145. Bundesgesetz: Unterrichtspraktikumsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Unterrichtspraktikum
§ 1. (1) Das Unterrichtspraktikum soll Absolventen
von Lehramtsstudien auf Grund des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/
1971, des Bundesgesetzes über katholisch-theologische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 293/1969, und
des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Evangelische
Theologie, BGBl. Nr. 57/1981, in das
praktische Lehramt an mittleren und höheren Schulen
einführen und ihnen Gelegenheit geben, ihre
Eignung für den Lehrberuf zu erweisen.
(2) Unterrichtspraktikanten sind Personen, die
im Unterrichtspraktikum stehen.
(3) Durch die Zulassung zum Unterrichtspraktikum
und dessen Ableistung wird kein Dienstverhältnis,
sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
Dauer des Unterrichtspraktikums
§ 2. Das Unterrichtspraktikum beginnt mit dem
Einführungskurs an einem Pädagogischen Institut
(§ 11 Abs. 3) und endet mit dem Ablauf eines Jahres
nach Kursbeginn.
Zulassung zum Unterrichtspraktikum
§ 3. (1) Auf die Zulassung zum Unterrichtspraktikum
besteht nach Maßgabe der folgenden
Absätze ein Anspruch.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum
ist ein Antrag. Der Antrag darf
frühestens nach erfolgreicher Ablegung der zweiten
Diplomprüfung gestellt werden; wird diese Voraussetzung
nicht erfüllt, ist der Antrag zurückzuweisen.
Der Bewerber kann im Antrag Wünsche hinsichtlich
des Praxisortes und der Schulart bekanntgeben,
wobei für den Fall, daß eine Berücksichtigung
des Wunsches nicht möglich ist, die Zuweisung
an einen anderen Praxisort oder eine andere
Schulart begehrt werden kann. Ferner kann die
Zulassung zum Unterrichtspraktikum für ein späteres
Schuljahr beantragt werden.
(3) Zur Zulassung ist jener Landesschulrat
zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich
die Ablegung des Unterrichtspraktikums
beantragt wird. Stellt ein Bewerber bei mehreren
Landesschulräten Anträge, so ist dies in den Anträgen
zu vermerken.
(4) Voraussetzungen für die Zulassung zum
Unterrichtspraktikum sind
1. die Erwerbung des Diplomgrades für das
Lehramtsstudium gemäß § 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft; von
diesem Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen,
wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung
im Schuldienst unmittelbar nach
Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
3. die volle Handlungsfähigkeit,
4. Lebensalter von höchstens 39 Jahren bei
Beginn des Unterrichtspraktikums; von diesem
Erfordernis ist Nachsicht zu erteilen,
wenn erwartet werden kann, daß eine Anstellung
im Schuldienst unmittelbar nach
Abschluß des Unterrichtspraktikums erfolgt,
5. daß keine Verurteilung zu einer drei Monate
übersteigenden Freiheitsstrafe wegen einer
mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung
vorliegt (Verurteilungen, die der Beschränkung
der Auskunft aus dem Strafregister
unterliegen oder getilgt sind, fallen nicht
unter diese Bestimmung), sowie
6. daß kein Strafverfahren wegen eines Verbrechens
eingeleitet ist.
Für die Zulassung zum Unterrichtspraktikum in
Religion ist überdies die von der zuständigen kirchlichen
Behörde erklärte Befähigung und Ermächtigung
zur Erteilung des Religionsunterrichtes nachzuweisen.
