145_1973
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145. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 145. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt
1973_145_0 145. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt
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Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 28. November
1969, BGBl. Nr. 430, über die Bewilligungspflicht
entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren
Wert 1000 S nicht übersteigt, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 501/1971 wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 hat die Tarifnummer ex 67.02 A zu
lauten
„ex 67.02 A Künstliche Blumen aus Spinnstoffen
oder Papier, gewachst oder ungewachst,
mit einem Durchmesser von
mehr als 12 mm"
2. Im § 1 entfällt die Tarifnummer ex 82.04 G
Benzin-Lötlampen.