145. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 385/1977 wird mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verordnet
§ 1. (1) Der Landesverteidigungsrat ist vom
Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Gegenstand der Beratungen des Landesverteidigungsrates
sind
a) Allgemeine oder teilweise Einberufung zum
außerordentlichen Präsenzdienst gemäß
§ 28 g Abs. 3 des Wehrgesetzes;
b) vorläufige Aufschiebung der Rückversetzung
von Wehrpflichtigen in die Reserve
gemäß § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes;
c) Einberufung zu außerordentlichen Übungen
durch den Bundesminister für Landesverteidigung
gemäß § 28 g Abs. 4 und 5
des Wehrgesetzes;
d) Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
gemäß § 28 b Abs. 1 des
Wehrgesetzes;
e) sonstige Angelegenheiten der militärischen
Landesverteidigung, die von grundsätzlicher
Bedeutung sind und über die Zuständigkeit
des Bundesministers für Landesverteidigung
hinausgehen;
f) Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung,
soweit sie nicht unter lit. a bis
e fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden,
des Bundesministers für Landesverteidigung
oder von mindestens einem der dem Landesverteidigungsrat
angehörenden Vertreter
der politischen Parteien von grundsätzlicher
Bedeutung sind.
(3) Der Landesverteidigungsrat ist in allen Angelegenheiten
des Abs. 2 zu hören, in Fällen der
lit. a, b oder c jedoch nur, sofern nicht Gefahr
im Verzug vorliegt. Liegt keine Gefahr im Verzug
vor, so ist der Landesverteidigungsrat in
den Fällen des Abs. 2 lit. a und b vor Beschlußfassung
der Bundesregierung, jedenfalls aber vor
Erstattung eines entsprechenden Vorschlages an
den Bundespräsidenten zu hören, im Falle des
Abs. 2 lit. c vor der Verfügung der Einberufung
zu außerordentlichen Übungen, ferner im Falle
des Abs. 2 lit. d vor Erlassung der Verordnung.
(4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, für
Maßnahmen in allen Angelegenheiten der umfassenden
Landesverteidigung Empfehlungen zu
erteilen.
(5) Sofern der Vorsitzende, der Bundesminister
für Landesverteidigung oder mindestens ein
dem Landesverteidigungsrat angehörender Vertreter
der politischen Parteien dessen Einberufung
begehrt, hat der Bundeskanzler eine Sitzung
des Landesverteidigungsrates anzuberaumen, die
innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat; die
Einberufung ist schriftlich und unter Angabe des
Beratungsgegenstandes zu begehren.
(6) Sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt,
hat der Bundeskanzler den Landesverteidigungsrat
in den Fällen des Abs. 2 lit. a, b und c unverzüglich
einzuberufen.
§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat zu den Sitzungen
des Landesverteidigungsrates den Vizekanzler,
den Bundesminister für Landesverteidigung,
den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
den vom Bundesminister für Landesverteidigung
bestimmten Beamten des Bundesministeriums
für Landesverteidigung sowie den Generalgruppeninspektor,
ferner die von den im
Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen
Parteien in den Landesverteidigungsrat
entsandten Vertreter einzuladen, solange diese
nach dem § 5 Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977 Mitglieder
des Landesverteidigungsrates sind. Sofern
es der Gegenstand der Beratungen erfordert, sind
außerdem die ansonsten jeweils sachlich beteiligten
Bundesminister einzuladen.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind vom Bundeskanzler
zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates
außer den Mitgliedern auch die Ersatzmitglieder
einzuladen.
(3) Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates
hat der Bundeskanzler außer den in Abs. 1
genannten Mitgliedern einen bei der Präsidentschaftskanzlei
in Verwendung stehenden Beamten
als Beobachter einzuladen.
(4) Bedarf es zur Beratung besonderer Fragen
der Beiziehung von Sachverständigen, so hat der
Bundeskanzler diese zu den jeweiligen Sitzungen
des Landesverteidigungsrates einzuladen.
