146. Verordnung: Einschränkung des Familienunterhaltes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 24. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 106, über die Einschränkung
des Familienunterhaltes wird verordnet
§ 1. Zu den nach § 1, Abs. (1), des Gesetzes
vom 24. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 106, über die
Einschränkung des Familienunterhaltes aufgehobenen
Ergänzungs- und Durchführungsvorschriften
gehören insbesondere
1. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung
des Einsatz-Familienunterhaltsgesetzes
(EFUDV) vom 26. Juni 1940, Deutsches R. G.
Bl. I S. 912, in der Fassung der Verordnungen
vom 25. Oktober 1940, Deutsches R. G. Bl. I
S. 1397, vom 16. Juni 1941, Deutsches R. G.
Bl. I S. 320, und vom 27. April 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 248;
2. der Ausführungserlaß des Reichsministers
des Innern und des Reichsministers der Finanzen
vom 5. Mai 1942 (MBliV. S. 817);
3. alle Erlässe des Reichsministers des Innern
und des Reichsministers der Finanzen zur Ausführung
der Räumungs-Familienunterhaltsverordnung
vom 1. September 1939, Deutsches R. G.
Bl. I S. 1761.
§ 2. Beträge, die auf Grund des Einsatz-
Familienunterhaltsgesetzes bis zum 27. April
1945 an die Unterhaltsberechtigten im Postverkehr
bereits überwiesen wurden, gelten als bis
zu diesem Stichtage flüssig gemacht. Sind solche
Beträge als unbestellbar rückgelangt, so sind sie
auszuzahlen, wenn sich der Anspruchsberechtigte
meldet.
§ 3. Wer als hilfsbedürftig [§ 2, Abs. (1), des
Gesetzes] anzusehen ist, welche Leistungen zu gewähren
sind, inwieweit die eigene Arbeitskraft
und eigenes Vermögen einzusetzen ist sowie
eigene Einkünfte anzurechnen sind, richtet sich
nach den Vorschriften und Grundsätzen der
öffentlichen Fürsorge.
§ 4. (1) Der Familienunterhalt darf nicht dazu
führen, daß den Angehörigen für ihren laufenden
notwendigen Lebensbedarf gegenüber der Zeit
vor der Einberufung des Ernährers größere Mittel
zur Verfügung stehen.
(2) Der in die Haushaltsgemeinschaft zurückgekehrte
Einberufene hat für seine Person auf
keinen Fall Anspruch auf Familienunterhalt.
(3) Freiwillige Zuwendungen, die der Dienstgeber
des Einberufenen dessen Angehörigen zukommen
läßt, werden auf die Abschlagszahlungen
nicht angerechnet, insoweit ihr Ausmaß
Leistungen des Familienunterhaltes nicht überhaupt
ungerechtfertigt erscheinen läßt. Ob dies
zutrifft, ist nach den vom zuständigen Fürsorgeverband
für die öffentliche Fürsorge aufgestellten
Richtsätzen zu beurteilen.
(4) Wirtschaftsbeihilfen zur Erhaltung und
Fortführung des Betriebes werden nicht gewährt.
In Fällen, in denen solche Wirtschaftsbeihilfen
nach den bisherigen Vorschriften zuerkannt worden
sind, werden die als Familienunterhalt vorgesehenen
Abschlagszahlungen gewährt, sofern
die Voraussetzungen des Gesetzes über die Einschränkung
des Familienunterhaltes zutreffen.
(5) Räumungsfamilienunterhalt wird nicht mehr
gewährt. Sind bei Zusammentreffen von Ansprüchen
auf Räumungsfamilienunterhalt mit solchen
auf Einsatz-Familienunterhalt Leistungen nach
den für den Empfänger günstigeren Vorschriften
als Räumungs-Familienunterhalt zuerkannt worden,
so sind, sofern die Voraussetzungen des
Gesetzes über die Einschränkung des Familienunterhaltes
zutreffen, die als Familienunterhalt
vorgesehenen Abschlagszahlungen zu gewähren.
(6) Übergangs-, Notstands- und sonstige Beihilfen
und besondere Zuwendungen des früheren
Familienunterhaltsrechtes werden nicht mehr gewährt.
§ 5. Als Tag, an dem der Einberufene zu
seinen Angehörigen zurückkehren konnte [§ 2,
Abs. (1), des Gesetzes], gilt der Tag, an dem er
aus einem mit seiner Einberufung zusammenhängenden
Grund bei Berücksichtigung aller
Zwischenfälle nicht mehr verhindert war, die
Haushaltsgemeinschaft mit seinen Angehörigen
wieder aufzunehmen.
§ 6. (i) Angehörige von Militärpersonen,
denen die Kriegsbesoldung oder die Friedensgebührnisse
eingestellt worden sind, haben sich mit
einer Bestätigung der für sie zuständigen militärischen
Stelle über ihre Zugehörigkeit zu den in
§ 2, Abs. (2), des Gesetzes angeführten Personen
auszuweisen. Dies gilt nicht für Personen, deren
Anspruchsberechtigung aus Anlaß eines vorangegangenen
Bezuges von Familienunterhalt eingestellt
wurde.
