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146. Verordnung: Einschränkung des Familienunterhaltes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 146. Verordnung: Einschränkung des Familienunterhaltes.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 24. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 106, über die Einschränkung

des Familienunterhaltes wird verordnet

§ 1. Zu den nach § 1, Abs. (1), des Gesetzes

vom 24. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 106, über die

Einschränkung des Familienunterhaltes aufgehobenen

Ergänzungs- und Durchführungsvorschriften

gehören insbesondere

1. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung

des Einsatz-Familienunterhaltsgesetzes

(EFUDV) vom 26. Juni 1940, Deutsches R. G.

Bl. I S. 912, in der Fassung der Verordnungen

vom 25. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I

S. 1397, vom 16. Juni 1941, Deutsches R. G.

Bl. I S. 320, und vom 27. April 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 248;

2. der Ausführungserlaß des Reichsministers

des Innern und des Reichsministers der Finanzen

vom 5. Mai 1942 (MBliV. S. 817);

3. alle Erlässe des Reichsministers des Innern

und des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung

der Räumungs-Familienunterhaltsverordnung

vom 1. September 1939, Deutsches R. G.

Bl. I S. 1761.

§ 2. Beträge, die auf Grund des Einsatz-

Familienunterhaltsgesetzes bis zum 27. April

1945 an die Unterhaltsberechtigten im Postverkehr

bereits überwiesen wurden, gelten als bis

zu diesem Stichtage flüssig gemacht. Sind solche

Beträge als unbestellbar rückgelangt, so sind sie

auszuzahlen, wenn sich der Anspruchsberechtigte

meldet.

§ 3. Wer als hilfsbedürftig [§ 2, Abs. (1), des

Gesetzes] anzusehen ist, welche Leistungen zu gewähren

sind, inwieweit die eigene Arbeitskraft

und eigenes Vermögen einzusetzen ist sowie

eigene Einkünfte anzurechnen sind, richtet sich

nach den Vorschriften und Grundsätzen der

öffentlichen Fürsorge.

§ 4. (1) Der Familienunterhalt darf nicht dazu

führen, daß den Angehörigen für ihren laufenden

notwendigen Lebensbedarf gegenüber der Zeit

vor der Einberufung des Ernährers größere Mittel

zur Verfügung stehen.

(2) Der in die Haushaltsgemeinschaft zurückgekehrte

Einberufene hat für seine Person auf

keinen Fall Anspruch auf Familienunterhalt.

(3) Freiwillige Zuwendungen, die der Dienstgeber

des Einberufenen dessen Angehörigen zukommen

läßt, werden auf die Abschlagszahlungen

nicht angerechnet, insoweit ihr Ausmaß

Leistungen des Familienunterhaltes nicht überhaupt

ungerechtfertigt erscheinen läßt. Ob dies

zutrifft, ist nach den vom zuständigen Fürsorgeverband

für die öffentliche Fürsorge aufgestellten

Richtsätzen zu beurteilen.

(4) Wirtschaftsbeihilfen zur Erhaltung und

Fortführung des Betriebes werden nicht gewährt.

In Fällen, in denen solche Wirtschaftsbeihilfen

nach den bisherigen Vorschriften zuerkannt worden

sind, werden die als Familienunterhalt vorgesehenen

Abschlagszahlungen gewährt, sofern

die Voraussetzungen des Gesetzes über die Einschränkung

des Familienunterhaltes zutreffen.

(5) Räumungsfamilienunterhalt wird nicht mehr

gewährt. Sind bei Zusammentreffen von Ansprüchen

auf Räumungsfamilienunterhalt mit solchen

auf Einsatz-Familienunterhalt Leistungen nach

den für den Empfänger günstigeren Vorschriften

als Räumungs-Familienunterhalt zuerkannt worden,

so sind, sofern die Voraussetzungen des

Gesetzes über die Einschränkung des Familienunterhaltes

zutreffen, die als Familienunterhalt

vorgesehenen Abschlagszahlungen zu gewähren.

(6) Übergangs-, Notstands- und sonstige Beihilfen

und besondere Zuwendungen des früheren

Familienunterhaltsrechtes werden nicht mehr gewährt.

§ 5. Als Tag, an dem der Einberufene zu

seinen Angehörigen zurückkehren konnte [§ 2,

Abs. (1), des Gesetzes], gilt der Tag, an dem er

aus einem mit seiner Einberufung zusammenhängenden

Grund bei Berücksichtigung aller

Zwischenfälle nicht mehr verhindert war, die

Haushaltsgemeinschaft mit seinen Angehörigen

wieder aufzunehmen.

§ 6. (i) Angehörige von Militärpersonen,

denen die Kriegsbesoldung oder die Friedensgebührnisse

eingestellt worden sind, haben sich mit

einer Bestätigung der für sie zuständigen militärischen

Stelle über ihre Zugehörigkeit zu den in

§ 2, Abs. (2), des Gesetzes angeführten Personen

auszuweisen. Dies gilt nicht für Personen, deren

Anspruchsberechtigung aus Anlaß eines vorangegangenen

Bezuges von Familienunterhalt eingestellt

wurde.

