145. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 2a der Sondernotstandshilfeverordnung gesetzwidrig war
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 4 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V 52, 53/99-6, ausgesprochen,
dass § 2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, in der Fassung der Novelle BGBl. II
Nr. 200/1997 bis 31. Dezember 1998 gesetzwidrig war.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Annex wird genehmigt.
Präambel
Unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 1. Juni 1993 in der Fassung des Vertrages vom 27. März
1996 über die Gründung des ICMPD (im Folgenden als Gründungsvertrag bezeichnet);
unter Bezugnahme auf das Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und
dem ICMPD vom 31. Juli 1997, welches mit 20. August 1997 in Kraft trat, über die Einräumung von
Privilegien an das ICMPD;
mit der Feststellung, daß sich gemäß Artikel 2 des Gründungsvertrages der Amtssitz des Zentrums in
Wien befindet;
im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten des Zentrums in der Republik
Österreich festzulegen und dem Zentrum die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Funktionen zu
ermöglichen;
in Anbetracht der Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Zentrums durch die Republik
Österreich;
sind die Republik Österreich und das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung wie
folgt übereingekommen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen
a) bezeichnet der Begriff „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde-
und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß
den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
b) bezeichnet der Begriff „das Zentrum“ das Internationale Zentrum für Migrationspolitikentwicklung
(ICMPD);
c) bezeichnet der Begriff „Mitarbeiter des Zentrums“ alle Mitarbeiter des Zentrums mit Ausnahme
des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
d) bezeichnet der Begriff „Angestellte des Zentrums“ alle Mitarbeiter des Zentrums sowie alle im
Dienste einer Regierung oder einer internationalen Organisation stehenden und von dieser an das
Zentrum entsandten Personen;
e) bezeichnet der Begriff „amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im
Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
f) bezeichnet der Begriff „amtliche Besucher“ die vom Institut eingeladenen Vertreter von
Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICMPD zusammenarbeitet.
Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die durch den Gründungsvertrag geschaffene internationale
Rechtspersönlichkeit des Zentrums sowie seine Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere seine
Fähigkeit
a) Verträge abzuschließen;
b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
d) andere Handlungen zu setzen, die für seine Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.
Artikel 3
Amtssitz
Der Amtssitz des Zentrums ist in Wien.
Artikel 4
Unverletzlichkeit des Amtssitzes
(1) Der Amtssitz des Zentrums ist unverletzlich. Kein Beamter oder Vertreter der Republik Österreich
noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit
der Zustimmung des Direktors des Zentrums und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen,
den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen.
(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis
des Zentrums, Verordnungen zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.
(3) Von österreichischen Behörden ausgestellte Rechtstitel dürfen am Amtssitz zugestellt werden.
Artikel 5
Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen
(1) Das Zentrum ist mit Ausnahme der folgenden Fälle von Gerichtsbarkeit und Vollzugshandlungen
befreit
a) wenn das Zentrum in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf eine solche Befreiung verzichtet
hat;
b) wenn gegen das Zentrum durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem
Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Zentrums befindlichen oder in seinem Auftrag
betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über
den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
c) wenn es auf Grund einer richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Zentrum an einen
Angestellten zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt und das Zentrum den
österreichischen Behörden nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme von der
betreffenden Entscheidung mitteilt, daß es auf seine Immunität nicht verzichtet.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 gelten das Eigentum und die
Vermögenswerte des Zentrums unabhängig von ihrem Standort als von allen Formen der Beschlagnahme,
Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.
(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte des Zentrums sind ebenfalls von jedem behördlichen
Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.
Artikel 6
Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Zentrums sind unverletzlich.
Artikel 7
Schutz des Amtssitzbereiches
Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu
gewährleisten, daß die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die
ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.
Artikel 8
Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich
Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit
den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.
Artikel 9
Nachrichtenverkehr
(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Zentrum in der Lage ist, Mitteilungen in
Verbindung mit seinen amtlichen Tätigkeiten ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu
empfangen.
(2) Das Zentrum genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle seine amtlichen Mitteilungen
und auf die Übermittlung aller seiner Schriftstücke Bedingungen, die nicht weniger vorteilhaft
sind als die günstigsten Bedingungen, die die Republik Österreich anderen internationalen Organisationen
hinsichtlich der Gewährung von Vorzugsbehandlungen, Tarifen und Sondergebühren für Postsendungen,
telegraphische Mitteilungen, Funktelegramme, Faxnachrichten, Telephongespräche oder andere Kommunikationsformen
gewährt.
Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zöllen
(1) Das Zentrum und sein Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Institut gelieferten Gütern oder Dienstleistungen,
einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden dem Zentrum insoweit zurückerstattet,
als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Zentrum beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen
Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren
befreit.
(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihrer Ersatzteile, welche das Zentrum ein- oder ausführt
und für seine amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht bloß
Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und
Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Zentrum für
jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als
amtliches Fahrzeug einer internationalen Organisation ausweist.
(5) Güter, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, können vom Zentrum innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Einfuhr oder Anschaffung nicht an Dritte in der Republik Österreich weitergegeben oder
übertragen werden.
(6) Das Zentrum ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds
für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
Artikel 11
Finanzeinrichtungen
Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Zentrum in der Lage ist
a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten
sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu
transferieren.
Artikel 12
Sozialversicherung
(1) Das Zentrum und die Angestellten des Zentrums sind von allen Pflichtbeiträgen an die
Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.
(2) Die Mitarbeiter des Zentrums haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die
gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
(3) Die Mitarbeiter des Zentrums können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses
beim Zentrum durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der
Beschäftigung beim Zentrum, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses
Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der
Erklärung nächstfolgenden Tag.
(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Zentrum.
(6) Die Mitarbeiter des Zentrums haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an
die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
(7) Die nach Absatz 3 vom Mitarbeiter des Zentrums abzugebenden Erklärungen werden vom
Zentrum für den Mitarbeiter des Zentrums der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Zentrum
erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung
erforderlichen Auskünfte.
Artikel 13
Durchfahrt und Aufenthalt
(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, daß den unten angeführten Personen die Einreise
nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, daß sie die Republik Österreich ohne
Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und daß bei diesen Reisen der
notwendige Schutz gewährleistet wird
a) die Mitglieder der politischen Steuergruppe des Zentrums, ihre Stellvertreter und die Mitglieder
des Beratergremiums;
b) der Direktor und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
c) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die vom Institut eingeladen werden;
d) die Angestellten des Zentrums und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
e) die amtlichen Besucher und
f) die Teilnehmer an den vom Zentrum angebotenen Kursen und Seminaren.
(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und
so rasch wie möglich bewilligt.
(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion im Rahmen des Zentrums
verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise nach bzw.
Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.
(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß
Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Abs. 1
beschriebenen Kategorien angehören, und zu verlangen, daß den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften
in angemessener Form entsprochen wird.
Artikel 14
Angestellte des Zentrums
(1) Die Angestellten des Zentrums genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende
Privilegien und Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen
gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese
Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte des
Zentrums sind;
b) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor Durchsuchung
des Dienstgepäcks und, falls der/die Angestellte unter Artikel 15 fällt und nicht österreichische(r)
Staatsbürger(in) ist oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, auch
des privaten Gepäcks;
c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
d) Befreiung von der Besteuerung von Gehältern, Bezügen einschließlich Zulagen, Entlohnungen,
Entschädigungen und Ruhegenüssen, die sie vom Zentrum für ihre Dienste erhalten; diese
Ausnahme gilt auch für alle Unterstützungen an die Familien der Angestellten;
e) Befreiung von allen Formen der Besteuerung der Einkünfte, die sie oder ihre im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen aus Quellen außerhalb der Republik Österreich beziehen;
f) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer (außer für inländische Liegenschaften),
sofern eine Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus dem Umstand entsteht, daß
die Angestellten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen haben oder beibehalten;
g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst
und für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;
h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden
Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische
Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das
Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses beim Zentrum unbehindert ihre Zahlungsmittel
in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die
Republik Österreich eingeführt haben;
i) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, soweit diese nicht
bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaftlichen Ein- und
Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen folgendes einzuführen
i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten
Transporten und
ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;
j) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst und ihre im
selben Haushalt lebenden Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges
des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter von diplomatischen
Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
k) die Möglichkeit eines bevorzugten Zuganges zum Arbeitsmarkt für ihre im selben Haushalt
lebenden Ehepartner und unterhaltsberechtigten Angehörigen im Einklang mit den
österreichischen gesetzlichen Bestimmungen, unter der Voraussetzung, daß bei Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit die in diesem Abkommen angeführten Privilegien und Immunitäten auf eine
solche Tätigkeit keine Anwendung finden. Dieses Privileg wird gemäß dem Annex eingeräumt.
