Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146_1946 AT

146. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz.

Der Nationalrat bat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, Scheidemünzen aus unedlen

Metallen (Nickel, Kupfer, Aluminium, Zink

oder Legierungen solcher Metalle) auszuprägen

und in den Verkehr zu setzen.

(3) Die Zusammensetzung, die Ausmaße und

die Ausstattung der Münzen bestimmt das Bundesministerium

für Finanzen mit Verordnung.

(S) Der Betrag der auf Grund dieses Bundesgesetzes

auszugebenden Münzen darf höchstens

40 S je Kopf der Bevölkerung betragen.

§ 2. Die Münzen können auf 1, 2, 5, 10,

50 Groschen, 1, 2 und 5 Schilling lauten.

§ 3. (1) Die Münzen werden ausschließlich für

Rechnung des Bundes ausgeprägt und sind durch

die Österreichische Nationalbank in Umlauf zu.

bringen. Die Österreichische Nationalbank hat

dem Bund den vollen Nennwert zu bezahlen.

(2) Sammeln sich in den Kassen der Österreichischen

Nationalbank Bestände an Scheidemünzen

an, die während der Dauer von mindestens

einem Monat 10 v. H. des Umlaufs der

betreffenden Münzsorte übersteigen, so ist die

Bank berechtigt, den Mehrbetrag über diese

10 v. H. dem Bund zurückzustellen und aus

dem vom Bund bei ihr gehaltenen Barguthaben

den Nennwert des zurückgestellten Betrages

zurückzubehalten oder dessen Vergütung vom

Bund zu fordern.

§ 4. (1) Bei allen Kassen des Bundes und der

übrigen Gebietslkörperschaften sowie ihrer Betriebe

sind Scheidemünzen im Nennwert von

1 bis 5 g bis zum Gesamtbetrag von 2 S,

Scheidemünzen zu 10 g bis zum Gesamtbetrag

von 20 S, Scheidemünzen zu 50 g und 1 S bis

zum Gesamtbetrag von 50 S, die übrigen Werte

ohne Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu

nehmen.

(2) Die Scheidemünzen sind von den Bundeskassen

nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände

gegen Banknoten umzuwechseln.

(3) Bei den Kassen der Österreichischen Nationalbank

werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung

in Zahlung und in Verwechslung gegen

Banknoten angenommen.

(4) Im Privatverkehr sind Scheidemünzen im

Nennwert von 1 bis 5 g bis zum Gesamtbetrag

von 1 S, Scheidemünzen zu 10 g bis zum Gesamtbetrag

von 10 S, Scheidemünzen zu 50 g und 1 S

bis zum Gesamtbetrag von 25 S, die höheren

Werte bis zum Gesamtbetrag von 100 S zum

Nennwert in Zahlung zu nehmen.

§ 5. (t) Auf andere Weise als durch den gewöhnlichen

Umlauf im Gewicht verringerte, unkenntlich

gewordene oder sonst auffallend veränderte

Scheidemünzen verlieren ihre Eigenschaft

als gesetzliche Zahlungsmittel. Kommen

derlei Münzstücke bei den Kassen des Bundes,

anderer Gebietskörperschaften oder der Österreichischen

Nationalbank vor, so sind sie auffallend

zu entwerten und dem Einreicher ohne

Entschädigung zurückzustellen. Gefälschte Münzstücke

sind ohne Ersatz einzuziehen und an das

Hauptmünzamt abzuführen.

(2) Scheidemünzen, die infolge längeren Umlaufs

durch Abnützung an Gewicht oder Erkennbarkeit

erheblich eingebüßt haben, werden zwar

von den öffentlichen Kassen in Zahlung oder

Verwechslung genommen, sind aber für Rechnung

des Bundes zur Umprägung einzuziehen.

§ 6. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

ist ermächtigt, auf Grund dieses Bundesgesetzes

ausgegebene Scheidemünzen unter Setzung einer

Einlieferungsfrist mit Verordnung einzuziehen

und bei Bedarf durch Scheidemünzen anderer

Ausstattung oder anderen Nennwertes im Rahmen

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu ersetzen.

(2) Eingezogene Scheidemünzen sind zum

vollen Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel

einzuwechseln.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →