145. Verordnung: Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1982 wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen
und für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. In der Zeit vom 16. April 1987 bis 4. Mai
1987 ist die Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
aus allen Ländern zulässig, wenn die
Sendung von einem phytosanitären Ursprungs- und
Gesundheitszeugnis gemäß der Anlage zur Pflanzeneinfuhrverordnung,
BGBl. Nr. 236/1954, in der
Fassung BGBl. Nr. 40/1977 und 26/1982 begleitet
wird, das
1. die zusätzliche Erklärung aufweist, daß die
Sendung frei von den gefährlichen Pflanzenschädlingen
„Tortrix pronubana Hb." und
„Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak." ist
— die beiden genannten Pflanzenschädlinge
sind mit diesen wissenschaftlichen Bezeichnungen
anzuführen — und
2. das Ursprungsland der Nelkenschnittblumen
ausweist.
§ 2. Jede Sendung ist vor der zollamtlichen
Abfertigung vom amtlichen Pflanzenschutzdienst,
oder, sofern dem Zollamt auf Grund des § 22 a des
Zollgesetzes 1955 die phytosanitäre Kontrolle
übertragen wurde, von diesem, auf Befall mit
gefährlichen Pflanzenschädlingen und gefährlichen
Pflanzenkrankheiten, insbesondere auf die im § 1
genannten Nelkenwicklerarten zu untersuchen. Zu
diesem Zweck hat der über die Sendung nach dem
Zollgesetz 1955 Verfügungsberechtigte ihr Einlangen
am Ort der Zollabfertigung noch vor der zollamtlichen
Behandlung der nächsten Pflanzenschutzdienststelle
des amtlichen Pflanzenschutzdienstes
zur phytosanitären Untersuchung anzuzeigen,
sofern nicht dem Zollamt selbst die phytosanitäre
Kontrolle übertragen ist.
§ 3. Die Kontrollorgane des amtlichen Pflanzenschutzdienstes
und die Zollämter, denen die phytosanitäre
Kontrolle übertragen wurde, sind
berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung
der phytosanitären Untersuchung bis zu 5%, im
Falle kleinerer Sendungen (unter 100 Nelkenschnittblumen),
bis zu 5 Blumen zu zerstören.
§ 4. (1) Die Ein- und Durchfuhr der Sendung ist,
ausgenommen im Fall des § 7 dieser Verordnung,
nicht zulässig, wenn
1. das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis der
Sendung nicht beiliegt oder es nicht den sonstigen
Erfordernissen des § 1 dieser Verordnung
oder nicht dem § 15 der Pflanzeneinfuhrverordnung
entspricht oder
2. die phytosanitäre Untersuchung ergibt, daß
auch nur eine Nelkenschnittblume eines Packstückes
oder nur die Verpackung eines Packstückes
der Sendung mit einem gefährlichen
Pflanzenschädling oder einer gefährlichen
Pflanzenkrankheit behaftet ist.
(2) Ebenso ist die Ein- oder Durchfuhr von
Packstücken anderer Sendungen von Nelkenschnittblumen
nicht zulässig, wenn sie sich zum
Zeitpunkt der phytosanitären Untersuchung im selben
Transportmittel mit einer befallenen Sendung
von Nelkenschnittblumen befinden und der Verdacht
besteht, daß die Packstücke der anderen Sendung
durch die befallene Sendung mit gefährlichen
Pflanzenkrankheiten oder gefährlichen Pflanzenschädlingen
kontaminiert worden sind.
§ 5. (1) Unter „Sendung" im Sinne dieser Verordnung
werden alle Nelkenschnittblumen einschließlich
ihrer Verpackung verstanden, die von
einem Absender mit demselben Transportmittel
gleichzeitig an einen Empfänger gesendet werden.
(2) Unter „Ursprungsland" im Sinne dieser Verordnung
wird dasjenige Land verstanden, in welchem
die Nelkenschnittblumen gewachsen sind.
§ 6. Für die nach § 2 vorzunehmenden Untersuchungen
sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des
Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten
Gebühren zu entrichten.
§ 7. Die in dieser Verordnung ausgesprochenen
Verkehrsbeschränkungen gelten nicht für den
Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet, wenn
er auf Grund von unmittelbar aus dem Ausland ins
Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß
in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen
oder in plombierten Wagen stattfindet.
§ 8. Die §§ 1, 11, 12, 15, 18 und 19 der Pflanzeneinfuhrverordnung
sind sinngemäß anzuwenden.