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145. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Staatsrat der Volksrepublik Polen, von

dem Wunsche geleitet, den rechtlichen Verkehr

zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind

übereingekommen, einen Vertrag über die Rechtshilfe

in Strafsachen abzuschließen, und haben zu

diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Christian Broda,

Bundesminister für Justiz,

Der Staatsrat der Volksrepublik Polen

Herrn Prof. Dr. hab. Jerzy Bafia,

Justizminister,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Erster Abschnitt

RECHTSHILFE

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander

auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft

nach den Bestimmungen dieses

Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich

strafbarer Handlungen zu leisten.

Artikel 2

(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die

Vernehmung von beschuldigten Personen, von

Zeugen und Sachverständigen, den Augenschein,

die Durchsuchung, die Beschlagnahme von

Gegenständen, die Übermittlung von Akten,

Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die

auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die

Zustellung von Schriftstücken.

(2) Rechtshilfe wird auch in Gnadensachen und

in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung

für ungerechtfertigte Haft oder ungerechtfertigte

Verurteilung geleistet.

(3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen

oder anderen Entscheidungen wird nicht

geleistet.

Artikel 3

(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet,

1. wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende

Handlung nach dem Recht des ersuchten

Staates nicht gerichtlich strafbar ist,

2. wenn die Erledigung des Ersuchens die

Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen,

seine Sicherheit gefährden oder

gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung

verstoßen könnte,

3. wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende

Handlung nach Ansicht des ersuchten

Staates eine strafbare Handlung politischen

Charakters oder eine militärische strafbare

Handlung ist.

(2) Wegen Handlungen, die nach Ansicht des

ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung

von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften

oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung

oder über den Außenhandel darstellen

(fiskalische strafbare Handlungen), wird Rechtshilfe

nicht geleistet. Rechtshilfe wird jedoch nach

Maßgabe des Art. 4 und der übrigen Bestimmungen

dieses Vertrages bei fiskalischen strafbaren

Handlungen geleistet, die nach Ansicht des ersuchten

Staates ausschließlich in der Verletzung

von Zollvorschriften bestehen.

Artikel 4

(1) Zollvorschriften im Sinne des Art. 3 Abs. 2

Satz 2 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr,

Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von

Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder

Ausgangsabgaben beziehen.

(2) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon

geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift

gleicher Art besteht.

(3) Unterlagen und Mitteilungen, die den Gerichten

und Staatsanwaltschaften des ersuchenden

Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen

in einer Zollstrafsache zukommen,

dürfen nicht nur in dem Strafverfahren, für das

um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in

den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang

stehenden Zoll- und anderen Abgabenverfahren

verwendet werden.

Artikel 5

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich

gestellt und hat die Bezeichnung der ersuchenden

und der ersuchten Behörde zu enthalten,

die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung

der strafbaren Handlung mit Angabe

von Ort und Zeit der Tat, die rechtliche Würdigung

der strafbaren Handlung, möglichst genaue

Angaben über die beschuldigte Person, ihre

Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,

Namen und Adresse eines allfälligen

Verteidigers, den Gegenstand des Ersuchens

sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung

erforderliche Angaben. Ersuchen um Vernehmung

von Personen müssen die an sie zu richtenden

Fragen anführen.

(2) Ersuchen um Rechtshilfe werden vom

zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben

und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden

Behörde versehen. Einer Beglaubigung

bedarf es nicht.

(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von

Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme

von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder

beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung

der ersuchenden Behörde beigefügt.

Artikel 6

Bei der Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe

wird das Recht des ersuchten Staates angewendet.

Davon abweichende Verfahrens vorschriften

des ersuchenden Staates werden jedoch auf

dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit

den Grundsätzen des Verfahrensrechts des ersuchten

Staates vereinbar ist.

Artikel 7

(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde

wird diese von der ersuchten Behörde von Ort

und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens

rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung

erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen

der ersuchenden und der ersuchten Behörde.

(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen

und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter

der am Strafverfahren beteiligten Behörden

dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen

im ersuchten Staat anwesend sein, sofern

dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechts

des ersuchten Staates vereinbar ist. Sie dürfen

ergänzende Fragen anregen. Art. 11 Abs. 3 und 4

ist für alle diese Personen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Anwesenheit der im Abs. 2 erwähnten

Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei

Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf

in der Republik Österreich der Zustimmung des

Bundesministers für Justiz, in der Volksrepublik

Polen der Zustimmung des Justizministeriums

oder der Generalstaatsanwaltschaft.

Artikel 8

(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich

die Rechtshilfehandlung beziehen soll, nicht

genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig

heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit

die richtige Anschrift festzustellen.

(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses

an die zuständige Behörde weiterzuleiten und

die ersuchende Behörde davon zu verständigen.

Artikel 9

(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des

anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder

andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren

im ersuchenden Staat als Beweismittel dienen

können, übermitteln. Schriftstücke und andere

Gegenstände werden auch dann übermittelt,

wenn sie im ersuchten Staat der Einziehung oder

dem Verfall unterliegen.

(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken

in Urschrift wird nur verlangt, wenn

die Übermittlung von Abschriften (Kopien)

nicht ausreicht.

(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke

oder andere Gegenstände, die für ein

Strafverfahren in diesem Staat benötigt werden,

für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten.

(4) Bestehende Rechte des ersuchten Staates

oder dritter Personen an den übermittelten Schriftstücken

oder Gegenständen bleiben unberührt.

Übermittelte Akten, Schriftstücke oder Gegenstände

werden dem ersuchten Staat so bald wie

möglich zurückgestellt, sofern dieser darauf nicht

verzichtet.

(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken

oder anderen Gegenständen nach diesem

Artikel finden einschränkende Vorschriften über

die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und

Devisen keine Anwendung.

Artikel 10

Die Zustellung wird entweder durch einen

Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit

der Unterschrift des Zustellorgans sowie des

Übernehmers versehen sein muß, oder durch

eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der

sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung

ergeben.

Artikel 11

(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine

Person, die sich in einem der Vertragsstaaten

aufhält, vor einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft

des anderen Vertragsstaates persönlich

erscheint, um dort als Zeuge oder Sachverständiger

vernommen zu werden, so wird dieser Person

die Vorladung von der zuständigen Behörde

des ersuchten Staates zugestellt.

(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen

für den Fall des Nichterscheinens nicht

angedroht werden. Kommt der Zeuge oder

Sachverständige der Vorladung nicht nach, so

dürfen die für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen

Folgen nicht angeordnet werden.

(3) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich

welcher Staatsangehörigkeit, der im Gebiet eines

der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein

Gericht oder eine Staatsanwaltschaft des anderen

Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet,

darf im Gebiet dieses Vertrags Staates wegen einer

vor dessen Betreten begangenen Handlung oder

aus einem anderen vorher entstandenen Grund

weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst

in seiner persönlichen Freiheit beeinträchtigt

werden.

(4) Der Zeuge oder Sachverständige verliert

jedoch diesen Schutz, wenn er im Gebiet des

Vertragsstaates, vor dessen Gericht oder Staatsanwaltschaft

er geladen wurde, nach der Erklärung

des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft, daß

seine Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist,

geblieben ist, obwohl er während fünfzehn Tagen

die Möglichkeit hatte, dieses Gebiet zu verlassen,

oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dahin

zurückgekehrt ist.

(5) In der Vorladung ist im einzelnen anzugeben,

inwieweit der Zeuge oder Sachverständige

Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und

des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die

Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem

auf Entlohnung für die Leistung hat. Dem

vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen wird

auf sein Verlangen vom ersuchenden Staat ein

Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise

und des Aufenthaltes ausgefolgt.

Artikel 12

(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im

ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines

Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft in Haft,

so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden

Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung

überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter

in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem

ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.

Artikel 13

(1) Ein Beschuldigter, gleich welcher Staatsangehörigkeit,

der im Gebiet eines der Vertragsstaaten

eine Vorladung vor ein Gericht oder eine

Staatsanwaltschaft des anderen Vertragsstaates

erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet

dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen

Betreten begangenen Handlung, auf die sich

die Vorladung nicht bezieht, oder aus einem anderen

vorher entstandenen Grund weder verfolgt

noch in Haft gehalten noch sonst in seiner persönlichen

Freiheit beeinträchtigt werden.

(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen

für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht

werden. Zwangsmaßnahmen, um den Beschuldigten

zum persönlichen Erscheinen im ersuchenden

Staat zu veranlassen, sind nicht zulässig.

(3) Auf die Vorladung von Beschuldigten ist

im übrigen Art. 11 Abs. 1 und 4 sinngemäß

anzuwenden.

Artikel 14

Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates

haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen

erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel

anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen

der zuständigen Behörden des

eigenen Staates.

Artikel 15

Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht

gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens

Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende

Behörde davon unter Angabe des Grundes

benachrichtigt.

Zweiter Abschnitt

ÜBERNAHME DER STRAFVERFOLGUNG

Artikel 16

(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates

in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine

strafbare Handlung begangen, die in beiden

Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann

der Tatortstaat den anderen Vertragsstaat ersuchen,

die Verfolgung wegen dieser strafbaren

Handlung zu übernehmen. Die zuständigen Behörden

des ersuchten Staates werden das Strafverfahren

nach Maßgabe der Rechtsvorschriften

dieses Staates durchführen.

(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates

werden im Einzelfall prüfen, ob die Stellung eines

im Abs. 1 in Betracht gezogenen Ersuchens im

Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der

Strafzumessung oder aus anderen für das Strafverfahren

wichtigen Gründen, aus Gründen des

Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung

des Beschuldigten geboten ist.

(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten

sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden

Verkehrsregeln zugrunde zu legen.

