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145. Bundesgesetz: Unterrichtspraktikumsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Bundesgesetz: Unterrichtspraktikumsgesetz — UPG

Der Nationalrat hat beschlossen

Unterrichtspraktikum

§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen

von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/

1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, und

des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische

Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, in das

praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen

einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre

Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.

(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die

im Unterrichtspraktikum stehen.

(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum

und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis,

sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.

Dauer des Unterrichtspraktikums

§ 2. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem

Einführungskurs an einem Pädagogischen Institut

(§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres

nach Kursbeginn.

Zulassung zum Unterrichtspraktikum

§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum

besteht nach Maßgabe der folgenden

Absätze ein Anspruch.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum

ist ein Antrag. Der Antrag darf

frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten

Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung

nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen.

Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich

des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben,

wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung

des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung

an einen anderen Praxisort oder eine andere

Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die

Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres

Schuljahr beantragt werden.

(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat

zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich

die Ablegung des Unterrichtspraktikums

beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren

Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen

zu vermerken.

(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum

Unterrichtspraktikum sind

1. die Erwerbung des Diplomgrades für das

Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966,

2. die österreichische Staatsbürgerschaft; von

diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen,

wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung

im Schuldienst unmittelbar nach

Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,

3. die volle Handlungsfähigkeit,

4. Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei

Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem

Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen,

wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung

im Schuldienst unmittelbar nach

Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,

5. daß keine Verurteilung zu einer drei Monate

übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer

mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung

vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung

der Auskunft aus dem Strafregister

unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht

unter diese Bestimmung), sowie

6. daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens

eingeleitet ist.

Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in

Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen

Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung

zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen.

(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide

Unterrichtsbereiche, für die das Lehramtsstudium

abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6)

zu erfolgen; umfaßte das Lehramtsstudium nur

einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat

die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches

zu erfolgen. Bestehen an einer

Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze,

obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten

auf einen bestimmten Praxisplatz dem

Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte

Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit

die Unterrichtserteilung insgesamt sieben

Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im

§ 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß

an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der

Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige

Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes

und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen,

wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die

Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine

bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch.

Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten

in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das

Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen

Behörde herzustellen.

(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die

sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung

des Schulerhalters zugewiesen werden.

(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an

der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze

befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche)

sowie den Ort und die Zeit des Beginnes

des Einführungskurses am Pädagogischen Institut

sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4

Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze

an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid

die Stammschule festzulegen.

(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in

einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber

zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge

des Einlangens der Anträge auf Zulassung

zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben

Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum

der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung

und — wenn auch dieses Datum gleich ist

— nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen.

Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für

bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten

beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen

werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen

werden können, sind entsprechend der vorstehenden

Bestimmungen für eine Zulassung für das

nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende

Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die

Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum

für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt.

Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres

Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind

nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.

(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

Formblätter für die Anträge

auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen.

Im Falle der Festlegung von Formblättern sind

die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern

zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos

gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen

Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen

innerhalb einer Woche nach Einlangen

eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates

behoben wird.

(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat

einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums

des folgenden Schuljahres zu erledigen,

sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres

für ein späteres Schuljahr beantragt wird.

Antritt des Unterrichtspraktikums

§ 4. (1) Das Unterrichtspraktikum ist mit dem

Beginn des Einführungskurses am Pädagogischen

Institut (§ 11 Abs. 3) anzutreten. Die Tätigkeit an

der Schule ist an dem im Zulassungsbescheid angegebenen

Tag anzutreten.

(2) Der Unterrichtspraktikant hat am Tag des

Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Stammschule)

gegenüber dem Leiter dieser Schule folgende

Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich

die Gesetze der Republik Österreich befolgen und

alle mit dem Unterrichtspraktikum verbundenen

Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."

(3) Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu

Beginn des Einführungskurses angetreten oder

wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt

der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft.

Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt

innerhalb einer Woche gerechtfertigt und

das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall

des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten

Schultag nach dem im Zulassungsbescheid

bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid

tritt ferner rückwirkend außer Kraft,

wenn der Zugelassene dem Landesschulrat mitteilt,

daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten

wird.

