145. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein samt Anhang, Protokoll und Briefwechsel betreffend Artikel 13 des Abkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Protokoll sowie Briefwechsel, dessen
Artikel 17 und Briefwechsel verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
einerseits,
DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,
andererseits,
IN ANBETRACHT des Interesses,
das beide Vertragsparteien
an einer Kontrolle und an einem
gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen
haben,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
DAS FOLGENDE
ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN
Artikel I
Jede Vertragspartei verpflichtet
sich, alle notwendigen Maßnahmen
zu ergreifen, um in wirksamer
Weise nach Maßgabe dieses
Abkommens die in Artikel 2
genannten, mit einer geographischen
Angabe bezeichneten Qualitätsweine,
die aus dem Gebiet
der anderen Vertragspartei stammen
sowie Retsina-Wein aus
113
Griechenland, zu kontrollieren
und insbesondere gegen unlauteren
Wettbewerb im geschäftlichen
Verkehr zu schützen.
Artikel 2
1. Dieses Abkommen gilt
a) hinsichtlich der Weine mit
Ursprung in der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
— für die in der Verordnung
(EWG)
Nr. 823/87 genannten
Qualitätsweine bestimmter
Anbaugebiete,
— für den in Artikel 17
Absatz 3 Unterabsatz 2
der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 genannten
Retsina-Wein,
— für die während der
ersten Stufe des Beitritts
den Qualitätsweinen
bestimmter Anbaugebiete
gleichgestellten
portugiesischen Weine
und
— für die in Titel III der
Verordnung (EWG)
Nr. 358/79 genannten
Qualitätsschaumweine
und Qualitätsschaumweine
bestimmter
Anbaugebiete,
b) hinsichtlich der Weine mit
Ursprung in der Republik
Österreich, für die im Weingesetz
1985 definierten
„Qualitätsweine" und
„Qualitätsschaumweine".
Diese Weine sind im Anhang
dieses Abkommens verzeichnet.
2. Dieses Abkommen kann im
gegenseitigen Einvernehmen auf
andere mit dem Namen des
Weinbaugebietes oder der Weinbauregion,
aus dem oder aus der
sie stammen, bezeichnete Weine
ausgedehnt werden, sofern diese
Weine besonderen Produktionsregeln
entsprechen.
Zu diesem Zweck werden diese
Weine nach dem in Artikel 13
Buchstabe a vorgesehenen Verfahren
in den Anhang dieses
Abkommens aufgenommen.
Artikel 3
1. Durch dieses Abkommen
werden folgende Angaben
geschützt
a) bei Weinen mit Ursprung in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
— die Begriffe, die sich auf
den Mitgliedstaat beziehen,
in dem der Wein
seinen Ursprung hat,
— der Begriff „Qualitätswein
bestimmter Anbaugebiete",
einschließlich
seiner Abkürzung
„Q. b. A.", sowie die
äquivalenten Begriffe
und Abkürzungen in
den anderen Sprachen
der Gemeinschaft,
— der Name des in Artikel
15 Absatz 5 erster
Unterabsatz und
Absatz 7 erster Unterabsatz
der Verordnung
(EWG) Nr. 823/87
genannten bestimmten
Anbaugebiets,
— der Name einer in Artikel
14 der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79
genannten kleineren
geographischen Einheit
als der des bestimmten
Anbaugebiets,
— die ergänzenden traditionellen
Begriffe und
die Hinweise auf die
Herstellungsart, eine
besondere Farbe oder
die Art des Weines, die
in Artikel 12 Absatz 2
der Verordnung (EWG)
Nr. 355/79 genannt
sind, sofern sie im
Anhang dieses Abkommens
verzeichnet sind,
— die in Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe e der Verordnung
(EWG)
Nr. 355/79 genannte
Angabe „Retsina",
— die in Artikel 15
Absatz 2 der Verordnung
(EWG)
Nr. 823/87 genannten
traditionellen spezifischen
Begriffe,
— die in Artikel 12
Absatz 2 Buchstaben q
und r der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79
genannten Begriffe, die
angeben, von wem und
wo der Wein abgefüllt
worden ist,
— die in Artikel 5 Absatz 2
Buchstaben b und c der
Verordnung (EWG)
Nr. 3309/85 genannten
Verkehrsbezeichnungen
„Qualitätsschaumwein"
und „Sekt", sowie
„Qualitätsschaumwein
bestimmter Anbaugebiete"
oder „Qualitätsschaumwein
b. A." und
„Sekt bestimmter
Anbaugebiete" oder
„Sekt b. A.";
b) bei Weinen mit Ursprung in
der Republik Österreich
— der Begriff „Österreich"
oder andere Begriffe,
die sich auf die Angabe
dieses Landes beziehen,
— die in Paragraph 29 des
Weingesetzes 1985
genannten Begriffe
„Qualitätswein", „Qualitätswein
mit staatlicher
Prüfnummer" und
„Kabinett" sowie die
Begriffe „Prädikatswein",
„Qualitätswein
besonderer Reife und
Leseart" und die in
Paragraph 30 Absatz 1
des Weingesetzes 1985
genannten anderen
Bezeichnungen für eine
gehobene Qualität,
— die Namen der österreichischen
Weinbauregionen
und der anderen
geographischen Einheiten,
die in Paragraph 25
des Weingesetzes 1985
genannt sind,
— die im Paragraph 32
Absatz 6 des Weingesetzes
1985 genannten
Begriffe „Qualitätsschaumwein"
oder
„Qualitätssekt",
— die in Paragraph 33
Absätze 7, 8 und 10 des
Weingesetzes 1985
genannten Bezeichnungen,
sofern sie im
Anhang dieses Abkommens
aufgeführt sind,
— die in Paragraph 33
Absatz 9 des Weingesetzes
1985 genannten
Begriffe, die angeben,
von wem und wo der
Wein abgefüllt worden
ist.
