145. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/
1971 und BGBl. Nr. 401/1974 wird geändert
wie folgt
1. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Zur Überwachung der Abwicklung
von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die einer
Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz
unterliegen, können der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft jederzeit
Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils
zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls
bei den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht
durch geeignete Sachverständige vornehmen.
Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten
nachgewiesen, so haben sie die Kosten des
Verfahrens einschließlich der Überwachung zu
tragen.
(2) Zur Gewährleistung der inländischen Versorgung
können der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe
ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen zwecks Feststellung,
in welcher Menge bewilligungspflichtige
Rohmaterialien in Verarbeitungsprodukten enthalten
sind, anordnen, daß anläßlich der zollamtlichen
Abfertigung von Waren, auch wenn
sie keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz
bedürfen, eine Erklärung darüber vorzulegen ist,
in welcher Menge diese Rohmaterialien in der
abzufertigenden Ware enthalten sind.
(3) Aus den im Abs. 2 genannten Gründen
können die zuständigen Bundesminister weiters
anordnen, daß alle oder bestimmte Unternehmen,
die für die Sicherung der Inlandsversorgung notwendige
bewilligungspflichtige Waren erzeugen,
be- oder verarbeiten und diese direkt oder indirekt
exportieren, zur Auskunfterteilung über
Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger
Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse
zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu
bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind.
Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde,
können die zuständigen Bundesminister nötigenfalls
bei den Verpflichteten Einsicht in Lager
und Geschäftsaufzeichnungen durch geeignete
Sachverständige vornehmen.
(4) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 3
darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
verwendet werden."
2. § 26 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4, 11
Abs. 2 und 12 sind der Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe
ihrer Wirkungsbereiche (§ 6 Abs. 1) im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut."
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 26 des Außenhandelsgesetzes
1968 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 und des Art. I Z. 2
dieses Bundesgesetzes.