(2) Wenn einer der in Abs. (1) genannten Personen
oder ihren Hinterbliebenen eine staatliche
Versorgung zuerkannt wird, so haben die
zuständige militärische Behörde und der Empfänger
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
hievon zwecks Einstellung des Familienunterhaltes
zu verständigen. Die für einen gleichen
Zeitraum bereits geleisteten Zahlungen an Familienunterhalt
sind zu ersetzen.
§ 7. (1) Die Landesinvalidenämter und die
Empfänger von Familienunterhalt sind verpflichtet,
die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von der Zuerkennung von Leistungen
der Kriegsopferfürsorge wegen Einstellung des
Familienunterhaltes zu verständigen. Der für den
gleichen Zeitraum gewährte Familienunterhalt
ist auf diese Leistungen anzurechnen und zu ersetzen.
§ 8. Insolange einem Ansuchen um Nachsicht
von den Bestimmungen der Artikel II bis IV
des Verbotsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 13, oder einem Einspruch gegen die Aufnahme
eines vermeintlich Nichtregistrierungspflichtigen
nicht stattgegeben wurde, gelten als
von der Gewährung der Abschlagszahlung nach
§ 3, Ziffer 2, des Gesetzes ausgeschlossen solche
Personen, die nach den Eintragungen im Meldeblatt,
Beilage 1, zur NS - Registr. - Vdg. vom
11. Juni 1945, St. G.Bl. Nr. 18, als Illegale,
Mitglieder der SS oder Inhaber einer Funktion
in der NSDAP oder in den Wehrverbänden (SA,
NSKK, NSFK) angemeldet erscheinen. Das gleiche
gilt, wenn eine Meldung zwar nicht erfolgt, der
Behörde aber amtlich bekannt ist, daß die Anspruchsberechtigten
oder der Einberufene zu den
im § 12 des Verbotsgesetzes genannten Personen
gehören.
§ 9. Die eidesstättige Erklärung [§ 4, Abs. (1),
des Gesetzes] ist nach dem in der Anlage abgedruckten
Muster abzugeben. Fehlt es an Personen,
die berufen oder in der Lage wären, die eidesstättige
Erklärung abzugeben, so kann die Erklärung,
wenn es sich um ein unter Amtsvormundschaft
stehendes Kind handelt, durch eine
Bestätigung des zuständigen Jugendamtes, in anderen
Fällen durch eine Bestätigung der sonst in
Betracht kommenden Behörden ersetzt werden.
§ 10. Wurde Anstaltspflege als Familienunterhalt
gewährt, so gehen nur die bis 27. April 1945
aufgelaufenen Verpflegskosten zu Lasten des
Familienunterhaltes. Wurde gegenüber einer
nichtöffentlichen Anstalt die Zahlung von Verpflegskosten
über diesen Stichtag hinaus übernommen,
so ist hiefür längstens bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung Ersatz in dem Ausmaß
zu leisten, das der Gebühr der niedrigsten Verpflegsklasse
einer gleichartigen öffentlichen Anstalt
oder den für Sozialversicherungsträger vorgesehenen
Ersatzleistungen entspricht. Dies gilt
nicht für bereits geleistete Zahlungen.
§ 11. Familienunterhaltsleistungen, die zu Unrecht
empfangen wurden, sind rückzuersetzen,
wenn sie durch vorsätzliche oder fahrlässige
falsche Angaben veranlaßt wurden oder die Anzeigepflicht
[§ 4, Abs. (2), des Gesetzes] verletzt
wurde und der Empfänger nicht in gutem
Glauben sein konnte, daß ihm der Familienunterhalt
gebühre. Der Rückersatz kann gestundet
oder in Teilbeträgen abgestattet werden. In besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen kann
das Staatsamt für soziale Verwaltung den Rückersatz
erlassen.
§ 12. (1) Für die in § 2, Abs. (2) des Gesetzes
genannten Personen sind die Leistungen des Familienunterhaltes
mit Bescheid festzusetzen. Für
die in § 2, Abs. (1), des Gesetzes genannten Personen
sind die Leistungen des Familienunterhaltes
mit Bescheid neu festzusetzen, wenn in den Verhältnissen,
die für die Bemessung maßgebend
waren, eine Änderung eingetreten ist.
(2) Über Berufungen entscheidet die Landeshauptmannschaft
(in Wien der Magistrat). Das
gleiche gilt für anhängige, auf Grund der bisherigen
Vorschriften eingebrachte Beschwerden.
In letzter Instanz entscheidet das Staatsamt für
soziale Verwaltung.
§ 13. Die Aufgaben des eingeschränkten Familienunterhaltes
sind eine Angelegenheit der
staatlichen Verwaltung. Der Aufwand für den
durch die staatlichen Zuschüsse nicht gedeckten
Teil der Abschlagszahlungen ist von den Bezirksfürsorgeverbänden
zu tragen. Die Ausgaben des
Familienunterhaltes sind von den Ausgaben der
öffentlichen Fürsorge getrennt zu verrechnen.