§ 3. (1) Den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates
sowie dem als Beobachter einzuladenden
Beamten der Präsidentschaftskanzlei sind mit
der Einladung die Tagesordnung der Sitzung sowie
allfällige, zur Behandlung in dieser Sitzung
beim Bundeskanzler schriftlich eingebrachte Anträge
bekanntzugeben. Werden den Anträgen
schriftliche Unterlagen beigegeben, sind auch
diese, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht
entgegenstehen, den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates
bekanntzugeben.
(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates
erfolgt schriftlich und in
der Regel 14 Tage vor der Sitzung.
(3) In dringenden Fällen kann aber die Einladung
zu einer Sitzung ohne die Einhaltung der
14tägigen Frist und auch auf telephonischem
oder telegraphischem Weg oder in sonst geeigneter
Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung
und der schriftlich eingebrachten Anträge
und Unterlagen erfolgen.
(4) Ist ein von den im Hauptausschuß des
Nationalrates vertretenen politischen Parteien
namhaft gemachtes Mitglied des Landesverteidigungsrates
verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen,
so hat es seine Vertretung durch ein
Ersatzmitglied zu veranlassen und im Regelfall
den Vorsitzenden davon vor der Sitzung schriftlich
in Kenntnis zu setzen.
§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat die übrigen
Mitglieder des Landesverteidigungsrates vor
ihrem Antritt anzugeloben. Ist in der Person des
Vizekanzlers oder eines Bundesministiers kein
Wechsel eingetreten, so bedarf es bloß aus dem
Grunde der neuerlichen Ernennung zum Vizekanzler
oder Bundesminister keiner neuerlichen
Angelobung als Mitglied des Landesverteidigungsrates.
Gleiches gilt für die Vertreter der politischen
Parteien im Landesverteidigungsrat im
Falle der Erneuerung ihrer Mitgliedschaft zum
Nationalrat oder Bundesrat.
(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates
sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat
kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen
insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand
und dem Zweck der Beratungen für notwendig
erachtet.
§ 5. (1) Den Vorsitz im Landesverteidigungsrat
führt der Bundeskanzler.
(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt
die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche
Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten
Beschlüsse fest.
(3) Der Vorsitzende kann auch die Sitzung für
eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung
der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Landesverteidigungsrates.
Kann der Termin für die
Wiederaufnahme der viertagten Sitzung sogleich
festgelegt werden, bedarf es keiner gesonderten
Einladung zu dieser Sitzung.
§ 6. Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt
werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes
des Landesverteidigungsrates eröffnet, auf
dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die
Tagesordnung gesetzt wurde, sofern der Landesverteidigungsrat
nichts anderes beschließt.
§ 7. (1) Der Landesverteidigungsrat gibt seiner
Meinung in Form von Beschlüssen Ausdruck.
(2) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat
ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der
Mitglieder des Landesverteidigungsrates erforderlich.
(3) Für eine Beschlußfassung genügt die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 8. (1) Die vom Landesverteidigungsrat gefaßten
Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
Die Verwendung von Schallträgern zur
Tonaufzeichnung ist zulässig.
(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern, die an
der betreffenden Sitzung teilgenommen haben,
übermittelt.
(3) Einwendungen gegen das Protokoll können
bis zur nächstfolgenden Sitzung des Landesverteidigungsrates
erhoben werden.
§ 9. Die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates
sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung,
soweit sie sich ausschließlich auf
militärische Angelegenheiten beziehen, auch der
Präsidentschaftskanzlei schriftlich zuzuleiten. Insoweit
die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates
sich auf andere als militärische Angelegenheiten
beziehen, sind sie auch dem jeweils betroffenen
Bundesministerium schriftlich zuzuleiten.
§ 10. Das Bundeskanzleramt hat dem Landesverteidigungsrat
das notwendige Personal zur
Verfügung zu stellen und den erforderlichen
Sachaufwand zu tragen.
§ 11. Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates,
der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei
sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 12. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen
der §§ 3, 4 Abs. 1 und § 11 gelten während
der Dauer der Vertretungsbefugnis der Ersatzmitglieder
auch für diese.
§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung der Bundesregierung vom
13. Mai 1969, BGBl. Nr. 230, womit eine Geschäftsordnung
des Landesverteidigungsrates erlassen
wird, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 376/1970 und 185/1972 außer Kraft.