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145_1989 AT

145. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein samt Anhang, Protokoll und Briefwechsel betreffend Artikel 13 des Abkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen sowie von Retsina-Wein samt Anhang, Protokoll und Briefwechsel betreffend Artikel 13 des Abkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang, Protokoll sowie Briefwechsel, dessen

Artikel 17 und Briefwechsel verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

einerseits,

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

andererseits,

IN ANBETRACHT des Interesses,

das beide Vertragsparteien

an einer Kontrolle und an einem

gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen

haben,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

DAS FOLGENDE

ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN

Artikel I

Jede Vertragspartei verpflichtet

sich, alle notwendigen Maßnahmen

zu ergreifen, um in wirksamer

Weise nach Maßgabe dieses

Abkommens die in Artikel 2

genannten, mit einer geographischen

Angabe bezeichneten Qualitätsweine,

die aus dem Gebiet

der anderen Vertragspartei stammen

sowie Retsina-Wein aus

113

Griechenland, zu kontrollieren

und insbesondere gegen unlauteren

Wettbewerb im geschäftlichen

Verkehr zu schützen.

Artikel 2

1. Dieses Abkommen gilt

a) hinsichtlich der Weine mit

Ursprung in der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

— für die in der Verordnung

(EWG)

Nr. 823/87 genannten

Qualitätsweine bestimmter

Anbaugebiete,

— für den in Artikel 17

Absatz 3 Unterabsatz 2

der Verordnung (EWG)

Nr. 822/87 genannten

Retsina-Wein,

— für die während der

ersten Stufe des Beitritts

den Qualitätsweinen

bestimmter Anbaugebiete

gleichgestellten

portugiesischen Weine

und

— für die in Titel III der

Verordnung (EWG)

Nr. 358/79 genannten

Qualitätsschaumweine

und Qualitätsschaumweine

bestimmter

Anbaugebiete,

b) hinsichtlich der Weine mit

Ursprung in der Republik

Österreich, für die im Weingesetz

1985 definierten

„Qualitätsweine" und

„Qualitätsschaumweine".

Diese Weine sind im Anhang

dieses Abkommens verzeichnet.

2. Dieses Abkommen kann im

gegenseitigen Einvernehmen auf

andere mit dem Namen des

Weinbaugebietes oder der Weinbauregion,

aus dem oder aus der

sie stammen, bezeichnete Weine

ausgedehnt werden, sofern diese

Weine besonderen Produktionsregeln

entsprechen.

Zu diesem Zweck werden diese

Weine nach dem in Artikel 13

Buchstabe a vorgesehenen Verfahren

in den Anhang dieses

Abkommens aufgenommen.

Artikel 3

1. Durch dieses Abkommen

werden folgende Angaben

geschützt

a) bei Weinen mit Ursprung in

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

— die Begriffe, die sich auf

den Mitgliedstaat beziehen,

in dem der Wein

seinen Ursprung hat,

— der Begriff „Qualitätswein

bestimmter Anbaugebiete",

einschließlich

seiner Abkürzung

„Q. b. A.", sowie die

äquivalenten Begriffe

und Abkürzungen in

den anderen Sprachen

der Gemeinschaft,

— der Name des in Artikel

15 Absatz 5 erster

Unterabsatz und

Absatz 7 erster Unterabsatz

der Verordnung

(EWG) Nr. 823/87

genannten bestimmten

Anbaugebiets,

— der Name einer in Artikel

14 der Verordnung

(EWG) Nr. 355/79

genannten kleineren

geographischen Einheit

als der des bestimmten

Anbaugebiets,

— die ergänzenden traditionellen

Begriffe und

die Hinweise auf die

Herstellungsart, eine

besondere Farbe oder

die Art des Weines, die

in Artikel 12 Absatz 2

der Verordnung (EWG)

Nr. 355/79 genannt

sind, sofern sie im

Anhang dieses Abkommens

verzeichnet sind,

— die in Artikel 2 Absatz 1

Buchstabe e der Verordnung

(EWG)

Nr. 355/79 genannte

Angabe „Retsina",

— die in Artikel 15

Absatz 2 der Verordnung

(EWG)

Nr. 823/87 genannten

traditionellen spezifischen

Begriffe,

— die in Artikel 12

Absatz 2 Buchstaben q

und r der Verordnung

(EWG) Nr. 355/79

genannten Begriffe, die

angeben, von wem und

wo der Wein abgefüllt

worden ist,

— die in Artikel 5 Absatz 2

Buchstaben b und c der

Verordnung (EWG)