Artikel 17

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des

ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das

Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

die erforderlichen Maßnahmen, um dem ersuchten

Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit

zu ermöglichen.

Artikel 18

(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

hat eine Darstellung des Sachverhaltes

sowie möglichst genaue Angaben über

die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit

und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten.

Dem Ersuchen werden beigefügt

a) die Akten in Urschrift oder in beglaubigter

Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;

b) die Bestimmungen über den Tatbestand und

die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden

Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie

bei Verkehrsstraftaten außerdem die für

deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;

c) Erklärungen des durch die strafbare Handlung

Verletzten, die zur Einleitung des

Strafverfahrens erforderlich sind, und auf

Verlangen des Verletzten auch jene Erklärungen,

die sich auf die Geltendmachung

seiner durch die strafbare Handlung entstandenen

privatrechtlichen Ansprüche im

Strafverfahren beziehen.

(2) Für die Übermittlung von Akten und

Beweisgegenständen ist Art. 9 Abs. 4 und 5

anzuwenden.

Artikel 19

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des

ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das

Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung

von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem

Ersuchen zugrunde liegenden Tat vorläufig ab.

Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann

endgültig abgesehen,

a) wenn das Strafurteil im ersuchten Staat

vollstreckt ist oder nach dem Recht dieses

Staates als vollstreckt gilt, oder wenn die

Vollstreckung nach dem Recht des ersuchten

Staates verjährt ist, oder wenn die Strafe

im ersuchten Staat erlassen ist;

b) wenn im ersuchten Staat ein rechtskräftiger

Freispruch oder eine rechtskräftige Ein-

stellung mangels ausreichender Beweise

oder deshalb, weil die Tat eine strafbare

Handlung nicht begründet, erfolgt ist, oder

wenn auf Grund der Bewährung des Beschuldigten

von einem Strafverfahren endgültig

abgesehen wurde.

Artikel 20

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden

Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in

Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung

hierüber vor, so wird diese auf Verlangen des

ersuchenden Staates in einer Ausfertigung oder

beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Dritter Abschnitt

RECHTSAUSKÜNFTE

Artikel 21

Der Bundesminister für Justiz der Republik

Österreich und das Justizministerium oder die

Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen

erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über

ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.

Vierter Abschnitt

MITTEILUNGEN AUS DEM

STRAFREGISTER

Artikel 22

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander

einmal jährlich von allen, die Staatsangehörigen

des anderen Vertragsstaates betreffenden

strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr

Strafregister eingetragen worden sind. Diese

Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen

dem Bundesminister für Justiz der Republik

Österreich und dem Justizministerium der Volksrepublik

Polen ausgetauscht.

(2) Die Vertragsstaaten erteilen einander auf

Ersuchen Auskünfte aus dem Strafregister über

Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein

Strafverfahren anhängig ist. Die Auskünfte dürfen

nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet

werden. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung

über Staatsangehörige des ersuchten Staates

besteht nicht.

Fünfter Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten

erfolgt der Schriftverkehr zwischen

dem Bundesminister für Justiz der Republik

Österreich einerseits und dem Justizministerium

oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik

Polen andererseits. Auf diesem Weg

verkehren auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften

der beiden Vertragsstaaten miteinander,

soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt

ist.

Artikel 24

(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach

diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten

Unterlagen werden, vorbehaltlich der

Bestimmung des Abs. 2, nicht angeschlossen, es

sei denn, daß sie das um Rechtshilfe ersuchende

Gericht oder die ersuchende Staatsanwaltschaft

im Einzelfall für zweckmäßig erachtet.

(2) Zuzustellenden Schriftstücken ist eine

Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates

anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher

mit Sitz in einem der Vertragsstaaten angefertigt

und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der

Unterschrift und des Siegels des Dolmetschers

ist nicht erforderlich.

Artikel 25

Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen

Kosten trägt der ersuchte Staat.

Artikel 26

Dieser Vertrag berührt nicht die Bestimmungen

anderer Verträge oder Übereinkommen, die einen

oder beide der Vertrags Staaten im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Vertrages binden.

Sechster Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

werden in Warschau ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten

Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Der Vertrag ist für die Dauer von 5 Jahren

abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern

nicht einer der Vertragsstaaten 6 Monate vor

Ablauf der 5 Jahre dem anderen Vertragsstaat

schriftlich auf diplomatischem Weg mitteilt, daß

er den Vertrag kündigt.

(4) Wurde der Vertrag nicht gemäß Abs. 3

gekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit

in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten

dem anderen Vertragsstaat schriftlich auf diplomatischem

Weg mitteilt, daß er den Vertrag

kündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr

nach Kündigung in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am 27. Feber 1978, in

zwei Urschriften in deutscher und polnischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten

der Republik Österreich

Broda

Für den Staatsrat

der Volksrepublik Polen

Bafia

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. Feber 1980 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 27

Absatz 2 am 1. Mai 1980 in Kraft.

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