(5) Die Zulassung hat gleichzeitig für beide
Unterrichtsbereiche, für die das Lehramtsstudium
abgeschlossen wurde, auf je einen Praxisplatz (§ 6)
zu erfolgen; umfaßte das Lehramtsstudium nur
einen Unterrichtsbereich (Einfachstudium), so hat
die Zulassung auf zwei Praxisplätze eines Unterrichtsbereiches
zu erfolgen. Bestehen an einer
Schule für einen Unterrichtsbereich mehrere Praxisplätze,
obliegt die Zuweisung des Unterrichtspraktikanten
auf einen bestimmten Praxisplatz dem
Leiter der Schule. Die Zuweisung auf bestimmte
Praxisplätze hat so zu erfolgen, daß nach Möglichkeit
die Unterrichtserteilung insgesamt sieben
Wochenstunden nicht übersteigt und daß das im
§ 7 Abs. 1 letzter Satz vorgeschriebene Mindestmaß
an Wochenstunden nicht unterschritten wird. Der
Landesschulrat hat bei der Zulassung allfällige
Wünsche des Bewerbers hinsichtlich des Praxisortes
und der Schulart nach Möglichkeit zu berücksichtigen,
wobei § 6 Abs. 5 zu beachten ist; auf die
Zulassung an einen bestimmten Praxisort und eine
bestimmte Schulart besteht kein Rechtsanspruch.
Vor der Zuweisung eines Unterrichtspraktikanten
in Religion auf einen bestimmten Praxisplatz ist das
Einvernehmen mit der zuständigen kirchlichen
Behörde herzustellen.
(6) An Privatschulen dürfen nur Bewerber, die
sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung
des Schulerhalters zugewiesen werden.
(7) Der Zulassungsbescheid hat die Schule(n), an
der (denen) sich die zuzuweisenden Praxisplätze
befinden, die Unterrichtsgegenstände (Unterrichtsbereiche)
sowie den Ort und die Zeit des Beginnes
des Einführungskurses am Pädagogischen Institut
sowie des Antrittes der Tätigkeit an der Schule (§ 4
Abs. 1) anzugeben. Befinden sich die Praxisplätze
an verschiedenen Schulen, ist im Zulassungsbescheid
die Stammschule festzulegen.
(8) Stehen für bestimmte Unterrichtsbereiche in
einem Bundesland weniger Praxisplätze als Bewerber
zur Verfügung, so hat die Zulassung in der Reihenfolge
des Einlangens der Anträge auf Zulassung
zu erfolgen; langen mehrere Anträge am selben
Tag ein, so sind diese Anträge nach dem Datum
der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung
und — wenn auch dieses Datum gleich ist
— nach dem Lebensalter der Bewerber zu reihen.
Dies gilt auch, wenn die Zulassung nur für
bestimmte Praxisorte oder bestimmte Schularten
beantragt wurde und diesem Antrag nicht entsprochen
werden kann. Bewerber, die nicht zugelassen
werden können, sind entsprechend der vorstehenden
Bestimmungen für eine Zulassung für das
nächste Schuljahr zu reihen, sofern sie bis Ende
Feber dem Landesschulrat mitteilen, daß die
Bewerbung zur Zulassung für das Unterrichtspraktikum
für das folgende Schuljahr aufrecht bleibt.
Bewerber, die im Antrag die Zulassung für ein späteres
Schuljahr begehren (Abs. 2 vierter Satz) sind
nach dem Einlangen des Antrages zu reihen.
(9) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport wird ermächtigt, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
Formblätter für die Anträge
auf Zulassung zum Unterrichtspraktikum festzulegen.
Im Falle der Festlegung von Formblättern sind
die Anträge auf Zulassung auf diesen Formblättern
zu stellen. Werden Anträge trotzdem formlos
gestellt, gilt der Antrag als zum ursprünglichen
Zeitpunkt vollständig eingebracht, wenn das Formgebrechen
innerhalb einer Woche nach Einlangen
eines diesbezüglichen Hinweises des Landesschulrates
behoben wird.
(10) Anträge, die spätestens Ende Juli beim Landesschulrat
einlangen, sind vor Beginn des Unterrichtspraktikums
des folgenden Schuljahres zu erledigen,
sofern nicht der Antritt des Unterrichtsjahres
für ein späteres Schuljahr beantragt wird.