Nr. 3309/85 genannten

Verkehrsbezeichnungen

„Qualitätsschaumwein"

und „Sekt", sowie

„Qualitätsschaumwein

bestimmter Anbaugebiete"

oder „Qualitätsschaumwein

b. A." und

„Sekt bestimmter

Anbaugebiete" oder

„Sekt b. A.";

b) bei Weinen mit Ursprung in

der Republik Österreich

— der Begriff „Österreich"

oder andere Begriffe,

die sich auf die Angabe

dieses Landes beziehen,

— die in Paragraph 29 des

Weingesetzes 1985

genannten Begriffe

„Qualitätswein", „Qualitätswein

mit staatlicher

Prüfnummer" und

„Kabinett" sowie die

Begriffe „Prädikatswein",

„Qualitätswein

besonderer Reife und

Leseart" und die in

Paragraph 30 Absatz 1

des Weingesetzes 1985

genannten anderen

Bezeichnungen für eine

gehobene Qualität,

— die Namen der österreichischen

Weinbauregionen

und der anderen

geographischen Einheiten,

die in Paragraph 25

des Weingesetzes 1985

genannt sind,

— die im Paragraph 32

Absatz 6 des Weingesetzes

1985 genannten

Begriffe „Qualitätsschaumwein"

oder

„Qualitätssekt",

— die in Paragraph 33

Absätze 7, 8 und 10 des

Weingesetzes 1985

genannten Bezeichnungen,

sofern sie im

Anhang dieses Abkommens

aufgeführt sind,

— die in Paragraph 33

Absatz 9 des Weingesetzes

1985 genannten

Begriffe, die angeben,

von wem und wo der

Wein abgefüllt worden

ist.

2. Vorbehaltlich des Protokolls,

das diesem Abkommen beigefügt

ist, sind die in Absatz 1 Buchstabe

a erster bis sechster Gedankenstrich

genannten und durch

dieses Abkommen geschützten

Angaben im Gebiet der Republik

Österreich ausschließlich Weinen

der Gemeinschaft vorbehalten,

auf welche sich die vorgenannten

Angaben beziehen und dürfen

dort nur unter denselben Voraussetzungen

benutzt werden, wie

sie in den gemeinschaftlichen

Rechtsvorschriften vorgesehen

sind.

Stimmt eine dieser Angaben

mit dem Namen einer außerhalb

des Gebiets der Gemeinschaft

gelegenen geographischen Einheit

überein, so wird durch den

ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen,

daß diese Angabe für

die Bezeichnung von Weinen verwendet

wird, die aus in dieser

geographischen Einheit geernteten

und verarbeiteten Trauben

gewonnen worden sind. Hierzu

können im Anhang dieses

Abkommens nach dem in Artikel

13 Buchstabe a festgelegten

Verfahren ergänzende Hinweise

vorgesehen werden.

3. Vorbehaltlich des Protokolls,

das diesem Abkommen beigefügt

ist, sind die in Absatz 1 Buchstabe

b erster, dritter und fünfter

Gedankenstrich genannten,

durch dieses Abkommen

geschützten Angaben auf dem in

Artikel 16 dieses Abkommens

definierten Gebiet der Gemeinschaft

ausschließlich österreichischen

Weinen, auf welche

sich die vorgenannten Angaben

beziehen, vorbehalten und dürfen

nur dort unter denselben Voraussetzungen

benutzt werden, wie

sie in den österreichischen

Rechtsvorschriften vorgesehen

sind.

Stimmt eine dieser Angaben

mit dem Namen einer außerhalb

des Gebiets der Republik Österreich

gelegenen geographischen

Einheit überein, so wird durch

den ersten Unterabsatz nicht ausgeschlossen,

daß diese Angabe

für die Bezeichnung von Weinen

verwendet wird, die aus in dieser

geographischen Einheit geernteten

und verarbeiteten Trauben

gewonnen worden sind. Hierzu

können im Anhang dieses

Abkommens nach dem in Artikel

13 Buchstabe a festgelegten

Verfahren ergänzende Hinweise

vorgesehen werden.

4. Vorbehaltlich des Protokolls,

das diesem Abkommen beigefügt

ist, dürfen

— die in Absatz 1 Buchstabe a

siebter, achter und neunter

Gedankenstrich genannten,

durch dieses Abkommen im

Gebiet der Republik Österreich

geschützten Angaben

und

— die in Absatz 1 Buchstabe b

zweiter, vierter und sechster

Gedankenstrich genannten,

durch dieses Abkommen im

Gebiet der Gemeinschaft

geschützten Angaben

nur dann für die Bezeichnung

von Weinen mit Ursprung in

einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft,

der Republik Österreich

oder jedem anderen Staat verwendet

werden, wenn eine solche

Verwendung durch die in diesen

Staaten für den Binnenmarkt

anwendbaren Rechtsvorschriften

vorgesehen ist und wenn sie von

beiden Vertragsparteien anerkannt

worden ist.

