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146_1949 AT

146. Verordnung: Durchführung des Gebührengesetzes 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Durchführung des Gebührengesetzes 1946.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli

1946, B.G.Bl. Nr. 184, über Stempel- und

Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946), in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,

B. G. Bl. Nr. 109, betreffend Änderungen des

Gebührengesetzes 1946 (Gebührennovelle 1949)

wird verordnet

§ 1. (1) Der im § 3, Abs. (3), des Gesetzes festgelegte

Höchstbetrag für die Entrichtung der

Hundertsatzgebühren in Stempelmarken wird auf

100 S erhöht.

(2) Die im § 33, T. P. 22, des Gesetzes geregelten

Wechselgebühren sind ohne Rücksicht auf ihre

Höhe stets in Stempelmarken zu entrichten.

§ 2. (1) Die für die Entrichtung der Wechselgebühr

zu verwendenden Stempelmarken (§ 4 des

Gesetzes) sind bei Inlandswechseln vor der Aushändigung

durch den Aussteller, bei Auslandswechseln

vor der Aushändigung durch den ersten inländischen

Inhaber auf der Rückseite der Urkunde

anzubringen. Dem Aussteller ist der Akzeptant

gleichzuhalten, wenn er den Wechsel vor Fertigung

durch den Aussteller mit seinem Akzept

versieht. Die verwendeten Stempelmarken sind

durch Überschreiben mit einer oder mehreren

Unterschriften des Ausstellers (ersten inländischen

Inhabers) dergestalt zu entwerten, daß sich jede

Unterschrift sowohl auf das die Stempelmarken

tragende Papier als auch auf das farbige Feld der

Stempelmarken erstreckt. Die Unterschriften sind

mit Tinte zu leisten. An Stelle der Unterschrift

kann auch der Aufdruck einer Stampiglie treten.

Die Tinten- oder Stempelfarbe ist so zu wählen,

daß die Entwertung der Stempelmarken deutlich

sichtbar bleibt.

(2) Die Gebühr für Prolongationen und für

stempelpflichtige, dem Wechsel beigesetzte Erklärungen

ist in der Art zu entrichten, daß die

der Gebühr entsprechenden Stempelmarken bei

Ausfertigung der Prolongation oder einer sonstigen

Erklärung in der im Abs. (1) bezeichneten

Weise aufgeklebt und entwertet werden.

(3) Bei Blankowechseln, die keine Wechselsumme

enthalten, entsteht die Gebührenschuld mit dem

Einsetzen der Wechselsumme. In diesem Falle tritt

an Stelle der im Abs. (1) erwähnten Unterschrift

des Ausstellers oder ersten inländischen Inhabers

die Unterschrift jener Person, welche die Wechselsumme

einsetzt.

(4) Die Stempelmarken für die Ergänzungsgebühr

der Auslandswechsel, die im Inland zahlbar

gemacht werden oder von denen im Inland

ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (§ 33,

T. P. 22, lit. e, des Gesetzes), sind vom inländischen

Inhaber oder von demjenigen anzubringen,

der vom Wechsel den amtlichen Gebrauch macht.

(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) gelten

sinngemäß auch für die den Wechseln gebührenrechtlich

gleichgehaltenen kaufmännischen Urkunden

(§ 33, T. P. 22, lit. f, des Gesetzes).

§ 3. Wechsel, die zur technischen Durchführung

von Aufbaukrediten im Rahmen des European

Recovery Program (E. R. P.) begeben werden

(§ 33, T. P. 22, lit. d, des Gesetzes), sind als

solche durch den auf der Rückseite des Wechsels

anzubringenden und vom Aussteller zu unterschreibenden

Vermerk „E. R. P. Aufbaukredit

Nr. ... gemäß Vorzensurbescheid der Nationalbank

vom Z " zu kennzeichnen.

Derartige Wechsel sind vom ausstellenden Kreditinstitut

in einem gesonderten Verzeichnis zu

führen. Die laufende Nummer dieses Verzeichnisses

ist in dem oben bezeichneten Vermerk einzusetzen.

§ 4. Wechsel, deren Gebührenschuld in der

Zeit zwischen dem 31. Mai 1949 und der Verlautbarung

dieser Verordnung entsteht, sind

a) wenn die Gebühr gemäß § 3, Abs. (3), des

Gesetzes in Stempelmarken zu entrichten ist,

am Tage nach Verlautbarung dieser Verordnung

mit den entsprechenden Stempelmarken

zu versehen,

b) wenn die Gebühr gemäß § 3, Abs. (3), des

Gesetzes auf Grund amtlicher Bemessung zu

entrichten ist, binnen acht Tagen nach Verlautbarung

dieser Verordnung gemäß § 31

des Gesetzes anzuzeigen.

§ 5. Der zur Abgeltung des Rechnungsstempels

von den Umsatzsteuerpflichtigen zu entrichtende

Zuschlag zur Umsatzsteuer ist von den im § 7 des

Umsatzsteuergesetzes und in sonstigen abgabenrechtlichen

Vorschriften festgelegten Umsatzsteuersätzen

zu berechnen.

§ 6. Die Kurse für die Umrechnung der in ausländischer

Währung ausgestellten Wechsel werden

jeweils vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

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