Antritt des Unterrichtspraktikums
§ 4. (1) Das Unterrichtspraktikum ist mit dem
Beginn des Einführungskurses am Pädagogischen
Institut (§ 11 Abs. 3) anzutreten. Die Tätigkeit an
der Schule ist an dem im Zulassungsbescheid angegebenen
Tag anzutreten.
(2) Der Unterrichtspraktikant hat am Tag des
Antrittes der Tätigkeit an der Schule (Stammschule)
gegenüber dem Leiter dieser Schule folgende
Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich
die Gesetze der Republik Österreich befolgen und
alle mit dem Unterrichtspraktikum verbundenen
Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde."
(3) Wird das Unterrichtspraktikum nicht zu
Beginn des Einführungskurses angetreten oder
wird die Leistung der Angelobung verweigert, tritt
der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft.
Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt
innerhalb einer Woche gerechtfertigt und
das Unterrichtspraktikum am Tag nach Wegfall
des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zehnten
Schultag nach dem im Zulassungsbescheid
bezeichneten Tag angetreten wird. Der Zulassungsbescheid
tritt ferner rückwirkend außer Kraft,
wenn der Zugelassene dem Landesschulrat mitteilt,
daß er das Unterrichtspraktikum nicht antreten
wird.
Inhalt des Unterrichtspraktikums
§ 5. (1) Das Unterrichtspraktikum umfaßt
1. die Einführung in das praktische Lehramt an
der Schule und
2. die Teilnahme am Lehrgang des Pädagogischen
Institutes.
(2) Die Einführung in das praktische Lehramt an
der Schule umfaßt
1. die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter
Anleitung eines Betreuungslehrers,
2. die Beobachtung des Unterrichts in anderen
Klassen (Hospitierverpflichtung),
3. die Vertretung vorübergehend abwesender
Lehrer (Supplierverpflichtung) und
4. die Teilnahme an Schulveranstaltungen und
schulbezogenen Veranstaltungen.
Praxisplätze
§ 6. (1) Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz,
BGBl. Nr. 242/1962, geregelten
öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete
Pflicht- und Freigegenstand, für den ein
Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet
die Grundlage für einen Praxisplatz.
(2) Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3
Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres
dem Landesschulrat des betreffenden
Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden
Schuljahr zur Verfügung stehen werden.
(3) Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze
auch an mittleren und höheren Privatschulen
mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung
und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
(4) Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
1. in der 5. Schulstufe,
2. wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in
der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand
ein Unterrichtspraktikant
unterrichtet hat,
3. wenn die Schüler einer Klasse während eines
Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen
von Unterrichtspraktikanten
unterrichtet werden müßten,
4. wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand
Prüfungsgebiet einer Reife-,
Befähigungs- oder Abschlußprüfung ist oder
5. wenn der Betreuungslehrer im betreffenden
Unterrichtsbereich nicht mindestens eine
Klasse oder Schülergruppe unterrichten
würde.
(5) Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen
gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber
zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
1. Schüler während eines Unterrichtsjahres in
mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten
unterrichtet,
2. Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese
die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und
3. einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten
zugewiesen
werden.
Unterrichtserteilung am Praxisplatz
§ 7. (1) Der Unterrichtspraktikant hat in jedem
Unterrichtsbereich, für den er das Lehramtsstudium
abgeschlossen hat, eine Klasse (Schülergruppe)
unter besonderer Betreuung durch den Betreuungslehrer
zu führen. Im Falle eines Einfachstudiums
sind zwei Klassen (Schülergruppen) zu führen. Der
Unterrichtspraktikant hat insgesamt mindestens
vier Wochenstunden, sofern das Unterrichtspraktikum
in Religion erfolgt drei Wochenstunden, zu
unterrichten; wird diese Mindestzahl durch zwei
Praxisplätze nicht erreicht, ist ein weiterer Praxisplatz
zu übernehmen.
