145. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes verfassungswidrig war
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2001, G 10/01-8, dem Bundeskanzler
zugestellt am 19. November 2001, ausgesprochen, dass die Wortfolge „dann, wenn der geschätzte Auftragswert
ohne Umsatzsteuer mindestens fünf Millionen ECU beträgt“ in § 6 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes,
BGBl. I Nr. 56/1997, verfassungswidrig war.
Auf Grund des § 28 Abs. 6 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, in der Fassung BGBl. I
Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Untergrenzen
einer großen Menge (Grenzmengen) bezüglich der Suchtgifte (Suchtgift-Grenzmengenverordnung –
SGV), BGBl. II Nr. 377/1997, wird wie folgt geändert
Der Anhang wird wie folgt geändert
1. Unter Punkt 1. („Suchtgifte gemäß Anhang I der Suchtgiftverordnung, BGBl. II Nr. 374/1997“) wird
der Passus „Heroin, Diacetylmorphin 5,0“ durch den Passus „Heroin, Diacetylmorphin 3,0“ ersetzt.
2. Unter Punkt 4. („Suchtgifte gemäß Anhang V der Suchtgiftverordnung“) wird zwischen „MMDA 30,0“
und „Parahexyl 20,0“ folgender Passus eingefügt
„4-MTA 10,0“.