Inhalt des Unterrichtspraktikums

§ 5. (1) Das Unterrichtspraktikum umfaßt

1. die Einführung in das praktische Lehramt an

der Schule und

2. die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen

Institutes.

(2) Die Einführung in das praktische Lehramt an

der Schule umfaßt

1. die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter

Anleitung eines Betreuungslehrers,

2. die Beobachtung des Unterrichts in anderen

Klassen (Hospitierverpflichtung),

3. die Vertretung vorübergehend abwesender

Lehrer (Supplierverpflichtung) und

4. die Teilnahme an Schulveranstaltungen und

schulbezogenen Veranstaltungen.

Praxisplätze

§ 6. (1) Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz,

BGBl. Nr. 242/1962, geregelten

öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete

Pflicht- und Freigegenstand, für den ein

Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet

die Grundlage für einen Praxisplatz.

(2) Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3

Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres

dem Landesschulrat des betreffenden

Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden

Schuljahr zur Verfügung stehen werden.

(3) Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze

auch an mittleren und höheren Privatschulen

mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung

und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.

(4) Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden

1. in der 5. Schulstufe,

2. wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in

der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand

ein Unterrichtspraktikant

unterrichtet hat,

3. wenn die Schüler einer Klasse während eines

Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen

von Unterrichtspraktikanten

unterrichtet werden müßten,

4. wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand

Prüfungsgebiet einer Reife-,

Befähigungs- oder Abschlußprüfung ist oder

5. wenn der Betreuungslehrer im betreffenden

Unterrichtsbereich nicht mindestens eine

Klasse oder Schülergruppe unterrichten

würde.

(5) Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen

gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber

zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß

1. Schüler während eines Unterrichtsjahres in

mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten

unterrichtet,

2. Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese

die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und

3. einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten

zugewiesen

werden.

Unterrichtserteilung am Praxisplatz

§ 7. (1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem

Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium

abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe)

unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer

zu führen. Im Falle eines Einfachstudiums

sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu führen. Der

Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens

vier Wochenstunden, sofern das Unterrichtspraktikum

in Religion erfolgt drei Wochenstunden, zu

unterrichten; wird diese Mindestzahl durch zwei

Praxisplätze nicht erreicht, ist ein weiterer Praxisplatz

zu übernehmen.

(2) Die Führung des Unterrichtes in einer Klasse

(Schülergruppe) umfaßt die eigenständige und verantwortliche

Unterrichtsarbeit (einschließlich der

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung)

und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung

und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer.

Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang

die Rechte und Pflichten eines Lehrers

gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes;

ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.

(3) Der Unterrichtspraktikant hat an den vom

Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen

des Unterrichtes mitzuwirken und

schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen.

Der Unterrichtspraktikant hat ferner die Unterrichtsvorbereitungen

und die Themenstellungen für

Schularbeiten dem Betreuungslehrer vorzulegen

und ihm die beabsichtigten Leistungsbeurteilungen

von Schularbeiten sowie für den Unterrichtsgegenstand

zum Ende des ersten Semesters und für die

Schulstufe mit seiner Begründung bekanntzugeben,

und zwar so rechtzeitig, daß eine allenfalls erforderliche

Änderung noch erfolgen kann.

Hospitierverpflichtung

§ 8. Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht

des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich

in zumindest einer von diesem geführten

Klasse (Schülergruppe) zu beobachten. Die Termine

dieser Hospitationen sind vom Betreuungslehrer

festzulegen. Das Ausmaß darf fünf Wochenstunden

nicht übersteigen und soll im Durchschnitt

zwei Wochenstunden betragen.

Supplierverpflichtung

§ 9. Der Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung

des Schulleiters vorübergehend abwesende

Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche

höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer

Klasse zu vertreten.

Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen

Veranstaltungen

§ 10. (1) Der Unterrichtspraktikant hat mit den

Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im

Zusammenhang stehende Lehrausgänge und

Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson

teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen

mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet,

im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen

und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.

