

durch ein Körpergebrechen (Verlust oder

Lähmung von Gliedmaßen, Taubstummheit,

völlige Taubheit, Verkrüppelung), das auf keine

der im Abs. 1 angeführten Ursachen zurückzuführen

ist, in ihrer Erwerbsfähigkeit um

mindestens 50 v. H. vermindert sind. Über die

Gleichstellung entscheidet der Einstellungsausschuß

beim Landesinvalidenamt (§ 12). Die

Gleichstellung kann befristet werden. Sie gilt auf

Widerruf.";

2. Im § 5 entfällt der Abs. 3; die Abs. 4 und

5 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4;

3. Die Abs. 2 und 3 des § 8 haben zu lauten

„(2) Eine Kündigung darf von Dienstgebern im

Sinne des § 1 Abs. 1 erst dann ausgesprochen

werden, wenn der Invalidenausschuß beim

Landesarbeitsamt (§ 12) nach Anhörung des

Betriebsrates (der Vertrauensmänner) zugestimmt

hat. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung

ist rechtsunwirksam, wenn nicht in besonderen

Ausnahmefällen nachträgliche Zustimmung

erteilt wird. Auf die Kündigung eines im

Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Dienstnehmers

finden die Bestimmungen des § 25

Abs. 1 bis 7 des Betriebsrätegesetzes vom

28. März 1947, BGBl. Nr. 97, beziehungsweise

die in Ausführung der Bestimmungen des § 29

Abs. 1 bis 7 des Landarbeitsgesetzes vom

2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, erlassenen landesrechtlichen

Vorschriften keine Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 finden auf

das Dienstverhältnis eines im Sinne dieses Bundesgesetzes

beschäftigten Dienstnehmers keine

Anwendung, soweit ihm als Betriebsrat (Vertrauensmann)

der besondere Kündigungsschutz

auf Grund des § 18 des Betriebsrätegesetzes vom

28. März 1947, BGBl. Nr. 97, beziehungsweise

der in Ausführung des § 122 des Landarbeitsgesetzes

vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, erlassenen

landesrechtlichen Vorschriften zusteht.";

4. Der bisherige Abs. 3 des § 8 erhält die

Bezeichnung Abs. 4;

5. Im § 9 Abs. 2 wird die Zahl 600 durch die

Zahl 900 ersetzt;

6. Im § 13 Abs. 1 entfallen die Worte „oder

der Versehrtenstufe";

7. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

der im Sinne dieses Bundesgesetzes

begünstigten Personen ist maßgebend

a) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. a der

Rentenbescheid des Landesinvalidenamtes;

b) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. b der

Rentenbescheid des Trägers der Unfallversicherung;

c) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. c der

vom Amte der Landesregierung ausgestellte

Rentenbescheid in Verbindung mit der

Amtsbescheinigung nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes

vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183;

d) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. d, bei

Blinden (§ 2 Abs. 1 letzter Satz), sowie bei

Personen nach § 2 Abs. 2 dritter Satz das

vom Landesinvalidenamt einzuholende

Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen.";

8. Im § 16 Abs. 2 entfallen die Worte „bzw.

Versehrtenstufe";

9. Im § 21 entfallen die Worte „ ,am Sitze einer

Bundespolizeibehörde von dieser,";

10. Dem § 22 wird als Abs. 3 angefügt

„(3) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und

Pflichten des Vertrauensmannes der begünstigten

Personen finden die Bestimmungen des § 15,

§ 16 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz und des § 17

des Betriebsrätegesetzes vom 28. März 1947,

BGBl. Nr. 97, beziehungsweise der in Ausführung

des § 120 Abs. 1, 2 und 3 erster Satz und

des § 121 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni

1948, BGBl. Nr. 140, erlassenen landesrechtlichen

Vorschriften sinngemäß Anwendung.";

11. Im § 24 Abs. 4 entfallen die Worte „im

Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien".

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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