2. Vorbehaltlich des Protokolls,
das diesem Abkommen beigefügt
ist, sind die in Absatz 1 Buchstabe
a erster bis sechster Gedankenstrich
genannten und durch
dieses Abkommen geschützten
Angaben im Gebiet der Republik
Österreich ausschließlich Weinen
der Gemeinschaft vorbehalten,
auf welche sich die vorgenannten
Angaben beziehen und dürfen
dort nur unter denselben Voraussetzungen
benutzt werden, wie
sie in den gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften vorgesehen
sind.
Stimmt eine dieser Angaben
mit dem Namen einer außerhalb
des Gebiets der Gemeinschaft
gelegenen geographischen Einheit
überein, so wird durch den
ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen,
daß diese Angabe für
die Bezeichnung von Weinen verwendet
wird, die aus in dieser
geographischen Einheit geernteten
und verarbeiteten Trauben
gewonnen worden sind. Hierzu
können im Anhang dieses
Abkommens nach dem in Artikel
13 Buchstabe a festgelegten
Verfahren ergänzende Hinweise
vorgesehen werden.
3. Vorbehaltlich des Protokolls,
das diesem Abkommen beigefügt
ist, sind die in Absatz 1 Buchstabe
b erster, dritter und fünfter
Gedankenstrich genannten,
durch dieses Abkommen
geschützten Angaben auf dem in
Artikel 16 dieses Abkommens
definierten Gebiet der Gemeinschaft
ausschließlich österreichischen
Weinen, auf welche
sich die vorgenannten Angaben
beziehen, vorbehalten und dürfen
nur dort unter denselben Voraussetzungen
benutzt werden, wie
sie in den österreichischen
Rechtsvorschriften vorgesehen
sind.
Stimmt eine dieser Angaben
mit dem Namen einer außerhalb
des Gebiets der Republik Österreich
gelegenen geographischen
Einheit überein, so wird durch
den ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen,
daß diese Angabe
für die Bezeichnung von Weinen
verwendet wird, die aus in dieser
geographischen Einheit geernteten
und verarbeiteten Trauben
gewonnen worden sind. Hierzu
können im Anhang dieses
Abkommens nach dem in Artikel
13 Buchstabe a festgelegten
Verfahren ergänzende Hinweise
vorgesehen werden.
4. Vorbehaltlich des Protokolls,
das diesem Abkommen beigefügt
ist, dürfen
— die in Absatz 1 Buchstabe a
siebter, achter und neunter
Gedankenstrich genannten,
durch dieses Abkommen im
Gebiet der Republik Österreich
geschützten Angaben
und
— die in Absatz 1 Buchstabe b
zweiter, vierter und sechster
Gedankenstrich genannten,
durch dieses Abkommen im
Gebiet der Gemeinschaft
geschützten Angaben
nur dann für die Bezeichnung
von Weinen mit Ursprung in
einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft,
der Republik Österreich
oder jedem anderen Staat verwendet
werden, wenn eine solche
Verwendung durch die in diesen
Staaten für den Binnenmarkt
anwendbaren Rechtsvorschriften
vorgesehen ist und wenn sie von
beiden Vertragsparteien anerkannt
worden ist.
5. Wenn die Angabe des
Namens oder der Firma des
Abfüllers oder einer anderen an
der Vermarktung des Weines
beteiligten Person eine Irreführung
über den Ursprung des Weines
hervorrufen könnte, so darf
der Name oder die Firma nur
angegeben werden, wenn die
dafür verwendeten Buchstaben
weniger augenfällig als die sonstigen
in der Aufmachung des Weines
benutzten Angaben sind und
wenn vorab die berufliche Tätigkeit
der genannten Person näher
bezeichnet wird, wobei diese
Angabe ganz in einer einzigen
Zeile angeordnet sein und aus
gleichartigen Buchstaben bestehen
muß.
