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146. Bundesgesetz: Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Abschnitt 1.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für die Beschäftigung von Kindern

mit Dienstleistungen jedweder Art und von

Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis,

einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis

stehen.

(2) Auf die (Beschäftigung von Kindern und

Jugendlichen in der Land- und Forstwirtschaft

sowie in privaten Haushalten finden die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.

Begriffsbestimmungen.

§ 2. (1) Als Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten Knaben und Mädchen bis zum

vollendeten 14. Lebensjahr, soweit sie aber das

14. Lebensjahr vor Beendigung der gesetzlichen

Schulpflicht beenden, bis zum Albhuf des letzten

Schuljahres. Als Ablauf des Schuljahres gilt

der Zeitpunkt, in dem das Schuljahr nach den

für den Ort der Verwendung geltenden Vorschriften

endet.

(2) Als eigene Kinder im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten Kinder [Abs. (1)], die mit jenem,

der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt

leben und mit ihm bis zum dritten Grade verwandt

oder verschwägert sind oder zu ihm im

Verhältnis von Stiefkindern oder Wahlkindern

stehen. Alle übrigen Kinder gelten als fremde

Kinder.

§ 3. Als Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten Personen, die nicht als Kinder im

Sinne des § 2, Abs. (1), gelten und das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet halben.

Abschnitt 2.

Begriff der Kinderarbeit.

§ 4. (1) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes

gilt die entgeltliche und die, wenn auch

nicht besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung

von Kindern zu Arbeiten jeder Art.

(2) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung

von Kindern, die ausschließlich zu

Zwecken des Unterrichtes oder der Erziehung

erfolgt; ferner nicht die Heranziehung von Kindern

zu vereinzelten Dienstleistungen und die

Beschäftigung eigener Kinder mit leichten, wenn

auch regelmäßigen Leistungen von geringer

Dauer im Haushalte.

Beschränkung der Verwendung

und Beschäftigung von Kindern.

§ 5. Kinder dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt wird, zu Arbeiten

irgendwelcher Art nicht herangezogen werden.

Verwendung und Beschäftigung

von Kindern bei öffentlichen

Schaustellungen.

§ 6. (1) Das Amt der Landesregierung kann die

Verwendung von Kindern bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen und sonstigen Aufführungen

sowie bei Filmaufnahmen bewilligen. Die Bewilligung

darf nur erteilt werden, wenn ein besonderes

Interesse der Kunst, der Wissenschaft

oder des Unterrichtes vorliegt und die Beschaffenheit

und Eigenart der betreffenden Beschäftigung

es rechtfertigen; die Verwendung von

Kindern in Varietés, Kabaretts, Nachtbars, Tanzlokalen

und ähnlichen Betrieben sowie bei

Zirkusdarbietungen darf nicht bewilligt werden.

(2) Das Amt der Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörden

ermächtigen, die Bewilligung

zur Verwendung von Kindern nach

Abs. (1) zu erteilen, wenn es sich um nichterwerbsmäßige

Aufführungen handelt.

(3) Das Amt der Landesregierung und im Falle

des Abs. (2) die Bezirksverwaltungsbehörden

haben vor Erteilung der Bewilligung das Einvernehmen

mit den zuständigen Schulbehörden

herzustellen, wenn es sich um schulpflichtige

Kinder handelt. Wenn es sich um erwerbsmäßige

Aufführungen handelt, hat das Amt der Landesregierung

auch das nach dem Standort des Betriebes

zuständige Arbeitsinspektorat zu hören.

(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes schriftlich

zustimmt; sofern es sich um erwerbsmäßige

Aufführungen handelt, muß die körperliche Eignung

des Kindes für die Beschäftigung amtsärztlich

festgestellt sein. Im Falle der Beschäftigung

bei Filmaufnahmen ist die Bewilligung an die Bedingung

zu knüpfen, daß Vorkehrungen zum

Schutze der Augen getroffen werden und daß

das Kind augenärztlicher Aufsicht unterstellt

wird.

