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145_1978 AT

145. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Auf Grund des § 5 Abs. 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 385/1977 wird mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verordnet

§ 1. (1) Der Landesverteidigungsrat ist vom

Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Gegenstand der Beratungen des Landesverteidigungsrates

sind

a) Allgemeine oder teilweise Einberufung zum

außerordentlichen Präsenzdienst gemäß

§ 28 g Abs. 3 des Wehrgesetzes;

b) vorläufige Aufschiebung der Rückversetzung

von Wehrpflichtigen in die Reserve

gemäß § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes;

c) Einberufung zu außerordentlichen Übungen

durch den Bundesminister für Landesverteidigung

gemäß § 28 g Abs. 4 und 5

des Wehrgesetzes;

d) Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

gemäß § 28 b Abs. 1 des

Wehrgesetzes;

e) sonstige Angelegenheiten der militärischen

Landesverteidigung, die von grundsätzlicher

Bedeutung sind und über die Zuständigkeit

des Bundesministers für Landesverteidigung

hinausgehen;

f) Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung,

soweit sie nicht unter lit. a bis

e fallen und nach Ansicht des Vorsitzenden,

des Bundesministers für Landesverteidigung

oder von mindestens einem der dem Landesverteidigungsrat

angehörenden Vertreter

der politischen Parteien von grundsätzlicher

Bedeutung sind.

(3) Der Landesverteidigungsrat ist in allen Angelegenheiten

des Abs. 2 zu hören, in Fällen der

lit. a, b oder c jedoch nur, sofern nicht Gefahr

im Verzug vorliegt. Liegt keine Gefahr im Verzug

vor, so ist der Landesverteidigungsrat in

den Fällen des Abs. 2 lit. a und b vor Beschlußfassung

der Bundesregierung, jedenfalls aber vor

Erstattung eines entsprechenden Vorschlages an

den Bundespräsidenten zu hören, im Falle des

Abs. 2 lit. c vor der Verfügung der Einberufung

zu außerordentlichen Übungen, ferner im Falle

des Abs. 2 lit. d vor Erlassung der Verordnung.

(4) Dem Landesverteidigungsrat obliegt es, für

Maßnahmen in allen Angelegenheiten der umfassenden

Landesverteidigung Empfehlungen zu

erteilen.

(5) Sofern der Vorsitzende, der Bundesminister

für Landesverteidigung oder mindestens ein

dem Landesverteidigungsrat angehörender Vertreter

der politischen Parteien dessen Einberufung

begehrt, hat der Bundeskanzler eine Sitzung

des Landesverteidigungsrates anzuberaumen, die

innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat; die

Einberufung ist schriftlich und unter Angabe des

Beratungsgegenstandes zu begehren.

(6) Sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt,

hat der Bundeskanzler den Landesverteidigungsrat

in den Fällen des Abs. 2 lit. a, b und c unverzüglich

einzuberufen.

§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat zu den Sitzungen

des Landesverteidigungsrates den Vizekanzler,

den Bundesminister für Landesverteidigung,

den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

den vom Bundesminister für Landesverteidigung

bestimmten Beamten des Bundesministeriums

für Landesverteidigung sowie den Generalgruppeninspektor,

ferner die von den im

Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen politischen

Parteien in den Landesverteidigungsrat

entsandten Vertreter einzuladen, solange diese

nach dem § 5 Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 385/1977 Mitglieder

des Landesverteidigungsrates sind. Sofern

es der Gegenstand der Beratungen erfordert, sind

außerdem die ansonsten jeweils sachlich beteiligten

Bundesminister einzuladen.

(2) Bei Gefahr im Verzug sind vom Bundeskanzler

zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates

außer den Mitgliedern auch die Ersatzmitglieder

einzuladen.

(3) Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates

hat der Bundeskanzler außer den in Abs. 1

genannten Mitgliedern einen bei der Präsidentschaftskanzlei

in Verwendung stehenden Beamten

als Beobachter einzuladen.

(4) Bedarf es zur Beratung besonderer Fragen

der Beiziehung von Sachverständigen, so hat der

Bundeskanzler diese zu den jeweiligen Sitzungen

des Landesverteidigungsrates einzuladen.