Artikel 4
1. Die Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft sorgen dafür, daß
die nach Österreich exportierten
Weine
— nach den für den Weinbau
und die Weinbereitung in
der Gemeinschaft geltenden
Regeln gewonnen worden
sind und
— ferner den österreichischen
Regeln über die Zusammensetzung
und das Inverkehrbringen
von für den direkten
menschlichen Verbrauch
bestimmten Weinen
entsprechen, insbesondere
in bezug auf die analytischen
Grenzwerte und auf
die Bestimmungen über die
Bezeichnung und Aufmachung.
2. Die Republik Österreich
sorgt dafür, daß die in die
Gemeinschaft exportierten Weine
— nach den für den Weinbau
und die Weinbereitung in
Österreich geltenden
Regeln gewonnen worden
sind und
— ferner den Regeln der
Gemeinschaft über die
Zusammensetzung und das
Inverkehrbringen von für
den direkten menschlichen
Verbrauch bestimmten Weinen
entsprechen, insbesondere
in bezug auf die analytischen
Grenzwerte und die
Bestimmungen über die
Bezeichnung und Aufmachung.
3. Besondere Fragen bei
bestimmten in begrenzten Mengen
verfügbaren Qualitätsweinen
werden durch spezielle im Protokoll
erwähnte Bestimmungen
geregelt.
Artikel 5
1. Die Republik Österreich
einerseits und die Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft andererseits
bezeichnen eine oder mehrere
Stelle(n), die sie mit der Kontrolle
der Einhaltung der auf dem
Weinsektor geltenden Bestimmungen
beauftragen.
Die Gemeinschaft und die
Republik Österreich teilen einander
spätestens zwei Monate nach
Inkrafttreten dieses Abkommens
Namen und Anschriften der vorgenannten
Stellen mit. Zwischen
diesen Stellen findet eine enge
unmittelbare Zusammenarbeit
statt.
2. Hat eine der in Absatz 1
genannten Stellen einen begründeten
Verdacht,
— daß ein Wein oder eine Partie
Wein gemäß Artikel 2,
der/die Gegenstand des
Handels zwischen Österreich
und der Gemeinschaft
bildet oder gebildet hat, den
auf dem Weinsektor in der
Gemeinschaft und/oder der
Republik Österreich geltenden
Bestimmungen nicht
entspricht und
— daß diese Nichtübereinstimmung
für die andere Vertragspartei
von besonderem
Interesse ist und verwaltungsrechtliche
oder
gerichtliche Maßnahmen
nach sich ziehen kann, so
unterrichtet diese Stelle
unverzüglich die zuständige
(n) Stelle(n) der anderen
Vertragspartei sowie die
Kommission.
Den gemäß dem ersten Unterabsatz
zu übermittelnden Informationen
werden amtliche Dokumente,
Geschäftspapiere oder
andere geeignete Unterlagen beigefügt;
ferner ist anzugeben, welche
verwaltungsrechtlichen oder
gerichtlichen Maßnahmen gegebenenfalls
ergriffen werden können.
Diese Informationen betreffen
für den betreffenden Wein
insbesondere
— den Erzeuger und denjenigen,
der die Verfügungsgewalt
über den Wein hat,
— die Zusammensetzung und
die organoleptischen Merkmale,
— die Bezeichnung und die
Aufmachung,
— die Nichteinhaltung der
Regeln über die Herstellung
und das Inverkehrbringen.
3. Wird eine auf Grund dieses
Abkommens geschützte Angabe
im geschäftlichen Verkehr entgegen
Artikel 3 Absätze 2 bis 5 für
die Bezeichnung eines Weines,
insbesondere bei der Etikettierung
oder in den amtlichen
Dokumenten, in den Geschäftspapieren
oder in der Werbung
benutzt, so finden die erforderlichen
verwaltungsrechtlichen oder
gerichtlichen Maßnahmen
Anwendung, die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften
oder — im Falle der Gemeinschaft
— den Rechtsvorschriften
des betreffenden Mitgliedstaats
zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs oder sonst zur
Unterdrückung der unzulässigen
Verwendung von Angaben vorgesehen
sind.
4. Abs. 3 wird auch dann angewandt,
wenn die auf Grund des
Abkommens geschützten Angaben
in Übersetzung oder mit
einem Hinweis auf die tatsächliche
Herkunft oder mit entlokalisierenden
Zusätzen wie „Art",
„Typ", „Fasson", „Nachahmung",
„Methode", „Marke"
oder dergleichen benutzt werden.
