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145_2002 AT

145. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 145. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 6/2002, wird wie folgt geändert

1. § 78 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsenbringend anzulegen. Sie

dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 79 nur angelegt werden

1. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder

2. in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Kreditinstituten begeben wurden, deren Bonität

als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird, oder

3. in auf Euro lautenden Einlagen bei Kreditinstituten, deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden

erachtet wird, oder

4. in inländischen Liegenschaften (Grundstücken, Gebäuden) mit Ausnahme von Liegenschaften,

die ausschließlich oder zum größten Teil industriellen, gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen

Zwecken dienen, oder

5. in Fonds, ausgenommen Immobilienfonds, unter den Beschränkungen nach den Z 1 bis 3 und

nach Abs. 2 oder

6. in Immobilienfonds.

Für die Beurteilung der Bonität von Kreditinstituten können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten

Rating-Agenturen herangezogen werden.

(2) Der Einsatz derivativer Instrumente im Sinne der besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte

nach Z 1 der Anlage 2 zu § 22 des Bankwesengesetzes ist zulässig, wenn er nachweislich zur Absicherung

bestehender Positionen nach Abs. 1 dient.“

2. Nach § 110 wird folgender § 111 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2002 (11. Novelle)

§ 111. § 78 Abs. 1 und 2 tritt mit 1. September 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 145. Verordnung: Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds (PRIKRAF), die Organe des Fonds und ihre Aufgaben, die geeigneten Sanktionen und die Aufsicht über den Fonds (PRIKRAF-Verordnung)

Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater

Krankenanstalten, BGBl. I Nr. 42/2002, wird verordnet

Organe des Fonds

§ 1. Der Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten (im folgenden Privatkrankenanstalten-

Finanzierungsfonds, abgekürzt PRIKRAF genannt) hat folgende Organe

1. Geschäftsführung,

2. Fondskommission.

Geschäftsführung

§ 2. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem/einer Geschäftsführer/in und den erforderlichen

Mitarbeitern/innen. Sie hat alle Aufgaben des Fonds wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen

Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat sie die Fondskommission bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen

Aufgaben zu unterstützen und die Beschlüsse der Fondskommission vorzubereiten und umzusetzen.

Weiters hat sie allen Verpflichtungen, die sich aus der Aufsicht über den Fonds ergeben, nachzukommen.

(2) Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin ist nach öffentlicher Ausschreibung befristet zu

bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen. Weitere Mitarbeiter/innen der Geschäftsführung können vom/von der Geschäftsführer/in

mit Zustimmung der Fondskommission befristet angestellt und gekündigt bzw. entlassen werden.

Zusammensetzung der Fondskommission

§ 3. (1) Die Fondskommission besteht aus zehn Mitgliedern. Als solche gehören ihr an

1. zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Vertreter/

innen,

2. zwei Vertreter/innen des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,

3. ein/eine vom Bundesminister für Finanzen entsandte Vertreter/in,

4. fünf vom Fachverband der privaten Krankenanstalten und der Kurbetriebe der Wirtschaftskammer

Österreichs (im Folgenden kurz Fachverband) entsandte Vertreter/innen.

(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Fondskommission erforderlich, hat die Geschäftsführung

die entsendungsberechtigten Institutionen unter Setzung einer angemessenen Frist hiezu aufzufordern.

Machen diese von ihrem Recht keinen Gebrauch, gilt die Fondskommission bis zur nachträglichen

Entsendung der fehlenden Mitglieder unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 3 auch ohne diese als

beschlussfähig.

(3) Die Funktion als Mitglied der Fondskommission erlischt insbesondere

1. durch Widerruf seitens der entsendungsberechtigten Institution,

2. Wegfall der Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit,

3. Verzicht.

(4) Für jedes Mitglied ist von der zur Entsendung des Mitgliedes berufenen Institution ein Ersatzmitglied

namhaft zu machen. Das Ersatzmitglied ist berechtigt, bei nicht dauerhafter Verhinderung des

Mitgliedes die Vertretung in der Fondskommission wahrzunehmen.

Geschäftsordnung der Fondskommission

§ 4. (1) Den Vorsitz führt das vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestimmte

Mitglied; bei dessen Verhinderung der/die vom Fachverband bestimmte Stellvertreter/in.

(2) Die Einberufung der Fondskommission erfolgt durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende der

Fondskommission. In jedem Jahr haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden. Die Fondskommission

ist darüber hinaus auch einzuberufen, wenn es mindestens drei Mitglieder schriftlich verlangen.

(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden

und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder, darunter mindestens ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger

entsandtes Mitglied anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse

in Angelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen

Stimmen.

(4) Die Fondskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere

vorzusehen, dass

1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der

erforderlichen Unterlagen nachweislich spätestens drei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen hat;

2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied

der Fondskommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen bis spätestens zehn

Tage vor der Sitzung gestellt werden können, wobei die Wahrung der Frist nach dem Datum des

Poststempels zu entscheiden ist.

