145. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Staatsrat der Volksrepublik Polen, von
dem Wunsche geleitet, den rechtlichen Verkehr
zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind
übereingekommen, einen Vertrag über die Rechtshilfe
in Strafsachen abzuschließen, und haben zu
diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Christian Broda,
Bundesminister für Justiz,
Der Staatsrat der Volksrepublik Polen
Herrn Prof. Dr. hab. Jerzy Bafia,
Justizminister,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Erster Abschnitt
RECHTSHILFE
Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander
auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft
nach den Bestimmungen dieses
Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich
strafbarer Handlungen zu leisten.
Artikel 2
(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die
Vernehmung von beschuldigten Personen, von
Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein,
die Durchsuchung, die Beschlagnahme von
Gegenständen, die Übermittlung von Akten,
Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die
auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die
Zustellung von Schriftstücken.
(2) Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung
für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte
Verurteilung geleistet.
(3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen
oder anderen Entscheidungen wird nicht
geleistet.
Artikel 3
(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet,
1. wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
Handlung nach dem Recht des ersuchten
Staates nicht gerichtlich strafbar ist,
2. wenn die Erledigung des Ersuchens die
Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen,
seine Sicherheit gefährden oder
gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung
verstoßen könnte,
3. wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende
Handlung nach Ansicht des ersuchten
Staates eine strafbare Handlung politischen
Charakters oder eine militärische strafbare
Handlung ist.
(2) Wegen Handlungen, die nach Ansicht des
ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung
von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften
oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung
oder über den Außenhandel darstellen
(fiskalische strafbare Handlungen), wird Rechtshilfe
nicht geleistet. Rechtshilfe wird jedoch nach
Maßgabe des Art. 4 und der übrigen Bestimmungen
dieses Vertrages bei fiskalischen strafbaren
Handlungen geleistet, die nach Ansicht des ersuchten
Staates ausschließlich in der Verletzung
von Zollvorschriften bestehen.
Artikel 4
(1) Zollvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 2
Satz 2 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr,
Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von
Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder
Ausgangsabgaben beziehen.
(2) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon
geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift
gleicher Art besteht.
(3) Unterlagen und Mitteilungen, die den Gerichten
und Staatsanwaltschaften des ersuchenden
Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen
in einer Zollstrafsache zukommen,
dürfen nicht nur in dem Strafverfahren, für das
um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in
den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Zoll- und anderen Abgabenverfahren
verwendet werden.
Artikel 5
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich
gestellt und hat die Bezeichnung der ersuchenden
und der ersuchten Behörde zu enthalten,
die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung
der strafbaren Handlung mit Angabe
von Ort und Zeit der Tat, die rechtliche Würdigung
der strafbaren Handlung, möglichst genaue
Angaben über die beschuldigte Person, ihre
Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,
Namen und Adresse eines allfälligen
Verteidigers, den Gegenstand des Ersuchens
sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung
erforderliche Angaben. Ersuchen um Vernehmung
von Personen müssen die an sie zu richtenden
Fragen anführen.
(2) Ersuchen um Rechtshilfe werden vom
zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben
und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden
Behörde versehen. Einer Beglaubigung
bedarf es nicht.
(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von
Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme
von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung
der ersuchenden Behörde beigefügt.
Artikel 6
Bei der Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe
wird das Recht des ersuchten Staates angewendet.
Davon abweichende Verfahrens vorschriften
des ersuchenden Staates werden jedoch auf
dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit
den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten
Staates vereinbar ist.
Artikel 7
(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde
wird diese von der ersuchten Behörde von Ort
und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens
rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung
erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen
der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen
und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter
der am Strafverfahren beteiligten Behörden
dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen
im ersuchten Staat anwesend sein, sofern
dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts
des ersuchten Staates vereinbar ist. Sie dürfen
ergänzende Fragen anregen. Art. 11 Abs. 3 und 4
ist für alle diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Anwesenheit der im Abs. 2 erwähnten
Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei
Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf
in der Republik Österreich der Zustimmung des
Bundesministers für Justiz, in der Volksrepublik
Polen der Zustimmung des Justizministeriums
oder der Generalstaatsanwaltschaft.
Artikel 8
(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich
die Rechtshilfehandlung beziehen soll, nicht
genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig
heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit
die richtige Anschrift festzustellen.
(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses
an die zuständige Behörde weiterzuleiten und
die ersuchende Behörde davon zu verständigen.
Artikel 9
(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des
anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder
andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren
im ersuchenden Staat als Beweismittel dienen
können, übermitteln. Schriftstücke und andere
Gegenstände werden auch dann übermittelt,
wenn sie im ersuchten Staat der Einziehung oder
dem Verfall unterliegen.