5. Die Absätze 3 und 4 sind
auch auf Übersetzungen von
Angaben, die durch österreichische
Rechtsvorschriften
oder die Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats der Gemeinschaft
vorgesehen sind, anzuwenden,
wenn die Übersetzung in der
oder in den Sprachen der anderen
Vertragspartei ein Wort ergibt,
das geeignet ist, eine Irreführung
über den Ursprung, die Art oder
die Qualität des damit bezeichneten
Weines hervorzurufen.
Artikel 6
1. Artikel 5 dieses Abkommens
ist auch anzuwenden,
— wenn Angaben, Marken,
Namen, Aufschriften oder
Abbildungen, die mittelbar
oder unmittelbar falsche
oder irreführende Angaben
über Herkunft, Ursprung,
Art, Rebsorte oder wesentliche
Eigenschaften der
Weine enthalten, in der
Aufmachung oder auf der
Verpackung, in der Werbung
oder in den amtlichen
Dokumenten oder Geschäftspapieren
betreffend
Weine benutzt werden,
deren Angaben durch dieses
Abkommen geschützt sind,
— wenn für die Abfüllung
Behältnisse verwendet werden,
die geeignet sind, eine
Irreführung über den
Ursprung hervorzurufen.
2. Eingetragene oder nicht eingetragene
Marken, die zur
Bezeichnung von Weinen benutzt
werden, deren Angaben durch
dieses Abkommen geschützt sind,
dürfen keine Wörter, Wortteile,
Zeichen oder Abbildungen enthalten,
die
a) über eine an der Vermarktung
des gekennzeichneten
Weines beteiligte Person,
insbesondere über den
Abfüller, irreführen könnten,
b) zur Verwechslung mit dem
Namen einer geographischen
Einheit, dessen Verwendung
für die Bezeichnung
eines Weines durch
dieses Abkommen geschützt
ist, Anlaß geben können
oder
c) falsche oder zur Irreführung
geeignete Angaben,
insbesondere über den geographischen
Ursprung, die
Rebsorte, den Jahrgang
oder eine gehobene Qualität
enthalten.
Artikel 7
1. Soweit es die Rechtsvorschriften
eines Mitgliedsstaats der
Gemeinschaft zulassen, wird der
Schutz auf Grund dieses Abkommens
auch natürlichen und juristischen
Personen mit Sitz in der
Republik Österreich sowie Verbänden,
Vereinigungen und Einrichtungen
mit Sitz in der Republik
Österreich, die Erzeuger,
Händler oder Verbraucher vertreten,
gewährt.
2. Soweit es die österreichischen
Rechtsvorschriften
zulassen, wird der Schutz auf
Grund dieses Abkommens auch
natürlichen und juristischen Personen
mit Sitz in der Gemeinschaft
sowie Verbänden, Vereinigungen
und Einrichtungen mit
Sitz in der Gemeinschaft, die
Erzeuger, Händler oder Verbraucher
vertreten, gewährt.
Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann,
wenn dies für die Verwirklichung
der Ziele des Abkommens notwendig
ist, von der anderen Vertragspartei
in Form einer Note
verlangen, daß die Weine nur
dann zur Zollabfertigung zum
freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
bzw. zur
vorübergehenden Zollgutverwendung
zugelassen werden wenn
ihnen ein von der zuständigen
Behörde kontrolliertes Dokument
beigefügt ist.
Dieses Dokument muß die
Identifizierung des Weines
ermöglichen und unter einvernehmlich
zwischen den Vertragsparteien
nach dem Verfahren des
Artikels 13 Buchstabe d noch
festzulegenden Bedingungen
bescheinigen, daß der betreffende
Wein
— nach den für den Weinbau
und die Weinbereitung auf
dem Gebiet der jeweiligen
Vertragspartei geltenden
Regeln gewonnen worden
ist,
— den auf dem Gebiet der
Vertragspartei, in dem der
Wein zum unmittelbaren
menschlichen Verbrauch
angeboten wird, geltenden
Regeln über die Zusammensetzung,
das Inverkehrbringen
und die Bezeichnung,
insbesondere hinsichtlich
der in Artikel 3 Abs. 1
genannten Angaben, entspricht.
Die andere Vertragspartei
bestätigt diese Note unverzüglich.
2. Mit der in Abs. 1 genannten
Note hat die Vertragspartei der
anderen Vertragspartei die
Behörden oder sonst zuständigen
Stellen zu benennen, die für die
Kontrolle des in Abs. 1 genannten
Dokuments zuständig sind. Der
Mitteilung ist ein Muster dieses
Dokuments beizufügen.
