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145_1985 AT

145. Verordnung: Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

Auf Grund der §§ 8 und 9 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1982 wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen

und für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. In der Zeit vom 16. April bis 3. Mai 1985 ist

die Ein- und Durchfuhr von Nelkenschnittblumen

aus allen Ländern zulässig, wenn ein phytosanitäres

Ursprungs- und Gesundheitszeugnis gemäß der

Anlage zur Pflanzeneinfuhrverordnung, BGBl.

Nr. 236/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 40/1977

und 26/1982

1. bescheinigt, daß die Ware frei von gefährlichen

Pflanzenkrankheiten und gefährlichen

Pflanzenschädlingen ist,

2. die zusätzliche Erklärung aufweist, daß die

Ware frei von den gefährlichen Pflanzenschädlingen

„Tortrix pronubana Hb." und

„Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak." ist,

und

3. das Ursprungsland der Ware ausweist.

§ 2. Der über die Ware nach dem Zollgesetz

1955 Verfügungsberechtigte hat ihr Einlangen am

Ort der Zollabfertigung noch vor der zollamtlichen

Behandlung der nächsten Pflanzenschutzdienststelle

des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zur

phytosanitären Untersuchung anzuzeigen, sofern

nicht dem Zollamt selbst die phytosanitäre Kontrolle

übertragen ist.

§ 3. Die Zollämter, denen die phytosanitäre Kontrolle

übertragen wurde, und die Kontrollorgane

des amtlichen Pflanzenschutzdienstes sind berechtigt,

zur ordnungsgemäßen Durchführung der phytosanitären

Untersuchung bis zu 5%, im Falle kleinerer

Sendungen (unter 100 Schnittnelken) bis zu

5 Blumen zu zerstören.

§ 4. Für die nach § 2 vorzunehmenden Untersuchungen

sind die auf Grund des § 9 Abs. 4 des

Pflanzenschutzgesetzes im Gebührentarif festgesetzten

Gebühren zu entrichten.

§ 5. Ergibt die phytosanitäre Untersuchung, daß

die Ware mit einem gefährlichen Pflanzenschädling

oder einer gefährlichen Pflanzenkrankheit behaftet

ist, oder liegt das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis

der Ware nicht bei oder entspricht es nicht

den Erfordernissen des § 1 dieser Verordnung oder

dem § 15 der Pflanzeneinfuhrverordnung, so ist die

Ein- und Durchfuhr der Ware, ausgenommen im

Fall des § 6 dieser Verordnung, nicht zulässig.

§ 6. Die in dieser Verordnung ausgesprochenen

Verkehrsbeschränkungen gelten nicht für den

Durchfuhrverkehr durch das Bundesgebiet, wenn

er auf Grund von unmittelbar aus dem Ausland ins

Ausland lautenden Frachtpapieren, unter Zollverschluß

in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen

oder in plombierten Wagen stattfindet.

§ 7. Auf die Ware sind die §§ 1, 11, 12, 15, 18

und 19 der Pflanzeneinfuhrverordnung sinngemäß

anzuwenden.

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