(5) Die Bewilligung kann für eine bestimmte

Aufführung oder jeweils für einen begrenzten

Zeitraum erteilt werden. Soweit es sich um erwerbsmäßige

Aufführungen handelt, sind in den

Bewilligungsbescheid nähere Bestimmungen über

Dauer und Lage der Arbeitszeit und der Ruhepausen

und über etwaige Sonn- und Feiertagsarbeit

aufzunehmen; diese Bedingungen hat das

zuständige Arbeitsinspektorat dem Amt der Landesregierung

in der gutächtlichen Äußerung

[Abs. (3)] bekanntzugeben.

(6) Das Amt der Landesregierung hat Abschriften

seiner Bewilligungsbescheide der nach

dem Beschäftigungsort des Kindes zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln; wenn

es sich um erwerbsmäßige Aufführungen handelt,

hat das Amt der Landesregierung eine weitere Bescheidabschrift

dem örtlich zuständigen Arbeitsinspektorat

zu übermitteln.

(7) Für die Verwendung von Kindern bei

Musikaufführungen, Theatervorstellungen und

sonstigen Aufführungen, die von der Schule oder

einer Schulbehörde veranstaltet werden, bedarf

es einer Bewilligung im Sinne der Bestimmungen

der Abs. (1) bis (6) nicht, doch ist auch in diesen

Fällen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters des Kindes erforderlich.

§ 7. (1) Kinder dürfen nur insoweit verwendet

werden, als sie dadurch in ihrer Gesundheit, in

ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung

oder in der Sittlichkeit nicht gefährdet, im Besuche

der Schule und in der Möglichkeit, dem

Schulunterricht mit Nutzen zu folgen, nicht behindert

und in der Erfüllung ihrer religiösen

Pflichten nicht beeinträchtigt werden.

(2) Für die Beschäftigung von Kindern nach

den Bestimmungen des § 6 gelten folgende weitere

Beschränkungen

a) Die Kinder dürfen nur in der Zeit zwischen

acht und zweiundzwanzig Uhr und nicht

vor dem Vormittagsunterricht beschäftigt

werden; in diesen Grenzen muß auch die

für den Weg zur und von der Arbeitsstätte

aufzuwendende Zeit liegen.

b) Nach dem Vormittagsunterricht ist eine

mindest zweistündige, nach dem Nachmittagsunterricht

eine mindest einstündige

ununterbrochene arbeitsfreie Zeit zu gewähren;

in diese Freizeiten sind die Zeiten,

die zur Zurücklegung des Weges zu und

von der Schule erforderlich sind, nicht einzurechnen.

c) Während der Schulferien sind die Kinder

von jeder Beschäftigung freizuhalten.

Lohnschutz.

§ 8. (1) Insoweit das Entgelt (für die Arbeit

fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in

Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung,

Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden.

Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten

nicht übersteigen.

(2) Die Verabreichung von geistigen Getränken

und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre

Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistige Getränke

und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich

der Arbeit nicht verabreicht werden.

Aufsicht.

§ 9. (1) Die Überwachung der Einhaltung der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Verwendung

von Kindern obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden

im Zusammenwirken mit

den Arbeitsinpektoraten (Arbeitsinspektoren für

Jugendschutz, Frauen- und Kinderarbeit), den Gemeindebehörden

und den Schulleitungen.

(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen, an

Schulen mit den Rechten öffentlicher Lehranstalten

und an privaten Schulen, die Ärzte und die

Organe der privaten Jugendfürsorge sowie aller

Körperschaften, in deren Aufgabengebiet Angelegenheiten

der Jugendfürsorge fallen, sind verpflichtet,

Wahrnehmungen über die Verletzung

von Vorschriften über die Kinderarbeit der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen;

auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde

sind sie verpflichtet, Auskünfte über die Kinderarbeit

im allgemeinen und über besondere Fälle

der Verwendung von Kindern zu erteilen.

(3) Gelangt die Bezirksverwaltungsbehörde zur

Kenntnis von Mißständen, so hat sie entsprechende

Abhilfe zu treffen. Unbeschadet der Bestimmungen

des § 30 ist einem Dienstgeber, dem

eine Bewilligung zur Verwendung von Kindern

gemäß § 6 erteilt wurde, durch die bewilligende

Behörde die weitere Verwendung der Kinder zu

verbieten, wenn der Dienstgeber keine Gewähr

bietet, daß die Bedingungen des Bewilligungsbescheides

und die Vorschriften des § 7 eingehalten

werden.

Abschnitt 3.

Schutzvorschriften für Jugendliche.

Arbeitszeit.

§ 10. (1) Tägliche Arbeitszeit ist die Zeit vom

Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Einrechnung

der Ruhepausen (§ 15). Wochenarbeitszeit

ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes

von Montag bis einschließlich Sonntag.

(2) Werden Jugendliche von mehreren Dienstgebern

beschäftigt, so darf die Gesamtdauer

der einzelnen Beschäftigungen zusammengerechnet

die in den folgenden Bestimmungen vorgesehene

Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.

(3) Im Falle des Abs. (2) ist der Jugendliche

verpflichtet, jedem seiner Dienstgeber mitzuteilen,

in welchem Ausmaß er jeweils in den einzelnen

Betrieben beschäftigt ist.

§ 11. (1) Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen

darf acht Stunden, ihre Wochenarbeitszeit

vierundvierzig Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Bestimmung des Abs. (1) über die Begrenzung

der Wochenarbeitszeit kann durch Kollektivvertrag

abgeändert werden, wenn die Arbeitsleistung

der Jugendlichen mit jener der männlichen

Arbeiter oder Angestellten derart zusammenhängt,

daß die Beobachtung dieser Bestimmung

entweder eine entsprechende Verkürzung

der Arbeitszeit der männlichen Arbeiter oder Angestellten

zur Folge hätte oder die Verwendung

der. Jugendlichen in Frage stellen würde.

(3) Durch Kollektivvertrag kann die Wochenarbeitszeit

auf die Werktage, abweichend von der

Bestimmung des Abs. (1) über die tägliche Arbeitszeit,

aufgeteilt werden, doch darf die tägliche

Arbeitszeit zehn Stunden nicht übersteigen.

(4) Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der

gesetzlichen Berufsschulpflicht erforderliche Zeit

zu gewähren. Für die Unterrichtszeit ist der Lohn

(Lehrlingsentschädigung) weiterzuzahlen.

(5) Die Unterrichtszeit in einer Berufsschule,

zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet

ist, ist auf die Dauer der Arbeitszeit

anzurechnen.

§ 12. (1) Werden Jugendliche zu Vor- und Abschlußarbeiten

herangezogen, so ist die auf diese

Arbeiten entfallende Zeit grundsätzlich durch

frühere Beendigung, beziehungsweise späteren Beginn

der eigentlichen Betriebs arbeit entsprechend

auszugleichen; der Ausgleich ist tunlichst in der

gleichen, spätestens jedoch in der folgenden Kalenderwoche

durchzuführen.

(2) Wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern,

darf zwecks Durchführung von Vor-

und Abschlußarbeiten die nach § 11 zulässige

Dauer der Arbeitszeit für Jugendliche über

16 Jahre um eine halbe Stunde täglich in folgenden

Fällen ausgedehnt werden

a) bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung,

soweit sich diese Arbeiten während

des regelmäßigen Betriebes nicht ohne

Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen

lassen;

b) bei Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme

oder Aufrechterhaltung des vollen

Betriebes arbeitstechnisch abhängt;

c) bei Arbeiten zur abschließenden Kundenbedienung

einschließlich der damit zusammenhängenden

notwendigen Aufräumungsarbeiten.

(3) Die Dauer der Mehrarbeitsleistung nach

Abs. (2) darf insgesamt drei Stunden in der

Woche, nicht überschreiten und dadurch die

Gesamtwochenarbeitszeit nicht über siebenundvierzig

Stunden hinaus verlängert werden.

(4) Das Arbeitsinspektorat bestimmt in Zweifelsfällen,

welche Arbeiten als Vor- und Abschlußarbeiten

gelten und ob die Voraussetzungen

des Abs. (2) vorliegen. Hinsichtlich der Berufung

gegen den Bescheid des Arbeitsinspektorates

gilt die Bestimmung des § 12, Abs. (2),

des Arbeitsinpektionsgesetzes vom 3. Juli 1947,

B.G.Bl. Nr. 194.