(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken
in Urschrift wird nur verlangt, wenn
die Übermittlung von Abschriften (Kopien)
nicht ausreicht.
(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke
oder andere Gegenstände, die für ein
Strafverfahren in diesem Staat benötigt werden,
für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten.
(4) Bestehende Rechte des ersuchten Staates
oder dritter Personen an den übermittelten Schriftstücken
oder Gegenständen bleiben unberührt.
Übermittelte Akten, Schriftstücke oder Gegenstände
werden dem ersuchten Staat so bald wie
möglich zurückgestellt, sofern dieser darauf nicht
verzichtet.
(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken
oder anderen Gegenständen nach diesem
Artikel finden einschränkende Vorschriften über
die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und
Devisen keine Anwendung.
Artikel 10
Die Zustellung wird entweder durch einen
Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit
der Unterschrift des Zustellorgans sowie des
Übernehmers versehen sein muß, oder durch
eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der
sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung
ergeben.
Artikel 11
(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine
Person, die sich in einem der Vertragsstaaten
aufhält, vor einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft
des anderen Vertragsstaates persönlich
erscheint, um dort als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen zu werden, so wird dieser Person
die Vorladung von der zuständigen Behörde
des ersuchten Staates zugestellt.
(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen
für den Fall des Nichterscheinens nicht
angedroht werden. Kommt der Zeuge oder
Sachverständige der Vorladung nicht nach, so
dürfen die für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen
Folgen nicht angeordnet werden.
(3) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich
welcher Staatsangehörigkeit, der im Gebiet eines
der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein
Gericht oder eine Staatsanwaltschaft des anderen
Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet,
darf im Gebiet dieses Vertrags Staates wegen einer
vor dessen Betreten begangenen Handlung oder
aus einem anderen vorher entstandenen Grund
weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst
in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt
werden.
(4) Der Zeuge oder Sachverständige verliert
jedoch diesen Schutz, wenn er im Gebiet des
Vertragsstaates, vor dessen Gericht oder Staatsanwaltschaft
er geladen wurde, nach der Erklärung
des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, daß
seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist,
geblieben ist, obwohl er während fünfzehn Tagen
die Möglichkeit hatte, dieses Gebiet zu verlassen,
oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dahin
zurückgekehrt ist.
(5) In der Vorladung ist im einzelnen anzugeben,
inwieweit der Zeuge oder Sachverständige
Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und
des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die
Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem
auf Entlohnung für die Leistung hat. Dem
vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen wird
auf sein Verlangen vom ersuchenden Staat ein
Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise
und des Aufenthaltes ausgefolgt.
Artikel 12
(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im
ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines
Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft in Haft,
so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden
Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung
überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter
in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem
ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.
Artikel 13
(1) Ein Beschuldigter, gleich welcher Staatsangehörigkeit,
der im Gebiet eines der Vertragsstaaten
eine Vorladung vor ein Gericht oder eine
Staatsanwaltschaft des anderen Vertragsstaates
erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet
dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen
Betreten begangenen Handlung, auf die sich
die Vorladung nicht bezieht, oder aus einem anderen
vorher entstandenen Grund weder verfolgt
noch in Haft gehalten noch sonst in seiner persönlichen
Freiheit beeinträchtigt werden.
(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen
für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht
werden. Zwangsmaßnahmen, um den Beschuldigten
zum persönlichen Erscheinen im ersuchenden
Staat zu veranlassen, sind nicht zulässig.
(3) Auf die Vorladung von Beschuldigten ist
im übrigen Art. 11 Abs. 1 und 4 sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 14
Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates
haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen
erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel
anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
der zuständigen Behörden des
eigenen Staates.
Artikel 15
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht
gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens
Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende
Behörde davon unter Angabe des Grundes
benachrichtigt.
Zweiter Abschnitt
ÜBERNAHME DER STRAFVERFOLGUNG
Artikel 16
(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates
in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine
strafbare Handlung begangen, die in beiden
Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann
der Tatortstaat den anderen Vertragsstaat ersuchen,
die Verfolgung wegen dieser strafbaren
Handlung zu übernehmen. Die zuständigen Behörden
des ersuchten Staates werden das Strafverfahren
nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
dieses Staates durchführen.
(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates
werden im Einzelfall prüfen, ob die Stellung eines
im Abs. 1 in Betracht gezogenen Ersuchens im
Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der
Strafzumessung oder aus anderen für das Strafverfahren
wichtigen Gründen, aus Gründen des
Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung
des Beschuldigten geboten ist.