5. Wenn die Angabe des

Namens oder der Firma des

Abfüllers oder einer anderen an

der Vermarktung des Weines

beteiligten Person eine Irreführung

über den Ursprung des Weines

hervorrufen könnte, so darf

der Name oder die Firma nur

angegeben werden, wenn die

dafür verwendeten Buchstaben

weniger augenfällig als die sonstigen

in der Aufmachung des Weines

benutzten Angaben sind und

wenn vorab die berufliche Tätigkeit

der genannten Person näher

bezeichnet wird, wobei diese

Angabe ganz in einer einzigen

Zeile angeordnet sein und aus

gleichartigen Buchstaben bestehen

muß.

Artikel 4

1. Die Mitgliedstaaten der

Gemeinschaft sorgen dafür, daß

die nach Österreich exportierten

Weine

— nach den für den Weinbau

und die Weinbereitung in

der Gemeinschaft geltenden

Regeln gewonnen worden

sind und

— ferner den österreichischen

Regeln über die Zusammensetzung

und das Inverkehrbringen

von für den direkten

menschlichen Verbrauch

bestimmten Weinen

entsprechen, insbesondere

in bezug auf die analytischen

Grenzwerte und auf

die Bestimmungen über die

Bezeichnung und Aufmachung.

2. Die Republik Österreich

sorgt dafür, daß die in die

Gemeinschaft exportierten Weine

— nach den für den Weinbau

und die Weinbereitung in

Österreich geltenden

Regeln gewonnen worden

sind und

— ferner den Regeln der

Gemeinschaft über die

Zusammensetzung und das

Inverkehrbringen von für

den direkten menschlichen

Verbrauch bestimmten Weinen

entsprechen, insbesondere

in bezug auf die analytischen

Grenzwerte und die

Bestimmungen über die

Bezeichnung und Aufmachung.

3. Besondere Fragen bei

bestimmten in begrenzten Mengen

verfügbaren Qualitätsweinen

werden durch spezielle im Protokoll

erwähnte Bestimmungen

geregelt.

Artikel 5

1. Die Republik Österreich

einerseits und die Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft andererseits

bezeichnen eine oder mehrere

Stelle(n), die sie mit der Kontrolle

der Einhaltung der auf dem

Weinsektor geltenden Bestimmungen

beauftragen.

Die Gemeinschaft und die

Republik Österreich teilen einander

spätestens zwei Monate nach

Inkrafttreten dieses Abkommens

Namen und Anschriften der vorgenannten

Stellen mit. Zwischen

diesen Stellen findet eine enge

unmittelbare Zusammenarbeit

statt.

2. Hat eine der in Absatz 1

genannten Stellen einen begründeten

Verdacht,

— daß ein Wein oder eine Partie

Wein gemäß Artikel 2,

der/die Gegenstand des

Handels zwischen Österreich

und der Gemeinschaft

bildet oder gebildet hat, den

auf dem Weinsektor in der

Gemeinschaft und/oder der

Republik Österreich geltenden

Bestimmungen nicht

entspricht und

— daß diese Nichtübereinstimmung

für die andere Vertragspartei

von besonderem

Interesse ist und verwaltungsrechtliche

oder

gerichtliche Maßnahmen

nach sich ziehen kann, so

unterrichtet diese Stelle

unverzüglich die zuständige

(n) Stelle(n) der anderen

Vertragspartei sowie die

Kommission.

Den gemäß dem ersten Unterabsatz

zu übermittelnden Informationen

werden amtliche Dokumente,

Geschäftspapiere oder

andere geeignete Unterlagen beigefügt;

ferner ist anzugeben, welche

verwaltungsrechtlichen oder

gerichtlichen Maßnahmen gegebenenfalls

ergriffen werden können.

Diese Informationen betreffen

für den betreffenden Wein

insbesondere

— den Erzeuger und denjenigen,

der die Verfügungsgewalt

über den Wein hat,

— die Zusammensetzung und

die organoleptischen Merkmale,

— die Bezeichnung und die

Aufmachung,

— die Nichteinhaltung der

Regeln über die Herstellung

und das Inverkehrbringen.

3. Wird eine auf Grund dieses

Abkommens geschützte Angabe

im geschäftlichen Verkehr entgegen

Artikel 3 Absätze 2 bis 5 für

die Bezeichnung eines Weines,

insbesondere bei der Etikettierung

oder in den amtlichen

Dokumenten, in den Geschäftspapieren

oder in der Werbung

benutzt, so finden die erforderlichen

verwaltungsrechtlichen oder

gerichtlichen Maßnahmen

Anwendung, die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften

oder — im Falle der Gemeinschaft

— den Rechtsvorschriften

des betreffenden Mitgliedstaats

zur Bekämpfung unlauteren

Wettbewerbs oder sonst zur

Unterdrückung der unzulässigen

Verwendung von Angaben vorgesehen

sind.

4. Abs. 3 wird auch dann angewandt,

wenn die auf Grund des

Abkommens geschützten Angaben

in Übersetzung oder mit

einem Hinweis auf die tatsächliche

Herkunft oder mit entlokalisierenden

Zusätzen wie „Art",

„Typ", „Fasson", „Nachahmung",

„Methode", „Marke"

oder dergleichen benutzt werden.