(2) Die Führung des Unterrichtes in einer Klasse
(Schülergruppe) umfaßt die eigenständige und verantwortliche
Unterrichtsarbeit (einschließlich der
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung)
und Erziehungsarbeit unter besonderer Betreuung
und Beaufsichtigung durch den Betreuungslehrer.
Der Unterrichtspraktikant hat in diesem Zusammenhang
die Rechte und Pflichten eines Lehrers
gemäß § 51 Abs. 1 und 3 des Schulunterrichtsgesetzes;
ferner hat er an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
(3) Der Unterrichtspraktikant hat an den vom
Betreuungslehrer festgelegten Vor- und Nachbesprechungen
des Unterrichtes mitzuwirken und
schriftliche Unterrichtsvorbereitungen zu führen.
Der Unterrichtspraktikant hat ferner die Unterrichtsvorbereitungen
und die Themenstellungen für
Schularbeiten dem Betreuungslehrer vorzulegen
und ihm die beabsichtigten Leistungsbeurteilungen
von Schularbeiten sowie für den Unterrichtsgegenstand
zum Ende des ersten Semesters und für die
Schulstufe mit seiner Begründung bekanntzugeben,
und zwar so rechtzeitig, daß eine allenfalls erforderliche
Änderung noch erfolgen kann.
Hospitierverpflichtung
§ 8. Der Unterrichtspraktikant hat den Unterricht
des Betreuungslehrers in jedem Unterrichtsbereich
in zumindest einer von diesem geführten
Klasse (Schülergruppe) zu beobachten. Die Termine
dieser Hospitationen sind vom Betreuungslehrer
festzulegen. Das Ausmaß darf fünf Wochenstunden
nicht übersteigen und soll im Durchschnitt
zwei Wochenstunden betragen.
Supplierverpflichtung
§ 9. Der Unterrichtspraktikant hat auf Anordnung
des Schulleiters vorübergehend abwesende
Lehrer seiner Unterrichtsbereiche in einer Woche
höchstens in einem Unterrichtsgegenstand in einer
Klasse zu vertreten.
Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen
Veranstaltungen
§ 10. (1) Der Unterrichtspraktikant hat mit den
Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet, im
Zusammenhang stehende Lehrausgänge und
Exkursionen zu führen oder an ihnen als Begleitperson
teilzunehmen. Ferner hat er an sonstigen
mit den Unterrichtsgegenständen, die er unterrichtet,
im Zusammenhang stehenden Schulveranstaltungen
und an Wandertagen als Begleitperson teilzunehmen.
(2) Soweit der Unterrichtspraktikant nicht nach
Abs. 1 zur Teilnahme an Schulveranstaltungen verpflichtet
ist, darf er nur mit seiner Zustimmung zu
Schulveranstaltungen eingeteilt werden. Auch die
Führung von und die sonstige Teilnahme an schulbezogenen
Veranstaltungen bedarf der Zustimmung
des Unterrichtspraktikanten. Hiedurch darf
die Erfüllung der dem Unterrichtspraktikanten
obliegenden Verpflichtungen nicht beeinträchtigt
werden.
Lehrgang am Pädagogischen Institut
§ 11. (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an
Pädagogischen Instituten Lehrgänge zur konkreten
Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit
und zur theoretischen und praktischen Begleitung
der Unterrichtspraxis einzurichten. Derartige Lehrgänge
(Veranstaltungen) können für Unterrichtspraktikanten
in Religion auch an Religionspädagogischen
Instituten angeboten werden; soweit sich
diese Lehrgänge (Veranstaltungen) an Religionspädagogischen
Instituten mit Öffentlichkeitsrecht
auf den Unterrichtsgegenstand Religion beziehen,
sind diese den vergleichbaren Lehrgängen (Veranstaltungen)
für andere Unterrichtsgegenstände an
den Pädagogischen Instituten gleichgestellt.
