145. Verordnung: Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 16 a Abs. 2
des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 142/1972 wird verordnet
§ 1. Der „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere
und ähnlicher Urkunden" (§ 16 a Abs. 1 des
Kraftloserklärungsgesetzes 1951), im folgenden
„Anzeiger" genannt, dient den Kundmachungen
und Bekanntmachungen, im folgenden „Einschaltungen"
genannt, im Sinn der §§ 6 Abs. 2 beziehungsweise
14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes
1951.
§ 2. (1) Der Anzeiger hat in der Form eines
Heftes einmal im Monat zu erscheinen.
(2) Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an
erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung
des Aufgebotsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2
des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann
den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß § 14
Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951
wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung
zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin
zu entfallen haben.
§ 3. (1) Jedes Stück des Anzeigers hat Verzeichnisse
aller Wertpapiere und ähnlicher Urkunden
zu enthalten,
1. von deren Aufgebot oder Verlust der
Herausgeber durch Mitteilung der Gerichte oder
der Sicherheitsbehörden seit dem Abschluß der
Arbeiten, auf Grund deren das zuletzt erschienene
Stück gestaltet worden ist, Kenntnis erlangt
hat;
2. für die eine weitere Einschaltung zu entfallen
hat, weil die Urkunde bereits für kraftlos
erklärt, das Kraftloserklärungsverfahren eingestellt
worden oder die Verlustanzeige unwirksam
geworden ist; der Inhalt dieses Verzeichnisses
ist nach dem Grund des Entfalles der Einschaltung
in Gruppen zu ordnen; in diesen Gruppen
sind auch diejenigen Wertpapiere und ähnlichen
Urkunden anzuführen, bei denen der Entfall der
weiteren Einschaltung im selben Jahr bereits verlautbart
worden ist, außer es wird an geeigneter
Stelle auf die frühere Verlautbarung des Entfalles
hingewiesen.
(2) Außerdem hat der Anzeiger im Jänner
eines jeden Jahres ein vollständiges Verzeichnis
aller Wertpapiere und ähnlichen Urkunden zu
enthalten, von deren Aufgebot oder Verlust der
Herausgeber Kenntnis erlangt hat, außer sie sind
für kraftlos erklärt worden, das Kraftloserklärungsverfahren
ist eingestellt worden oder die
Verlustanzeige ist unwirksam geworden.
§ 4. Die Kundmachung des Ediktes über die
Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist bis zur
Kraftloserklärung der Wertpapiere oder ähnlichen
Urkunden oder bis zur Einstellung des
Kraftloserklärungsverfahrens fortzusetzen. Die
Bekanntmachung des Verlustes ist bis zur Kundmachung
des Ediktes über die Einleitung des
Aufgebotsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf
des zweiten, auf den Beginn des der Bekanntmachung
folgenden Monats fortzusetzen; sie hat
früher zu entfallen, wenn die Verlustanzeige
unwirksam geworden ist, weil der Antragsteller
den Entfall der Einschaltung begehrt oder die
Urkunde der Behörde, die die Bekanntmachung
angeordnet hat, vorgelegt wird.
§ 5. (1) Der Herausgeber hat auf Anfrage Auskunft
zu erteilen, auf wessen Antrag und bei
welcher Behörde das einer Einschaltung zugrunde
liegende Verfahren anhängig ist oder aus welchem
Grund eine Einschaltung entfallen ist.
(2) Der Herausgeber hat allen mit der Zivilgerichtsbarkeit
befaßten Gerichtshöfen erster Instanz
und den Sicherheitsbehörden in den Landeshauptstädten
den Anzeiger regelmäßig und unentgeltlich
zu übersenden. Anderen Gerichten und
Sicherheitsbehörden ist dasjenige Stück unentgeltlich
zu übersenden, in dem das von ihnen erlassene
Aufgebot beziehungsweise die mitgeteilte
Verlustanzeige zum erstenmal eingeschaltet worden
ist.
§ 6. (1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für
die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt
2 vom Hundert des Wertes der Urkunde, mindestens
aber 50 S, wenn sich die Einschaltung
nur auf eine einzige Urkunde bezieht. Bezieht
sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens
auf mehrere Urkunden und würde das
gesamte Entgelt den Betrag von 50 S nicht erreichen,
so erhöht es sich auf diesen Betrag.
(2) Ist für den Wert der letzte Börsekurswert
der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich
nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung;
diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.
§ 7. (1) Die Gerichte haben in den im § 6
Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten
Fällen eine Ausfertigung der Edikte
über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens und
der Beschlüsse über die Kraftloserklärung oder
die Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens
dem Herausgeber zu übersenden.
(2) Die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden
über Verlustanzeigen haben die im § 5 Abs. 2
Z. 1 und 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951
bezeichneten Angaben zu enthalten. Ferner ist ein
Widerruf vor Ablauf der Höchstdauer der
Bekanntmachungsfrist, nicht aber der Ablauf der
gesetzlichen Frist dem Herausgeber bekanntzugeben.
(3) Die Ausfertigungen der Edikte und die
Mitteilungen über Verlustanzeigen sind dem
Herausgeber erst zu übersenden, wenn das Entgelt
für die Einschaltung entrichtet worden ist.
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem
1. Juni 1972 in Kraft.
(2) Mit demselben Tag tritt die Verordnung
der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und
für Finanzen vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 133,
über die Verlautbarung des Verlustes und des
Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden
außer Kraft.
§ 9. Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt
ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten,
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
eingeschaltet werden. Für die bis dahin
eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind
die bisherigen Anordnungen anzuwenden.