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145_1987 AT

145. Verordnung: Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1982 wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen

und für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. In der Zeit vom 16. April 1987 bis 4. Mai

1987 ist die Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

aus allen Ländern zulässig, wenn die

Sendung von einem phytosanitären Ursprungs- und

Gesundheitszeugnis gemäß der Anlage zur Pflanzeneinfuhrverordnung,

BGBl. Nr. 236/1954, in der

Fassung BGBl. Nr. 40/1977 und 26/1982 begleitet

wird, das

1. die zusätzliche Erklärung aufweist, daß die

Sendung frei von den gefährlichen Pflanzenschädlingen

„Tortrix pronubana Hb." und

„Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak." ist

— die beiden genannten Pflanzenschädlinge

sind mit diesen wissenschaftlichen Bezeichnungen

anzuführen — und

2. das Ursprungsland der Nelkenschnittblumen

ausweist.

§ 2. Jede Sendung ist vor der zollamtlichen

Abfertigung vom amtlichen Pflanzenschutzdienst,

oder, sofern dem Zollamt auf Grund des § 22 a des

Zollgesetzes 1955 die phytosanitäre Kontrolle

übertragen wurde, von diesem, auf Befall mit

gefährlichen Pflanzenschädlingen und gefährlichen

Pflanzenkrankheiten, insbesondere auf die im § 1

genannten Nelkenwicklerarten zu untersuchen. Zu

diesem Zweck hat der über die Sendung nach dem

Zollgesetz 1955 Verfügungsberechtigte ihr Einlangen

am Ort der Zollabfertigung noch vor der zollamtlichen

Behandlung der nächsten Pflanzenschutzdienststelle

des amtlichen Pflanzenschutzdienstes

zur phytosanitären Untersuchung anzuzeigen,

sofern nicht dem Zollamt selbst die phytosanitäre

Kontrolle übertragen ist.

§ 3. Die Kontrollorgane des amtlichen Pflanzenschutzdienstes

und die Zollämter, denen die phytosanitäre

Kontrolle übertragen wurde, sind

berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung

der phytosanitären Untersuchung bis zu 5%, im

Falle kleinerer Sendungen (unter 100 Nelkenschnittblumen),

bis zu 5 Blumen zu zerstören.

§ 4. (1) Die Ein- und Durchfuhr der Sendung ist,

ausgenommen im Fall des § 7 dieser Verordnung,

nicht zulässig, wenn

1. das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis der

Sendung nicht beiliegt oder es nicht den sonstigen

Erfordernissen des § 1 dieser Verordnung

oder nicht dem § 15 der Pflanzeneinfuhrverordnung

entspricht oder

2. die phytosanitäre Untersuchung ergibt, daß

auch nur eine Nelkenschnittblume eines Packstückes

oder nur die Verpackung eines Packstückes

der Sendung mit einem gefährlichen

Pflanzenschädling oder einer gefährlichen

Pflanzenkrankheit behaftet ist.

(2) Ebenso ist die Ein- oder Durchfuhr von

Packstücken anderer Sendungen von Nelkenschnittblumen

nicht zulässig, wenn sie sich zum

Zeitpunkt der phytosanitären Untersuchung im selben

Transportmittel mit einer befallenen Sendung

von Nelkenschnittblumen befinden und der Verdacht

besteht, daß die Packstücke der anderen Sendung

durch die befallene Sendung mit gefährlichen

Pflanzenkrankheiten oder gefährlichen Pflanzenschädlingen

kontaminiert worden sind.

§ 5. (1) Unter „Sendung" im Sinne dieser Verordnung

werden alle Nelkenschnittblumen einschließlich

ihrer Verpackung verstanden, die von

einem Absender mit demselben Transportmittel

gleichzeitig an einen Empfänger gesendet werden.

(2) Unter „Ursprungsland" im Sinne dieser Verordnung

wird dasjenige Land verstanden, in welchem

die Nelkenschnittblumen gewachsen sind.

§ 6. Für die nach § 2 vorzunehmenden Untersuchungen

sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des

Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten

Gebühren zu entrichten.

§ 7. Die in dieser Verordnung ausgesprochenen

Verkehrsbeschränkungen gelten nicht für den

Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet, wenn

er auf Grund von unmittelbar aus dem Ausland ins

Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß

in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen

oder in plombierten Wagen stattfindet.

§ 8. Die §§ 1, 11, 12, 15, 18 und 19 der Pflanzeneinfuhrverordnung

sind sinngemäß anzuwenden.

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