5. Die Absätze 3 und 4 sind

auch auf Übersetzungen von

Angaben, die durch österreichische

Rechtsvorschriften

oder die Rechtsvorschriften eines

Mitgliedstaats der Gemeinschaft

vorgesehen sind, anzuwenden,

wenn die Übersetzung in der

oder in den Sprachen der anderen

Vertragspartei ein Wort ergibt,

das geeignet ist, eine Irreführung

über den Ursprung, die Art oder

die Qualität des damit bezeichneten

Weines hervorzurufen.

Artikel 6

1. Artikel 5 dieses Abkommens

ist auch anzuwenden,

— wenn Angaben, Marken,

Namen, Aufschriften oder

Abbildungen, die mittelbar

oder unmittelbar falsche

oder irreführende Angaben

über Herkunft, Ursprung,

Art, Rebsorte oder wesentliche

Eigenschaften der

Weine enthalten, in der

Aufmachung oder auf der

Verpackung, in der Werbung

oder in den amtlichen

Dokumenten oder Geschäftspapieren

betreffend

Weine benutzt werden,

deren Angaben durch dieses

Abkommen geschützt sind,

— wenn für die Abfüllung

Behältnisse verwendet werden,

die geeignet sind, eine

Irreführung über den

Ursprung hervorzurufen.

2. Eingetragene oder nicht eingetragene

Marken, die zur

Bezeichnung von Weinen benutzt

werden, deren Angaben durch

dieses Abkommen geschützt sind,

dürfen keine Wörter, Wortteile,

Zeichen oder Abbildungen enthalten,

die

a) über eine an der Vermarktung

des gekennzeichneten

Weines beteiligte Person,

insbesondere über den

Abfüller, irreführen könnten,

b) zur Verwechslung mit dem

Namen einer geographischen

Einheit, dessen Verwendung

für die Bezeichnung

eines Weines durch

dieses Abkommen geschützt

ist, Anlaß geben können

oder

c) falsche oder zur Irreführung

geeignete Angaben,

insbesondere über den geographischen

Ursprung, die

Rebsorte, den Jahrgang

oder eine gehobene Qualität

enthalten.

Artikel 7

1. Soweit es die Rechtsvorschriften

eines Mitgliedsstaats der

Gemeinschaft zulassen, wird der

Schutz auf Grund dieses Abkommens

auch natürlichen und juristischen

Personen mit Sitz in der

Republik Österreich sowie Verbänden,

Vereinigungen und Einrichtungen

mit Sitz in der Republik

Österreich, die Erzeuger,

Händler oder Verbraucher vertreten,

gewährt.

2. Soweit es die österreichischen

Rechtsvorschriften

zulassen, wird der Schutz auf

Grund dieses Abkommens auch

natürlichen und juristischen Personen

mit Sitz in der Gemeinschaft

sowie Verbänden, Vereinigungen

und Einrichtungen mit

Sitz in der Gemeinschaft, die

Erzeuger, Händler oder Verbraucher

vertreten, gewährt.

Artikel 8

1. Jede Vertragspartei kann,

wenn dies für die Verwirklichung

der Ziele des Abkommens notwendig

ist, von der anderen Vertragspartei

in Form einer Note

verlangen, daß die Weine nur

dann zur Zollabfertigung zum

freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

bzw. zur

vorübergehenden Zollgutverwendung

zugelassen werden wenn

ihnen ein von der zuständigen

Behörde kontrolliertes Dokument

beigefügt ist.

Dieses Dokument muß die

Identifizierung des Weines

ermöglichen und unter einvernehmlich

zwischen den Vertragsparteien

nach dem Verfahren des

Artikels 13 Buchstabe d noch

festzulegenden Bedingungen

bescheinigen, daß der betreffende

Wein

— nach den für den Weinbau

und die Weinbereitung auf

dem Gebiet der jeweiligen

Vertragspartei geltenden

Regeln gewonnen worden

ist,

— den auf dem Gebiet der

Vertragspartei, in dem der

Wein zum unmittelbaren

menschlichen Verbrauch

angeboten wird, geltenden

Regeln über die Zusammensetzung,

das Inverkehrbringen

und die Bezeichnung,

insbesondere hinsichtlich

der in Artikel 3 Abs. 1

genannten Angaben, entspricht.

Die andere Vertragspartei

bestätigt diese Note unverzüglich.

2. Mit der in Abs. 1 genannten

Note hat die Vertragspartei der

anderen Vertragspartei die

Behörden oder sonst zuständigen

Stellen zu benennen, die für die

Kontrolle des in Abs. 1 genannten

Dokuments zuständig sind. Der

Mitteilung ist ein Muster dieses

Dokuments beizufügen.