§ 3. (1) Den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates

sowie dem als Beobachter einzuladenden

Beamten der Präsidentschaftskanzlei sind mit

der Einladung die Tagesordnung der Sitzung sowie

allfällige, zur Behandlung in dieser Sitzung

beim Bundeskanzler schriftlich eingebrachte Anträge

bekanntzugeben. Werden den Anträgen

schriftliche Unterlagen beigegeben, sind auch

diese, soweit Gründe der Geheimhaltung nicht

entgegenstehen, den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates

bekanntzugeben.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates

erfolgt schriftlich und in

der Regel 14 Tage vor der Sitzung.

(3) In dringenden Fällen kann aber die Einladung

zu einer Sitzung ohne die Einhaltung der

14tägigen Frist und auch auf telephonischem

oder telegraphischem Weg oder in sonst geeigneter

Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung

und der schriftlich eingebrachten Anträge

und Unterlagen erfolgen.

(4) Ist ein von den im Hauptausschuß des

Nationalrates vertretenen politischen Parteien

namhaft gemachtes Mitglied des Landesverteidigungsrates

verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen,

so hat es seine Vertretung durch ein

Ersatzmitglied zu veranlassen und im Regelfall

den Vorsitzenden davon vor der Sitzung schriftlich

in Kenntnis zu setzen.

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat die übrigen

Mitglieder des Landesverteidigungsrates vor

ihrem Antritt anzugeloben. Ist in der Person des

Vizekanzlers oder eines Bundesministiers kein

Wechsel eingetreten, so bedarf es bloß aus dem

Grunde der neuerlichen Ernennung zum Vizekanzler

oder Bundesminister keiner neuerlichen

Angelobung als Mitglied des Landesverteidigungsrates.

Gleiches gilt für die Vertreter der politischen

Parteien im Landesverteidigungsrat im

Falle der Erneuerung ihrer Mitgliedschaft zum

Nationalrat oder Bundesrat.

(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates

sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat

kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen

insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand

und dem Zweck der Beratungen für notwendig

erachtet.

§ 5. (1) Den Vorsitz im Landesverteidigungsrat

führt der Bundeskanzler.

(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt

die Sitzungen, er stellt die für die Beratungen erforderliche

Anzahl von Mitgliedern sowie die gefaßten

Beschlüsse fest.

(3) Der Vorsitzende kann auch die Sitzung für

eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung

der Sitzung bedarf eines Beschlusses des Landesverteidigungsrates.

Kann der Termin für die

Wiederaufnahme der viertagten Sitzung sogleich

festgelegt werden, bedarf es keiner gesonderten

Einladung zu dieser Sitzung.

§ 6. Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt

werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes

des Landesverteidigungsrates eröffnet, auf

dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die

Tagesordnung gesetzt wurde, sofern der Landesverteidigungsrat

nichts anderes beschließt.

§ 7. (1) Der Landesverteidigungsrat gibt seiner

Meinung in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(2) Für Beratungen im Landesverteidigungsrat

ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der

Mitglieder des Landesverteidigungsrates erforderlich.

(3) Für eine Beschlußfassung genügt die einfache

Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 8. (1) Die vom Landesverteidigungsrat gefaßten

Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

Die Verwendung von Schallträgern zur

Tonaufzeichnung ist zulässig.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern, die an

der betreffenden Sitzung teilgenommen haben,

übermittelt.

(3) Einwendungen gegen das Protokoll können

bis zur nächstfolgenden Sitzung des Landesverteidigungsrates

erhoben werden.

§ 9. Die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates

sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung,

soweit sie sich ausschließlich auf

militärische Angelegenheiten beziehen, auch der

Präsidentschaftskanzlei schriftlich zuzuleiten. Insoweit

die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates

sich auf andere als militärische Angelegenheiten

beziehen, sind sie auch dem jeweils betroffenen

Bundesministerium schriftlich zuzuleiten.

§ 10. Das Bundeskanzleramt hat dem Landesverteidigungsrat

das notwendige Personal zur

Verfügung zu stellen und den erforderlichen

Sachaufwand zu tragen.

§ 11. Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates,

der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei

sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen

der §§ 3, 4 Abs. 1 und § 11 gelten während

der Dauer der Vertretungsbefugnis der Ersatzmitglieder

auch für diese.

§ 13. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

die Verordnung der Bundesregierung vom

13. Mai 1969, BGBl. Nr. 230, womit eine Geschäftsordnung

des Landesverteidigungsrates erlassen

wird, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 376/1970 und 185/1972 außer Kraft.

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