(2) Für die Lehrgänge sind Lehrpläne zu erlassen
(§§ 6 und 126a des Schulorganisationsgesetzes),
welche auf den Praxisbezug besonders Bedacht zu
nehmen haben.
(3) Die Lehrgänge dürfen höchstens 140 Unterrichtseinheiten
umfassen und sind in einen einführenden
Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit
begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende
Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung
in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden
Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der
die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil
kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in
der Form von Einzelveranstaltungen während des
gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen
durchgeführt werden.
(4) An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen als
Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten,
1. Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen
die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten
unterrichten, und
2. Bedienstete von Schulbehörden, die in dem
Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden
Bereich tätig sind.
(5) Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet,
an den Lehrgängen des Pädagogischen Institutes
gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Bei Unterrichtspraktikanten
in Religion gilt diese Verpflichtung auch
hinsichtlich der Teilnahme an den Lehrgängen
(Veranstaltungen) des Religionspädagogischen
Institutes gemäß Abs. 1 letzter Satz, wobei die
Gesamtverpflichtung mit 140 Unterrichtseinheiten
beschränkt ist. Während des Besuches von Blockveranstaltungen
bestehen die Verpflichtungen
gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.
(6) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf Pädagogische
Institute bezieht, gelten diese Bestimmungen
hinsichtlich der Unterrichtspraktikanten in Religion
unter Bedachtnahme auf die vorstehenden
Absätze sinngemäß auch für die Religionspädagogischen
Institute.
Sonstige Pflichten
§ 12. Soweit die §§ 7 bis 11 nicht besondere
Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten,
gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den
§§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 170 und 172 bis
174 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß,
wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant,
an die Stelle der Dienstbehörde
der Landesschulrat und an die Stelle des Dienstverhältnisses
das Unterrichtspraktikum tritt.
Pflichtverletzung
§ 13. (1) Ein Unterrichtspraktikant, der schuldhaft
seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom
Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen
Instituten vom zuständigen Abteilungsleiter
zu ermahnen.
(2) Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz
nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten
oder begeht er eine nach Art und Schwere
besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung,
hat der Vorgesetzte (§ 26) beim Landesschulrat den
Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum
zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern
ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten
unverzüglich von der Unterrichtserteilung am
Praxisplatz zu suspendieren.
(3) Der Landesschulrat kann eine Ausschließung
vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen
schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag
gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine
Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist,
hat der Landesschulrat eine Suspendierung gemäß
Abs. 2 aufzuheben.
Ausbildungsbeitrag
§ 14. (1) Den Unterrichtspraktikanten gebührt
für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein Ausbildungsbeitrag.
(2) Der Ausbildungsbeitrag gebührt höchstens
für die Dauer eines Jahres.
Höhe des Ausbildungsbeitrages
§ 15. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich
50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die
volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers
des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe 1
1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht
anderes bestimmt wird.
(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag
gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung
in der Höhe von 50 vH des für den Monat
der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages.
Steht der Unterrichtspraktikant während des
Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung
gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen
Ausbildungsbeitrages oder des gemäß § 16 gekürzten
Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung
nur der entsprechende Teil.
(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem
Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage,
soweit ihm nicht eine gleichartige Zulage auf
Grund von Dienstverhältnissen zusteht. Der
Anspruch auf die Haushaltszulage sowie Ausmaß,
Anfall und Einstellung der Haushaltszulage richten
sich nach den für die Bundesbeamten geltenden
Vorschriften, doch steht die Haushaltszulage nur
für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag
gebührt.
(4) Übersteigt die Unterrichtserteilung eines
Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für
einen länger als drei unmittelbar aufeinanderfolgende
Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe
Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers
gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz,
BGBl. Nr. 244/1965, so gebührt ihm für jede
Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages.
Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde
ist § 2 Abs. 1 BLVG anzuwenden.