3. Die noch festzulegenden

Bedingungen für das in Abs. 1

Unterabsatz 2 genannte Dokument

können insbesondere folgendes

vorsehen

a) die gegenseitige Anerkennung

der für Weintransporte

auf dem Binnenmarkt

der jeweiligen Vertragspartei

vorgeschriebenen, gegebenenfalls

angepassten

Dokumente, oder

b) eine besondere Anpassung

anderer Dokumente, die

nach den Bestimmungen

der Vertragsparteien für

den internationalen Handel

vorgesehen sind.

Artikel 9

1. Weine, die sich bei Inkrafttreten

dieses Abkommens im

Gebiet einer Vertragspartei befinden

und rechtsmäßig mit Angaben

versehen worden sind, die

nach dem Abkommen nicht

benutzt werden dürfen, können

bis zur Ausschöpfung der Vorräte

abgesetzt werden.

Verpackungen und Werbemittel,

die sich bei Inkrafttreten dieses

Abkommens im Gebiet einer

Vertragspartei befinden und

rechtmäßig mit Angaben versehen

worden sind, die nach dem

Abkommen nicht benutzt werden

dürfen, können bis zum Ablauf

einer Frist von einem Jahr nach

Inkrafttreten des Abkommens

verwendet werden.

2. Im Falle der Änderung des

Anhangs dieses Abkommens gilt

Abs. 1 ab Inkrafttreten dieser

Änderung.

Artikel 10

Unbeschadet des Artikels 5

Absätze 1 und 2 ist dieses

Abkommen auf die Bezeichnung

solcher Weine nicht anzuwenden,

a) die durch das Gebiet einer

der Vertragsparteien durchgeführt

werden oder

b) die ihren Ursprung im

Gebiet einer der Vertragsparteien

haben und in kleinen

Mengen unter den im

Protokoll zu diesem

Abkommen genannten

Bedingungen und nach den

dort genannten Durchführungsbestimmungen

zwischen

den Vertragsparteien

zum Versand gebracht werden.

Artikel 11

Durch die Aufnahme von

Angaben für die Bezeichnung von

Weinen unter den Schutz dieses

Abkommens werden die bestehenden

und künftigen Rechtsvorschriften,

die im Gebiet jeder

Vertragspartei die Einfuhr dieser

Weine regeln, nicht berührt.

Artikel 12

Dieses Abkommen schließt

einen weitergehenden Schutz

nicht aus, der von den Vertragsparteien

für die durch das

Abkommen geschützten Angaben

auf Grund innerstaatlicher

Rechtsvorschriften oder anderer

internationaler Übereinkommen

jetzt oder künftig gewährt wird.

Artikel 13

Die Vertreter der Vertragsparteien

bleiben wegen aller Fragen

im Zusammenhang mit der

Durchführung dieses Abkommens

in unmittelbarer Verbindung.

Die zuständigen Organe der

Republik Österreich und die

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

a) nehmen im gegenseitigen

Einvernehmen Anpassungen

des Anhangs und des Protokolls

zu diesem Abkommen

vor, die sich aus eventuellen

Änderungen der jeweiligen

Gesetzes- und Verordnungstexte

der Vertragsparteien

sowie aus der Anwendung

der gemeinsamen

Weinmarktorganisation in

Portugal mit Beginn der in

der Beitrittsakte von 1985

vorgesehenen zweiten

Übergangsstufe ergeben;

b) notifizieren einander die

gerichtlichen Entscheidungen,

die die Anwendung

dieses Abkommens betreffen,

und unterrichten einander

über die Maßnahmen,

die im Anschluß an diese

Entscheidungen getroffen

worden sind;

c) prüfen die jeweiligen von

der anderen Vertragspartei

in Anwendung dieses

Abkommens ergriffenen

Maßnahmen, insbesondere

hinsichtlich der Anpassung

der Gesetzes- und Verordnungstexte;

d) übermitteln einander die in

Artikel 8 genannten Noten

und Dokumente, die die

Weine begleiten müssen,

nach Einvernehmen über

die Modalitäten der Ausstellung

dieser Dokumente;

e) treffen einander, soweit

erforderlich, zur Prüfung

der technischen Fragen, die

sich aus der Anwendung

dieses Abkommens ergeben.

Artikel 14

Die Vertragsparteien treffen

alle allgemeinen oder besonderen

Maßnahmen, die geeignet sind,

die Erfüllung der sich aus diesem

Abkommen ergebenden Verpflichtungen

zu gewährleisten.

Sie tragen für die Verwirklichung

der Ziele des Abkommens Sorge.

Artikel 15

Ist eine Vertragspartei der

Ansicht, daß die andere Vertragspartei

gegen eine Verpflichtung

aus diesem Abkommen verstoßen

hat, so kann sie die geeigneten

Sicherungsmaßnahmen treffen,

um die Durchführung des

Abkommens zu ermöglichen.

