145. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 6/2002, wird wie folgt geändert
1. § 78 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie
dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden
1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität
als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder
3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden
erachtet wird, oder
4. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften,
die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen
Zwecken dienen, oder
5. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und
nach Abs. 2 oder
6. in Immobilienfonds.
Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten
Rating-Agenturen herangezogen werden.
(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte
nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung
bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“
2. Nach § 110 wird folgender § 111 samt Überschrift angefügt
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2002 (11. Novelle)
§ 111. § 78 Abs. 1 und 2 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater
Krankenanstalten, BGBl. I Nr. 42/2002, wird verordnet
Organe des Fonds
§ 1. Der Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (im folgenden Privatkrankenanstalten-
Finanzierungsfonds, abgekürzt PRIKRAF genannt) hat folgende Organe
1. Geschäftsführung,
2. Fondskommission.
Geschäftsführung
§ 2. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem/einer Geschäftsführer/in und den erforderlichen
Mitarbeitern/innen. Sie hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen
Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat sie die Fondskommission bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen
Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Fondskommission vorzubereiten und umzusetzen.
Weiters hat sie allen Verpflichtungen, die sich aus der Aufsicht über den Fonds ergeben, nachzukommen.
(2) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung befristet zu
bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen. Weitere Mitarbeiter/innen der Geschäftsführung können vom/von der Geschäftsführer/in
mit Zustimmung der Fondskommission befristet angestellt und gekündigt bzw. entlassen werden.
Zusammensetzung der Fondskommission
§ 3. (1) Die Fondskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Als solche gehören ihr an
1. zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Vertreter/
innen,
2. zwei Vertreter/innen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
3. ein/eine vom Bundesminister für Finanzen entsandte Vertreter/in,
4. fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer
Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreter/innen.
(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung
die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern.
Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen
Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 auch ohne diese als
beschlussfähig.
(3) Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere
1. durch Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution,
2. Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit,
3. Verzicht.
(4) Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein Ersatzmitglied
namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht dauerhafter Verhinderung des
Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission wahrzunehmen.
Geschäftsordnung der Fondskommission
§ 4. (1) Den Vorsitz führt das vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte
Mitglied; bei dessen Verhinderung der/die vom Fachverband bestimmte Stellvertreter/in.
(2) Die Einberufung der Fondskommission erfolgt durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende der
Fondskommission. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Fondskommission
ist darüber hinaus auch einzuberufen, wenn es mindestens drei Mitglieder schriftlich verlangen.
(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden
und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger
entsandtes Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse
in Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen.
(4) Die Fondskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere
vorzusehen, dass
1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der
erforderlichen Unterlagen nachweislich spätestens drei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen hat;
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied
der Fondskommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen bis spätestens zehn
Tage vor der Sitzung gestellt werden können, wobei die Wahrung der Frist nach dem Datum des
Poststempels zu entscheiden ist.
(5) Ist die Fondskommission nicht beschlussfähig, weil kein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger
entsandtes Mitglied anwesend ist, hat innerhalb von drei Wochen neuerlich eine Sitzung zur
selben Tagesordnung stattzufinden. In dieser Sitzung, zu der die Mitglieder nachweislich einzuladen sind,
können Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, auch wenn kein vom
Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist.
(6) Die Fondskommission kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich
erscheint, Experten/Expertinnen beiziehen. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(7) In der Fondskommission sind den Vertretern/Vertreterinnen des Bundes und der Sozialversicherung
und den beteiligten Finanzierungspartnern/innen auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante
Angelegenheiten zu erteilen.
Aufgaben der Fondskommission
§ 5. (1) Die Fondskommission hat insbesondere folgende Aufgaben
1. die Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten
der Fondskrankenanstalten;
2. die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;
3. die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;
4. die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme
auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;
5. die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;
6. die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleister/innen;
7. die Erlassung einer Geschäftsordnung;
8. die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß
§ 6 führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);
9. die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die Fondskrankenanstalten;
10. die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;
11. die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission
unterliegen.
(2) Unbeschadet der Pflichten gemäß § 7 hat die Fondskommission dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 31. März
des Folgejahres einen Bericht über Tätigkeit und Gebarung des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr
vorzulegen.
(3) Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Experten/Expertinnen sind unbeschadet
der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 7 zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die
Verschwiegenheitspflichten gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der
Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten
vertraglich zu überbinden.
(4) Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten
Art und Weise kundzumachen.
Sanktionen
§ 6. Verstößt eine Fondskrankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation
im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 5 Abs. 1 Z 8
genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des
rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
Aufsicht
§ 7. (1) Der PRIKRAF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.
(2) Die Beschlüsse der Organe des PRIKRAF bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung
des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen
1. die Geschäftsordnung der Fondskommission,
2. der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss,
3. der Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde finanzielle Belastung des Fonds zum
Gegenstand haben,
4. der Abschluss von Dienstverträgen,
5. die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung,
6. das Sanktionsstatut.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe
sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu informieren. Die Organe des PRIKRAF
sind verpflichtet, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder den von ihm beauftragten
Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu erteilen, Geschäftsstücke und
sonstige Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für soziale
Sicherheit und Generationen oder von den beauftragten Organen angeordnete Erhebungen anzustellen
und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe
sind berechtigt, an den Sitzungen der Fondskommission teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen
der Organe des PRIKRAF sind im Wege der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen unverzüglich vorzulegen.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 8. (1) In Abweichung von § 3 Abs. 2 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen
die entsendungsberechtigten Institutionen zur erstmaligen Entsendung der Mitglieder und zur Namhaftmachung
der Ersatzmitglieder der Fondskommission aufzufordern. Die zur Entsendung namhaft
gemachten Mitglieder sind unverzüglich dem/der gemäß § 4 Abs. 1 vom Bundesminister für soziale Sicherheit
und Generationen bestimmten Vorsitzenden bekannt zu geben.
(2) In Abweichung von § 4 Abs. 2 erfolgt die erstmalige Einberufung der Fondskommission durch
den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der hiebei nicht an die gemäß § 4 Abs. 4
vorgesehenen Regelungen gebunden ist.
(3) Bis zur Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin sind die Agenden der Geschäftsführung
vom/von der Vorsitzenden der Fondskommission wahrzunehmen.
(4) Diese Verordnung tritt am 9. März 2002 in Kraft.