(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten
sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden
Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
Artikel 17
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des
ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das
Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
die erforderlichen Maßnahmen, um dem ersuchten
Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit
zu ermöglichen.
Artikel 18
(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
hat eine Darstellung des Sachverhaltes
sowie möglichst genaue Angaben über
die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit
und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten.
Dem Ersuchen werden beigefügt
a) die Akten in Urschrift oder in beglaubigter
Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
b) die Bestimmungen über den Tatbestand und
die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden
Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie
bei Verkehrsstraftaten außerdem die für
deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
c) Erklärungen des durch die strafbare Handlung
Verletzten, die zur Einleitung des
Strafverfahrens erforderlich sind, und auf
Verlangen des Verletzten auch jene Erklärungen,
die sich auf die Geltendmachung
seiner durch die strafbare Handlung entstandenen
privatrechtlichen Ansprüche im
Strafverfahren beziehen.
(2) Für die Übermittlung von Akten und
Beweisgegenständen ist Art. 9 Abs. 4 und 5
anzuwenden.
Artikel 19
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des
ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das
Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem
Ersuchen zugrunde liegenden Tat vorläufig ab.
Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann
endgültig abgesehen,
a) wenn das Strafurteil im ersuchten Staat
vollstreckt ist oder nach dem Recht dieses
Staates als vollstreckt gilt, oder wenn die
Vollstreckung nach dem Recht des ersuchten
Staates verjährt ist, oder wenn die Strafe
im ersuchten Staat erlassen ist;
b) wenn im ersuchten Staat ein rechtskräftiger
Freispruch oder eine rechtskräftige Ein-
stellung mangels ausreichender Beweise
oder deshalb, weil die Tat eine strafbare
Handlung nicht begründet, erfolgt ist, oder
wenn auf Grund der Bewährung des Beschuldigten
von einem Strafverfahren endgültig
abgesehen wurde.
Artikel 20
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden
Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in
Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung
hierüber vor, so wird diese auf Verlangen des
ersuchenden Staates in einer Ausfertigung oder
beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Dritter Abschnitt
RECHTSAUSKÜNFTE
Artikel 21
Der Bundesminister für Justiz der Republik
Österreich und das Justizministerium oder die
Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen
erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über
ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.
Vierter Abschnitt
MITTEILUNGEN AUS DEM
STRAFREGISTER
Artikel 22
(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander
einmal jährlich von allen, die Staatsangehörigen
des anderen Vertragsstaates betreffenden
strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr
Strafregister eingetragen worden sind. Diese
Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen
dem Bundesminister für Justiz der Republik
Österreich und dem Justizministerium der Volksrepublik
Polen ausgetauscht.
(2) Die Vertragsstaaten erteilen einander auf
Ersuchen Auskünfte aus dem Strafregister über
Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein
Strafverfahren anhängig ist. Die Auskünfte dürfen
nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet
werden. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung
über Staatsangehörige des ersuchten Staates
besteht nicht.
Fünfter Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 23
In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten
erfolgt der Schriftverkehr zwischen
dem Bundesminister für Justiz der Republik
Österreich einerseits und dem Justizministerium
oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik
Polen andererseits. Auf diesem Weg
verkehren auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften
der beiden Vertragsstaaten miteinander,
soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt
ist.
Artikel 24
(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach
diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten
Unterlagen werden, vorbehaltlich der
Bestimmung des Abs. 2, nicht angeschlossen, es
sei denn, daß sie das um Rechtshilfe ersuchende
Gericht oder die ersuchende Staatsanwaltschaft
im Einzelfall für zweckmäßig erachtet.
(2) Zuzustellenden Schriftstücken ist eine
Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates
anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher
mit Sitz in einem der Vertragsstaaten angefertigt
und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der
Unterschrift und des Siegels des Dolmetschers
ist nicht erforderlich.
Artikel 25
Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen
Kosten trägt der ersuchte Staat.
Artikel 26
Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen
anderer Verträge oder Übereinkommen, die einen
oder beide der Vertrags Staaten im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Vertrages binden.
Sechster Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 27
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
werden in Warschau ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten
Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren
abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern
nicht einer der Vertragsstaaten 6 Monate vor
Ablauf der 5 Jahre dem anderen Vertragsstaat
schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß
er den Vertrag kündigt.
(4) Wurde der Vertrag nicht gemäß Abs. 3
gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit
in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten
dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem
Weg mitteilt, daß er den Vertrag
kündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr
nach Kündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am 27. Feber 1978, in
zwei Urschriften in deutscher und polnischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten
der Republik Österreich
Broda
Für den Staatsrat
der Volksrepublik Polen
Bafia
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. Feber 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 27
Absatz 2 am 1. Mai 1980 in Kraft.