(2) Wenn einer der in Abs. (1) genannten Personen

oder ihren Hinterbliebenen eine staatliche

Versorgung zuerkannt wird, so haben die

zuständige militärische Behörde und der Empfänger

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

hievon zwecks Einstellung des Familienunterhaltes

zu verständigen. Die für einen gleichen

Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen an Familienunterhalt

sind zu ersetzen.

§ 7. (1) Die Landesinvalidenämter und die

Empfänger von Familienunterhalt sind verpflichtet,

die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

von der Zuerkennung von Leistungen

der Kriegsopferfürsorge wegen Einstellung des

Familienunterhaltes zu verständigen. Der für den

gleichen Zeitraum gewährte Familienunterhalt

ist auf diese Leistungen anzurechnen und zu ersetzen.

§ 8. Insolange einem Ansuchen um Nachsicht

von den Bestimmungen der Artikel II bis IV

des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 13, oder einem Einspruch gegen die Aufnahme

eines vermeintlich Nichtregistrierungspflichtigen

nicht stattgegeben wurde, gelten als

von der Gewährung der Abschlagszahlung nach

§ 3, Ziffer 2, des Gesetzes ausgeschlossen solche

Personen, die nach den Eintragungen im Meldeblatt,

Beilage 1, zur NS - Registr. - Vdg. vom

11. Juni 1945, St. G.Bl. Nr. 18, als Illegale,

Mitglieder der SS oder Inhaber einer Funktion

in der NSDAP oder in den Wehrverbänden (SA,

NSKK, NSFK) angemeldet erscheinen. Das gleiche

gilt, wenn eine Meldung zwar nicht erfolgt, der

Behörde aber amtlich bekannt ist, daß die Anspruchsberechtigten

oder der Einberufene zu den

im § 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen

gehören.

§ 9. Die eidesstättige Erklärung [§ 4, Abs. (1),

des Gesetzes] ist nach dem in der Anlage abgedruckten

Muster abzugeben. Fehlt es an Personen,

die berufen oder in der Lage wären, die eidesstättige

Erklärung abzugeben, so kann die Erklärung,

wenn es sich um ein unter Amtsvormundschaft

stehendes Kind handelt, durch eine

Bestätigung des zuständigen Jugendamtes, in anderen

Fällen durch eine Bestätigung der sonst in

Betracht kommenden Behörden ersetzt werden.

§ 10. Wurde Anstaltspflege als Familienunterhalt

gewährt, so gehen nur die bis 27. April 1945

aufgelaufenen Verpflegskosten zu Lasten des

Familienunterhaltes. Wurde gegenüber einer

nichtöffentlichen Anstalt die Zahlung von Verpflegskosten

über diesen Stichtag hinaus übernommen,

so ist hiefür längstens bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung Ersatz in dem Ausmaß

zu leisten, das der Gebühr der niedrigsten Verpflegsklasse

einer gleichartigen öffentlichen Anstalt

oder den für Sozialversicherungsträger vorgesehenen

Ersatzleistungen entspricht. Dies gilt

nicht für bereits geleistete Zahlungen.

§ 11. Familienunterhaltsleistungen, die zu Unrecht

empfangen wurden, sind rückzuersetzen,

wenn sie durch vorsätzliche oder fahrlässige

falsche Angaben veranlaßt wurden oder die Anzeigepflicht

[§ 4, Abs. (2), des Gesetzes] verletzt

wurde und der Empfänger nicht in gutem

Glauben sein konnte, daß ihm der Familienunterhalt

gebühre. Der Rückersatz kann gestundet

oder in Teilbeträgen abgestattet werden. In besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen kann

das Staatsamt für soziale Verwaltung den Rückersatz

erlassen.

§ 12. (1) Für die in § 2, Abs. (2) des Gesetzes

genannten Personen sind die Leistungen des Familienunterhaltes

mit Bescheid festzusetzen. Für

die in § 2, Abs. (1), des Gesetzes genannten Personen

sind die Leistungen des Familienunterhaltes

mit Bescheid neu festzusetzen, wenn in den Verhältnissen,

die für die Bemessung maßgebend

waren, eine Änderung eingetreten ist.

(2) Über Berufungen entscheidet die Landeshauptmannschaft

(in Wien der Magistrat). Das

gleiche gilt für anhängige, auf Grund der bisherigen

Vorschriften eingebrachte Beschwerden.

In letzter Instanz entscheidet das Staatsamt für

soziale Verwaltung.

§ 13. Die Aufgaben des eingeschränkten Familienunterhaltes

sind eine Angelegenheit der

staatlichen Verwaltung. Der Aufwand für den

durch die staatlichen Zuschüsse nicht gedeckten

Teil der Abschlagszahlungen ist von den Bezirksfürsorgeverbänden

zu tragen. Die Ausgaben des

Familienunterhaltes sind von den Ausgaben der

öffentlichen Fürsorge getrennt zu verrechnen.

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