146. Verordnung: Durchführung des Gebührengesetzes 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli
1946, B.G.Bl. Nr. 184, über Stempel- und
Rechtsgebühren (Gebührengesetz 1946), in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Mai 1949,
B. G. Bl. Nr. 109, betreffend Änderungen des
Gebührengesetzes 1946 (Gebührennovelle 1949)
wird verordnet
§ 1. (1) Der im § 3, Abs. (3), des Gesetzes festgelegte
Höchstbetrag für die Entrichtung der
Hundertsatzgebühren in Stempelmarken wird auf
100 S erhöht.
(2) Die im § 33, T. P. 22, des Gesetzes geregelten
Wechselgebühren sind ohne Rücksicht auf ihre
Höhe stets in Stempelmarken zu entrichten.
§ 2. (1) Die für die Entrichtung der Wechselgebühr
zu verwendenden Stempelmarken (§ 4 des
Gesetzes) sind bei Inlandswechseln vor der Aushändigung
durch den Aussteller, bei Auslandswechseln
vor der Aushändigung durch den ersten inländischen
Inhaber auf der Rückseite der Urkunde
anzubringen. Dem Aussteller ist der Akzeptant
gleichzuhalten, wenn er den Wechsel vor Fertigung
durch den Aussteller mit seinem Akzept
versieht. Die verwendeten Stempelmarken sind
durch Überschreiben mit einer oder mehreren
Unterschriften des Ausstellers (ersten inländischen
Inhabers) dergestalt zu entwerten, daß sich jede
Unterschrift sowohl auf das die Stempelmarken
tragende Papier als auch auf das farbige Feld der
Stempelmarken erstreckt. Die Unterschriften sind
mit Tinte zu leisten. An Stelle der Unterschrift
kann auch der Aufdruck einer Stampiglie treten.
Die Tinten- oder Stempelfarbe ist so zu wählen,
daß die Entwertung der Stempelmarken deutlich
sichtbar bleibt.
(2) Die Gebühr für Prolongationen und für
stempelpflichtige, dem Wechsel beigesetzte Erklärungen
ist in der Art zu entrichten, daß die
der Gebühr entsprechenden Stempelmarken bei
Ausfertigung der Prolongation oder einer sonstigen
Erklärung in der im Abs. (1) bezeichneten
Weise aufgeklebt und entwertet werden.
(3) Bei Blankowechseln, die keine Wechselsumme
enthalten, entsteht die Gebührenschuld mit dem
Einsetzen der Wechselsumme. In diesem Falle tritt
an Stelle der im Abs. (1) erwähnten Unterschrift
des Ausstellers oder ersten inländischen Inhabers
die Unterschrift jener Person, welche die Wechselsumme
einsetzt.
(4) Die Stempelmarken für die Ergänzungsgebühr
der Auslandswechsel, die im Inland zahlbar
gemacht werden oder von denen im Inland
ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (§ 33,
T. P. 22, lit. e, des Gesetzes), sind vom inländischen
Inhaber oder von demjenigen anzubringen,
der vom Wechsel den amtlichen Gebrauch macht.
(5) Die Bestimmungen der Abs. (1) bis (4) gelten
sinngemäß auch für die den Wechseln gebührenrechtlich
gleichgehaltenen kaufmännischen Urkunden
(§ 33, T. P. 22, lit. f, des Gesetzes).
§ 3. Wechsel, die zur technischen Durchführung
von Aufbaukrediten im Rahmen des European
Recovery Program (E. R. P.) begeben werden
(§ 33, T. P. 22, lit. d, des Gesetzes), sind als
solche durch den auf der Rückseite des Wechsels
anzubringenden und vom Aussteller zu unterschreibenden
Vermerk „E. R. P. Aufbaukredit
Nr. ... gemäß Vorzensurbescheid der Nationalbank
vom Z " zu kennzeichnen.
Derartige Wechsel sind vom ausstellenden Kreditinstitut
in einem gesonderten Verzeichnis zu
führen. Die laufende Nummer dieses Verzeichnisses
ist in dem oben bezeichneten Vermerk einzusetzen.
§ 4. Wechsel, deren Gebührenschuld in der
Zeit zwischen dem 31. Mai 1949 und der Verlautbarung
dieser Verordnung entsteht, sind
a) wenn die Gebühr gemäß § 3, Abs. (3), des
Gesetzes in Stempelmarken zu entrichten ist,
am Tage nach Verlautbarung dieser Verordnung
mit den entsprechenden Stempelmarken
zu versehen,
b) wenn die Gebühr gemäß § 3, Abs. (3), des
Gesetzes auf Grund amtlicher Bemessung zu
entrichten ist, binnen acht Tagen nach Verlautbarung
dieser Verordnung gemäß § 31
des Gesetzes anzuzeigen.
§ 5. Der zur Abgeltung des Rechnungsstempels
von den Umsatzsteuerpflichtigen zu entrichtende
Zuschlag zur Umsatzsteuer ist von den im § 7 des
Umsatzsteuergesetzes und in sonstigen abgabenrechtlichen
Vorschriften festgelegten Umsatzsteuersätzen
zu berechnen.
§ 6. Die Kurse für die Umrechnung der in ausländischer
Währung ausgestellten Wechsel werden
jeweils vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.