3. Die noch festzulegenden
Bedingungen für das in Abs. 1
Unterabsatz 2 genannte Dokument
können insbesondere folgendes
vorsehen
a) die gegenseitige Anerkennung
der für Weintransporte
auf dem Binnenmarkt
der jeweiligen Vertragspartei
vorgeschriebenen, gegebenenfalls
angepassten
Dokumente, oder
b) eine besondere Anpassung
anderer Dokumente, die
nach den Bestimmungen
der Vertragsparteien für
den internationalen Handel
vorgesehen sind.
Artikel 9
1. Weine, die sich bei Inkrafttreten
dieses Abkommens im
Gebiet einer Vertragspartei befinden
und rechtsmäßig mit Angaben
versehen worden sind, die
nach dem Abkommen nicht
benutzt werden dürfen, können
bis zur Ausschöpfung der Vorräte
abgesetzt werden.
Verpackungen und Werbemittel,
die sich bei Inkrafttreten dieses
Abkommens im Gebiet einer
Vertragspartei befinden und
rechtmäßig mit Angaben versehen
worden sind, die nach dem
Abkommen nicht benutzt werden
dürfen, können bis zum Ablauf
einer Frist von einem Jahr nach
Inkrafttreten des Abkommens
verwendet werden.
2. Im Falle der Änderung des
Anhangs dieses Abkommens gilt
Abs. 1 ab Inkrafttreten dieser
Änderung.
Artikel 10
Unbeschadet des Artikels 5
Absätze 1 und 2 ist dieses
Abkommen auf die Bezeichnung
solcher Weine nicht anzuwenden,
a) die durch das Gebiet einer
der Vertragsparteien durchgeführt
werden oder
b) die ihren Ursprung im
Gebiet einer der Vertragsparteien
haben und in kleinen
Mengen unter den im
Protokoll zu diesem
Abkommen genannten
Bedingungen und nach den
dort genannten Durchführungsbestimmungen
zwischen
den Vertragsparteien
zum Versand gebracht werden.
Artikel 11
Durch die Aufnahme von
Angaben für die Bezeichnung von
Weinen unter den Schutz dieses
Abkommens werden die bestehenden
und künftigen Rechtsvorschriften,
die im Gebiet jeder
Vertragspartei die Einfuhr dieser
Weine regeln, nicht berührt.
Artikel 12
Dieses Abkommen schließt
einen weitergehenden Schutz
nicht aus, der von den Vertragsparteien
für die durch das
Abkommen geschützten Angaben
auf Grund innerstaatlicher
Rechtsvorschriften oder anderer
internationaler Übereinkommen
jetzt oder künftig gewährt wird.
Artikel 13
Die Vertreter der Vertragsparteien
bleiben wegen aller Fragen
im Zusammenhang mit der
Durchführung dieses Abkommens
in unmittelbarer Verbindung.
Die zuständigen Organe der
Republik Österreich und die
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften
a) nehmen im gegenseitigen
Einvernehmen Anpassungen
des Anhangs und des Protokolls
zu diesem Abkommen
vor, die sich aus eventuellen
Änderungen der jeweiligen
Gesetzes- und Verordnungstexte
der Vertragsparteien
sowie aus der Anwendung
der gemeinsamen
Weinmarktorganisation in
Portugal mit Beginn der in
der Beitrittsakte von 1985
vorgesehenen zweiten
Übergangsstufe ergeben;
b) notifizieren einander die
gerichtlichen Entscheidungen,
die die Anwendung
dieses Abkommens betreffen,
und unterrichten einander
über die Maßnahmen,
die im Anschluß an diese
Entscheidungen getroffen
worden sind;
c) prüfen die jeweiligen von
der anderen Vertragspartei
in Anwendung dieses
Abkommens ergriffenen
Maßnahmen, insbesondere
hinsichtlich der Anpassung
der Gesetzes- und Verordnungstexte;
d) übermitteln einander die in
Artikel 8 genannten Noten
und Dokumente, die die
Weine begleiten müssen,
nach Einvernehmen über
die Modalitäten der Ausstellung
dieser Dokumente;
e) treffen einander, soweit
erforderlich, zur Prüfung
der technischen Fragen, die
sich aus der Anwendung
dieses Abkommens ergeben.
Artikel 14
Die Vertragsparteien treffen
alle allgemeinen oder besonderen
Maßnahmen, die geeignet sind,
die Erfüllung der sich aus diesem
Abkommen ergebenden Verpflichtungen
zu gewährleisten.
Sie tragen für die Verwirklichung
der Ziele des Abkommens Sorge.
Artikel 15
Ist eine Vertragspartei der
Ansicht, daß die andere Vertragspartei
gegen eine Verpflichtung
aus diesem Abkommen verstoßen
hat, so kann sie die geeigneten
Sicherungsmaßnahmen treffen,
um die Durchführung des
Abkommens zu ermöglichen.
Artikel 16
Das Abkommen gilt für die
Gebiete, in denen der Vertrag zur
Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft angewendet
wird, und nach Maßgabe
jenes Vertrages einerseits sowie
für das Gebiet der Republik
Österreich andererseits.
Artikel 17
Das Protokoll und der Briefwechsel,
die diesem Abkommen
beigefügt sind, bilden Bestandteile
desselben.
Artikel 18
Dieses Abkommen ist jeweils in
zwei Urschriften in deutscher,
dänischer, englischer, französischer
griechischer, italienischer,
niederländischer, spanischer und
portugiesischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Artikel 19
1. Dieses Abkommen bedarf der
Genehmigung oder Ratifizierung
durch die Vertragsparteien
gemäß ihren eigenen Verfahren;
die Vertragsparteien notifizieren
einander den Abschluß dieser
Verfahren.
2. Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander
den Abschluß der Verfahren zur
Genehmigung oder Ratifizierung
des Abkommens notifiziert
haben, und zwar frühestens am
1. Jänner 1989.
3. Jede Vertragspartei kann dieses
Abkommen unter Einhaltung
einer einjährigen Kündigungsfrist
kündigen.
4. Dieses Abkommen ersetzt
das Abkommen vom 21. Oktober
1981.Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1982
Geschehen zu Brüssel am
23. Dezember 1988.
Für den Rat der Europäischen
Gemeinschaften
R. Möhler m. p.
Für die Republik Österreich
W. Wolte m. p.
ANHANG
Dieses Abkommen gilt für folgende
Weine
A. WEINE AUS DER EUROPÄISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
I a. Weine mit Ursprung in der
Bundesrepublik Deutschland
Diese Weine sind mit dem
Begriff „Qualitätswein b.A." versehen
oder mit einem der unter
Nummer 1 aufgeführten traditionellen
spezifischen Begriffe, mit
einem der unter Nummer 2.1
genannten Namen eines bestimmten
Anbaugebiets und der Angabe
„amtliche Prüfungsnummer"
oder abgekürzt „A.P.Nr." gefolgt
von einer Nummer.
Diese Weine können zusätzlich
mit dem Namen eines Bereiches
und/oder einer unter Nummer
2.2 genannten Weinbaugemeinde
oder eines Teils einer solchen
Weinbaugemeinde, sowie
mit dem Namen einer Großlage
oder einer Einzellage bezeichnet
werden. Die Namen der Lagen
sind in diesem Anhang nicht einzeln
aufgeführt. Außerdem können
diese Weine mit einem der
unter Nummer 3 genannten
ergänzenden traditionellen
Begriffe und Hinweise auf die
Herstellungsart oder die Art des
Weines bezeichnet werden.
I b. Qualitätsschaumweine und
Qualitätsschaumweine bestimmter
Anbaugebiete aus Deutschland
II. Weine mit Ursprung in der
Französischen Republik
Diese Weine sind mit der
Angabe „vin de qualité produit
dans une région determinée"
oder mit einem der unter Nummer
1 aufgeführten traditionellen
spezifischen Begriffe bezeichnet
und in der unter Nummer 2 wiedergegebenen
Liste enthalten.
Diese Weine können zusätzlich
mit dem Namen einer hier nicht
einzeln aufgeführten kleineren
geographischen Einheit als des
bestimmten Anbaugebiets sowie
einem der unter Nummer 3
genannten ergänzenden traditionellen
Begriffe und Hinweise auf
die Herstellungsart, eine besondere
Farbe oder die Art des Weines
bezeichnet werden.
III. Weine mit Ursprung im
Königreich Spanien
Diese Weine werden mit dem
Begriff „vino de calidad producido
en region determinada" oder
durch einen unter Ziffer 1
genannten traditionellen spezifischen
Begriff sowie mit dem
Namen eines der unter Ziffer 2
aufgeführten bestimmten Anbaugebiete
bezeichnet. Dieser Name
kann durch den Namen einer in
derselben Liste aufgeführten geographischen
Einheit ergänzt werden.
Auch könen unter Ziffer 3
genannte ergänzende traditionelle
Begriffe und Hinweise auf
die Herstellungsart, eine besondere
Farbe oder die Art des
Weins angegeben werden.
4
IV. Weine mit Ursprung in der
Republik Griechenland
A. Qualitätsweine b.A.
Diese Weine sind mit der
Angabe „vins de qualité produits
dans une région déterminée"
oder mit einem der unter Punkt 1
genannten traditionellen spezifischen
Begriffe, sowie mit dem
Namen einer der unter Punkt 2
genannten bestimmten Anbaugebiete
bezeichnet.
Diese Weine können außerdem
mit einem der unter Punkt 3
genannten ergänzenden traditionellen
Begriffe bezeichnet werden.