Artikel 16

Das Abkommen gilt für die

Gebiete, in denen der Vertrag zur

Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft angewendet

wird, und nach Maßgabe

jenes Vertrages einerseits sowie

für das Gebiet der Republik

Österreich andererseits.

Artikel 17

Das Protokoll und der Briefwechsel,

die diesem Abkommen

beigefügt sind, bilden Bestandteile

desselben.

Artikel 18

Dieses Abkommen ist jeweils in

zwei Urschriften in deutscher,

dänischer, englischer, französischer

griechischer, italienischer,

niederländischer, spanischer und

portugiesischer Sprache abgefaßt,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Artikel 19

1. Dieses Abkommen bedarf der

Genehmigung oder Ratifizierung

durch die Vertragsparteien

gemäß ihren eigenen Verfahren;

die Vertragsparteien notifizieren

einander den Abschluß dieser

Verfahren.

2. Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des zweiten Monats

nach dem Tag in Kraft, an dem

die Vertragsparteien einander

den Abschluß der Verfahren zur

Genehmigung oder Ratifizierung

des Abkommens notifiziert

haben, und zwar frühestens am

1. Jänner 1989.

3. Jede Vertragspartei kann dieses

Abkommen unter Einhaltung

einer einjährigen Kündigungsfrist

kündigen.

4. Dieses Abkommen ersetzt

das Abkommen vom 21. Oktober

1981.Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1982

Geschehen zu Brüssel am

23. Dezember 1988.

Für den Rat der Europäischen

Gemeinschaften

R. Möhler m. p.

Für die Republik Österreich

W. Wolte m. p.

ANHANG

Dieses Abkommen gilt für folgende

Weine

A. WEINE AUS DER EUROPÄISCHEN

WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

I a. Weine mit Ursprung in der

Bundesrepublik Deutschland

Diese Weine sind mit dem

Begriff „Qualitätswein b.A." versehen

oder mit einem der unter

Nummer 1 aufgeführten traditionellen

spezifischen Begriffe, mit

einem der unter Nummer 2.1

genannten Namen eines bestimmten

Anbaugebiets und der Angabe

„amtliche Prüfungsnummer"

oder abgekürzt „A.P.Nr." gefolgt

von einer Nummer.

Diese Weine können zusätzlich

mit dem Namen eines Bereiches

und/oder einer unter Nummer

2.2 genannten Weinbaugemeinde

oder eines Teils einer solchen

Weinbaugemeinde, sowie

mit dem Namen einer Großlage

oder einer Einzellage bezeichnet

werden. Die Namen der Lagen

sind in diesem Anhang nicht einzeln

aufgeführt. Außerdem können

diese Weine mit einem der

unter Nummer 3 genannten

ergänzenden traditionellen

Begriffe und Hinweise auf die

Herstellungsart oder die Art des

Weines bezeichnet werden.

I b. Qualitätsschaumweine und

Qualitätsschaumweine bestimmter

Anbaugebiete aus Deutschland

II. Weine mit Ursprung in der

Französischen Republik

Diese Weine sind mit der

Angabe „vin de qualité produit

dans une région determinée"

oder mit einem der unter Nummer

1 aufgeführten traditionellen

spezifischen Begriffe bezeichnet

und in der unter Nummer 2 wiedergegebenen

Liste enthalten.

Diese Weine können zusätzlich

mit dem Namen einer hier nicht

einzeln aufgeführten kleineren

geographischen Einheit als des

bestimmten Anbaugebiets sowie

einem der unter Nummer 3

genannten ergänzenden traditionellen

Begriffe und Hinweise auf

die Herstellungsart, eine besondere

Farbe oder die Art des Weines

bezeichnet werden.

III. Weine mit Ursprung im

Königreich Spanien

Diese Weine werden mit dem

Begriff „vino de calidad producido

en region determinada" oder

durch einen unter Ziffer 1

genannten traditionellen spezifischen

Begriff sowie mit dem

Namen eines der unter Ziffer 2

aufgeführten bestimmten Anbaugebiete

bezeichnet. Dieser Name

kann durch den Namen einer in

derselben Liste aufgeführten geographischen

Einheit ergänzt werden.

Auch könen unter Ziffer 3

genannte ergänzende traditionelle

Begriffe und Hinweise auf

die Herstellungsart, eine besondere

Farbe oder die Art des

Weins angegeben werden.

4

IV. Weine mit Ursprung in der

Republik Griechenland

A. Qualitätsweine b.A.

Diese Weine sind mit der

Angabe „vins de qualité produits

dans une région déterminée"

oder mit einem der unter Punkt 1

genannten traditionellen spezifischen

Begriffe, sowie mit dem

Namen einer der unter Punkt 2

genannten bestimmten Anbaugebiete

bezeichnet.

Diese Weine können außerdem

mit einem der unter Punkt 3

genannten ergänzenden traditionellen

Begriffe bezeichnet werden.