(2) Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach

Abs. 1 zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet

ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu

Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die

Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen

Veranstaltungen bedarf der Zustimmung

des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf

die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten

obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt

werden.

Lehrgang am Pädagogischen Institut

§ 11. (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an

Pädagogischen Instituten Lehrgänge zur konkreten

Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit

und zur theoretischen und praktischen Begleitung

der Unterrichtspraxis einzurichten. Derartige Lehrgänge

(Veranstaltungen) können für Unterrichtspraktikanten

in Religion auch an Religionspädagogischen

Instituten angeboten werden; soweit sich

diese Lehrgänge (Veranstaltungen) an Religionspädagogischen

Instituten mit Öffentlichkeitsrecht

auf den Unterrichtsgegenstand Religion beziehen,

sind diese den vergleichbaren Lehrgängen (Veranstaltungen)

für andere Unterrichtsgegenstände an

den Pädagogischen Instituten gleichgestellt.

(2) Für die Lehrgänge sind Lehrpläne zu erlassen

(§§ 6 und 126a des Schulorganisationsgesetzes),

welche auf den Praxisbezug besonders Bedacht zu

nehmen haben.

(3) Die Lehrgänge dürfen höchstens 140 Unterrichtseinheiten

umfassen und sind in einen einführenden

Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit

begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende

Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung

in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden

Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der

die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil

kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in

der Form von Einzelveranstaltungen während des

gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen

durchgeführt werden.

(4) An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen als

Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten,

1. Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen

die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten

unterrichten, und

2. Bedienstete von Schulbehörden, die in dem

Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden

Bereich tätig sind.

(5) Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet,

an den Lehrgängen des Pädagogischen Institutes

gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Bei Unterrichtspraktikanten

in Religion gilt diese Verpflichtung auch

hinsichtlich der Teilnahme an den Lehrgängen

(Veranstaltungen) des Religionspädagogischen

Institutes gemäß Abs. 1 letzter Satz, wobei die

Gesamtverpflichtung mit 140 Unterrichtseinheiten

beschränkt ist. Während des Besuches von Blockveranstaltungen

bestehen die Verpflichtungen

gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.

(6) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf Pädagogische

Institute bezieht, gelten diese Bestimmungen

hinsichtlich der Unterrichtspraktikanten in Religion

unter Bedachtnahme auf die vorstehenden

Absätze sinngemäß auch für die Religionspädagogischen

Institute.

Sonstige Pflichten

§ 12. Soweit die §§ 7 bis 11 nicht besondere

Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten,

gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den

§§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 170 und 172 bis

174 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß,

wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant,

an die Stelle der Dienstbehörde

der Landesschulrat und an die Stelle des Dienstverhältnisses

das Unterrichtspraktikum tritt.

Pflichtverletzung

§ 13. (1) Ein Unterrichtspraktikant, der schuldhaft

seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom

Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen

Instituten vom zuständigen Abteilungsleiter

zu ermahnen.

(2) Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz

nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten

oder begeht er eine nach Art und Schwere

besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung,

hat der Vorgesetzte (§ 26) beim Landesschulrat den

Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum

zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern

ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten

unverzüglich von der Unterrichtserteilung am

Praxisplatz zu suspendieren.

(3) Der Landesschulrat kann eine Ausschließung

vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen

schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag

gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine

Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist,

hat der Landesschulrat eine Suspendierung gemäß

Abs. 2 aufzuheben.

Ausbildungsbeitrag

§ 14. (1) Den Unterrichtspraktikanten gebührt

für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein Ausbildungsbeitrag.

(2) Der Ausbildungsbeitrag gebührt höchstens

für die Dauer eines Jahres.

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 15. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich

50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die

volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers

des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe 1

1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht

anderes bestimmt wird.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag

gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung

in der Höhe von 50 vH des für den Monat

der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages.

Steht der Unterrichtspraktikant während des

Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung

gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen

Ausbildungsbeitrages oder des gemäß § 16 gekürzten

Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung

nur der entsprechende Teil.

(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem

Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage,

soweit ihm nicht eine gleichartige Zulage auf

Grund von Dienstverhältnissen zusteht. Der

Anspruch auf die Haushaltszulage sowie Ausmaß,

Anfall und Einstellung der Haushaltszulage richten

sich nach den für die Bundesbeamten geltenden

Vorschriften, doch steht die Haushaltszulage nur

für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag

gebührt.

(4) Übersteigt die Unterrichtserteilung eines

Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für

einen länger als drei unmittelbar aufeinanderfolgende

Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe

Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers

gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,

BGBl. Nr. 244/1965, so gebührt ihm für jede

Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages.

Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde

ist § 2 Abs. 1 BLVG anzuwenden.

(5) Einem Unterrichtspraktikanten, der neben

seiner Einführung in das praktische Lehramt in

einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen

oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag

nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als das

Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag

zusammen das Monatsentgelt eines

die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers

des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe

1 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten,

die gleichzeitig Vertragslehrer

der Entlohnungsgruppe 1 1 sind, tritt eine Kürzung

des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das

gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als

Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß

der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt.

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus

berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens

26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen,

gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich

der Haushaltszulage ungekürzt weiter.

Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner

Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß von einem

Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages

einschließlich der Haushaltszulage vorzunehmen.

Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten

Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn

der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen

Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums

gebührt dem Unterrichtspraktikanten

nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages

einschließlich der Haushaltszulage, wobei

für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten

Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages

einschließlich der Haushaltszulage zu

rechnen ist.

(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

gebührt auch nur der entsprechende Teil der

Sonderzahlung, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum

zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der

Sonderzahlung zu rechnen ist.

Auszahlung

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag und die Haushaltszulage

sind für den Kalendermonat zu berechnen

und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten

anzugebendes Konto auszuzahlen.

Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem

Unterrichtspraktikanten die für den laufenden

Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines

jeden Monats zur Verfügung stehen.

(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat

gleichzeitig mit den für die Monate November,

Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen

zu erfolgen. Bei Beendigung der

Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens

innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu

erfolgen.

Ersatz von Übergenüssen und Verjährung

§ 18. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(Übergenüsse), die Verjährung des

Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf

Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen

bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Pfändungsschutz

§ 19. Bei einer Exekution auf den Ausbildungsbeitrag

gilt dieser als ein dem Arbeitseinkommen

gleichgestellter Bezug im Sinne des § 2 des Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450.

Reisegebühren

§ 20. Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme

an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen

des Pädagogischen Institutes sowie an

Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen

Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in

jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn

sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des

Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, zu

berechnen ist.

Ferien und Urlaub

§ 21. § 177 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe

anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum

Besuch des Lehrganges am Pädagogischen Institut

(.§ 11) auch während der Ferien verpflichtet ist.

Mutterschutz

§ 22. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes

1979, BGBl. Nr. 221, gelten für weibliche Unterrichtspraktikanten

sinngemäß.

Vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums

§ 23. (1) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig

beendet durch

1. Austritt des Unterrichtspraktikanten,

2. gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt

mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von

Schulferien nicht mitzuzählen ist,

3. Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher

oder gesundheitlicher Beschwerden,

4. ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt

mehr als drei Tagen,

5. Ausschließung vom Unterrichtspraktikum

wegen Pflichtverletzung.

Das Unterrichtspraktikum in Religion wird überdies

durch den von der zuständigen kirchlichen

Behörde ausgesprochenen Entzug der Ermächtigung

zur Erteilung des Religionsunterrichtes vorzeitig

beendet.

(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber

dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem

in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam,

frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen

der Erklärung.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums

ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung

zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen vorzunehmen

1. Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1

Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr,

im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall

der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr

und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem

auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige

Beendigung des Unterrichtspraktikums

glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr

erfolgen; in den Fällen des Abs. 1

Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle

einer Reihung gemäß § 3 Abs. 7 so zu behandeln,

als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen

Ansuchens eingebracht worden wäre.

2. Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums

hat im Falle der Beendigung während des

ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres,

im Falle der Beendigung während des

zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden

zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall

darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch

mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt

werden.

(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt

die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum

Besuch von jenen lehrplanmäßig vorgesehenen

Veranstaltungen des Pädagogischen Institutes, die

er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme

an derartigen Veranstaltungen berechtigt.

(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt

der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung

eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages

das Gesamtausmaß des für ein einjähriges

Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages

nicht überschritten werden würde.

Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung

des Unterrichtspraktikums

§ 24. (1) Am Ende des Unterrichtspraktikums

haben die Betreuungslehrer die Leistungen des

Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter

Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen

Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft

sowie unter Beachtung der dem

Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen

und methodischen Grundsätze,

2. erzieherisches Wirken,

3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit

erforderliche Zusammenarbeit mit den

anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit

verbundenen administrativen

Aufgaben.

(2) Der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen

Institutes hat den Erfolg der Beteiligung

des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen

Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten

(§ 26) mitzuteilen. Besucht der

Unterrichtspraktikant auch ein Religionspädagogisches

Institut hat eine derartige Mitteilung auch

durch den Leiter (Abteilungsleiter) des Religionspädagogischen

Institutes zu erfolgen.

(3) Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten

betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten

des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

(4) Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf

Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen

gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf

Abgabe einer Stellungnahme.

(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten

(§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1

bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen

festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu

erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2. aufgewiesen oder

3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen

hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an

mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die

nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers

seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme

des Unterrichtspraktikanten und seinem

Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule

zu übermitteln.

(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der

Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind

unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände

in einem Zeugnis zu bestätigen, welches

innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des

Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

(7) Hält der Unterrichtspraktikant die im Zeugnis

enthaltene Beurteilung für nicht gerechtfertigt,

so hat er das Recht, innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung des Zeugnisses beim Landesschulrat

die Überprüfung der Beurteilung zu beantragen.

Bei einer Überprüfung der Beurteilung eines Unterrichtspraktikanten

in Religion ist die Stellungnahme

der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen.

Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist

ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

Betreuungslehrer

§ 25. (1) Lehrer sind auf ihren Antrag durch den

Landesschulrat jenes Landes, in dem sie unterrichten,

zu Betreuungslehrern zu bestellen. Zu Betreuungslehrern

für Religion dürfen nur Lehrer bestellt

werden, die eine diesbezügliche Ermächtigung seitens

der zuständigen kirchlichen Behörde vorweisen

können.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum

Betreuungslehrer ist die Ablegung eines Lehrganges

am Pädagogischen Institut zur Vorbereitung auf

die Aufgaben eines Betreuungslehrers. Zum Lehrgang

sind jene Lehrer an mittleren und höheren

Schulen mit mindestens dreijähriger Unterrichtspraxis

auf ihren Antrag zuzulassen, welche auf

Grund ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit und

nach Absolvierung des Lehrganges die ordnungsgemäße

Erfüllung der Aufgaben eines Betreuungslehrers

erwarten lassen.

(3) Die zu Betreuungslehrern bestellten Lehrer

sind im Bedarfsfalle verpflichtet, Unterrichtspraktikanten

zu betreuen. Unterrichtspraktikanten sind

nach Möglichkeit Betreuungslehrern mit mindestens

fünfjähriger Unterrichtspraxis zuzuweisen.

(4) Der Betreuungslehrer hat den Unterrichtspraktikanten

in dessen Unterrichts- und Erziehungsarbeit

so zu beraten, daß dieser das Unterrichtspraktikum

möglichst erfolgreich abschließen

kann. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Betreuungslehrer

insbesondere am Beginn des Unterrichtspraktikums

ständig am Unterricht des Unterrichtspraktikanten

teilzunehmen und dessen Unterrichtsvorbereitung

zu prüfen; im Verlauf des

Unterrichtsjahres ist die Anwesenheit in dem Maße

zu verringern, als dies zur Erreichung des Zieles

des Unterrichtspraktikums (§ 1 Abs. 1) zweckmäßig

und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße

Unterrichts- und Erziehungsarbeit vertretbar ist.

