Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145_1973 AT

145. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren Wert 1000 S nicht übersteigt

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 28. November

1969, BGBl. Nr. 430, über die Bewilligungspflicht

entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Einfuhr, deren

Wert 1000 S nicht übersteigt, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 501/1971 wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 hat die Tarifnummer ex 67.02 A zu

lauten

„ex 67.02 A Künstliche Blumen aus Spinnstoffen

oder Papier, gewachst oder ungewachst,

mit einem Durchmesser von

mehr als 12 mm"

2. Im § 1 entfällt die Tarifnummer ex 82.04 G

Benzin-Lötlampen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →