146. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat bat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, Scheidemünzen aus unedlen
Metallen (Nickel, Kupfer, Aluminium, Zink
oder Legierungen solcher Metalle) auszuprägen
und in den Verkehr zu setzen.
(3) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und
die Ausstattung der Münzen bestimmt das Bundesministerium
für Finanzen mit Verordnung.
(S) Der Betrag der auf Grund dieses Bundesgesetzes
auszugebenden Münzen darf höchstens
40 S je Kopf der Bevölkerung betragen.
§ 2. Die Münzen können auf 1, 2, 5, 10,
50 Groschen, 1, 2 und 5 Schilling lauten.
§ 3. (1) Die Münzen werden ausschließlich für
Rechnung des Bundes ausgeprägt und sind durch
die Österreichische Nationalbank in Umlauf zu.
bringen. Die Österreichische Nationalbank hat
dem Bund den vollen Nennwert zu bezahlen.
(2) Sammeln sich in den Kassen der Österreichischen
Nationalbank Bestände an Scheidemünzen
an, die während der Dauer von mindestens
einem Monat 10 v. H. des Umlaufs der
betreffenden Münzsorte übersteigen, so ist die
Bank berechtigt, den Mehrbetrag über diese
10 v. H. dem Bund zurückzustellen und aus
dem vom Bund bei ihr gehaltenen Barguthaben
den Nennwert des zurückgestellten Betrages
zurückzubehalten oder dessen Vergütung vom
Bund zu fordern.
§ 4. (1) Bei allen Kassen des Bundes und der
übrigen Gebietslkörperschaften sowie ihrer Betriebe
sind Scheidemünzen im Nennwert von
1 bis 5 g bis zum Gesamtbetrag von 2 S,
Scheidemünzen zu 10 g bis zum Gesamtbetrag
von 20 S, Scheidemünzen zu 50 g und 1 S bis
zum Gesamtbetrag von 50 S, die übrigen Werte
ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu
nehmen.
(2) Die Scheidemünzen sind von den Bundeskassen
nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände
gegen Banknoten umzuwechseln.
(3) Bei den Kassen der Österreichischen Nationalbank
werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung
in Zahlung und in Verwechslung gegen
Banknoten angenommen.
(4) Im Privatverkehr sind Scheidemünzen im
Nennwert von 1 bis 5 g bis zum Gesamtbetrag
von 1 S, Scheidemünzen zu 10 g bis zum Gesamtbetrag
von 10 S, Scheidemünzen zu 50 g und 1 S
bis zum Gesamtbetrag von 25 S, die höheren
Werte bis zum Gesamtbetrag von 100 S zum
Nennwert in Zahlung zu nehmen.
§ 5. (t) Auf andere Weise als durch den gewöhnlichen
Umlauf im Gewicht verringerte, unkenntlich
gewordene oder sonst auffallend veränderte
Scheidemünzen verlieren ihre Eigenschaft
als gesetzliche Zahlungsmittel. Kommen
derlei Münzstücke bei den Kassen des Bundes,
anderer Gebietskörperschaften oder der Österreichischen
Nationalbank vor, so sind sie auffallend
zu entwerten und dem Einreicher ohne
Entschädigung zurückzustellen. Gefälschte Münzstücke
sind ohne Ersatz einzuziehen und an das
Hauptmünzamt abzuführen.
(2) Scheidemünzen, die infolge längeren Umlaufs
durch Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit
erheblich eingebüßt haben, werden zwar
von den öffentlichen Kassen in Zahlung oder
Verwechslung genommen, sind aber für Rechnung
des Bundes zur Umprägung einzuziehen.
§ 6. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
ist ermächtigt, auf Grund dieses Bundesgesetzes
ausgegebene Scheidemünzen unter Setzung einer
Einlieferungsfrist mit Verordnung einzuziehen
und bei Bedarf durch Scheidemünzen anderer
Ausstattung oder anderen Nennwertes im Rahmen
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zu ersetzen.
(2) Eingezogene Scheidemünzen sind zum
vollen Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel
einzuwechseln.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.