Erforderlichenfalls hat zu Beginn des Unterrichtsjahres

der Betreuungslehrer kurzfristig selbst oder

gemeinsam mit dem Unterrichtspraktikanten den

Unterricht zu erteilen. Der Betreuungslehrer hat

die Themenstellung bei Schularbeiten sowie deren

Beurteilung und die Leistungsbeurteilung über das

erste Semester sowie die Schulstufe zu überprüfen

und erforderlichenfalls abzuändern.

(5) Im Falle der Abwesenheit des Unterrichtspraktikanten

und bei vorzeitiger Beendigung des

Unterrichtspraktikums hat der Betreuungslehrer

den betreffenden Unterricht zu übernehmen.

(6) Die Bestellung zum Betreuungslehrer endet

1. mit der Beendigung der Dienstleistung an

einer mittleren oder höheren Schule,

2. mit der Aufhebung der Bestellung auf Antrag

des Betreuungslehrers,

3. bei Betreuungslehrern für Religion mit dem

Entzug der Ermächtigung durch die zuständige

kirchliche Behörde,

4. durch die Leistungsfeststellung über seine

Lehrertätigkeit, daß er den zu erwartenden

Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung

nicht aufgewiesen hat und

5. mit der Feststellung des Landesschulrates, daß

der Betreuungslehrer trotz nachweislicher

Ermahnung seine Verpflichtungen als Betreuungslehrer

nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(7) Die Aufhebung gemäß Abs. 6 Z 2 hat mit

Ablauf des Schuljahres zu erfolgen, das auf die

Stellung des Antrages folgt.

(8) Ist ein Betreuungslehrer durch längere Zeit

vom Dienst abwesend, so ist für den Unterrichtspraktikanten

für die Zeit der Abwesenheit dieses

Betreuungslehrers ein anderer Betreuungslehrer für

den betreffenden Unterrichtsbereich zu bestellen.

Ist dies nicht möglich, so ist der Unterrichtspraktikant

einem anderen Praxisplatz zuzuweisen.

Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten

§ 26. (1) Unmittelbarer Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten

ist der Leiter der Schule, an der

sich der Praxisplatz befindet.

(2) Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen

Schulen, obliegt dem Leiter der Stammschule

die Koordination.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27. (1) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung

zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten

sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat

die Verfahren bei den anderen Landesschulräten

einzustellen.

(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer

Datenverarbeitungsanlagen hergestellt

werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch

einer Beglaubigung.

(3) Berufungen gegen Suspendierungen (§ 13

Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Gegen die Entscheidung des Landesschulrates

betreffend die Überprüfung einer Beurteilung

(§ 24 Abs. 7) steht ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zu.

Übergangsbestimmungen

§ 28. (1) Absolventen von Lehramtsstudien, die

nicht auf Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze

erfolgt sind, sind nach Maßgabe der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische

Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang

am Pädagogischen Institut um höchstens

35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.

(2) Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes die Einführung in das praktische

Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß

Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt

an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, bis spätestens

ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

fortsetzen.

(3) Lehrer, die einführende Lehrer gemäß § 21

lit. b der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an

Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch

ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 25 Abs.

2 zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche

Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer

zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.

Schlußbestimmungen

§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August

1988 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits vom Tage seiner Kundmachung

an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens

mit 1. August 1988 in Kraft gesetzt werden.

Ferner dürfen Bestellungen zu Betreuungslehrern

und Zulassungen zum Unterrichtspraktikum für

das Schuljahr 1988/89 bereits ab dem der Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden.

(3) Das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge

für Probelehrer, BGBl. Nr. 170/1973, tritt

mit Ablauf des 31. Juli 1988 außer Kraft. Auf Probelehrer

gemäß § 28 Abs. 2 ist es jedoch weiter

anzuwenden.

§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales

betraut.

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