V. Weine mit Ursprung in der Italienischen
Republik
Diese Weine sind mit der
Angabe „vino di qualità prodotto
in una regione determinata" oder
mit einem der unter Nummer 1
aufgeführten traditionellen spezifischen
Begriffe bezeichnet und
in der unter Nummer 2 wiedergegebenen
Liste enthalten.
Diese Weine können zusätzlich
mit dem Namen einer hier nicht
einzeln aufgeführten kleineren
geographischen Einheit als des
bestimmten Anbaugebiets sowie
einem der unter Nummer 3
genannten ergänzenden traditionellen
Begriffe und Hinweise auf
die Herstellungsart, eine besondere
Farbe oder die Art des Weines
bezeichnet werden.
VI. Weine mit Ursprung im Großherzogtum
Luxemburg
Diese Weine sind bezeichnet
mit der Angabe „vin de qualité
produit dans une région déterminée"
oder mit dem traditionellen
spezifischen Begriff „Marque
nationale du vin luxembourgeois".
Die „Marque nationale"
ist gekennzeichnet durch eine
Halsschleife mit der Aufschrift
„Moselle luxembourgeoise —
Appellation controlée, Marque
nationale; sous le contrôle de
l'Etat"; diese Halsschleife ist
außerdem mit der Angabe der
Rebsorte, des Jahrgangs und der
staatlichen Kontrollnummer versehen.
Diese Weine können zusätzlich
bezeichnet werden mit dem
Namen einer der unter Nummer
1 genannten Weinbaugemeinden,
aus denen sie stammen,
sowie gegebenenfalls mit dem
Namen einer in diesem Anhang
nicht einzeln aufgeführten Lage
und dem Namen einer unter
Nummer 2 genannten Rebsorte.
Außerdem können diese Weine
mit einem der unter Nummer 3
genannten ergänzenden traditionellen
Begriffe bezeichnet werden.
VII. Weine mit Ursprung in Portugal
B. WEINE AUS DER REPUBLIK
ÖSTERREICH
Die Weine mit Ursprung in
Österreich müssen eine auf die
österreichische Herkunft hinweisende
Bezeichnung wie „Österreichischer
Wein", „Wein aus
Österreich" oder „Österreich"
tragen. Weiterhin sind sie mit
einem der unter Nummer 1
genannten Begriffe zu bezeichnen.
Zusätzlich zu der auf die
österreichische Herkunft hinweisenden
Bezeichnung muß mindestens
eine der folgenden unter
Nummer 2 genannten näheren
geographischen Herkunftsbezeichnungen
angeführt werden
Weinbaugebiet, Großlage oder
Gemeinde (Gemeindeteil).
Diese Weine können weiterhin
mit dem Namen einer unter
Nummer 2 genannten Weinbauregion
sowie mit dem Namen
einer hier nicht einzeln aufgeführten
geographischen Einheit
bezeichnet werden. Außerdem
können sie die unter Nummer 3
genannten Angaben über die Art
des Weines sowie Begriffe, die
angeben, von wem und wo der
Wein abgefüllt worden ist, tragen.
PROTOKOLL
DIE VERTRAGSPARTEIEN
VEREINBAREN FOLGENDES
1. Es ist verboten, einen Wein
mit einer oder mehreren der in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
des Abkommens genannten
Angaben zum Verkauf vorrätig
zu halten, in den Verkehr zu
bringen oder zu exportieren,
sofern zu diesem Wein auf dem
Gebiet der Republik Österreich
ein Wein oder ein Traubenmost
zugefügt worden ist, der nicht
mit einer der vorgenannten Angaben
bezeichnet werden darf.
Es ist verboten, einen Wein mit
einer oder mehreren der in Artikel
3 Absatz 1 Buchstabe b des
Abkommens genannten Angaben
zum Verkauf vorrätig zu halten,
in den Verkehr zu bringen oder
zu exportieren, sofern zu diesem
Wein auf dem Gebiet der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
ein Wein oder ein Traubenmost
zugefügt worden ist, der nicht
mit einer der vorgenannten Angaben
bezeichnet werden darf.
2. Da die Namen der nachgenannten
Gemeinden und Ortsteile
zugleich in den Teilen A und
B des Anhangs des Abkommens
enthalten sind, wird vereinbart,
daß der Name einer dieser nachgenannten
Gemeinden oder Ortsteile
nur dann zur Bezeichnung
eines Weines verwendet werden
darf, wenn die Angabe dieses
Namens mit einem weiteren Hinweis
auf die geographische Lage
versehen wird, indem sie im gleichen
Sichtbereich durch den
Namen einer größeren geographischen
Einheit, zu der diese
Gemeinde oder dieser Ortsteil
gehört, ergänzt wird
3. Bei Weinen mit Ursprung in
der Gemeinschaft ist die Angabe
einer Rebsorte nur dann zulässig,
wenn diese Rebsorte in der von
der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften nach Artikel
13 Absatz 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 festgelegten
Klassifizierung der Rebsorten
enthalten ist.
