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145_1997 AT

145. Verordnung: Chemiewaffenverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Chemiewaffenverordnung – CWKG-VO

Auf Grund der §§ 2, 3, 4 und 5 des Chemiewaffenkonventions-Durchführungsgesetzes (CWKG),

BGBl. I Nr. 24/1997, wird verordnet

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. „Meldepflichtige Organische Chemikalien“: alle nicht in den Listen 1, 2 oder 3 des CWKG

genannten Chemikalien aus der Klasse der Kohlenstoffverbindungen – mit Ausnahme von

Kohlenstoffoxiden und -sulfiden, Metallcarbonaten, Mineralölprodukten und Explosivstoffen –

die durch ihre chemische Bezeichnung, ihre Strukturformel, falls bekannt, und durch ihre CAS-

Nummer, falls zugeordnet, charakterisierbar sind;

2. „PSF-Chemikalien“: Organische Chemikalien gemäß Z 1, die die Elemente Phosphor, Schwefel

oder Fluor enhalten.

Allgemeines

§ 2. Alle Anträge und Meldungen zu dieser Verordnung sind zu richten an das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sektion II/A/2

Nationale Behörde zur Implementierung der Chemiewaffenkonvention

A-1031 Wien, Landstraßer Hauptstraße 55–57

Anträge auf Bewilligungen

§ 3. (1) Für Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs. 1 CWKG ist das CWKG-

Antragsformular gemäß Anhang 1 zu verwenden. Für jede bewilligungspflichtige Chemikalie ist ein

eigenes Antragsformular zu verwenden.

(2) Anträge auf Bewilligungen gemäß Abs. 1 sind erstmals spätestens drei Monate nach Inkrafttreten

dieser Verordnung einzubringen.

(3) Wird eine bewilligungspflichtige Tätigkeit neu aufgenommen, so ist der Antrag auf Bewilligung

gemäß Abs. 1 spätestens drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit einzubringen.

Meldungen

§ 4. (1) Für Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 CWKG ist das CWKG-Meldeformular gemäß Anhang 2

zu verwenden. Für jede meldepflichtige Chemikalie ist ein eigenes Meldeformular zu verwenden.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben erstmals spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser

Verordnung zu erfolgen.

(3) Wird eine meldepflichtige Tätigkeit neu aufgenommen, so hat die Erstmeldung spätestens drei

Monate nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

(4) Nach der Erstmeldung gemäß Abs. 2 oder 3 hat jeder Meldepflichtige

1. eine Jahresabschlußmeldung bis spätestens 1. März des folgenden Kalenderjahres und

2. eine Jahresvorausmeldung bis spätestens 1. Oktober des vorangehenden Kalenderjahres abzugeben.

BGBlPdf 145. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern

Die Vereinbarung (M52) nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung fester Stoffe des

Buchstaben a der Klassen 6.1 und 8 in Tankfahrzeugen und Tankcontainern (BGBl. III Nr. 93/1997,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/1997) wurde von der Tschechischen

Republik am 17. Juni 1997 unterzeichnet.

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