V. Weine mit Ursprung in der Italienischen

Republik

Diese Weine sind mit der

Angabe „vino di qualità prodotto

in una regione determinata" oder

mit einem der unter Nummer 1

aufgeführten traditionellen spezifischen

Begriffe bezeichnet und

in der unter Nummer 2 wiedergegebenen

Liste enthalten.

Diese Weine können zusätzlich

mit dem Namen einer hier nicht

einzeln aufgeführten kleineren

geographischen Einheit als des

bestimmten Anbaugebiets sowie

einem der unter Nummer 3

genannten ergänzenden traditionellen

Begriffe und Hinweise auf

die Herstellungsart, eine besondere

Farbe oder die Art des Weines

bezeichnet werden.

VI. Weine mit Ursprung im Großherzogtum

Luxemburg

Diese Weine sind bezeichnet

mit der Angabe „vin de qualité

produit dans une région déterminée"

oder mit dem traditionellen

spezifischen Begriff „Marque

nationale du vin luxembourgeois".

Die „Marque nationale"

ist gekennzeichnet durch eine

Halsschleife mit der Aufschrift

„Moselle luxembourgeoise —

Appellation controlée, Marque

nationale; sous le contrôle de

l'Etat"; diese Halsschleife ist

außerdem mit der Angabe der

Rebsorte, des Jahrgangs und der

staatlichen Kontrollnummer versehen.

Diese Weine können zusätzlich

bezeichnet werden mit dem

Namen einer der unter Nummer

1 genannten Weinbaugemeinden,

aus denen sie stammen,

sowie gegebenenfalls mit dem

Namen einer in diesem Anhang

nicht einzeln aufgeführten Lage

und dem Namen einer unter

Nummer 2 genannten Rebsorte.

Außerdem können diese Weine

mit einem der unter Nummer 3

genannten ergänzenden traditionellen

Begriffe bezeichnet werden.

VII. Weine mit Ursprung in Portugal

B. WEINE AUS DER REPUBLIK

ÖSTERREICH

Die Weine mit Ursprung in

Österreich müssen eine auf die

österreichische Herkunft hinweisende

Bezeichnung wie „Österreichischer

Wein", „Wein aus

Österreich" oder „Österreich"

tragen. Weiterhin sind sie mit

einem der unter Nummer 1

genannten Begriffe zu bezeichnen.

Zusätzlich zu der auf die

österreichische Herkunft hinweisenden

Bezeichnung muß mindestens

eine der folgenden unter

Nummer 2 genannten näheren

geographischen Herkunftsbezeichnungen

angeführt werden

Weinbaugebiet, Großlage oder

Gemeinde (Gemeindeteil).

Diese Weine können weiterhin

mit dem Namen einer unter

Nummer 2 genannten Weinbauregion

sowie mit dem Namen

einer hier nicht einzeln aufgeführten

geographischen Einheit

bezeichnet werden. Außerdem

können sie die unter Nummer 3

genannten Angaben über die Art

des Weines sowie Begriffe, die

angeben, von wem und wo der

Wein abgefüllt worden ist, tragen.

PROTOKOLL

DIE VERTRAGSPARTEIEN

VEREINBAREN FOLGENDES

1. Es ist verboten, einen Wein

mit einer oder mehreren der in

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

des Abkommens genannten

Angaben zum Verkauf vorrätig

zu halten, in den Verkehr zu

bringen oder zu exportieren,

sofern zu diesem Wein auf dem

Gebiet der Republik Österreich

ein Wein oder ein Traubenmost

zugefügt worden ist, der nicht

mit einer der vorgenannten Angaben

bezeichnet werden darf.

Es ist verboten, einen Wein mit

einer oder mehreren der in Artikel

3 Absatz 1 Buchstabe b des

Abkommens genannten Angaben

zum Verkauf vorrätig zu halten,

in den Verkehr zu bringen oder

zu exportieren, sofern zu diesem

Wein auf dem Gebiet der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft

ein Wein oder ein Traubenmost

zugefügt worden ist, der nicht

mit einer der vorgenannten Angaben

bezeichnet werden darf.

2. Da die Namen der nachgenannten

Gemeinden und Ortsteile

zugleich in den Teilen A und

B des Anhangs des Abkommens

enthalten sind, wird vereinbart,

daß der Name einer dieser nachgenannten

Gemeinden oder Ortsteile

nur dann zur Bezeichnung

eines Weines verwendet werden

darf, wenn die Angabe dieses

Namens mit einem weiteren Hinweis

auf die geographische Lage

versehen wird, indem sie im gleichen

Sichtbereich durch den

Namen einer größeren geographischen

Einheit, zu der diese

Gemeinde oder dieser Ortsteil

gehört, ergänzt wird

3. Bei Weinen mit Ursprung in

der Gemeinschaft ist die Angabe

einer Rebsorte nur dann zulässig,

wenn diese Rebsorte in der von

der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften nach Artikel

13 Absatz 5 der Verordnung

(EWG) Nr. 822/87 festgelegten

Klassifizierung der Rebsorten

enthalten ist.