(5) Einem Unterrichtspraktikanten, der neben
seiner Einführung in das praktische Lehramt in
einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen
oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag
nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als das
Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag
zusammen das Monatsentgelt eines
die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers
des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe
1 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten,
die gleichzeitig Vertragslehrer
der Entlohnungsgruppe 1 1 sind, tritt eine Kürzung
des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das
gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als
Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß
der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt.
Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus
berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens
26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen,
gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich
der Haushaltszulage ungekürzt weiter.
Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner
Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß von einem
Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages
einschließlich der Haushaltszulage vorzunehmen.
Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten
Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn
der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen
Pflichten nicht nachkommt.
(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums
gebührt dem Unterrichtspraktikanten
nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages
einschließlich der Haushaltszulage, wobei
für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten
Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages
einschließlich der Haushaltszulage zu
rechnen ist.
(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
gebührt auch nur der entsprechende Teil der
Sonderzahlung, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum
zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der
Sonderzahlung zu rechnen ist.
Auszahlung
§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag und die Haushaltszulage
sind für den Kalendermonat zu berechnen
und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten
anzugebendes Konto auszuzahlen.
Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem
Unterrichtspraktikanten die für den laufenden
Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines
jeden Monats zur Verfügung stehen.
(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat
gleichzeitig mit den für die Monate November,
Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen
zu erfolgen. Bei Beendigung der
Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens
innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu
erfolgen.
Ersatz von Übergenüssen und Verjährung
§ 18. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(Übergenüsse), die Verjährung des
Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf
Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen
bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
Pfändungsschutz
§ 19. Bei einer Exekution auf den Ausbildungsbeitrag
gilt dieser als ein dem Arbeitseinkommen
gleichgestellter Bezug im Sinne des § 2 des Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450.
Reisegebühren
§ 20. Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme
an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen
des Pädagogischen Institutes sowie an
Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen
Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in
jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn
sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des
Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, zu
berechnen ist.
Ferien und Urlaub
§ 21. § 177 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum
Besuch des Lehrganges am Pädagogischen Institut
(.§ 11) auch während der Ferien verpflichtet ist.
Mutterschutz
§ 22. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes
1979, BGBl. Nr. 221, gelten für weibliche Unterrichtspraktikanten
sinngemäß.
Vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums
§ 23. (1) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig
beendet durch
1. Austritt des Unterrichtspraktikanten,
2. gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt
mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von
Schulferien nicht mitzuzählen ist,
3. Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher
oder gesundheitlicher Beschwerden,
4. ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt
mehr als drei Tagen,
5. Ausschließung vom Unterrichtspraktikum
wegen Pflichtverletzung.
Das Unterrichtspraktikum in Religion wird überdies
durch den von der zuständigen kirchlichen
Behörde ausgesprochenen Entzug der Ermächtigung
zur Erteilung des Religionsunterrichtes vorzeitig
beendet.
(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber
dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem
in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam,
frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen
der Erklärung.
(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums
ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung
zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen vorzunehmen
1. Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1
Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr,
im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall
der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr
und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem
auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige
Beendigung des Unterrichtspraktikums
glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr
erfolgen; in den Fällen des Abs. 1
Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle
einer Reihung gemäß § 3 Abs. 7 so zu behandeln,
als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen
Ansuchens eingebracht worden wäre.
2. Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums
hat im Falle der Beendigung während des
ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres,
im Falle der Beendigung während des
zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden
zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall
darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch
mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt
werden.
(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt
die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum
Besuch von jenen lehrplanmäßig vorgesehenen
Veranstaltungen des Pädagogischen Institutes, die
er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme
an derartigen Veranstaltungen berechtigt.
(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt
der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung
eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages
das Gesamtausmaß des für ein einjähriges
Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages
nicht überschritten werden würde.
Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung
des Unterrichtspraktikums
§ 24. (1) Am Ende des Unterrichtspraktikums
haben die Betreuungslehrer die Leistungen des
Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter
Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen
Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft
sowie unter Beachtung der dem
Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen
und methodischen Grundsätze,
2. erzieherisches Wirken,
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit
erforderliche Zusammenarbeit mit den
anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
4. Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit
verbundenen administrativen
Aufgaben.
