145. Verordnung: Festsetzung des Richtwerts für das Bundesland Steiermark
Gesetzestext (1 Artikel)
§ 1. Auf Grund des § 4 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, in Verbindung mit dessen § 3 Abs. 6 wird für das Bundesland Steiermark der Richtwert für die mietrechtliche Normwohnung mit dem Betrag von ............... 69,50 S
je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat festgesetzt.
§ 2. (1) Der Richtwert wurde wie folgt ermittelt
1. Grundkostenanteil 1665,— S, davon 4 vH .......................................... 66,60 S
2. Baukosten 16502,— S, davon
5,5 vH ............................................... 907,61 S
3. abzuziehende Baukostenanteile für Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Schutzräume, Trockenräume, Gemeinschaftsantennen und bautechnische Erschwernisse 1582,— S, davon 5,5 vH ....................................... 87,01 S
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 1068,— S, davon 5 vH ....... 53,40 S
Zwischensumme ..................................... 833,80 S
davon ein Zwölftel, gerundet ............... 69,50 S
(2) Die der Ermittlung nach Abs. 1 zugrunde gelegten Kostenanteile betragen demgemäß, ausgedrückt in Prozentsätzen vom Richtwert, gerundet
1. Grundkostenanteil 7,99 vH des Richtwerts;
2. Baukosten .............. 108,83 vH des Richtwerts;
3. abzuziehende Baukostenanteile (Abs. 1
Z 3) ........................ 10,43 vH des Richtwerts;
4. abzuziehende Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen 6,40 vH des Richtwerts.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.