(5) Ist die Fondskommission nicht beschlussfähig, weil kein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger

entsandtes Mitglied anwesend ist, hat innerhalb von drei Wochen neuerlich eine Sitzung zur

selben Tagesordnung stattzufinden. In dieser Sitzung, zu der die Mitglieder nachweislich einzuladen sind,

können Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, auch wenn kein vom

Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsandtes Mitglied anwesend ist.

(6) Die Fondskommission kann, wenn dies zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte erforderlich

erscheint, Experten/Expertinnen beiziehen. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(7) In der Fondskommission sind den Vertretern/Vertreterinnen des Bundes und der Sozialversicherung

und den beteiligten Finanzierungspartnern/innen auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante

Angelegenheiten zu erteilen.

Aufgaben der Fondskommission

§ 5. (1) Die Fondskommission hat insbesondere folgende Aufgaben

1. die Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten

der Fondskrankenanstalten;

2. die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung;

3. die Festlegung des vorläufigen und endgültigen Punktewertes;

4. die Zustimmung zum Jahresvoranschlag und Stellenplan des Fonds, insbesondere unter Bedachtnahme

auf die Angemessenheit des Verwaltungsaufwandes;

5. die Zustimmung zum Rechnungsabschluss;

6. die Übertragung von Aufgaben der Geschäftsführung an externe Dienstleister/innen;

7. die Erlassung einer Geschäftsordnung;

8. die Festlegung eines Kataloges von Pflichtverletzungen, die zur Auslösung des Verfahrens gemäß

§ 6 führen, sowie der Folgen dieser Pflichtverletzungen (Sanktionsstatut);

9. die Festlegung der Modalitäten und der Höhe der Akontierungen des PRIKRAF an die Fondskrankenanstalten;

10. die Festlegung von Grundsätzen für bundeseinheitliche Verrechnungsvorschriften;

11. die Festlegung, dass bestimmte Aufgaben der Geschäftsführung der Beschlussfassung der Fondskommission

unterliegen.

(2) Unbeschadet der Pflichten gemäß § 7 hat die Fondskommission dem Bundesministerium für soziale

Sicherheit und Generationen und dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 31. März

des Folgejahres einen Bericht über Tätigkeit und Gebarung des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr

vorzulegen.

(3) Die Mitglieder der Fondskommission sowie beigezogene Experten/Expertinnen sind unbeschadet

der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 7 zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet. Die

Verschwiegenheitspflichten gemäß § 460a Abs. 1, 2 und 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden. Der

Geschäftsführung sowie beauftragten externen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen sind vergleichbare Verschwiegenheitspflichten

vertraglich zu überbinden.

(4) Allgemeine Verlautbarungen der Fondskommission sind im Internet oder in einer sonst geeigneten

Art und Weise kundzumachen.

Sanktionen

§ 6. Verstößt eine Fondskrankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation

im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 5 Abs. 1 Z 8

genannte Pflichtverletzung, sind von der Fondskommission wirksame Maßnahmen zur Herstellung des

rechtmäßigen Zustandes einzuleiten. Das Verfahren ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

Aufsicht

§ 7. (1) Der PRIKRAF unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Die Beschlüsse der Organe des PRIKRAF bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung

des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen

1. die Geschäftsordnung der Fondskommission,

2. der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss,

3. der Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde finanzielle Belastung des Fonds zum

Gegenstand haben,

4. der Abschluss von Dienstverträgen,

5. die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheitsplanung,

6. das Sanktionsstatut.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe

sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu informieren. Die Organe des PRIKRAF

sind verpflichtet, dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder den von ihm beauftragten

Organen Auskünfte über alle Angelegenheiten des PRIKRAF zu erteilen, Geschäftsstücke und

sonstige Unterlagen über die bezeichneten Gegenstände vorzulegen, vom Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen oder von den beauftragten Organen angeordnete Erhebungen anzustellen

und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen oder von ihm beauftragte Organe

sind berechtigt, an den Sitzungen der Fondskommission teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen

der Organe des PRIKRAF sind im Wege der Aufsicht dem Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen unverzüglich vorzulegen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) In Abweichung von § 3 Abs. 2 hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

die entsendungsberechtigten Institutionen zur erstmaligen Entsendung der Mitglieder und zur Namhaftmachung

der Ersatzmitglieder der Fondskommission aufzufordern. Die zur Entsendung namhaft

gemachten Mitglieder sind unverzüglich dem/der gemäß § 4 Abs. 1 vom Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen bestimmten Vorsitzenden bekannt zu geben.

(2) In Abweichung von § 4 Abs. 2 erfolgt die erstmalige Einberufung der Fondskommission durch

den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, der hiebei nicht an die gemäß § 4 Abs. 4

vorgesehenen Regelungen gebunden ist.

(3) Bis zur Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin sind die Agenden der Geschäftsführung

vom/von der Vorsitzenden der Fondskommission wahrzunehmen.

(4) Diese Verordnung tritt am 9. März 2002 in Kraft.

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