(2) Der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen
Institutes hat den Erfolg der Beteiligung
des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen
Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten
(§ 26) mitzuteilen. Besucht der
Unterrichtspraktikant auch ein Religionspädagogisches
Institut hat eine derartige Mitteilung auch
durch den Leiter (Abteilungsleiter) des Religionspädagogischen
Institutes zu erfolgen.
(3) Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten
betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten
des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.
(4) Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf
Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen
gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf
Abgabe einer Stellungnahme.
(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten
(§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1
bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen
festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu
erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
2. aufgewiesen oder
3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen
hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an
mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die
nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers
seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme
des Unterrichtspraktikanten und seinem
Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule
zu übermitteln.
(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der
Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind
unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände
in einem Zeugnis zu bestätigen, welches
innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des
Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.
(7) Hält der Unterrichtspraktikant die im Zeugnis
enthaltene Beurteilung für nicht gerechtfertigt,
so hat er das Recht, innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Zeugnisses beim Landesschulrat
die Überprüfung der Beurteilung zu beantragen.
Bei einer Überprüfung der Beurteilung eines Unterrichtspraktikanten
in Religion ist die Stellungnahme
der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen.
Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist
ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.
Betreuungslehrer
§ 25. (1) Lehrer sind auf ihren Antrag durch den
Landesschulrat jenes Landes, in dem sie unterrichten,
zu Betreuungslehrern zu bestellen. Zu Betreuungslehrern
für Religion dürfen nur Lehrer bestellt
werden, die eine diesbezügliche Ermächtigung seitens
der zuständigen kirchlichen Behörde vorweisen
können.
(2) Voraussetzung für die Bestellung zum
Betreuungslehrer ist die Ablegung eines Lehrganges
am Pädagogischen Institut zur Vorbereitung auf
die Aufgaben eines Betreuungslehrers. Zum Lehrgang
sind jene Lehrer an mittleren und höheren
Schulen mit mindestens dreijähriger Unterrichtspraxis
auf ihren Antrag zuzulassen, welche auf
Grund ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit und
nach Absolvierung des Lehrganges die ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben eines Betreuungslehrers
erwarten lassen.
(3) Die zu Betreuungslehrern bestellten Lehrer
sind im Bedarfsfalle verpflichtet, Unterrichtspraktikanten
zu betreuen. Unterrichtspraktikanten sind
nach Möglichkeit Betreuungslehrern mit mindestens
fünfjähriger Unterrichtspraxis zuzuweisen.
(4) Der Betreuungslehrer hat den Unterrichtspraktikanten
in dessen Unterrichts- und Erziehungsarbeit
so zu beraten, daß dieser das Unterrichtspraktikum
möglichst erfolgreich abschließen
kann. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Betreuungslehrer
insbesondere am Beginn des Unterrichtspraktikums
ständig am Unterricht des Unterrichtspraktikanten
teilzunehmen und dessen Unterrichtsvorbereitung
zu prüfen; im Verlauf des
Unterrichtsjahres ist die Anwesenheit in dem Maße
zu verringern, als dies zur Erreichung des Zieles
des Unterrichtspraktikums (§ 1 Abs. 1) zweckmäßig
und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße
Unterrichts- und Erziehungsarbeit vertretbar ist.
Erforderlichenfalls hat zu Beginn des Unterrichtsjahres
der Betreuungslehrer kurzfristig selbst oder
gemeinsam mit dem Unterrichtspraktikanten den
Unterricht zu erteilen. Der Betreuungslehrer hat
die Themenstellung bei Schularbeiten sowie deren
Beurteilung und die Leistungsbeurteilung über das
erste Semester sowie die Schulstufe zu überprüfen
und erforderlichenfalls abzuändern.
