145. Verordnung: Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1982 wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen
und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. In der Zeit vom 16. April bis 3. Mai 1985 ist
die Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen
aus allen Ländern zulässig, wenn ein phytosanitäres
Ursprungs- und Gesundheitszeugnis gemäß der
Anlage zur Pflanzeneinfuhrverordnung, BGBl.
Nr. 236/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 40/1977
und 26/1982
1. bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen
Pflanzenkrankheiten und gefährlichen
Pflanzenschädlingen ist,
2. die zusätzliche Erklärung aufweist, daß die
Ware frei von den gefährlichen Pflanzenschädlingen
„Tortrix pronubana Hb." und
„Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak." ist,
und
3. das Ursprungsland der Ware ausweist.
§ 2. Der über die Ware nach dem Zollgesetz
1955 Verfügungsberechtigte hat ihr Einlangen am
Ort der Zollabfertigung noch vor der zollamtlichen
Behandlung der nächsten Pflanzenschutzdienststelle
des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zur
phytosanitären Untersuchung anzuzeigen, sofern
nicht dem Zollamt selbst die phytosanitäre Kontrolle
übertragen ist.
§ 3. Die Zollämter, denen die phytosanitäre Kontrolle
übertragen wurde, und die Kontrollorgane
des amtlichen Pflanzenschutzdienstes sind berechtigt,
zur ordnungsgemäßen Durchführung der phytosanitären
Untersuchung bis zu 5%, im Falle kleinerer
Sendungen (unter 100 Schnittnelken) bis zu
5 Blumen zu zerstören.
§ 4. Für die nach § 2 vorzunehmenden Untersuchungen
sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des
Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten
Gebühren zu entrichten.
§ 5. Ergibt die phytosanitäre Untersuchung, daß
die Ware mit einem gefährlichen Pflanzenschädling
oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit behaftet
ist, oder liegt das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
der Ware nicht bei oder entspricht es nicht
den Erfordernissen des § 1 dieser Verordnung oder
dem § 15 der Pflanzeneinfuhrverordnung, so ist die
Ein- und Durchfuhr der Ware, ausgenommen im
Fall des § 6 dieser Verordnung, nicht zulässig.
§ 6. Die in dieser Verordnung ausgesprochenen
Verkehrsbeschränkungen gelten nicht für den
Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet, wenn
er auf Grund von unmittelbar aus dem Ausland ins
Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß
in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen
oder in plombierten Wagen stattfindet.
§ 7. Auf die Ware sind die §§ 1, 11, 12, 15, 18
und 19 der Pflanzeneinfuhrverordnung sinngemäß
anzuwenden.