Bei Weinen mit Ursprung in
der Republik Österreich ist die
Angabe einer Rebsorte nur dann
zulässig, wenn diese Rebsorte in
der nach Paragraph 29 Absatz 5
des Weingesetzes 1985 vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
erlassenen Verordnung
enthalten ist.
Der Begriff „Burgunder" für
die Bezeichnung eines Weines
mit Ursprung in dem Gebiet einer
der Vertragsparteien darf nur in
zusammengesetzten Namen verwendet
werden, wie „Blauer
Spätburgunder", „Blauburgunder",
„Spätburgunder", „Frühburgunder",
„Weißburgunder"
oder „Grauburgunder".
4. Gemäß Artikel 10 Buchstabe
b des Abkommens gilt dieses
nicht für
a) Weine, die in etikettierten
Behältnissen von 2 Litern
oder weniger versehen mit
einem nicht wiederverwendbaren
Verschluß in Sendungen
bis zu einer Gesamtmenge
von 60 Litern in das
Gebiet der jeweiligen Vertragspartei
eingeführt werden,
b) Weine, die nicht unter
Buchstabe a fallen und die
in Transporten bis zu einer
Gesamtmenge von 60 Litern
in das Gebiet der jeweiligen
Vertragspartei eingeführt
werden, und zwar
— im Reisegepäck oder
— in Kleinsendungen an
Privatpersonen, wenn
diese Mengen offenbar
für den persönlichen
Verbrauch dieser Personen
oder ihrer Familien
bestimmt sind,
c) Weine in Form von nicht
zum Verkauf bestimmten
Handelsmustern, in Sendungen
bis zu einer
Gesamtmenge von
15 Litern,
d) Weine mit der Bestimmung
für Messen, abgefüllt in
Behältnisse mit einem
Nennvolumen von 2 Litern
oder weniger,
e) Weine mit der Bestimmung
für wissenschaftliche oder
technische Versuche bei
einer Gesamtmenge bis zu
1 Hektoliter je Sendung,
f) Weine mit der Bestimmung
für diplomatische und konsularische
Vertretungen
sowie ihnen gleichgestellte
Einrichtungen,
g) Weine für die Bordverpflegung
in grenzüberschreitenden
Transportmitteln,
h) Weine, die nach Maßgabe
der für Grenzgänger in der
jeweiligen Vertragspartei
geltenden Regelung eingeführt
werden,
i) Weine im Umzugsgut von
Privatpersonen.
5. Die Einbeziehung in dieses
Abkommen der mit einer geographischen
Angabe versehenen
Tafelweine, insbesondere der
sogenannten „Landweine", wird
Gegenstand späterer Verhandlungen
sein.
BRIEFWECHSEL BETREFFEND ARTIKEL 13 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE KONTROLLE
UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN SOWIE VON
RETSINA-WEIN
(Schreiben Nr. 1)
Brüssel, den 23. Dezember 1988
Herr!
Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen
sowie von Retsina-Wein und insbesondere auf dessen Artikel 13 Bezug zu nehmen.
Hierzu erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, daß das im Sinne des Artikels 13 Buchstabe a des Abkommens
zuständige Organ der Republik Österreich für Anpassungen des Anhangs sowie der Ziffern 2, 3 und
4 des Protokolls zu dem Abkommen die österreichische Bundesregierung ist; für Anpassungen der übrigen
Ziffern des Protokolls ist dasjenige Organ zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus der österreichischen
Bundesverfassung unter den ebendort genannten Voraussetzungen ergibt.
Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
W. Wolle m. p .
(Schreiben Nr. 2)
Brüssel, den 23. Dezember 1988
Herr!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen
sowie von Retsina-Wein und insbesondere auf dessen Artikel 13 Bezug zu nehmen.
Hierzu erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, daß das im Sinne des Artikels 13 Buchstabe a des Abkommens
zuständige Organ der Republik Österreich für Anpassungen des Anhangs sowie der Ziffern 2, 3 und
4 des Protokolls zu dem Abkommen die österreichische Bundesregierung ist; für Anpassungen der übrigen
Ziffern des Protokolls ist dasjenige Organ zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus der österreichischen
Bundesverfassung unter den ebendort genannten Voraussetzungen ergibt."
Die Gemeinschaft nimmt vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis.
Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
R. Möhler m. p .
Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Abkommens wurden am 14. bzw. 23. Februar 1989 abgegeben;
das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. April 1989 in Kraft.