(5) Im Falle der Abwesenheit des Unterrichtspraktikanten
und bei vorzeitiger Beendigung des
Unterrichtspraktikums hat der Betreuungslehrer
den betreffenden Unterricht zu übernehmen.
(6) Die Bestellung zum Betreuungslehrer endet
1. mit der Beendigung der Dienstleistung an
einer mittleren oder höheren Schule,
2. mit der Aufhebung der Bestellung auf Antrag
des Betreuungslehrers,
3. bei Betreuungslehrern für Religion mit dem
Entzug der Ermächtigung durch die zuständige
kirchliche Behörde,
4. durch die Leistungsfeststellung über seine
Lehrertätigkeit, daß er den zu erwartenden
Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung
nicht aufgewiesen hat und
5. mit der Feststellung des Landesschulrates, daß
der Betreuungslehrer trotz nachweislicher
Ermahnung seine Verpflichtungen als Betreuungslehrer
nicht ordnungsgemäß erfüllt.
(7) Die Aufhebung gemäß Abs. 6 Z 2 hat mit
Ablauf des Schuljahres zu erfolgen, das auf die
Stellung des Antrages folgt.
(8) Ist ein Betreuungslehrer durch längere Zeit
vom Dienst abwesend, so ist für den Unterrichtspraktikanten
für die Zeit der Abwesenheit dieses
Betreuungslehrers ein anderer Betreuungslehrer für
den betreffenden Unterrichtsbereich zu bestellen.
Ist dies nicht möglich, so ist der Unterrichtspraktikant
einem anderen Praxisplatz zuzuweisen.
Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten
§ 26. (1) Unmittelbarer Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten
ist der Leiter der Schule, an der
sich der Praxisplatz befindet.
(2) Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen
Schulen, obliegt dem Leiter der Stammschule
die Koordination.
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 27. (1) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung
zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten
sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat
die Verfahren bei den anderen Landesschulräten
einzustellen.
(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer
Datenverarbeitungsanlagen hergestellt
werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch
einer Beglaubigung.
(3) Berufungen gegen Suspendierungen (§ 13
Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Gegen die Entscheidung des Landesschulrates
betreffend die Überprüfung einer Beurteilung
(§ 24 Abs. 7) steht ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zu.
Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Absolventen von Lehramtsstudien, die
nicht auf Grund der im § 1 Abs. 1 genannten Bundesgesetze
erfolgt sind, sind nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in das praktische
Lehramt einzuführen. Hiebei kann der Lehrgang
am Pädagogischen Institut um höchstens
35 Unterrichtseinheiten verlängert werden.
(2) Probelehrer, die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes die Einführung in das praktische
Lehramt begonnen haben, dürfen dieses gemäß
Abschnitt B der Prüfungsvorschrift für das Lehramt
an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/1937, bis spätestens
ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
fortsetzen.
(3) Lehrer, die einführende Lehrer gemäß § 21
lit. b der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an
Mittelschulen waren, sind auf ihren Antrag auch
ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 25 Abs.
2 zu Betreuungslehrern zu bestellen. Die schriftliche
Zustimmung zu einer Bestellung dieser Lehrer
zu Betreuungslehrern gilt als Antrag.
Schlußbestimmungen
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August
1988 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits vom Tage seiner Kundmachung
an erlassen werden, doch dürfen sie frühestens
mit 1. August 1988 in Kraft gesetzt werden.
Ferner dürfen Bestellungen zu Betreuungslehrern
und Zulassungen zum Unterrichtspraktikum für
das Schuljahr 1988/89 bereits ab dem der Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden.
(3) Das Bundesgesetz über die Ausbildungsbeiträge
für Probelehrer, BGBl. Nr. 170/1973, tritt
mit Ablauf des 31. Juli 1988 außer Kraft. Auf Probelehrer
gemäß § 28 Abs. 2 ist es jedoch weiter
anzuwenden.
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
betraut.