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145_1975 AT

145. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/

1971 und BGBl. Nr. 401/1974 wird geändert

wie folgt

1. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Zur Überwachung der Abwicklung

von Rechtsgeschäften oder Handlungen, die einer

Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz

unterliegen, können der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft jederzeit

Berichte und Nachweise innerhalb einer jeweils

zu bestimmenden Frist anfordern sowie nötigenfalls

bei den Beteiligten Buch- und Lagereinsicht

durch geeignete Sachverständige vornehmen.

Wird den Beteiligten ein gesetzwidriges Verhalten

nachgewiesen, so haben sie die Kosten des

Verfahrens einschließlich der Überwachung zu

tragen.

(2) Zur Gewährleistung der inländischen Versorgung

können der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe

ihrer Wirkungsbereiche im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen zwecks Feststellung,

in welcher Menge bewilligungspflichtige

Rohmaterialien in Verarbeitungsprodukten enthalten

sind, anordnen, daß anläßlich der zollamtlichen

Abfertigung von Waren, auch wenn

sie keiner Bewilligung nach diesem Bundesgesetz

bedürfen, eine Erklärung darüber vorzulegen ist,

in welcher Menge diese Rohmaterialien in der

abzufertigenden Ware enthalten sind.

(3) Aus den im Abs. 2 genannten Gründen

können die zuständigen Bundesminister weiters

anordnen, daß alle oder bestimmte Unternehmen,

die für die Sicherung der Inlandsversorgung notwendige

bewilligungspflichtige Waren erzeugen,

be- oder verarbeiten und diese direkt oder indirekt

exportieren, zur Auskunfterteilung über

Eingang, Lagerung und Ausgang derartiger

Waren und der daraus hergestellten Erzeugnisse

zu bestimmten Stichtagen über einen jeweils zu

bestimmenden Berichtszeitraum verpflichtet sind.

Soweit eine solche Anordnung erlassen wurde,

können die zuständigen Bundesminister nötigenfalls

bei den Verpflichteten Einsicht in Lager

und Geschäftsaufzeichnungen durch geeignete

Sachverständige vornehmen.

(4) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 3

darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

verwendet werden."

2. § 26 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 4, 11

Abs. 2 und 12 sind der Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe

ihrer Wirkungsbereiche (§ 6 Abs. 1) im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut."

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 26 des Außenhandelsgesetzes

1968 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 und des Art. I Z. 2

dieses Bundesgesetzes.

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