§ 13. (1) Bei Arbeiten, die ihrer Art nach einen

ununterbrochenen Fortgang erfordern, kann das

Arbeitsinspektorat für Jugendliche über 16 Jahre

eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit bis zu

achtundvierzig Stunden zulassen, wenn

a) die Verwendung der Jugendlichen zu diesen

Arbeiten während der gesamten Schichtdauer

im Betriebe im Interesse des ungestörten

Fortganges des Betriebes unbedingt

erforderlich ist und

b) durch ärztliche Untersuchung festgestellt

ist, daß der Jugendliche zu der erhöhten

Arbeitsleistung körperlich geeignet ist.

(2) Die ärztliche Untersuchung nach Abs. (1),

lit. b, kann durch einen Amts-, Arbeitsinspektions-,

Betriebs- oder Kassenarzt durchgeführt

werden.

§ 14. (1) Als Mehrarbeit gilt jede Arbeitsleistung,

die über vierundvierzig Stunden in der

Arbeitswoche hinausgeht.

(2) Für Mehrarbeit gebührt dem Jugendlichen

ein Mehrarbeitszuschlag. Er beträgt fünfzig vom

Hundert des auf die Zeit der Mehrarbeitsleistung

entfallenden Normallohnes (Lehrlingsentschädigung),

sofern nicht durch Kollektivvertrag

etwas anderes vereinbart ist.

Ruhepausen und Ruhezeiten.

§ 15. (1) Den Jugendlichen muß nach einer

Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb

Stunden eine Ruhepause von mindestens einer

halben Stunde gewährt werden.

(2) Beträgt die Arbeitszeit der Jugendlichen an

einem Tag nicht mehr als fünf Stunden, kann die

Ruhepause entfallen.

(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe

oder Betriebsteile oder für bestimmte Arbeiten

über die Vorschriften des Abs. (1) hinausgehende

Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der

Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf

die Gesundheit der Jugendlichen dies erfordert.

(4) Während der Ruhepausen darf den Jugendlichen

keinerlei Arbeit gestattet werden, sie

dürfen auch nicht zur Arbeitsbereitschaft verpflichtet

werden. Für den Aufenthalt während

der Ruhepausen sind nach Möglichkeit besondere

Aufenthaltsräume oder freie Plätze bereitzustellen.

Der Aufenthalt in den Arbeitsräumen

darf nur gestattet werden, wenn dadurch die notwendige

Erholung nicht beeinträchtigt wird.

§ 16. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit

ist den Jugendlichen eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden

zu gewähren.

Nachtruhe.

§ 17. (1) Jugendliche dürfen in der Nachtzeit

von zwanzig bis sechs Uhr nacht beschäftigt

werden.

(2) Im Gast- und Schankgewerbe dürfen

Jugendliche über sechzehn Jahre bis zweiundwanzig

Uhr beschäftigt werden.

(3) In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche

über sechzehn Jahne im wöchentlichen

Wechsel bis zweiundzwanzig Uhr beschäftigt

werden.

(4) Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,

sonstigen Aufführungen und bei Filmaufnahmen

dürfen Jugendliche, soweit diese Arbeiten

nach § 23 erlaubt sind, bis zweiundzwanzig

Uhr beschäftigt werden. Wenn es sich um

erwerbsmäßige Aufführungen handelt, ist die Bewilligung

des Arbeitsinspektorates vorher einzuholen;

das Arbeitsinspektorat hat vor Erteilung

der Bewilligung das Einvernehmen mit der nach

dem Ort der Beschäftigung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

herzustellen. Das Arbeitsinspektorat

kann die Beschäftigung Jugendlicher

unter sechzehn Jahren nach zwanzig Uhr untersagen

oder von Bedingungen abhängig machen.

(5) In Betrieben zur Erzeugung von Backwaren

gelten hinsichtlich der Nachtruhe die Bestimmungen

des Bäckereiarbeitergesetzes, St. G. Bl.

Nr. 217/1919.

Sohn- und Feiertagsruhe.

§ 18. (1) An Sonntagen und an den gesetzlichen

Feiertagen (§ 1 des Feiertagsruhegesetzes vom

7. August 1945, St. G. Bl. Nr. 116, in der jeweils

geltenden Fassung) dürfen Jugendliche nicht beschäftigt

werden.

(2) Das Verbot des Abs. (1) gilt nicht

a) im Gast- und Schankgewerbe, in Krankenpflegeanstalten,

bei Musikaufführungen,

Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen

und für Arbeiten auf Sport- und

Spielplätzen;

b) in den Fällen, in denen das Arbeitsinspektorat

eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit

der Jugendlichen nach § 13, Abs. (1),

bewilligt hat.

(3) In den Fällen des Abs. (2) muß jeder zweite

Sonntag arbeitsfrei bleiben.

(4) In Betrieben, auf die das Feiertagruhegesetz

Anwendung findet, gelten für die Bezahlung der

Feiertage und der an Feiertagen geleisteten Arbeit,

soweit sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder der hiezu erlassenen Durchführungsvorschriften

zugelassen ist, die Vorschriften

des Feiertagsruhegesetzes.

Wochenfreizeit.

§ 19. (1) Den Jugendlichen ist wöchentlich eine

ununterbrochene Freizeit in der Dauer von dreiundvierzig

Stunden zu gewähren, in die der

Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll

nach Möglichkeit spätestens um vierzehn Uhr am

Samstag beginnen.

(2) Die Vorschrift des Abs. (1) gilt nicht, soweit

die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen auf

Grund der Vorschriften des § 18 zugelassen ist,

doch muß in den Fällen des § 18, Abs. (2), lit. a,

den Jugendlichen An der der Sonntagsarbeit folgenden

Arbeitswoche eine ununterbrochene dreiundvierzigstündige

Freizeit gewährt werden.

Ausnahmen.

§ 20. Auf vorübergehende Arbeiten, die bei

Notstand sofort vorgenommen werden, müssen,

finden für Jugendliche über sechzehn Jahre die

Vorschriften des § 11 über die regelmäßige

Arbeitszeit und der §§ 15 bis 19 über die Gewährung

von Ruhepausen und Ruhezeiten, über

die Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe und über

die Wochenfreizeit keine Anwendung; der Betriebsinhaber

hat die Vornahme solcher Arbeiten

dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

Verbot der Akkordarbeit.

§ 21. Jugendliche unter sechzehn Jahren sowie

Lehrlinge unter achtzehn Jahren dürfen zu Arbeiten

im Akkord-, Stück- oder Gedinglohn nicht

herangezogen werden. Dieses Verbot gilt nicht

für Jugendliche, die als Heimarbeiter beschäftigt

werden.

Disziplinarmaßnahmen.

§ 22. (1) Dienstgebern ist gegenüber Lehrlingen

eine körperliche Züchtigung jedweder Art

untersagt.

(2) Geldstrafen dürfen als Disziplinarmaßnahmen

über Jugendliche nicht verhängt werden, es

sei denn, daß solche Disziplinarmaßnahmen in

der Arbeitsordnung (Dienstordnung nach § 200

des Allgemeinen Berggesetzes) vorgesehen sind.

Gesundheits- und Sittlichkeitsschutz.

§ 23. (1) Bei Verwendung Jugendlicher ist auf

ihre Körperkräfte entsprechend Rücksicht zu

nehmen; der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragte

sind verpflichtet, jene Maßnahmen zur

Wahrung der Sittlichkeit zu treffen, die durch

Alter und Geschlecht der beschäftigten Jugendlichen

geboten sind.

(2) Jugendliche dürfen in den im Anhang zu

diesem Bundesgesetz angeführten Betrieben,

beziehungsweise zu den dort angeführten Arbeiten

nicht verwendet werden. Durch Verordnung

kann das im Anhang enthaltene Verzeichnis

der für Jugendliche verbotenen Betriebe und

Arbeiten abgeändert und ergänzt werden; es

kann die Beschäftigung Jugendlicher auch für

andere Arten von Betrieben oder Arbeiten, die

mit besonderen Gefahren für die Gesundheit

oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder

von Bedingungen abhängig gemacht werden.

(3) Unabhängig von den Vorschriften des

Abs. (2) kann das Arbeitsinspektorat in einzelnen

Fällen die Beschäftigung Jugendlicher mit

gefährlichen Arbeiten untersagen oder von Bedingungen

abhängig machen.

(4) Vorschriften über das Verbot oder die Beschränkung

der Verwendung von Jugendlichen

in geltenden. Verordnungen, die auf Grund der

Gewerbeordnung erlassen wurden, werden durch

die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht

berührt.

§ 24. (1) Bei Dienstantiritt sind die Jugendlichen

vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten

auf die im Betrieb bestehenden besonderen

Unfallsgefahren aufmerksam zu machen

und über die zur Abwendung dieser Gefahren

getroffenen Einrichtungen und deren Benützung

zu unterweisen.

(2) Der Betriebsinhaber oder dessen Beauftragte

haben die Jugendlichen vor der erstmaligen

Verwendung an Maschinen, zu Arbeiten

mit Gasen, Chemikalien oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen

Arbeitsstoffen oder zu

Arbeiten an gefährlichen Arbeitsstellen über das

bei Verrichtung solcher Arbeiten notwendige

Verhalten sowie über die bestehenden Schutzvorkehrungen

und deren Handhabung zu unterweisen.

(3) Die Unterweisungen nach Abs.. (1) und (2),

denen vom Betriebsinhaber oder von dessen Beauftragten

ein Mitglied des Betriebsrates {Vertrauensmänner)

beizuziehen ist, sind in nach den

Verhältnissen des Betriebes entsprechend angemessenen

Zeiträumen zu wiederholen.

§ 25. (1) Zwecks Überwachung ihres Gesundheitszustandes

sind d5e Jugendlichen halbjährlich

mindestens einmal einer ärztlichen Untersuchung

zu unterziehen.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden,

daß Jugendliche in bestimmten Betrieben oder zu

bestimmten Arbeiten nur verwendet werden

dürfen, wenn auf Grund einer ärztlichen Untersuchung

die Eignung der Jugendlichen zu den

betreffenden Arbeiten festgestellt ist.

Albschnitt 4.

Verzeichnis der Jugendlichen.

§ 26. (1) In jedem Betrieb, in dem mehr als

fünf Jugendliche beschäftigt werden, ist ein Verzeichnis

der Jugendlichen zu führen. Das Verzeichnis

hat zu enthalten

a) Familiennamen und Vornamen sowie

Wohnort der Jugendlichen,

b) Tag und Jahr der Geburt,

c) Tag des Eintrittes in den Betrieb,

d) Art der Beschäftigung,

e) die Zeit, während der den Jugendlichen

Urlaub gewährt wurde,

f) Namen und Wohnort der gesetzlichen

Vertreter der Jugendlichen.

(2) (Das Verzeichnis ist jeweils richtigzustellen.

Bei Neuanlage des Verzeichnisses sind die vorher

geführten Verzeichnisse bis zum Ablauf von

zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(3) Den Organen der Betriebsvertretung ist auf

Verlangen Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.

Aushänge.

§ 27. (1) Der Betriebsinhaber, der mehr als

fünf Jugendliche beschäftigt, ist verpflichtet, einen

Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter,

für die Dienstnehmer zugänglicher

Stelle auszulegen.

(2) In Betrieben mit mehr als fünf beschäftigten

Jugendlichen, in denen keine Arbeitsordnung im

Sinne des § 21 des Kollektivvertragsgesetzes vom

26. Februar 1947, B.G.Bl. Nr. 76 (Dienstordnung

nach § 200 des Allgemeinen Berggesetzes)

zu erlassen ist, ist ein Aushang über Beginn und

Ende der Arbeitszeit und der Ruhepausen der

Jugendlichen an sichtbarer Stelle anzubringen.

Abschnitt 5.

Anhörung der Jugendschutzstellen.

§ 28. Die Arbeitsinspektorate sowie die Ämter

der Landesregierungen und die Bezirksverwaltungsbehörden

haben vor Bewilligung von Ausnahmen

und vor Erlassung von Verfügungen

nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die

Jugendschutzstelle der zuständigen Arbeiterkammer

und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Dienstgeber zu hören.

Behördenzuständigkeit.

§ 29. Die Aufgaben und Befugnisse, die nach

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes den

Arbeitsinspektoraten zukommen, haben in Betrieben,

die vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion

nach dem Arbeitsinspektionsgesetz

vom 3. Juli 1947, B. G.Bl. Nr. 194, ausgenommen

sind, die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes

sonst berufenen Behörden auszuüben.

Strafbestimmungen.

§ 30. Wer den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

wird, sofern die Tat nach anderen Gesetzen nicht

einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

(Revierbergamt) mit

Geld bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei

Monaten bestraft. Beide Strafen können auch

nebeneinander verhängt werden.

Verbot der Beschäftigung Jugendlicher.

§ 31. (1) Betriebsinhabern, die wiederholt

wegen Übertretungen nach § 30 bestraft wurden,

kann die Bezirksverwaltungsbehörde (Revierbergamt)

auf Antrag des Arbeitsinspektorates

oder der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes

sonst berufenen Behörde die Beschäftigung

von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder

dauernd untersagen.

(2) Außer in den im Abs. (1) bezeichneten

Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde

(Revierbergamt), nach Anhörung der gesetzlichen

Interessenvertretungen der Dienstgeber und der

Dienstnehmer, Betrtiebsinhabern die Beschäftigung

von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder

dauernd verbieten, wenn sie sich grober Pflichtverletzungen

gegen die bei ihnen beschäftigten

Jugendlichen schuldig gemacht haben oder gegen

sie Tatsachen vorliegen, die sie in sittlicher Beziehung

zur Beschäftigung Jugendlicher ungeeignet

erscheinen lassen.

Urlaub der Jugendlichen.

§ 32. Der Anspruch der Jugendlichen auf

Urlaub in der Dauer von vierundzwanzig Werktagen

richtet eich nach den für sie jeweils

geltenden Urlaubsvorschriften.

Artikel II.

Abänderung und Außerkraftsetzung

von Vorschriften.

§ 33. (1) In den geltenden Rechtsvorschriften

ist der Ausdruck "Erziehungsbeihilfe" durch den

Ausdruck „Lehrlingsentschädigung" zu ersetzen.

(2) Mit dem Wirksamkeitbeginn dieses

Bundesgesetzes treten nachstehende Vorschriften

außer Kraft

1. Das Gesetz über die Kinderarbeit und über

die Arbeitszeit der Jugendlichen (Jugendschutzgesetz)

vom 30. April 1938 Deutsches R. G. Bl I

S. 437 (G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 129/1938).

2. Die Ausführungsverordnung zum Jugendschutzgesetz

vom 12. Dezember 1938, Deutsches

R.G.Bl. I S. 1777(G.Bl. d.L.Ö. Nr. 4/1939).

3. Die Verordnung über die Beschäftigung

Jugendlicher in bergbaulichen Betrieben vom

20. Jänner 1939, Deutsches R.G.Bl. I S. 97

(G.Bl. f.d. L. ö. Nr. 153/1939).

4. Die Verordnung über Glashütten, Glasschleifereien,

Glasätzereien, Glasmalereien, Glashafenfabriken

und verwandte Betriebe (Glashüttenverordnung)

vom 23. Dezember 1938, Deutsches

R G. Bl. I S. 1961 (G. Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 1003/1939), in der Fassung der Verordnung

vom 13. September 1940, Deutsches R.G.Bl. I

S. 1246, soweit sie Jugendliche betrifft.

5. Das Bundesgesetz über die Regelung der

Arbeit der Kinder und Jugendlichen mit Ausschluß

der Kinderarbeit in der Land- und Forstwirtschaft,

B.G.Bl. Nr. 298/1935.

6. Die Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministern über die Ausstellung

der Arbeitskarten für Kinder, B. G. Bl.

Nr. 356/1935.

7. Der Abs. (5) des § 2 des Gesetzes über die

Regelung der Arbeitsruhe an Feiertagen (Feiertagsruhegesetz),

St. G. Bl Nr. 116/1945.

8. Die §§ 2 und 3, 5, 6 und 8 der Anordnung

des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz

zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen

und sonstigen Leistungen an Lehrlinge

und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom

25. Februar 1943 (R. A. Bl. I S. 164).

Wirksamkeit und Vollziehung.

§ 34. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten einen Monat nach seiner

Kundmachung in Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung ist das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien und, soweit

es sich um Betriebe handelt, die der bergpolizeilichen

Aufsicht unterstehen, das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung betraut.

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