(2) Die Angestellten des Zentrums sowie deren im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder,
auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für
Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausgeschlossen, sofern diese
Personen weder österreichische Staatsbürger sind noch ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben.
Artikel 15
Mitglieder der politischen Steuergruppe und ihre Stellvertreter, Mitglieder des Beratergremiums
und der Direktor des Zentrums
Neben den in Artikel 14 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Mitglieder der
politischen Steuergruppe, ihre Stellvertreter, die Mitglieder des Beratergremiums und der Direktor des
Zentrums sowie höherrangige Mitarbeiter in Vertretung des Direktors während dessen Abwesenheit, die
gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern bzw.
Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht
österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Artikel 16
Amtliche Besucher
(1) Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten
a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen,
wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr
amtliche Besucher des Zentrums sind;
b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
d) die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume,
während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik
Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der
Steuerzahlung für ihre vom Zentrum bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen
Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
Artikel 17
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
(1) Das Zentrum übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste der Angestellten
des Zentrums und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten des Zentrums und ihren im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen
Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient
zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
Artikel 18
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik
Österreich
Österreichische Staatsangehörige und Personen, die zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts ihren
ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den
darin vorgesehenen Einschränkungen, (c) und (d) und Artikel 16 (1) (a), (b) und (c) angeführten
Privilegien und Immunitäten.
Artikel 19
Zweck der Privilegien und Immunitäten
(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den
Angestellten oder amtlichen Besuchern des Zentrums persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden
lediglich gewährt, um damit dem Zentrum zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung seiner amtlichen
Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, daß die Personen, denen sie eingeräumt werden,
vollkommen unabhängig sind.
(2) Das Zentrum verpflichtet sich, auf die Immunität zu verzichten, wenn es der Auffassung ist, daß
diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und daß ein solcher Verzicht die
Interessen des Zentrums nicht beeinträchtigt.
Artikel 20
Streitbeilegung
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und dem Zentrum über die
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des
Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich, welche nicht im
Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden,
sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu
unterbreiten; von diesen ist einer vom Zentrum, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich und ein dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll,
von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb
von sechs (6) Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters
erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder des Zentrums vom Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
Artikel 21
Meistbegünstigung
Sofern und insoweit die Regierung mit einer vergleichbaren zwischenstaatlichen Organisation ein
Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation
günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt
die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch
auf das Zentrum aus.
Artikel 22
Inkrafttreten und Dauer des Abkommens
(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und dem ICMPD vom 31. Juli 1997, über die Einräumung von Privilegien an das
ICMPD Kundgemacht in BGBl. III Nr. 127/1999, außer Kraft.
(2) Das Abkommen tritt in Kraft, sobald das Institut und die Republik Österreich einander vom
Abschluß der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide
Parteien bindende Wirkung erlangt.
(3) Das Abkommen tritt bei Beendigung der Tätigkeit des Zentrums in Österreich außer Kraft.
(4) Vorbehaltlich der Bestimmung von Absatz 3 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des
Inkrafttretens des Gründungsvertrages in der Fassung des Vertrages vom 27. März 1996 nur nach
schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Zentrum und der Republik Österreich beendet werden. Danach
kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen
Kündigungsfrist beendet werden.
Geschehen in Wien am 8. September 1999
in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
Für die Republik Österreich
Dr. Benita Ferrero-Waldner m.p.
Staatssekretärin im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Für das ICMPD
Jonas Widgren m.p.
Direktor
ANNEX
Zugang zum Arbeitsmarkt
1. Die Ehegatten der Angestellten des Zentrums und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben
unter der Voraussetzung, daß sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und
mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 17 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen
Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. In Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt ist
die Definition „Angestellte des Zentrums“ gemäß Artikel 1 (d) lediglich auf Grund der sich von
zwischenstaatlichen Organisationen mit Sitz in Österreich unterscheidenden spezifischen Struktur des
ICMPD anzuwenden. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.
2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu
behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes
Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und
verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.
3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag
eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor oder
in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme
bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich
festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.
4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei
wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der
Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.
5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach
Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen
wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur
tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt
gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen
betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.
6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die
Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die
für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die gesetzlich erforderlichen Befähigungen und
Voraussetzungen zu erbringen.
Die Mitteilungen gemäß Art. 22 Abs. 2 des Abkommens wurden am 14. Juli bzw. am 31. August
2000 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 mit 31. August 2000 in Kraft.