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145_1993 AT

145. Verordnung: Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz

Auf Grund der §§ 5 a und 11 a des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die Gebühr für die im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Sorte für die Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen durchzuführenden wissenschaftlichen Untersuchungen und Kontrollversuche (Anmeldegebühr) beträgt

1. bei Getreide, Mais, Körnerleguminosen, Kartoffel, Zuckerrübe, Kör-

nerraps, Sonnenblume und mehrschnittigen Futterpflanzen ........ 5 500 S

2. bei allen anderen Arten........... 4 400 S.

§ 2. Die Gebühr für die Behandlung eines Ansuchens um Verlängerung der Eintragung im Zuchtbuch (Verlängerungsgebühr) beträgt 880 S.

§ 3. Die Gebühren sind an die Bundesanstalt für Pflanzenbau in Wien zu entrichten.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.

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