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145_1972 AT

145. Verordnung: Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 145. Verordnung: Anzeiger aufgebotener Wertpapiere und ähnlicher Urkunden

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2 und 16 a Abs. 2

des Kraftloserklärungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 142/1972 wird verordnet

§ 1. Der „Anzeiger aufgebotener Wertpapiere

und ähnlicher Urkunden" (§ 16 a Abs. 1 des

Kraftloserklärungsgesetzes 1951), im folgenden

„Anzeiger" genannt, dient den Kundmachungen

und Bekanntmachungen, im folgenden „Einschaltungen"

genannt, im Sinn der §§ 6 Abs. 2 beziehungsweise

14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes

1951.

§ 2. (1) Der Anzeiger hat in der Form eines

Heftes einmal im Monat zu erscheinen.

(2) Er hat, in übersichtlicher Anordnung, an

erster Stelle Auszüge der Edikte über die Einleitung

des Aufgebotsverfahrens gemäß § 6 Abs. 2

des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 und sodann

den Gegenstand der Verlustanzeigen gemäß § 14

Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951

wiederzugeben sowie schließlich die Verlautbarung

zu enthalten, welche Einschaltungen künftighin

zu entfallen haben.

§ 3. (1) Jedes Stück des Anzeigers hat Verzeichnisse

aller Wertpapiere und ähnlicher Urkunden

zu enthalten,

1. von deren Aufgebot oder Verlust der

Herausgeber durch Mitteilung der Gerichte oder

der Sicherheitsbehörden seit dem Abschluß der

Arbeiten, auf Grund deren das zuletzt erschienene

Stück gestaltet worden ist, Kenntnis erlangt

hat;

2. für die eine weitere Einschaltung zu entfallen

hat, weil die Urkunde bereits für kraftlos

erklärt, das Kraftloserklärungsverfahren eingestellt

worden oder die Verlustanzeige unwirksam

geworden ist; der Inhalt dieses Verzeichnisses

ist nach dem Grund des Entfalles der Einschaltung

in Gruppen zu ordnen; in diesen Gruppen

sind auch diejenigen Wertpapiere und ähnlichen

Urkunden anzuführen, bei denen der Entfall der

weiteren Einschaltung im selben Jahr bereits verlautbart

worden ist, außer es wird an geeigneter

Stelle auf die frühere Verlautbarung des Entfalles

hingewiesen.

(2) Außerdem hat der Anzeiger im Jänner

eines jeden Jahres ein vollständiges Verzeichnis

aller Wertpapiere und ähnlichen Urkunden zu

enthalten, von deren Aufgebot oder Verlust der

Herausgeber Kenntnis erlangt hat, außer sie sind

für kraftlos erklärt worden, das Kraftloserklärungsverfahren

ist eingestellt worden oder die

Verlustanzeige ist unwirksam geworden.

§ 4. Die Kundmachung des Ediktes über die

Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist bis zur

Kraftloserklärung der Wertpapiere oder ähnlichen

Urkunden oder bis zur Einstellung des

Kraftloserklärungsverfahrens fortzusetzen. Die

Bekanntmachung des Verlustes ist bis zur Kundmachung

des Ediktes über die Einleitung des

Aufgebotsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf

des zweiten, auf den Beginn des der Bekanntmachung

folgenden Monats fortzusetzen; sie hat

früher zu entfallen, wenn die Verlustanzeige

unwirksam geworden ist, weil der Antragsteller

den Entfall der Einschaltung begehrt oder die

Urkunde der Behörde, die die Bekanntmachung

angeordnet hat, vorgelegt wird.

§ 5. (1) Der Herausgeber hat auf Anfrage Auskunft

zu erteilen, auf wessen Antrag und bei

welcher Behörde das einer Einschaltung zugrunde

liegende Verfahren anhängig ist oder aus welchem

Grund eine Einschaltung entfallen ist.

(2) Der Herausgeber hat allen mit der Zivilgerichtsbarkeit

befaßten Gerichtshöfen erster Instanz

und den Sicherheitsbehörden in den Landeshauptstädten

den Anzeiger regelmäßig und unentgeltlich

zu übersenden. Anderen Gerichten und

Sicherheitsbehörden ist dasjenige Stück unentgeltlich

zu übersenden, in dem das von ihnen erlassene

Aufgebot beziehungsweise die mitgeteilte

Verlustanzeige zum erstenmal eingeschaltet worden

ist.

§ 6. (1) Das Entgelt, das dem Herausgeber für

die Einschaltung in den Anzeiger zusteht, beträgt

2 vom Hundert des Wertes der Urkunde, mindestens

aber 50 S, wenn sich die Einschaltung

nur auf eine einzige Urkunde bezieht. Bezieht

sich die Einschaltung auf Grund desselben Verfahrens

auf mehrere Urkunden und würde das

gesamte Entgelt den Betrag von 50 S nicht erreichen,

so erhöht es sich auf diesen Betrag.

(2) Ist für den Wert der letzte Börsekurswert

der Urkunde maßgebend, so bestimmt er sich

nach dem amtlichen Kurs am Tag vor der Antragstellung;

diesen Kurs hat der Antragsteller nachzuweisen.

§ 7. (1) Die Gerichte haben in den im § 6

Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951 angeführten

Fällen eine Ausfertigung der Edikte

über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens und

der Beschlüsse über die Kraftloserklärung oder

die Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens

dem Herausgeber zu übersenden.

(2) Die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden

über Verlustanzeigen haben die im § 5 Abs. 2

Z. 1 und 2 des Kraftloserklärungsgesetzes 1951

bezeichneten Angaben zu enthalten. Ferner ist ein

Widerruf vor Ablauf der Höchstdauer der

Bekanntmachungsfrist, nicht aber der Ablauf der

gesetzlichen Frist dem Herausgeber bekanntzugeben.

(3) Die Ausfertigungen der Edikte und die

Mitteilungen über Verlustanzeigen sind dem

Herausgeber erst zu übersenden, wenn das Entgelt

für die Einschaltung entrichtet worden ist.

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit dem

1. Juni 1972 in Kraft.

(2) Mit demselben Tag tritt die Verordnung

der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und

für Finanzen vom 8. Mai 1951, BGBl. Nr. 133,

über die Verlautbarung des Verlustes und des

Aufgebots von Wertpapieren und ähnlichen Urkunden

außer Kraft.

§ 9. Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt

ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten,

die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung

eingeschaltet werden. Für die bis dahin

eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind

die bisherigen Anordnungen anzuwenden.

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