Bei Weinen mit Ursprung in

der Republik Österreich ist die

Angabe einer Rebsorte nur dann

zulässig, wenn diese Rebsorte in

der nach Paragraph 29 Absatz 5

des Weingesetzes 1985 vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

erlassenen Verordnung

enthalten ist.

Der Begriff „Burgunder" für

die Bezeichnung eines Weines

mit Ursprung in dem Gebiet einer

der Vertragsparteien darf nur in

zusammengesetzten Namen verwendet

werden, wie „Blauer

Spätburgunder", „Blauburgunder",

„Spätburgunder", „Frühburgunder",

„Weißburgunder"

oder „Grauburgunder".

4. Gemäß Artikel 10 Buchstabe

b des Abkommens gilt dieses

nicht für

a) Weine, die in etikettierten

Behältnissen von 2 Litern

oder weniger versehen mit

einem nicht wiederverwendbaren

Verschluß in Sendungen

bis zu einer Gesamtmenge

von 60 Litern in das

Gebiet der jeweiligen Vertragspartei

eingeführt werden,

b) Weine, die nicht unter

Buchstabe a fallen und die

in Transporten bis zu einer

Gesamtmenge von 60 Litern

in das Gebiet der jeweiligen

Vertragspartei eingeführt

werden, und zwar

— im Reisegepäck oder

— in Kleinsendungen an

Privatpersonen, wenn

diese Mengen offenbar

für den persönlichen

Verbrauch dieser Personen

oder ihrer Familien

bestimmt sind,

c) Weine in Form von nicht

zum Verkauf bestimmten

Handelsmustern, in Sendungen

bis zu einer

Gesamtmenge von

15 Litern,

d) Weine mit der Bestimmung

für Messen, abgefüllt in

Behältnisse mit einem

Nennvolumen von 2 Litern

oder weniger,

e) Weine mit der Bestimmung

für wissenschaftliche oder

technische Versuche bei

einer Gesamtmenge bis zu

1 Hektoliter je Sendung,

f) Weine mit der Bestimmung

für diplomatische und konsularische

Vertretungen

sowie ihnen gleichgestellte

Einrichtungen,

g) Weine für die Bordverpflegung

in grenzüberschreitenden

Transportmitteln,

h) Weine, die nach Maßgabe

der für Grenzgänger in der

jeweiligen Vertragspartei

geltenden Regelung eingeführt

werden,

i) Weine im Umzugsgut von

Privatpersonen.

5. Die Einbeziehung in dieses

Abkommen der mit einer geographischen

Angabe versehenen

Tafelweine, insbesondere der

sogenannten „Landweine", wird

Gegenstand späterer Verhandlungen

sein.

BRIEFWECHSEL BETREFFEND ARTIKEL 13 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ÜBER DIE KONTROLLE

UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON QUALITÄTSWEINEN SOWIE VON

RETSINA-WEIN

(Schreiben Nr. 1)

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr!

Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen

sowie von Retsina-Wein und insbesondere auf dessen Artikel 13 Bezug zu nehmen.

Hierzu erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, daß das im Sinne des Artikels 13 Buchstabe a des Abkommens

zuständige Organ der Republik Österreich für Anpassungen des Anhangs sowie der Ziffern 2, 3 und

4 des Protokolls zu dem Abkommen die österreichische Bundesregierung ist; für Anpassungen der übrigen

Ziffern des Protokolls ist dasjenige Organ zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus der österreichischen

Bundesverfassung unter den ebendort genannten Voraussetzungen ergibt.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

W. Wolle m. p .

(Schreiben Nr. 2)

Brüssel, den 23. Dezember 1988

Herr!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom heutigen Tag mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich beehre mich, auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Republik Österreich über die Kontrolle und den gegenseitigen Schutz von Qualitätsweinen

sowie von Retsina-Wein und insbesondere auf dessen Artikel 13 Bezug zu nehmen.

Hierzu erlaube ich mir Ihnen mitzuteilen, daß das im Sinne des Artikels 13 Buchstabe a des Abkommens

zuständige Organ der Republik Österreich für Anpassungen des Anhangs sowie der Ziffern 2, 3 und

4 des Protokolls zu dem Abkommen die österreichische Bundesregierung ist; für Anpassungen der übrigen

Ziffern des Protokolls ist dasjenige Organ zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus der österreichischen

Bundesverfassung unter den ebendort genannten Voraussetzungen ergibt."

Die Gemeinschaft nimmt vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis.

Genehmigen Sie, Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

R. Möhler m. p .

Die Mitteilungen gemäß Art. 19 Abs. 2 des Abkommens wurden am 14. bzw. 23. Februar 1989 abgegeben;

das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 mit 1. April 1989 in Kraft.

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