145. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, idF BGBl. Nr. 505/1994 wird verordnet
Die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden, BGBl. Nr. 228/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 713/1994, wird wie folgt geändert
1. In den §§ 5, 6, 7 und 8 werden die Worte „ordentlichen Wohnsitz" jeweils durch das Wort „Hauptwohnsitz" ersetzt.
2. § 9 entfällt.
3. Anlage 3 lit. A Z 1 lautet
„1. die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich" (V 0092) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschriften für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen im 27 MHz-Bereich" (FTV 592) erteilt wurde,"
4. In der Anlage 3 entfällt die lit. C.
5. Anlage 4 lit. B Z 1 lautet
„1. die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Einwegsprechfunkanlagen" (V 0058) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Einwegsprechfunkanlagen" (FTV 558) erteilt wurde,"
6. Anlage 4 lit. D Z 1 lautet
„1. einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen" (V 0034) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen kleiner Leistung zur Erfassung von Bewegungsvorgängen" (FTV 534) erteilt wurde und die"
7. Anlage 4 lit. E 3. lautet
„Induktionsfunkanlagen, die einer Type angehören, für die nach dem 31. Dezember 1983 eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen" (V 0025) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Induktionsfunkanlagen und -einrichtungen" (FTV 525) erteilt wurde."
8. Anlage 4 lit. F Z 1 lautet
„1. einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Funksteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden" (V 0023) oder der Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkfernsteueranlagen und -einrichtungen, die in Industriefrequenzbereichen und im 35 MHz-Bereich betrieben werden" (FTV 523) erteilt wurde, und die"
9. Anlage 4 lit. G lautet
„Funkanlagen, die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Zulassungsbedingungen für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz" (V 0082) oder der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Alarmfunkanlagen auf Frequenzen unter 12 MHz" (FTV 582) erteilt wurde."
10. Der Anlage 4 lit. I wird folgender Satz angefügt
„Ist diese Funkanlage als Einschubkarte (plug-in radio device) ausgeführt, darf sie nur in den vom Hersteller als dafür geeignet erklärten Basiseinrichtungen (host equipment) betrieben werden."
11. Anlage 4 lit. J lautet
„Funkanlagen,
1.1 die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für transportable Satellitenfunkanlagen für Reportagezwecke (SNG- Funkanlagen)" (FTV 403) erteilt wurde oder
1.2 für die eine Betriebsbewilligung der Fernmeldeverwaltung des Landes vorliegt, in dem der Inhaber der SNG-Funkanlage seinen Hauptwohnsitz hat, falls der Inhaber der SNG-Funkanlage keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, und
2. deren Sendefrequenzbereich (Übertragungsrichtung Erde Satellit) auf das Frequenzband 13,75 GHz — 14,50 GHz eingeschränkt ist.
Der Betrieb dieser SNG-Funkanlägen ist nur für die Dauer und am Ort eines aktuellen Ereignisses oder einer Veranstaltung für die über Fernmeldesatelliten stattfindende Übertragung von Fernseh- und/oder Tonsignalen gestattet und hat nach den vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr herausgegebenen „Richtlinien für den Betrieb von SNG-Funkanlagen. in Österreich" zu erfolgen."
12. Der Anlage 4 wird nachstehende lit. L angefügt: „L Funkanlagen geringer Leistung (LPD)
(1) Funkanlagen,
1. die einer Type angehören, für die eine Typenzulassung auf Grund der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Funkanlagen geringer Leistung (LPD), die in harmonisierten Frequenzbereichen betrieben werden" (FTV 505) erteilt wurde, oder die in einem anderen Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist,
2. deren Sender nur mit einer integrierten Antenne ausgerüstet sind,
3. deren maximale Aussendung den Wert laut Tabelle l nicht überschreitet,
4. die für keine anderen als die in Tabelle l festgelegten Frequenzbereiche ausgerüstet sind und
5. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist.
TABELLE l
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT LPD x" wobei an der Stelle des „x" das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde."